Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (A.A.________) wendet sich gegen seine Verurteilung wegen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung (24 Monate Freiheitsstrafe, von der Berufungsinstanz auf 21 Monate reduziert) und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beweisaufnahme nach Schluss der Parteiverhandlungen), eine Befangenheit der Erstinstanzrichterin, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine übermässige Strafe.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde von der kantonalen Instanz im Rahmen ihres vollen Untersuchungsauftrags repariert. Eine Befangenheit der Richterin liege nicht vor, da die Teilnahme an Parallelverfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers allein keinen Ausstandsgrund darstelle. Die Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollaufschub verstösst nicht gegen das Gesetz.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Heilbarkeit von Verletzungen des rechtlichen Gehörs bei Beweisaufnahmen nach Schluss der Parteiverhandlungen (Art. 147 StPO i.V.m. Art. 348 f. StPO) und bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Teilnahme desselben Richters an separaten Parallelverfahren gegen unterschiedliche Beschuldigte (Vater/Sohn) beiConnected-Facts keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b oder lit. f StPO bildet. Ferner bestätigt es die Strafzumessungspraxis nach Art. 47 StGB und die reduzierende Wirkung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Sachverhalt
Ausgangslage
Gegen A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lief ein Strafverfahren, das zwei voneinander unabhängige Tatkategorien (Fall Nr. 1 und Fall Nr. 3) umfasste.
Fall Nr. 1 (25. April 2018)
Der Beschwerdeführer, Inhaber einer Unternehmenstätigkeit, geriet in seinen Geschäftsräumen mit dem Kunden C.________ in einen Streit über eine Rechnung. Der Ton eskalierte, und der Beschwerdeführer versetzte C.________ mindestens einen Faustschlag auf die Schulter, einen weiteren ans linke Ohr und einen dritten an die Oberlippe. Angestellte griffen ein und trennten die beiden. C.________ liess sich am Folgetag medizinisch untersuchen; es wurden Kopfverletzungen festgestellt, und er war vom 25. April bis 3. Mai 2018 arbeitsunfähig.
Fall Nr. 3 (10. Mai 2019)
Der Beschwerdeführer und sein Sohn F.A.________ stiegen in einem Bahnhof in einen Zug ein, in dem bereits B.________ (der Privatkläger) sassen. Der Beschwerdeführer setzte sich auf den Beutel des Klägers, was zu einem verbalen Austausch führte. Die Situation eskalierte: Der Beschwerdeführer packte B.________ am Hals, woraufhin sich dieser wehrte und später mit Pfefferspray reagieren konnte, als der Beschwerdeführer ihm erneut auflauerte. Der Sohn des Beschwerdeführers mischte ein, und beide schlugen und traten auf den Kläger ein, der zu Boden ging. Sie setzten die Tätlichkeiten gegen den am Boden liegenden Kläger etwa eine Minute lang fort, bis der Sohn seinen Vater schliesslich wegziehen musste. B.________ zog sich vielfache Verletzungen zu und war vom 17. bis 24. Mai 2019 arbeitsunfähig.
Vorinstanzliche Beurteilung
Das Erstgericht (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte) verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 wegen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt bei drei Jahren Probezeit) sowie einer Busse von 3'000 Franken. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt reduzierte die Freiheitsstrafe am 1. Oktober 2025 auf 21 Monate, bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil und stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, die sie jedoch im Rahmen ihres vollen Untersuchungsauftrags heilte.
Erwägungen
Rüge 1: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 147, 348, 349 StPO)
Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass sich die Rüge inhaltlich als Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Recht auf Teilnahme an der Beweisaufnahme darstellt. Das rechtliche Gehör umfasst das Recht der Parteien, sich zu jeder Eingabe oder jedem neuen Aktenstück zu äussern, gleich ob diese neue Tatsachen- oder Rechtsargumente enthalten und unabhängig von ihrer konkreten Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens (ATF 146 III 97 E. 3.4.1; ATF 142 III 48 E. 4.1.1).
Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. [...] Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»
Nach Abschluss der Parteiverhandlungen zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück (Art. 348 Abs. 1 StPO). Ist der Fall nicht spruchreif, entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die verletzte Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit vollem Untersuchungsauftrag äussern kann. Diese Heilung bleibt jedoch die Ausnahme und ist nur zulässig bei nicht besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Verfahrensrechte. Eine Heilung kann sich ausnahmsweise auch bei einem schweren Verfahrensfehler rechtfertigen, wenn die Rückweisung eine leere Formalität wäre und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führte (ATF 142 II 218 E. 2.8.1).
Anwendung auf den Fall
Die kantonale Instanz stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest: Die Erstinstanzrichter hatten nach Abschluss der Parteiverhandlungen und in Abwesenheit der Parteien eine beschlagnahmte Pfefferspray-Flasche untersucht, die eigentlich als vernichtet gemeldet worden war. Die kantonale Instanz hielt jedoch fest, dass die daraus gezogenen Feststellungen für den Urteilsspruch ohne Bedeutung geblieben seien, und heilte diesen Verfahrensfehler im Rahmen ihres vollen Untersuchungsauftrags.
Das Bundesgericht folgt dieser Beurteilung. Es weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die in seiner Abwesenheit erhobenen Beweise seien zu seinen Lasten verwendet worden. Er rügt auch nicht, er sei am Zugriff auf die Akten und das streitgegenständliche Objekt gehindert gewesen, um sich vor der Vorinstanz dazu zu äussern. In der Bundesgerichtsverfahren bringt er keine konkreten Feststellungen vor, die er aus der Untersuchung dieses Beweismittels abzuleiten beabsichtigte, noch wie diese seine Notwehr-These stützen sollten. Mangels substanziiierter Darlegungen, die eine gegenteilige Schlussfolgerung rechtfertigen würden, war eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch die kantonale Instanz nicht erforderlich. Die Rüge wird abgewiesen.
Rüge 2: Befangenheit der Richterin (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 56 lit. b und f StPO)
Rechtlicher Rahmen
Art. 56 lit. b und f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Die allgemeine Klausel von Art. 56 lit. f StPO setzt keine tatsächliche Befangenheit voraus; es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Amtsführung befürchten lassen. Massgeblich sind ausschliesslich objektiv feststellbare Umstände, nicht die rein subjektiven Eindrücke einer Partei (ATF 144 I 159 E. 4.3; ATF 143 IV 69 E. 3.2).
Nach gefestigter Rechtsprechung ergibt sich ein Befangenheitsanschein grundsätzlich nicht aus der Teilnahme desselben Richters an getrennt geführten, aber einen verbundenen Sachverhalt betreffenden Verfahren gegen mehrere Beschuldigte. Ein Ausstandsgrund besteht nur ausnahmsweise, wenn der Richter durch sein Verhalten oder frühere Äusserungen klar erkennen liess, dass er nicht in der Lage sein würde, in der zweiten Sache seine frühere Meinung beiseitezuschieben (ATF 138 IV 142 E. 2.3; BGE 1B_110/2022 E. 2.1).
Anwendung auf den Fall
Die Richterin H.________ hatte sowohl im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als auch im bereits abgeschlossenen Verfahren gegen dessen Sohn F.A.________ (der wegen derselben Zugtätlichkeit vom 10. Mai 2019 getrennt verurteilt worden war) mitgewirkt. Die kantonale Instanz verneinte zu Recht einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO, da die dreifache Identität von Parteien, Verfahren und Streitgegenstand nicht gegeben ist.
Das Bundesgericht prüft auch die allgemeine Klausel von Art. 56 lit. f StPO und verneint einen Ausstandsgrund. Die Teilnahme der Richterin an zwei Verfahren, die denselben Vorfall vom 10. Mai 2019 betreffen, in denen Vater und Sohn getrennt angeklagt wurden, stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Die Richterin wird als fähig angesehen, zwischen der bereits abgeschlossenen Sache des Sohnes und der laufenden Sache des Vaters zu unterscheiden. Dass dieselben Richter in Parallelverfahren tätig sind, liegt im Interesse der Verfahrensökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO) und beruht auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, im erstinstanzlichen Urteil sei Text aus dem Urteil gegen seinen Sohn übernommen worden (Name des Sohnes erscheint in Erwägung 4.2). Das Bundesgericht qualifiziert dies als blossen Schreibfehler ohne Folgen, da die betroffene Passage Tatsachen betrifft, an denen der Sohn nicht beteiligt war. Weitere konkrete Anhaltspunkte für ein Vorurteil der Richterin über die Schuld des Beschwerdeführers werden nicht vorgebracht. Die Rüge wird abgewiesen.
Rüge 3: Willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Fall Nr. 1)
Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht ist an die Sachfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie wurden in Verletzung des Rechts oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1).
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten nachteiligen Faktors überzeugt erklären darf, wenn objektiv Zweifel an dessen Existenz bestehen. Es müssen ernsthafte und unüberwindbare Zweifel sein. Wird die Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo kritisiert, hat dieser Grundsatz keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (ATF 148 IV 409 E. 2.2; ATF 146 IV 88 E. 1.3.1).
Anwendung auf den Fall
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen seiner beiden Angestellten, die keine Schläge beobachtet hätten, würden seine eigene Darstellung bestätigen, wonach er C.________ nie geschlagen habe. Dies sollte zu einem Freispruch in dubio pro reo führen. Das Bundesgericht hält diese Argumentation für appellatorisch und damit unzulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieinander die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Zudem widersprechen die Aussagen der Angestellten den eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers, wonach er zumindest einen Schlag auf die Schulter von C.________ zugab. Ferner werden die vom Beschwerdeführer nicht diskutierten weiteren Beweiselemente (ärztliches Attest, fehlende Grundlage für die Behauptung eines Dritten als Täter) festgehalten. Die Rüge wird abgewiesen.
Rüge 4: Strafzumessung (Art. 47 StGB)
Rechtlicher Rahmen
Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Strafzumessung. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Strafe ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegt, wenn rechtlich unzulässige Kriterien herangezogen, wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder die Strafe derart übersetzt oder nachsichtig ist, dass sie einen Ermessensmissbrauch darstellt (ATF 149 IV 217 E. 1.1; ATF 144 IV 313 E. 1.2).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann eine Strafreduktion, im Extremfall einen Strafverzicht oder eine Einstellung zur Folge haben (ATF 143 IV 373 E. 1.4.1). Zur Bestimmung der angemessenen Folgen sind die Schwere der durch die Verzögerung verursachten Beeinträchtigung des Beschuldigten, die Schwere der vorgeworfenen Straftaten, die Interessen der Verletzten, die Komplexität des Falles und die Zurechenbarkeit der Verzögerung zu berücksichtigen (ATF 143 IV 373 E. 1.4.1).
Anwendung auf den Fall
Die Vorinstanz übernahm implizit die Strafzumessung der Erstinstanz (24 Monate Freiheitsstrafe) und reduzierte die Strafe um drei Monate auf 21 Monate wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht hält dieses Vorgehen für gerade noch ausreichend, da der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form mangelhafter Begründung rügt.
Die erstinstanzliche Strafzumessung wird detailliert referenziert: Die Schuld des Beschwerdeführers wurde als besonders schwer qualifiziert; er schlug fremde Personen aus nichtigen Motiven, innerhalb weniger Monate zweimal, mit extremer Gewalt; er zog seinen Sohn in einen Gewaltausbruch hinein; er trat einen Mann am Boden liegend und schlug ihn etwa eine Minute lang; er zeigte weder in der Untersuchung noch im Verfahren Empathie oder Unrechtsbewusstsein. Der sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebende concurso wurde belastend berücksichtigt, während keine entlastenden Umstände erkennbar waren.
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Der Beschwerdeführer wendet ein, das konfliktbeladene Umfeld der Tat vom 10. Mai 2019, das provokative Verhalten des Klägers, sein Stress- und Schockzustand, seine fehlende Vorstrafen-Registrierung und die festgestellte Verletzung der Art. 348 und 349 StPO seien zu seinen Gunsten nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Bundesgericht qualifiziert die Argumentation zum Tathergang als appellatorisch und unzulässig, da der Beschwerdeführer seine Verurteilung für die Tat vom 10. Mai 2019 nicht formell anficht. Die fehlenden Vorstrafen haben einen neutralen Effekt auf die Strafe (ATF 141 IV 61 E. 6.3.2). Die Reduktion um drei Monate (ein Achtel der Ausgangsstrafe) für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von 13 Monaten erscheint nicht missbräuchlich. Die Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe ist nicht derart übersetzt, dass sie einen Ermessensmissbrauch darstellen würde. Die Rüge wird abgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs
Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zur Heilbarkeit von Verletzungen des rechtlichen Gehörs (ATF 142 II 218 E. 2.8.1; ATF 146 III 97 E. 3.5.2). Es präzisiert, dass eine nach Schluss der Parteiverhandlungen (Art. 348 StPO) und ausserhalb der Parteien vorgenommene Beweisaufnahme (hier: Untersuchung eines Pfeffersprays) zwar eine Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO darstellt, diese aber von der Rechtsmittelinstanz mit vollem Untersuchungsauftrag geheilt werden kann, wenn die daraus gezogenen Feststellungen für den Urteilsspruch ohne Einfluss blieben und der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, welche konkreten Feststellungen er aus dem Beweismittel abzuleiten beabsichtigte. Es bestätigt damit den in ATF 150 IV 345 E. 1.6 und ATF 143 IV 397 E. 3.3.1 dargelegten Grundsatz, dass ohne Bedeutung gebliebene Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung führen, sofern kein schwerer, unheilbarer Eingriff in wesentliche Verfahrensrechte vorliegt.
Ausstand bei Parallelverfahren
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass die Teilnahme desselben Richters an getrennten Verfahren gegen mehrere Beschuldigte beiConnected-Facts keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b oder lit. f StPO darstellt (ATF 138 IV 142 E. 2.3; 1B_110/2022 E. 2.1; 1B_672/2021 E. 3.6). Es präzisiert, dass dies auch gilt, wenn der eine Beschuldigte (hier: der Sohn) bereits verurteilt wurde und die Verfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Ein Befangenheitsanschein entsteht erst durch konkrete äussere Umstände, die ein Vorurteil des Richters erkennen lassen — die blosse Kenntnis des Sachverhalts aus dem anderen Verfahren genügt nicht. Dies steht im Einklang mit dem Interesse an Verfahrensökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
Strafzumessung und Beschleunigungsgebot
Das Urteil bestätigt die Strafzumessungspraxis nach Art. 47 StGB mit dem weiten Ermessensspielraum des Richters (ATF 149 IV 217 E. 1.1; ATF 144 IV 313 E. 1.2) und die Grundsätze zur Wirkung des Beschleunigungsgebots auf die Strafe (ATF 143 IV 373 E. 1.4.1). Die Reduktion um ein Achtel der Ausgangsstrafe bei einer der Verfolgungsbehörde zurechenbaren Verzögerung von 13 Monaten wird als nicht missbräuchlich qualifiziert. Die neutrale Wirkung fehlender Vorstrafen (ATF 141 IV 61 E. 6.3.2) wird erneut bekräftigt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit sie zulässig ist. Das Urteil ist von Bestätigungscharakter und festigt die bestehende Rechtsprechung in drei Bereichen: (1) Die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs bei Beweisaufnahmen nach Schluss der Parteiverhandlungen ist im Einzelfall zulässig, wenn die Feststellungen ohne Einfluss auf den Urteilsspruch bleiben und der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern er davon betroffen ist; (2) die Teilnahme eines Richters an Parallelverfahren gegen verschiedene Beschuldigte beiConnected-Facts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund; (3) die Strafzumessung nach Art. 47 StGB bietet dem Richter einen weiten Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift. Die Reduktion der Strafe um drei Monate bei einer 13-monatigen Verzögerung wird als angemessen erachtet.