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Strafrecht  ·  Urteil 6B_685/2025  ·  vom 07.07.2026

Opposition à une ordonnance pénale considérée comme retirée (défaut de la partie à l'audience); arbitraire

6B_685/2025 — Einsprache gegen Strafbefehl als zurückgezogen betrachtet: Untersuchungspflicht bei widersprüchlichen Abwesenheitsgründen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours (22. Juli 2025) · Besetzung: 5 Richter (Muschietti [Präsident], von Felten, Wohlhauser, Glassey, Segura [Ersatzrichter]) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Fiktion des Rückzugs einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 4 StPO darf nicht mechanisch angewendet werden, wenn widersprüchliche Informationen über den Grund des Fernbleibens vorliegen. Das Gericht muss den Sachverhalt aktiv abklären, bevor es eine eindeutige Verzichtshandlung des Beschuldigten annehmen kann.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Cour de justice genevoise auf, weil das Tribunal de police gegen Art. 29a BV und Art. 6 EMRK verstossen hat, indem es die Einsprache als zurückgezogen erklärte, ohne den Widerspruch zwischen der Aussage der Haftanstalt (Verweigerung des Transports) und der Aussage des Verteidigers (Krankheit in der Vornacht) aufzuklären.
  • Bedeutung: Die 5er-Besetzung signalisiert eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Entscheid präzisiert die Untersuchungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts bei der Anwendung der Gesetzesfiktion des Art. 356 Abs. 4 StPO und stützt sich auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR (Nejjar c. Suisse, 11. Dezember 2025) zur eindeutigen, bewussten und freiwilligen Verzichtshandlung.

Sachverhalt

Ausgangslage und Strafbefehle

Gegen A.________ ergingen am 2. August 2024 zwei Strafbefehle des Service des contraventions des Kantons Genf: Strafbefehl Nr. xxxxxx (Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fr. 650.– Busse) und Strafbefehl Nr. yyyyyy (Verstoss gegen das Gesetz über die Personenbeförderung, Fr. 240.– Busse). A.________ erhob am 9. August 2024 Einsprache gegen beide Strafbefehle. Die Strafbefehle wurden durch Verfügung des Service des contraventions vom 3. Februar und 9. April 2025 aufrechterhalten.

Vorladung und Fernbleiben

Das Tribunal de police lud A.________ mit Mandat vom 14. April 2025 zur persönlichen Verhandlung am 20. Mai 2025 um 9:00 Uhr vor. Das Mandat wies in Fettdruck darauf hin, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl als vollstreckbar erklärt werde. A.________ befand sich in Haft in der Anstalt U.________ und erschien nicht zur Verhandlung; er hatte sich geweigert, sich transportieren zu lassen.

Verhandlung und nachträgliche Information

Der Verteidiger von A.________ erschien zur Verhandlung und beantragte, seinen Mandanten vertreten zu dürfen, was ihm verweigert wurde. Noch am selben Tag, bevor das Gericht den Entscheid fällte, informierte der Verteidiger das Tribunal de police per efax, dass er A.________ angetroffen habe und dieser in der Vornacht krank gewesen sei, was er den zum Abholversuch erschienenen Wachen mitgeteilt habe.

Erledigung und Rekurs

Das Tribunal de police stellte am 21. Mai 2025 fest, dass A.________ der Verhandlung vom 20. Mai 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei, und erklärte die Einsprache als zurückgezogen und die Strafbefehle als rechtskräftige Urteile. Die Cour de justice genevoise wies den Rekurs am 22. Juli 2025 ab und verurteilte A.________ zu Fr. 700.– Prozesskosten.

Erwägungen

Unzulässigkeit neuer Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 LTF)

Der Beschwerdeführer reichte zwei neue Stücke ein: ein E-Mail seines Verteidigers vom 19. Juni 2025 und ein ärztliches Attest vom 4. August 2025. Nach Art. 99 Abs. 1 LTF sind neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig, ausser wenn sie erst durch die Entscheidung der Vorinstanz relevant werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum diese Stücke erst aufgrund des angefochtenen Entscheids relevant geworden sein sollen. Sie sind daher unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3; BGE 144 V 35 E. 5.2.4; BGE 143 V 19 E. 1.2; BGer 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.1).

Grundsätze zu Art. 356 Abs. 4 StPO

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 356 Abs. 4 StPO (SR 312.0) «Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.»

Diese Bestimmung begründet eine Gesetzesfiktion des Rückzugs der Einsprache bei unentschuldigtem Säumnis, analog Art. 355 Abs. 2 StPO (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.5). Im Lichte der verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK), deren Einhaltung die Einsprache (Art. 354 StPO) bezweckt, ist die Fiktion restriktiv auszulegen. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn:

  1. Die einspracheerhebende Person tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und den Säumnisfolgen hatte;
  2. aus dem unentschuldigten Fernbleiben in guten Treuen (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) ein Desinteresse am Verfahren abgeleitet werden kann, die Person also die Folgen kennt und bewusst auf ihre Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; BGE 146 IV 286 E. 2.2; BGE 140 IV 82 E. 2.3 und 2.5);
  3. vorbehalten bleiben Fälle des Rechtsmissbrauchs (BGE 142 IV 158 E. 3.4; BGE 140 IV 82 E. 2.7).

Konventionsrechtliche Anforderungen an den Verzicht

Weder Wortlaut noch Geist von Art. 6 EMRK hindern eine Person, freiwillig auf die Garantien eines fairen Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss jedoch eindeutig feststehen und mit Mindestgarantien umgeben sein. Er muss freiwillig, bewusst und informiert sein. Bevor eine Person als implizit verzichtend betrachtet werden kann, muss feststehen, dass sie die Konsequenzen ihres Verhaltens vernünftigerweise vorhersehen konnte (EGMR, Nejjar c. Suisse, 11. Dezember 2025, Req. Nr. 9087/18, § 40).

Vertretung durch den Verteidiger allein

Nach gefestigter Rechtsprechung greift die Fiktion des Art. 356 Abs. 4 StPO auch dann, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wurde und nur der Verteidiger erscheint (BGer 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 4.4.2; BGer 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 145 I 201).

Massgebliche Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 29a BV (SR 101) «Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.»

Verfahrensrechtlicher Massstab (Art. 6 Abs. 1 EMRK)

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) «Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.»

Anwendung auf den Einzelfall: Untersuchungspflicht bei widersprüchlichen Informationen

Die meisten Rügen des Beschwerdeführers stützen sich auf die unzulässigen neuen Beweismittel und sind daher entweder unzulässig oder unbegründet. Soweit er ein körperliches Unvermögen geltend macht, während das Attest vom 4. August 2025 eine psychische Beeinträchtigung erwähnt, fehlt es an einer eigenständigen Substantiierung (E. 2.4).

Dogmatisch entscheidend ist jedoch Erwägung 2.6: Die Cour de justice hatte zwar im Prinzip richtig darauf hingewiesen, dass die Vertretung durch den Verteidiger allein nicht genügt, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wurde. Der EGMR hat jedoch in seinem aktuellen Urteil Nejjar c. Suisse (11. Dezember 2025) daran erinnert, dass der Verzicht auf die Garantien von Art. 6 EMRK eindeutig feststehen muss.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Verteidiger nicht damit begnügt, eine Dispens von der persönlichen Vorstellung zu beantragen. Er hatte das Tribunal de police noch am selben Tag — also vor Erlass der Säumnisentscheidung — darüber informiert, dass er den Beschwerdeführer angetroffen habe und dieser in der Vornacht krank gewesen sei. Das Tribunal de police sah sich somit einer Diskrepanz zwischen den Informationen der Haftanstalt (der Beschwerdeführer habe den Transport verweigert) und den Angaben des Verteidigers (Unfähigkeit zu erscheinen wegen Krankheit) gegenüber.

In dieser Situation durfte sich das Tribunal de police nicht mit der blossen Feststellung des Fernbleibens begnügen. Es hätte alle Informationen einholen müssen, die zur Feststellung der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Verhandlung geeignet gewesen wären, um zu beurteilen, ob er eindeutig und bewusst auf sein Recht auf ein Verfahren verzichtet hatte. Indem es ohne ausreichende Abklärungen entschied, hat das Tribunal de police Art. 29a BV und Art. 6 EMRK verletzt.

Verfahrensrechtliche Folgen

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache an das Tribunal de police zurückgewiesen, damit es den Beschwerdeführer erneut vorlädt und über die Einsprache entscheidet (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 LTF). Wegen der prozessualen Natur des Mangels und da das Bundesgericht die Sache nicht materiell behandelt hat, kann die Rückweisung ohne vorgängigen Schriftenwechsel erfolgen (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026 E. 2; BGer 6B_544/2025 vom 23. Januar 2026 E. 4). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 LTF); Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 LTF).

Einordnung in die Rechtsprechung

Entscheid Datum dogmatischer Beitrag Bezug zum vorliegenden Urteil
BGE 146 IV 30 24. Jan. 2020 Leitentscheid: Art. 356 Abs. 4 StPO als Fiktion; Kenntnis von Säumnisfolgen, bewusster Verzicht, gute Treue Grundlage der gesamten Argumentation
BGE 142 IV 158 11. Apr. 2016 Fiktion entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO; Verzicht muss bewusst erfolgen; Rechtsmissbrauch vorbehalten Bestätigt Grundstruktur der Fiktion
BGE 140 IV 82 20. März 2014 Einsprache als Verwirklichung der Rechtsweggarantie; Fiktion nur bei Kenntnis und bewusstem Verzicht Verknüpfung Art. 356 Abs. 4 StPO mit Art. 29a BV/Art. 6 EMRK
BGE 146 IV 286 10. Aug. 2020 Bestätigung der Grundsätze von BGE 146 IV 30 E. 2.2 herangezogen
BGer 6B_144/2020 3. Feb. 2021 Fiktion greift auch, wenn nur Verteidiger erscheint und persönliches Erscheinen angeordnet Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt
BGer 6B_1201/2018 15. Okt. 2019 Gleiches Prinzip wie 6B_144/2020 (E. 4.3.1, 4.4.2) Bestätigung der Vertretungsregel
BGer 6B_1298/2018 21. März 2019 Gleiches Prinzip (nicht publ. in BGE 145 I 201) Weitere Bestätigung
BGE 127 I 213 7. Sept. 2001 Gültiges entschuldigtes Fernbleiben: objektive Unmöglichkeit und subjektive Unmöglichkeit Definition des entschuldigten Fernbleibens (E. 3a)
EGMR Nejjar c. Suisse 11. Dez. 2025 (Req. 9087/18) Verzicht auf Art. 6 EMRK-Garantien muss eindeutig, freiwillig, bewusst und informiert sein; Vorhersehbarkeit der Konsequenzen Zentraler konventionsrechtlicher Massstab
BGE 133 IV 293 24. Aug. 2007 Rückweisung ohne Schriftenwechsel bei prozessualem Mangel Verfahrensrechtliche Folgen

Dogmatische Einordnung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Gesetzesfiktion des Einspracherückzugs restriktiv auszulegen ist und eine bewusste, freiwillige Verzichtshandlung voraussetzt. Es präzisiert diese Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt: Besteht eine Diskrepanz zwischen den Informationen über den Grund des Fernbleibens — hier: Haftanstalt meldet Verweigerung des Transports, Verteidiger meldet Krankheit —, trifft das Gericht eine Untersuchungspflicht. Es darf die Fiktion nicht anwenden, ohne abgeklärt zu haben, ob die Person tatsächlich eindeutig auf ihr Recht verzichtet hat.

Diese Pflicht zur weiteren Abklärung korrespondiert mit dem jüngsten EGMR-Urteil Nejjar c. Suisse (11. Dezember 2025), das den Massstab für die Eindeutigkeit des Verzichts auf Verfahrensgarantien verschärft. Das Bundesgericht wendet diese Rechtsprechung erstmals auf die Konstellation des Art. 356 Abs. 4 StPO an und verlangt, dass das Gericht bei widersprüchlichen Signalen die Fakten aktiv ermitteln muss, bevor es eine implizite Verzichtshandlung annimmt.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht den Verfahrensmangel nicht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten (unzulässigen) neuen Beweismittel feststellt, sondern ausschliesslich auf der Grundlage der Information, die bereits am 20. Mai 2025 vor Gericht lag: der am selben Tag übermittelte efax des Verteidigers über die Krankheit des Beschwerdeführers. Die unzulässigen nova waren für die Entscheidung nicht mehr massgeblich — der Verfahrensmangel lag in der unzureichenden Sachverhaltsabklärung durch das Tribunal de police selbst.

Fazit

Das Bundesgericht stärkt mit diesem Urteil in 5er-Besetzung die prozessualen Schutzmechanismen im Strafbefehlsverfahren. Die Gesetzesfiktion des Art. 356 Abs. 4 StPO ist kein Automatismus: Sie darf nur bei eindeutiger, bewusster und freiwilliger Verzichtshandlung eingreifen. Widersprüchliche Informationen über den Grund des Fernbleibens lösen eine Untersuchungspflicht des Gerichts aus. Der Entscheid wendet den aktuellen EGMR-Massstab (Nejjar c. Suisse, 2025) auf das Schweizer Strafprozessrecht an und bekräftigt, dass der Zugang zum Richter (Art. 29a BV, Art. 6 EMRK) nicht durch eine formelle Säumnisfeststellung ausgehebelt werden darf, wenn tatsächliche Zweifel am Willenscharakter des Fernbleibens bestehen. Die Sache geht zur neuen Beurteilung an das Tribunal de police zurück.