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Strafrecht  ·  Urteil 6B_318/2026  ·  vom 10.07.2026

Lésions corporelles simples; menaces; injure; contrainte, etc.; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Körperverletzungen, Drohungen, Nötigung, unzulässigem Datenzugriff und Datenbeschädigung zum Nachteil seiner Ehefrau. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unzulässige Beweisverwertung rechtswidrig erlangter privater Aufzeichnungen sowie eine willkürliche Beweiswürdigung unter Verletzung der Unschuldsvermutung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Vorinstanz hat die Begründungspflicht erfüllt, die Verwertbarkeit der privaten Tonaufnahmen nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu Recht bejaht und die Beweiswürdigung nicht willkürlich vorgenommen. Die Rügen sind teils unzulässig (appellatorisch), teils unbegründet.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum abstrakten Massstab bei der Verwertbarkeit privat erhobener Beweise (BGE 151 IV 124) und zur engen Willkürprüfung bei der Beweiswürdigung in Fällen häuslicher Gewalt, die wesentlich auf Opferaussagen und Indizien beruht.

Sachverhalt

A.A.________ und B.A.________ heirateten 2014; aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Ab 2017 kam es regelmässig zu polizeilichen Einsätzen wegen häuslicher Gewalt. Zwischen September 2022 und Dezember 2023 beging A.A.________ eine Reihe von Straftaten gegen seine Ehefrau: Er schlug sie am 3. September 2022 auf einem Parkplatz zweimal ins Gesicht (multiple Gesichtsfrakturen), drohte ihr wiederholt mit dem Tod, blockierte ihre Fahrzeugwege, würgte sie am 28. November 2022 während etwa zehn Sekunden und schlug sie auf den Boden, hackte am 16. April 2023 in ihren Snapchat-Account ein, stahl und löschte Fotos, bedrohte sie telefonisch (41 Anrufe) und übermittelte die kompromittierenden Bilder an ihre Schwester. Am 13. Dezember 2023 trat er gegen ihr Fahrzeug und riss den Rückspiegel ab, während ihr 7-jähriger Sohn und ihre Cousine im Auto sassen.

Der Polizeirichter von Glâne verurteilte A.A.________ am 11. Juni 2025 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Nötigung, Verstoss gegen das Heilmittelgesetz, unzulässigem Datenzugriff, Datenbeschädigung, missbräuchlicher Verwendung einer Fernmeldeanlage und Sachbeschädigung zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe und einer Busse. Zudem wurde er zu 8'000 Franken Genugtuung verpflichtet. Die Appellationsinstanz des Kantons Freiburg wies die Berufung am 27. März 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Erwägungen

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Instruktionsführung zulasten und eine Verletzung des «Objektivitätsgebots», was das Bundesgericht als Rüge unzureichender Begründung versteht. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Gründe für ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt hat (arrêt attaqué, S. 11 ff.) und dabei frühere Verfahren und die gemeinsame Geschichte der Parteien einbezog. Der Beschwerdeführer konnte die Tragweite des Urteils erkennen und es punktweise anfechten — das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht erinnert an die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Begründungspflicht erfüllt ist, wenn die Behörde zumindest kurz die Massgabe ihres Entscheids nennt (BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 147 IV 249 E. 2.4). Sie muss nicht alle Beweismittel und Argumente einzeln diskutieren — die Begründung kann auch implizit aus den verschiedenen Erwägungen resultieren (BGE 145 III 324 E. 6.1; 6B_1004/2025 vom 26. März 2026 E. 1.1.2).

Eine weitere Rüge betrifft die Verweigerung einer erneuten Einvernahme der Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht qualifiziert dies als appellatorisch: Der Beschwerdeführer setzt lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Vorinstanz, ohne darzutun, inwiefern diese eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die Rüge ist unzureichend begründet und damit unzulässig (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Verwertbarkeit privat erhobener Beweise (Art. 141 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer beantragt, die von der Beschwerdegegnerin ohne rechtliche Grundlage erstellten Tonbandaufzeichnungen aus dem Beweisverfahren zu entfernen. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die den abstrakten Prüfungsansatz nach BGE 151 IV 124 angewandt hat:

Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.»

Das Bundesgericht hält fest, dass bei von Privatpersonen erhobenen Beweisen nur abstrakt zu prüfen ist, ob das Beweismittel gesetzlich zulässig ist und nicht durch eine gesetzliche Einschränkung ausgeschlossen wird. Das Vorliegen eines Tatverdachts und Verhältnismässigkeitsfragen, die eine Würdigung der konkreten Umstände erfordern, sind nicht zu prüfen (BGE 151 IV 124 E. 2.6.2; bestätigend BGE 147 IV 9). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Polizei nach Art. 269 Abs. 1 und 2 StPO den Fernmeldeverkehr überwachen dürfe, wenn — wie hier — der Beschuldigte wegen Drohung und Nötigung verfolgt wird, die zu den Katalogtaten von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO gehören. Die Aufzeichnungen hätten somit von den Strafbehörden rechtmässig erlangt werden können und waren für die Beschwerdegegnerin unerlässlich, um die ihr vorgeworfenen Todesdrohungen zu belegen (Art. 141 Abs. 2 StPO).

Willkürliche Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV)

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

Art. 10 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.»

Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.»

Das Bundesgericht verweist auf die Bindung an die kantonale Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die engen Ausnahmen bei Willkürrüge. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz in dubio pro reo haben vor Bundesgericht keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin, die durch Zeugenaussagen und Indizien (Flucht in die Niederlande, polizeiliche Einsätze, konstante und kohärente Aussagen der Beschwerdegegnerin) gestützt wurden, die Verurteilung bestätigt. Der Beschwerdeführer opponiert lediglich seine eigene Sicht der Dinge der der Vorinstanz — dies ist appellatorisch und unzulässig (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) durfte die Vorinstanz ein konvergierendes Indizienbündel zugrunde legen (6B_534/2025 vom 22. April 2026 E. 1.1; 6B_998/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.1). Die Rüge wird abgewiesen.

Strafzumessung, Zivilklagen und Kosten

Die Rügen gegen die Strafzumessung genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und sind zudem gegenstandslos, da der Beschwerdeführer keinen Freispruch erlangt. Dasselbe gilt für die Rügen gegen die Zivilklagen und die Kosten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde keine Erfolgschancen hatte (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seine schwierige finanzielle Lage berücksichtigt wurde (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Verwertbarkeit privater Beweise — Bestätigung von BGE 151 IV 124

Das Urteil steht in direkter Linie zu BGE 151 IV 124, dem Leitentscheid zur Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Private rechtswidrig beschafft worden sind. Dort hat das Bundesgericht den abstrakten Beurteilungsmassstab bestätigt: Es ist nur zu prüfen, ob das private Beweismittel vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen gesetzlichen Einschränkungen betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts und Verhältnismässigkeitsfragen sind nicht zu beurteilen. Diese Rechtsprechung wurde durch BGE 147 IV 9 fortgeführt (Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch). Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf private Telefonaufzeichnungen in einem Fall häuslicher Gewalt an und bestätigt, dass bei Katalogtaten nach Art. 269 Abs. 2 StPO (Drohung, Nötigung) eine hypothetisch rechtmässige Erhebung durch die Strafbehörden bejaht werden kann. Die Verwertung wird zusätzlich durch die Unerlässlichkeit für die Aufklärung schwerer Straftaten (Art. 141 Abs. 2 StPO) gerechtfertigt.

Beweiswürdigung in Fällen häuslicher Gewalt — Bestätigung der ständigen Rechtsprechung

Die Aussagen des Tatopfers sind ein zulässiges Beweismittel, das frei gewürdigt werden darf (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht bestätigt, dass bei konvergierenden Indizien die kantonale Beweiswürdigung nicht willkürlich ist, selbst wenn einzelne Beweise für sich allein unzureichend wären (6B_817/2025 vom 23. April 2026 E. 3.1.3; 6B_121/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2.3). Diese Rechtsprechung ist gefestigt und wird auf Fälle häuslicher Gewalt übertragen, in denen das Opfer oft der einzige unmittelbare Zeuge ist. Die Flucht des Opfers und die Beendigung der Beziehung können als Indizien für die Glaubwürdigkeit gewertet werden, da sie für die eigene Integrität der Aussage sprechen.

Appellatorische Rügen — eine konstante Praxis

Das Urteil illustriert eine charakteristische Schwäche von Strafverteidigungen vor dem Bundesgericht: Die Beschwerde wird als appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung eingereicht, ohne dass die strenge Willkürschwelle überschritten wird. Das Bundesgericht weist wiederholt darauf hin, dass die blosse Gegenüberstellung der eigenen Beweiswürdigung mit der der Vorinstanz nicht genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies entspricht der ständigen Praxis (6B_1004/2025 vom 26. März 2026).

Fazit

Das Urteil 6B_318/2026 ist ein typisches Bestätigungsurteil, das die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit privat erhobener Beweise (Art. 141 Abs. 2 StPO), zur freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und zu den engen Grenzen der Willkürrüge bei der Sachverhaltsfeststellung konsequent anwendet. Es zeigt auf, dass Opfer häuslicher Gewalt, die eigene Beweise erheben, weil der Staat nicht rechtzeitig handelt, auf die Verwertbarkeit dieser Beweise vertrauen können, sofern die hypothetische rechtmässige Erlangung durch die Strafbehörden abstrakt bejaht werden kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass in Katalogtaten nach Art. 269 Abs. 2 StPO die Verwertungshürde niedrig ist und Opferaussagen durch konvergierende Indizien ausreichend gestützt werden können.

Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterstreicht die fehlenden Erfolgschancen der Beschwerde und dient als Mahnung an die Strafverteidigung, Bundesgerichtsbeschwerden nicht als zweite kantonale Appellationsinstanz zu missbrauchen.