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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_123/2025  ·  vom 03.07.2026

arbitrage international,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Schiedsgericht mit Sitz in Genève hatte seine Zuständigkeit gegenüber E.________ (Übernehmerin eines italienischen Concordato-Demergers) zu Unrecht bejaht bzw. zu Unrecht verneint? Das Bundesgericht bestätigt die Nichtzuständigkeit: Die chirographären Schulden wurden durch das italienische Sanierungsverfahren nicht auf E.________ übertragen, und die Schiedsklausel des MJVA wurde mangels NPU-Zustimmung nicht übertragen.
  • Entscheidung: Der Beschwerde wird teilweise (nur betreffend Cash Calls 3–12 und CJV-Verluste) eingetreten; in der Sache wird sie vollumfänglich abgewiesen. Die Nichtzuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber E.________ wird bestätigt.
  • Bedeutung: Leitentscheid zur Übertragung von Schiedsklauseln bei grenzüberschreitenden Unternehmensspaltungen (Demerger) im Rahmen ausländischer Insolvenzverfahren: Die favor validitatis (Art. 178 Abs. 2 IPRG) hebt vertragliche Übertragungsbeschränkungen nicht auf; chirographäre Schulden werden durch das italienische Concordato nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen und können somit die Schiedsklausel nicht auf diese erstrecken.

Sachverhalt

Ausgangslage und Vertragsgestaltung

Die französische A.________ und die italienische C.________ (sowie deren chilenische Tochtergesellschaften B.________ und D.________) waren branchenführende Bauunternehmen. Sie schlossen am 12. Mai 2015 einen Master Joint Venture Agreement (MJVA) unter chilenischem Recht zur Realisierung eines Grossprojekts am Flughafen Santiago de Chile (Arturo Merino Benítez). Die Schiedsklausel in Art. 11.11 MJVA bestimmte Genf als Schiedsort und wurde durch Art. 7.2 des Interim Agreement (IA) vom 6. Juni 2019, ebenfalls chilenischem Recht unterstellt, in Bezug genommen.

Italienisches Sanierungsverfahren und Demerger

C.________ geriet in finanzielle Schwierigkeiten und reichte am 28. September 2018 beim Handelsgericht Rom ein Concordato preventivo ein. Der homologierte Sanierungsplan (17. Juli 2020) sah eine Segregation des Vermögens in einen Liquidationsperimeter (Befriedigung der chirographären Gläubiger) und einen Continuity Business (Fortführung der Tätigkeit) vor. E.________ übernahm durch Kapitalerhöhung die Kontrolle über C.________. Am 29. Juli 2021 wurde der Demerger Deed geschlossen, durch den die Aktiven und Passiven des Continuity Business auf E.________ übertragen wurden. Annex D des Demergers erwähnte das Flughafenprojekt explizit.

Schiedsverfahren

C.________ und D.________ stellten am 14. Dezember 2020 ein Schiedsbegehren gegen A.________ und B.________ (CCI Nr. 25888/GR/PAR). Nach dem Demerger initiierten A.________ und B.________ am 25. November 2021 ein zweites Schiedsverfahren gegen E.________ (CCI Nr. 26708/PAR). Die CCI konsolidierte die Verfahren. Das Schiedsgericht (neu besetzt) fällte am 5. Februar 2025 eine 305-seitige Endsentence:

  • Dispositiv a): Das Schiedsgericht erklärte sich für unzuständig gegenüber E.________.
  • Dispositiv b): C.________ wurde verpflichtet, A.________ 37'150'000 EUR nebst Zinsen zu bezahlen (Cash Calls 3–12 gestützt auf das IA).
  • Dispositiv c): Diese Forderung wurde als chirographäre Schuld im Sinn von Art. 168 des italienischen Konkursgesetzes (IBL) qualifiziert.
  • Dispositiv d–f): Kosten- und Parteientschädigungsverteilung.
  • Dispositiv g): Alle anderen Begehren wurden abgewiesen.

Bundesgerichtliches Verfahren

A.________ und B.________ (Beschwerdeführerinnen) fochten die gesamte Sentence an und beantragten, das Schiedsgericht als zuständig gegenüber E.________ zu erklären und die Sache an dieses zurückzuweisen. E.________ beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung. C.________ schloss sich an. Das Bundesgericht entschied in Fünferbesetzung (Art. 20 Abs. 2 BGG) wegen grundsätzlicher Rechtsbedeutung.

Erwägungen

Zulässigkeit des Recours

Beschwerdelegitimation und schutzwürdiges Interesse (Art. 76 BGG)

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit. E.________ machte geltend, den Beschwerdeführerinnen fehle das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der Sentence, da eine neue Entscheidung nach Rückschreibung nicht günstiger ausfallen könnte. Das Bundesgericht differenzierte:

  • Cash Calls 1, 2 und 13 (MJVA): Das Schiedsgericht hatte die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen verneint (nur die JV Company sei berechtigt). Diese Begründung wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten. Die Identität des Schuldners (E.________ statt C.________) änderte daran nichts. Zudem sei das geltend gemachte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerinnen an der JV Company hypothetisch, spekulativ und gehöre einer Drittperson. Nichteintreten betreffend diese Postulate.

  • Cash Calls 3–12 (IA): Zwar müssen die chirographären Forderungen nach den Concordato-Regeln durch datio in solutum (Emission von Aktien und Finanzierungsinstrumenten) befriedigt werden, doch die Identität der Schuldnerin sei für die Gläubigerin nicht unerheblich, insbesondere zwecks Vollstreckung. Da die Befriedigung ausdrücklich die Aktienemission durch E.________ erfordert, wird ein schutzwürdiges Interesse bejaht. Eintreten.

  • CJV-Verluste (Art. 8.1 MJVA): Das Schiedsgericht hatte diese Postulate als unzulässig erklärt, weil der vertragliche Mechanismus zur Bestimmung der Verluste (Ernennung eines Sachverständigen) nicht eingehalten wurde. Entscheidend ist aber ein vom Schiedsgericht explizit formulierter Vorbehalt: die Beschwerdeführerinnen könnten diese Postulate nach Durchführung des vertraglichen Mechanismus erneut geltend machen (without prejudice to A.________ and B.________'s right to seek any such losses following the mechanism provided under Clause 8.1 (d) of the MJVA). Die Beschwerdeführerinnen haben ein Interesse, diese künftigen Postulate gegen die zahlungsfähige E.________ geltend machen zu können. Eintreten.

Nova und Eintretensfrage zur Stellungnahme von C.________

Die zwei neuen Rechtsgutachten der Beschwerdeführerinnen sind als rechtliche Argumentationshilfen zulässig, soweit sie die bestehende Argumentation konsolidieren. Die neuen Beweisstücke von E.________ in der Duplik sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die verspätete Stellungnahme von C.________ wird ausnahmsweise als zulässig erklärt, weil das Bundesgericht die Ordonnanz vom 24. April 2025 im Sinne der Gleichbehandlung auch C.________ hätte zustellen sollen, bevor es von Art. 39 Abs. 3 BGG Gebrauch machte.

Rechtliche Beurteilung der Nichtzuständigkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsfrage mit freier Kognition. Bei ausländischem Recht als Vorfrage schliesst es sich grundsätzlich der Mehrheitsmeinung der Lehre und Rechtsprechung des betreffenden Landes an. Die gültige Schiedsvereinbarung setzt voraus: Schiedsfähigkeit (Art. 177 IPRG), formelle und materielle Gültigkeit (Art. 178 IPRG) und Deckung durch die Schiedsklausel. Art. 178 Abs. 2 IPRG kennt drei alternative Anknüpfungen in favorem validitatis: das von den Parteien gewählte Recht, die lex causae und das Schweizer Recht.

Die subjektive Reichweite der Schiedsklausel bestimmt, welche Parteien gebunden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Schiedsklausel auch Nichtunterzeichner binden, namentlich bei Forderungsabtretung, Schuldübernahme, Vertragsübernahme und Immission in die Vertragsdurchführung (BGE 147 III 107 E. 3.3.1; BGE 145 III 199 E. 2.4; BGE 129 III 727 E. 5.3.1).

Art. 178 IPRG (SR 291) «1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. 2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht. 3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit. 4 Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.»

Art. 190 IPRG (SR 291) «1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.»

Die zentrale Vorfrage: Übertragung chirographärer Schulden durch den Demerger

Das Bundesgericht stellt vorab fest, dass die Frage der Anwendbarkeit von Art. 9.1 MJVA (vertragliche Übertragungsbeschränkung) nur residualen Charakter hat, soweit die Begehren aus dem IA (Cash Calls 3–12) betroffen sind, da das Schiedsgericht Art. 9 MJVA ausdrücklich nicht auf das IA anwendete. Primär ist zu prüfen, ob die chirographären Schulden durch den Demerger auf E.________ übertragen wurden.

Das Bundesgericht analysiert Art. 1 des Demerger Deed, wonach «all of the D.________ equity investments, capital assets, legal relationships (...) and liabilities (as a result of the debt settlement resulting from the execution of the Arrangement with Creditors) relating solely to the Spun-Off Assets will be assigned to E.________». Der eingefügte Hinweis auf die Schuldenregelung des Concordato verweist auf die Concordato-Plan-Dokumente. Das Bundesgericht stellt fest, dass laut den Feststellungen der Sentence keiner der Experten behauptet hatte, dass chirographäre Schulden auf E.________ übertragen werden könnten. Der Concordato Plan ordnet die chirographären Schulden ausdrücklich dem Liquidationsperimeter zu, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Demerger identifiziert wurden. E.________ ist zwar verpflichtet, Aktien für die Befriedigung der chirographären Gläubiger zu emittieren, doch übernimmt sie damit nicht die Rechtsstellung von C.________ in den betroffenen Verträgen.

Das Bundesgericht bestätigt: Die chirographären Schulden von C.________, einschliesslich der nach dem Demerger entdeckten, wurden dem Liquidationsperimeter zugewiesen und nicht auf E.________ übertragen. Damit wurde auch die Schiedsklausel des MJVA hinsichtlich dieser Schulden nicht auf E.________ übertragen.

Qualifikation als chirographäre Schulden (Art. 168 IBL)

Das Schiedsgericht hatte die Forderungen aus den Cash Calls als chirographär qualifiziert, weil ihr «Titel» (titolo) aus dem MJVA stammt, der vor der Eröffnung des Concordato abgeschlossen wurde, und auch ihre «Ursache» (causa) — die Liquiditätsbedürfnisse der CJV — vor dem Concordato-Antrag lag. Für die Cash Calls 3–12 stützte sich das Schiedsgericht auf eine zweite, eigenständige Begründung: Das IA war ein ausserordentlicher Verwaltungsakt und ein Finanzierungsinstrument, für die nach Art. 167 und 182quinquies IBL eine richterliche Vorabgenehmigung nötig gewesen wäre, um die Schulden als präferenzfähig zu qualifizieren. Diese Genehmigung fehlte.

Das Bundesgericht erklärt den Entscheid korrekt: Art. 168 IBL unterscheidet in der Tat zwischen «Titel» und «Ursache» als alternativen Kriterien (o). Der MJVA ist der «Titel» der Cash-Call-Forderungen und liegt zeitlich vor dem Concordato. Die Beschwerdeführerinnen vermögen keinen anderen «Titel» aufzuzeigen. Für die CJV-Verluste gilt dasselbe, da diese auf Art. 8.1 MJVA gestützt werden.

Die Rüge gegen die Cash Calls 3–12 ist teilweise unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen nur eine von zwei unabhängigen, alternativen Begründungen des Schiedsgerichts angriffen (Regel der alternativen Begründung: BGE 142 III 364 E. 2.4).

Surplus-Erörterung: Anwendbarkeit von Art. 9.1 MJVA

Das Bundesgericht bestätigt surabondant, dass das Schiedsgericht zu Recht die Übertragbarkeit des MJVA nicht nur nach italienischem Recht, sondern auch nach chilenischem Recht (als Vertragsstatut) beurteilte. Der MJVA hat starke internationale Prägung; die vertraglichen Übertragungsbedingungen können nicht einfach ignoriert werden. Das Schiedsgericht durfte die cessibilité des MJVA nach dem anwendbaren chilenischen Recht beurteilen. Die Rüge, das Schiedsgericht habe Art. 1560 des chilenischen Zivilgesetzbuchs (Priorität der subjektiven Auslegung) verletzt, scheitert daran, dass diese Norm im Schiedsverfahren nie angerufen wurde und die Beschwerdeführerinnen keine gemeinsame Parteiwilligkeit bezüglich eines Verzichts auf die NPU-Zustimmung dargetan haben.

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)

Die Beschwerdeführerinnen rügten, das Schiedsgericht habe eine fiktive Aussage des Prof. L.________ zitiert (n. 406 der Sentence) und mehrere entscheidende Aktenstücke nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Nichtzuständigkeit nicht ausschliesslich auf der umstrittenen Zitation beruht, sondern auf der eigenständigen Begründung der chirographären Schulden. Die behauptete Verletzung des Gehörsanspruchs hat keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang und wird abgewiesen.

Ordre-public-Rüge (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)

Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, E.________ habe ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) gezeigt, das einen Rechtsmissbrauch darstelle. Das Bundesgericht verneint: E.________ habe nie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die chirographären Schulden von C.________ übernommen habe. Die Korrespondenz im ersten Schiedsverfahren zeige vielmehr, dass sie die Übernahme des MJVA von Bedingungen abhängig machte, die nicht erfüllt wurden. Keine Verletzung des materiellen oder prozessualen Ordre public.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der favor-validitatis-Rechtsprechung

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass die Schiedsvereinbarung nach Art. 178 Abs. 2 IPRG drei alternative Anknüpfungen kennt (BGE 128 III 50 E. 3a; BGE 134 III 565 E. 3.2; BGE 150 III 280). Es präzisiert jedoch, dass die favor validitatis vertragliche Übertragungsbeschränkungen nicht eliminiert: Das anwendbare Vertragsstatut (hier: chilenisches Recht) bleibt massgebend für die cessibilité des Hauptvertrags (BGE 149 III 431 E. 4.4.2; BGE 145 III 199 E. 2.4).

Übertragung bei Unternehmensspaltung: Neues Anwendungsfeld

Der Entscheid wendet diese Grundsätze erstmals auf die Konstellation einer ausländischen Unternehmensspaltung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens an. Er bestätigt, dass eine gesetzliche Universalsukzession (Demerger nach italienischem Recht) zwar grundsätzlich geeignet ist, eine Schiedsklausel auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen (vgl. BGE 138 III 714 zur Parteifähigkeit in der Insolvenz), jedoch können die Wirkungen der Sukzession durch das Insolvenzrecht eingeschränkt werden: Werden chirographäre Schulden vom Concordato ausdrücklich dem Liquidationsperimeter zugewiesen, werden sie nicht übertragen und können somit die Schiedsklausel nicht auf die übernehmende Gesellschaft erstreckt werden.

Schutzwürdiges Interesse bei Kompetenzrügen

Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an das schutzwürdige Interesse bei Beschwerden gegen Kompetenzentscheide von Schiedsgerichten (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Er bestätigt, dass die blosse Möglichkeit einer günstigeren Kostenverteilung kein eigenständiges Interesse begründet, dass aber die Identität des Schuldners — auch bei Nicht-Bar-Befriedigung — ein Interesse stiften kann, wenn die Vollstreckung der Titel gegen eine bestimmte Gesellschaft erfolgen muss.

Kein venire contra factum proprium

Der Entscheid bestätigt die restriktive Linie bei der Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens als Ordre-public-Verstoss (BGE 144 III 120 E. 5.1). Eine Partei, die die Übernahme vertraglicher Positionen von Bedingungen abhängig macht und diese Bedingungen nicht erfüllt, handelt nicht widersprüchlich, wenn sie später die fehlende Übertragung geltend macht.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten werden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt (200'000 CHF Gerichtskosten, 250'000 CHF Parteientschädigung an E.________, 20'000 CHF an C.________). Der Entscheid hat Leitentscheid-Charakter für die Übertragung von Schiedsklauseln bei grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen: Die favor validitatis des Art. 178 Abs. 2 IPRG ist kein Freibrief für die Umgehung vertraglicher oder insolvenzrechtlicher Schranken. Vielmehr bleibt das Vertragsstatut für die cessibilité des Hauptvertrags massgebend, und das Insolvenzrecht kann die Übertragung von Schulden — und damit auch der daran anknüpfenden Schiedsklausel — ausschliessen. Praktisch bedeutet dies, dass bei Unternehmensspaltungen im Rahmen ausländischer Sanierungsverfahren die Wirkung des jeweiligen Insolvenzrechts auf die übertragene Schiedsklausel sorgfältig zu prüfen ist, da andernfalls das Schiedsgericht gegenüber der übernehmenden Gesellschaft unzuständig bleibt.