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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_851/2026  ·  vom 14.07.2026

Détention provisoire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bei einem 20-fach vorbestraften Beschwerdeführer, der nach Haftentlassung innerhalb weniger Wochen 18 Einbrüche beging und bei der Festnahme wiederholt flüchtete.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu Recht bejaht; Ersatzmassnahmen (Aufenthalt in offener Suchttherapie-Einrichtung mit elektronischer Fussfessel) ungeeignet zur Verhinderung der Fluchtgefahr.
  • Bedeutung: Bestätigung der konstanten Rechtsprechung (BGE 145 IV 503), wonach elektronische Überwachung und offene Einrichtungen eine konkrete Fluchtgefahr nicht zu kompensieren vermögen, wenn der Beschuldigte wiederholt gezeigt hat, dass er sich den Behörden entzieht.

Sachverhalt

Strafverfolgung und Vorgeschichte

Das Ministerium public STRADA des Kantons Waadt führt gegen A.________, einen Schweizer Staatsangehörigen, eine Untersuchung wegen Gewerbediebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs eines Computers, Übelnachrede, Hausfriedensbruchs (vollendet und versucht), Gewalt oder Androhung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwischen dem 11. Dezember 2025 und dem 25. Februar 2026 — also knapp drei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung am 22. November 2025 — achtzehn Einbrüche bzw. Einbruchsversuche begangen sowie täglich Kokain konsumiert zu haben.

A.________ ist zwischen dem 11. September 2007 und dem 6. Dezember 2024 zwanzigmal verurteilt worden, vorwiegend wegen Diebstählen, Gewerbediebstählen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüchen, betrügerischem Computermissbrauch, Betäubungsmitteldelikten und Verkehrsdelikten, mit Strafen von einer Geldbusse von 10 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

Haftverlauf und Prozedur

Das Zwangsmassnahmengericht (TMC) ordnete am 27. Februar 2026 für drei Monate Untersuchungshaft an (bis 24. Mai 2026). Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wies das TMC das Entlassungsgesuch vom 30. April 2026 ab und verlängerte die Haft um drei Monate bis spätestens 23. August 2026, wobei es Flucht- und Kollusionsgefahr bejahte. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt wies die Beschwerde dagegen am 28. Mai 2026 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen vom 26. Juni 2026 mit dem Hauptbegehren, anstelle der Haft eine Ersatzmassnahme anzuordnen: Aufenthalt im Foyer B.________ (einer soziotherapeutischen Suchteinrichtung) mit Pflicht zur Einhaltung des Kollaborationsvertrags und zur regelmässigen Teilnahme am Wochenprogramm, verbunden mit der Auflage, bei Regelverstössen oder Flucht die Strafvollzugsbehörde zu informieren, sowie gegebenenfalls Tragen einer elektronischen Fussfessel.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer als inhaftierter Beschuldigter hat ein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ist als in letzter kantonaler Instanz ergangener Zwischenentscheid (vgl. Art. 80 BGG) geeignet, ihm einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zuzufügen (BGer 7B_1057/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 1).

Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen

Eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaftmassnahme ist mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV), einem öffentlichen Interesse entspricht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Die gesetzliche Grundlage bildet hier Art. 221 StPO.

Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Die Voraussetzungen für Untersuchungshaft ergeben sich aus Art. 221 StPO:

Art. 221 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. 2 Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.»

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) nicht, wendet sich jedoch gegen die Bejahung der Fluchtgefahr.

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Fluchtgefahr anhand einer Gesamtheit von Kriterien zu beurteilen ist: Charakter, Moral, Ressourcen, Beziehungen zum verfolgenden Staat und Kontakte im Ausland, die das Fluchtrisiko nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der Straftat allein vermag die Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen, erlaubt aber häufig eine Fluchtgefahr zu vermuten, wenn die drohende Strafe erheblich ist (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 7B_107/2025 vom 25. Februar 2025 E. 3.2.1). Die Fluchtgefahr umfasst auch das Risiko, sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Untertauchen im Inland zu entziehen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_386/2026 vom 30. April 2026 E. 4.2.1).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz ohne eine Rechtsverletzung festzustellen. Mehrere konkrete Indizien sprechen für eine reelle Fluchtgefahr:

  • Kein fester Wohnsitz: Offiziell bei der Mutter gemeldet, schläft er dort jedoch nur gelegentlich; die Mutter hat eine Vermisstenmeldung aufgegeben. Er teilt mit, teils auf der Strasse oder bei Bekannten zu übernachten.
  • Aktiv erforderliche Festnahme: Die Staatsanwaltschaft musste einen Vorführungsbefehl ausstellen; polizeiliche Observationen waren notwendig; ein RIPOL-Eintrag wurde erforderlich, um ihn zu lokalisieren und festzunehmen.
  • Fluchtverhalten bei Festnahme: Der Beschwerdeführer flüchtete zu Fuss, missachtete mehrfache Polizeianweisungen, wehrte sich bei der Festnahme, und flüchtete nach der Einlassvernehmung im Polizeigebäude durch einen öffentlichen Bereich hindurch aus dem Gebäude — er stellte sich erst nach einer Stunde nach Polizeieinsatz und Feuerwehr.
  • Prekäre finanzielle Lage: Wöchentlich 250 Fr. durch die Beiständin, Schulden und Betreibungen, Drogenabhängigkeit.
  • Hohe Straferwartung: Bei Verurteilung droht eine erhebliche Strafe wegen dutzendfachen Einbrüchen; zudem droht der Widerruf der vierten bedingten Entlassung, was allein eine Rückkehr ins Gefängnis von über anderthalb Jahren rechtfertigen würde.
  • Fehlende Glaubwürdigkeit: Der Beschwerdeführer habe wiederholt gezeigt, dass er des Vertrauens der Strafverfolgungsbehörden nicht würdig sei.

Der Einwand, die Behörden hätten ihn schnell wiedergefunden und er sei nie ins Ausland geflüchtet, vermag die Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Auch sein Hinweis, sein impulsives Verhalten bei der Festnahme sei auf Crack-Konsum zurückzuführen, ändert nichts an der Risikoanalyse. Die Tatsache, dass ausschliesslich Vermögensdelikte von relativer Bedeutung im Kontext einer Sucht vorliegen und keine Gewaltdelikte, ist für die Fluchtgefahrprüfung nicht relevant.

Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)

Der Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme den Aufenthalt in einer offenen soziotherapeutischen Suchteinrichtung (Foyer B.________) mit elektronischer Fussfessel.

Art. 237 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. 3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. 4 Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. 5 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.»

Gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) sind weniger eingreifende Lösungen zu prüfen (Notwendigkeitsregel). Dies wird durch Art. 237 Abs. 1 StPO konkretisiert, wonach das zuständige Gericht anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnet, wenn diese denselben Zweck erfüllen (BGer 7B_1351/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.2; BGer 7B_972/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2). Die Liste in Art. 237 Abs. 2 StPO ist exemplarisch; der Haftrichter kann Ersatzmassnahmen mit jeder geeigneten Bedingung verbinden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten (BGE 145 IV 503 E. 3.1).

Ungeeignetheit der beantragten Ersatzmassnahme

Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, warum der Aufenthalt im Foyer B.________ — einer offenen, residentiellen Struktur und keinem geschlossenen Rahmen — auch in Kombination mit elektronischer Überwachung nicht ausreicht, um die Fluchtgefahr zu kompensieren. Diese Massnahmen beruhen einzig auf dem Willen des Beschwerdeführers, sich daran zu halten, und bieten keine Gewähr für seine Kooperation. Selbst eine aktive Überwachung mit sofortiger Polizeieinsatzmöglichkeit schliesst nicht aus, dass der Träger einer elektronischen Fussfessel flüchtet, bevor die Behörden eingreifen können. Bei erzwungener Entfernung oder Ausschaltung des Geräts entfällt die Überwachung — abgesehen vom ausgelösten Alarm — und der Betroffene gewinnt Zeit zum Untertauchen oder zur Ausreise (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2; BGer 7B_151/2026 vom 25. Februar 2026 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer bringt kein Element vor, das diese Argumentation zu entkräften vermöchte. Er räumt selbst ein, dass ein „minimales" Risiko bestehe, dass er sich seinen Pflichten entziehe. Angesichts der festgestellten konkreten Fluchtgefahr ist eine Wohnauflage in einer offenen Suchteinrichtung — selbst mit elektronischer Fussfessel — nicht geeignet, eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen zu verhindern (BGE 145 IV 503 E. 3.2 und 3.3.2).

Verhältnismässigkeit der Haftdauer

Hinsichtlich der Dauer ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz angesichts der vorgeworfenen Taten, der Deliktsanhäufung, der drohenden Maximalstrafe, der Vorstrafen und der bereits verbüssten Haftdauer noch gewahrt. Die Untersuchungshaft darf nicht unbegrenzt dauern; die Staatsanwaltschaft hat die rekapitulatorische Einvernahme des Beschuldigten am 24. Juni 2026 durchgeführt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Untersuchungshaft bei Fluchtgefahr und zu den Grenzen von Ersatzmassnahmen. Der massgebliche Leitentscheid BGE 145 IV 503 vom 17. September 2019, der im vorliegenden Urteil fünfmal zitiert wird, hat die Grundsätze zur elektronischen Fussfessel als Ersatzmassnahme geprägt: Bei konkreter Fluchtgefahr — insbesondere bei drohender erheblicher Strafe und nachgewiesenem unzuverlässigem Verhalten — vermag die elektronische Überwachung die Haft nicht zu ersetzen, da das Gerät abgenommen oder ausser Funktion gesetzt werden kann und der Betroffene dadurch Zeit zum Untertauchen gewinnt.

Das Urteil bestätigt und präzisiert diese Grundsätze in mehrfacher Hinsicht:

  1. Fluchtgefahr durch Untertauchen im Inland: Wie bereits BGE 143 IV 160 E. 4.3 und BGer 7B_386/2026 vom 30. April 2026 E. 4.2.1 festgehalten, umfasst die Fluchtgefahr nicht nur die Ausreise ins Ausland, sondern auch das Untertauchen im Inland. Das vorliegende Urteil wendet dies auf einen Fall an, in dem der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hat und bereits polizeilich gesucht werden musste.

  2. Offene Einrichtungen als ungeeignete Ersatzmassnahme: Die Argumentation, dass offene residentielle Strukturen — anders als geschlossene Einrichtungen — keine physische Barriere gegen Flucht bieten und daher bei konkreter Fluchtgefahr ungeeignet sind, folgt der Linie von BGer 7B_151/2026 vom 25. Februar 2026 E. 3.3 und BGer 7B_1351/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.2.

  3. Eigenes Zugeständnis als Indiz: Die Erwägung, dass das Eigenzugeständnis des Beschwerdeführers, ein „minimales" Fluchtrisiko bestehe, die Ablehnung der Ersatzmassnahme stützt, verdeutlicht die strenge Anforderung: Ersatzmassnahmen müssen mit Sicherheit denselben Zweck wie die Haft erfüllen, nicht nur mit Wahrscheinlichkeit.

  4. Widerrufsandrohung als Haftgrund: Die drohende Rückführung von über anderthalb Jahren wegen des Widerrufs der vierten bedingten Entlassung wird als eigenständiger Faktor der Fluchtgefahr berücksichtigt. Dies entspricht der ständigen Praxis, wonach die Höhe der zu erwartenden Sanktion — einschliesslich widerrufener bedingter Massnahmen — die Fluchtgefahr verstärken kann.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Das Urteil illustriert die praktischen Grenzen von Ersatzmassnahmen bei Beschuldigten, die durch ihr Verhalten wiederholt demonstriert haben, dass sie sich den Strafverfolgungsbehörden nicht freiwillig stellen. Die elektronische Fussfessel und der Aufenthalt in einer offenen Suchteinrichtung vermögen eine konkrete Fluchtgefahr — gestützt auf fehlenden festen Wohnsitz, wiederholtes Fluchtverhalten bei der Festnahme, prekäre finanzielle Lage, hohe Straferwartung und drohenden Widerruf einer bedingten Entlassung — nicht zu kompensieren. Die dogmatische Grundlage bleibt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), der zwar die Prüfung milderer Massnahmen verlangt (Art. 237 Abs. 1 StPO), deren Anordnung aber nur dann gebietet, wenn sie denselben Zweck wie die Haft zuverlässig erfüllen — eine Voraussetzung, die hier nicht gegeben war. Die unverzüglichkeitsrechtliche Perspektive wird durch den Hinweis abgedeckt, dass die Staatsanwaltschaft die rekapitulatorische Einvernahme bereits durchgeführt hat, was den Abschluss des Verfahrens nahen lässt.