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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_384/2025  ·  vom 26.05.2026

contrat de travail,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Sàrl (Klinik) wurde als Arbeitgeberin eines stillschweigend geschlossenen Arbeitsvertrags mit einer Krankenschwester verpflichtet, obwohl der handelnde Associé-Gérant den Vertrag im Kontext eines «neuen Cabinets» angeboten hatte, das er tatsächlich für sich allein betreiben wollte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Klinik nicht ein (Art. 109 BGG), da diese ausschliesslich appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung übte, ohne strukturiert aufzuzeigen, worin die kantonalen Gerichte Bundesrecht verletzt haben sollen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung zur objektiven Vertragsauslegung (Art. 18 OR) und zur Stellvertretung (Art. 32 OR): Massgebend ist, was die Arbeitnehmerin in gutem Glauben aus dem Verhalten des handelnden Organs und den äusseren Umständen (Geschäftslokalität, Briefkopf, E-Mail-Adresse) durfte. Die interne Trennung der Gesellschafter ist gegenüber Dritten unbeachtlich, solange sie nicht kommuniziert wurde.

Sachverhalt

Ausgangslage und Parteien

A.________ Sàrl (nachfolgend: die Klinik) betrieb medizinische Räumlichkeiten in Genf. Die beiden Associés-Gérants E.________ und C.________ (nachfolgend: der Arzt) verfügten beide über Einzelunterschrift. Im November 2021 beschlossen die beiden Gesellschafter, ihre Zusammenarbeit zu beenden. C.________ sollte ein «neues Cabinet» in angrenzenden Räumlichkeiten am Ende des Korridors der Klinik betreiben. Diese interne Trennung wurde Dritten — insbesondere der späteren Klägerin B.________ (nachfolgend: die Krankenschwester) — nicht mitgeteilt.

Vertragsschluss und Arbeitsaufnahme

Im März 2022 führte der Arzt ein Vorstellungsgespräch mit der Krankenschwester in den Räumlichkeiten der Klinik. Am 24. März 2022 sandte die Assistentin F.________ (Angestellte der Klinik) der Krankenschwester eine E-Mail mit einem Stellenangebot: 80%-Pensum, 4'560 CHF brutto pro Monat. Die Krankenschwester nahm am 27. Mai 2022 an. Auf ihr Verlangen hin — für die Krippe ihres Kindes — stellte die Assistentin eine undatierte «Attestation d'engagement» auf Briefkopf der Klinik mit deren Stempel aus. Es wurde mündlich vereinbart, dass die Arbeit am 1. September 2022 beginnen sollte.

Am 11. August 2022 informierte der Arzt die Krankenschwester, dass die Erweiterungsarbeiten nicht bis zum 1. September abgeschlossen seien; sie könne in der Zwischenzeit in einem PCR-Labor arbeiten. Die Krankenschwester arbeitete am 1. September 2022 in den Räumlichkeiten der Klinik, jedoch nicht am 2. September. Nachdem sie mehrfach nach Arbeitsmöglichkeiten nachgefragt hatte, kündigte die Assistentin am 19. November 2022 die «promesse d'embauche».

Prozeduraler Verlauf

Die Krankenschwester klagte vor dem Genfer Arbeitsgericht gegen die Klinik, gegen D.________ SA (eine vom Arzt am 25. Mai 2022 gegründete Gesellschaft) und gegen den Arzt persönlich auf Zahlung von 22'800 CHF für die Salarien von September 2022 bis Januar 2023. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arzt persönlich zur Zahlung von 18'240 CHF brutto (Salarien September bis Dezember 2022). Die Genfer Cour de justice wies die Berufung der Krankenschwester ab, verurteilte jedoch anstelle des Arztes die Klinik: Letztere sei die richtige Arbeitgeberin, da der Arzt als Associé-Gérant mit Einzelunterschrift die Klinik wirksam vertreten habe und die Krankenschwester gutgläubig davon ausgehen durfte, mit der Klinik kontrahiert zu haben.

Gegen diesen Entscheid erhob die Klinik Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüfte zunächst die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und den Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; über 15'000 CHF), die erfüllt waren. Die spezifische Begründungstiefe der Rügen blieb jedoch zu prüfen.

Sachverhaltsbindung (Art. 105 BGG)

Das Bundesgericht stellte fest, dass es an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Reine appellatorische Abweichungen vom festgestellten Sachverhalt genügen nicht, um die Bindung zu durchbrechen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1, S. 16; BGE 140 III 115 E. 2, S. 117; BGE 140 III 264 E. 2.3, S. 266; BGE 135 III 397 E. 1.5).

Rüge 1: Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. c und 66 ZPO

Die Klinik rügte eine Vermischung der Fragen der passiven Legitimation und der Parteifähigkeit. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieser Vorwurf unbegründet erscheine, liess ihn jedoch letztlich offen, da die Klinik lediglich appellatorische Kritik übte, ohne darzulegen, worin konkret die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Die Rüge war daher unzulässig.

Rüge 2: Verletzung von Art. 1 und 18 OR

Die Klinik wandte ein, die «Attestation d'engagement» enthalte nicht alle objektiven Elemente eines Arbeitsvertrags (kein Eintrittsdatum, kein Salär). Sie berief sich auf die culpa in contrahendo und die bona fides. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, dass ein Arbeitsvertrag stillschweigend geschlossen werden kann (Art. 1 Abs. 2 OR), und ausführlich begründet habe, warum die Klinik als Vertragspartei zu betrachten sei. Die Klinik legte jedoch keine strukturierte Kritik am vorinstanzlichen Reasoning dar, sondern wiederholte ihre erstinstanzlichen Argumente.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die blosse Feststellung, die objektive Auslegung führe zum selben Ergebnis wie die subjektive, für sich allein keine Bundesrechtsverletzung darstellt (BGE 144 III 93 E. 5.2; BGE 131 III 606 E. 4.1, S. 611; BGE 128 III 419 E. 2.2, S. 422; BGer 4A_200/2015 vom 3. September 2015 E. 4.1; BGer 4A_104/2013 vom 7. August 2013 E. 2.2.1).

Art. 1 Abs. 1 und 2 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.»

Ergebnis: Unzulässigkeit mangels Begründung (Art. 109 BGG)

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Klinik keine hinreichend begründete Rechtsrüge vorbrachte. Die Beschwerde erschöpfte sich in appellatorischer Kritik, ohne strukturiert darzulegen, in welchem Punkt das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll. Der Umstand, dass die Klinik in erster Instanz gewonnen hatte, vermag eine solche Darlegung nicht zu ersetzen.

Die vorinstanzliche Auslegung im Lichte des Bundesrechts

Obwohl das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig abtat, lohnt sich ein Blick auf die vorinstanzliche Argumentation, die der Entscheidungspraxis des Bundesgerichts entspricht:

Vertragsauslegung (Art. 18 OR): Die Cour de justice legte den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip objektiv aus. Der Arzt handelte bei der Einstellung mit Einzelunterschrift und verfügte somit über Vertretungsmacht für die Klinik (Art. 32 Abs. 1 OR). Dass er intern beabsichtigte, ein separates Cabinet zu eröffnen, wurde der Krankenschwester nicht kommuniziert. Aus ihrer Perspektive — Interview in den Klinikräumlichkeiten, E-Mails von Klinik-Adressen, Attestation auf Klinik-Briefkopf — durfte sie guten Glaubens davon ausgehen, mit der Klinik zu kontrahieren. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei fehlendem tatsächlichem Konsens der objektive Parteiwille nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln ist (BGE 144 III 93 E. 5.2; BGE 131 III 606 E. 4.1, S. 611).

Stellvertretung (Art. 32 OR): Die Vorinstanz stützte sich auf die Vertretungsmacht des Arztes als Associé-Gérant mit Einzelunterschrift. Nach BGE 117 II 387 E. 2a treten die Folgen der Stellvertretung auch dann ein, wenn der Dritte nicht erkennen konnte, dass sein Verhandlungspartner im Namen eines andern handelte — sofern ihm dies gleichgültig war. Hier war es der Krankenschwester gleichgültig, wer hinter der Firma stand; sie wollte für die Klinik arbeiten. Das Bundesgericht hat in BGE 146 III 37 E. 5.1 die Vertretung der Gesellschaft durch ihre Organe bestätigt.

Annahmeverzug (Art. 324 OR): Der Arbeitgeber kam in Annahmeverzug, als er die gehörig angebotene Arbeitsleistung ablehnte. Verzögerungen bei Erweiterungsarbeiten und ungenügendes Arbeitsvolumen fallen in die Risikosphäre des Arbeitgebers und rechtfertigen keine Befreiung von der Lohnzahlungspflicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 116 II 142; BGE 150 III 22 E. 2; BGE 125 III 65 E. 5).

Art. 324 Abs. 1 OR (SR 220) «Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.»

Kündigungsfrist (Art. 335c OR): Die Kündigung vom 19. November 2022 entfaltete Wirkung zum 31. Dezember 2022, da im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gilt. Die Krankenschwester hatte Anspruch auf die Salarien von September bis Dezember 2022 (18'240 CHF brutto).

Art. 335c Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Grundsätze zur Vertragsauslegung

Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 144 III 93 und BGE 131 III 606 festgehaltenen Grundsätze zur Vertragsauslegung: Kann ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nicht festgestellt werden, ist der objektive Parteiwille nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Dass subjektive und objektive Auslegung zum selben Ergebnis führen, stellt keine Bundesrechtsverletzung dar. Der Entscheid illustriert, dass die Beschwerdeebene nicht dazu dient, erstinstanzliche Argumente zu wiederholen, sondern dass strukturiert dargelegt werden muss, wo die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.

Parteistellung und Stellvertretung im Arbeitsvertrag

Die vorinstanzliche Lösung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 32 OR (BGE 117 II 387 E. 2a-c): Ein Vertreter, der im Namen der Gesellschaft handelt, bindet diese, sofern der Dritte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen durfte oder ihm die Identität des Vertragspartners gleichgültig war. Die interne Trennung der Gesellschafter und die Intention des Arztes, persönlich zu handeln, wurden der Krankenschwester nicht kommuniziert und sind daher gegenüber dem gutgläubigen Dritten unbeachtlich. Dies entspricht auch BGE 146 III 37 zur Vertretung der Gesellschaft durch ihre Organe.

Annahmeverzug und Betriebsrisiko

Die Zuweisung des Betriebsrisikos an den Arbeitgeber entspricht der ständigen Rechtsprechung: Verzögerungen bei Bauarbeiten und ungenügendes Arbeitsvolumen gehören zur Risikosphäre des Arbeitgebers und begründen keinen rechtfertigenden Grund im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (BGE 116 II 142; BGE 150 III 22; BGE 125 III 65 E. 5). Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn er die gehörig angebotene Arbeitsleistung ablehnt.

Präzisierung der Begründungsanforderungen (Art. 109 BGG)

Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in Arbeitsrechtssachen: Der blosse Hinweis darauf, in erster Instanz gewonnen zu haben, vermag eine hinreichende Begründung nicht zu ersetzen. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit dem vorinstanzlichen Reasoning auseinandersetzen und strukturiert darlegen, worin die Bundesrechtsverletzung liegt. Dies gilt insbesondere bei der Vertragsauslegung, die weitgehend Tatfrage ist und der Willkürkontrolle unterliegt.

Fazit

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Klinik nicht ein, da diese sich in appellatorischer Kritik erschöpfte, ohne die vorinstanzliche Argumentation strukturiert anzugreifen. Damit blieb der Entscheid der Genfer Cour de justice bestehend: Die Klinik als juristische Person, vertreten durch ihren Associé-Gérant mit Einzelunterschrift, ist die Arbeitgeberin der Krankenschwester. Der stillschweigend geschlossene Arbeitsvertrag (Art. 1 Abs. 2 OR) wurde durch das Verhalten des Arztes und der Assistentin im Namen der Klinik abgeschlossen. Die Klinik befand sich ab dem 1. September 2022 im Annahmeverzug (Art. 324 Abs. 1 OR) und schuldet der Krankenschwester die Salarien bis zur Wirksamkeit der Kündigung per 31. Dezember 2022 (Art. 335c Abs. 1 OR), insgesamt 18'240 CHF brutto nebst Verzugszinsen. Der Entscheid illustriert eindrücklich, dass interne Gesellschafterabsprachen gegenüber gutgläubigen Dritten unbeachtlich bleiben und dass das Betriebsrisiko — einschliesslich Bauverzögerungen — beim Arbeitgeber liegt.