Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Sicherheitshaft eines verurteilten Gewalttäters, der trotz langjähriger Ersatzmassnahmen rückfällig wurde und eine ausgeprägte Impulsivitätsproblematik aufweist.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Sicherheitshaft von drei Monaten bleibt aufrechterhalten, da weder der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis StPO) noch die Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) willkürlich beurteilt wurden.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass Art. 231 StPO nur verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregeln enthält und die Haftgründe von Art. 221 StPO massgebend bleiben, dass der Risikoprognose bei bereits verurteilten Tätern mit grossem Beute- und Gewaltpotenzial ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt und dass wiederholt gescheiterte Ersatzmassnahmen deren Unverhältnismässigkeit begründen können.
Sachverhalt
Ausgangslage und strafrechtliche Vorgeschichte
Gegen A.A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde in den Jahren 2023 und 2024 ein Strafverfahren wegen mehrfacher Straftaten gegen Familienangehörige geführt. Am 17. Januar 2025 erstattete B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen ihn wegen verschiedener Delikte, namentlich einfacher Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten.
Am 24. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und Untersuchungshaft beantragt. Das Zwangsmassnahmengericht (TMC) lehnte dies am 26. Januar 2025 ab und ordnete die Freilassung unter mehreren Ersatzmassnahmen an: Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin, Rayonverbot von 100 Metern, Gewaltverbot, Drogenabstinenzgebot (insbesondere Kokain) und Teilnahmepflicht an wöchentlichen Sitzungen des Service pour les auteurs de violence conjugale (SAVC). Das TMC bejahte sowohl eine einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) als auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 11. Mai 2026.
Verurteilung und Sicherheitshaft
Am 30. April 2026 verurteilte das Regionalgericht Jura bernois-Seeland den Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von Delikten — einfache Körperverletzung (mehrfach, Art. 123 StGB), versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 22 i.V.m. 123 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Tätliche Bedrohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB, auch versucht), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), versuchte Vergewaltigung (Art. 22 i.V.m. 190 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB), Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 219 StGB), Ungehorsam (Art. 292 StGB) und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz — zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 20 Franken und einer Busse von 900 Franken. Zudem ordnete es die Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten an.
Kantonalinstanzliches Verfahren
Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Sicherheitshaftanordnung am 15. Mai 2026 ab. Sie prüfte die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) und bejahte sowohl die schwere Beeinträchtigung der Integrität (lit. a) als auch die ernsthafte und unmittelbare Gefahr weiterer gleichartiger schwerer Verbrechen (lit. b) anhand eines dichten Indizienbündels. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen erachtete sie als offensichtlich ungenügend, da der Beschwerdeführer bereits unter ähnlichen Massnahmen rückfällig geworden war und diese sich als wirkungslos erwiesen hatten.
Bundesgerichtliches Verfahren
Der Beschwerdeführer erhob am 16. Juni 2026 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren um sofortige Freilassung, eventualiter um Anordnung erweiterter Ersatzmassnahmen (erweiterte Kontakt- und Rayonverbote, Drogenkontrollen, verstärkte SAVC-Begleitung, elektronische Fussfessel, Beschränkung auf den Kanton Luzern). Die Strafkammer verzichtete auf eine Stellungnahme; die Staatsanwaltschaft beantragte Abweisung.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der strafrechtliche Beschwerdeweg (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist für Entscheide über die Sicherheitshaft (Art. 212 ff. StPO) eröffnet. Da der Beschwerdeführer — eine verurteilte, inhaftierte Person — in seiner persönlichen Freiheit betroffen ist, liegt ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, was die Beschwerde gegen den prozessualen Zwischenentscheid zulässt.
Verhältnis von Art. 231 StPO zu Art. 221 StPO
Der Beschwerdeführer machte geltend, Art. 231 Abs. 1 StPO lasse als Haftgründe nur die Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) und das Berufungsverfahren (lit. b) zu, nicht aber die Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis StPO. Das Bundesgericht wies diesen Einwand unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung zurück: Art. 231 StPO enthält lediglich verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregeln und bezeichnet die Instanz, die die Sicherheitshaft anordnet; die Haftgründe selbst bleiben jene von Art. 221 StPO (BGE 151 IV 185 E. 2.1; BGer 7B_695/2025 vom 21. August 2025 E. 3.2.2; BGer 7B_151/2026 vom 25. Februar 2026). Es sei durchaus möglich, im Rahmen von Art. 231 Abs. 1 StPO die Wiederholungsgefahr als Haftgrund zu bejahen, ohne dass der Anordnung die in lit. a und b genannten Zwecke zugrunde liegen müssten (BGer 7B_695/2025 E. 3.2.2). Dies wird durch die Lehre bestätigt (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 231 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: Petit commentaire CPP, 3. Aufl. 2025, N. 4 und 12 zu Art. 231 StPO) und steht im Einklang mit der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1105, S. 1216–1217).
Art. 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges; b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren.»
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Gemäss Bundesgericht setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die beschuldigte Person bereits wegen mindestens zwei gleichartiger Straftaten verurteilt wurde (BGE 151 IV 185 E. 2.11; BGer 7B_1351/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.2). Eine ungünstige Prognose ist erforderlich, wobei die massgebenden Kriterien die Häufigkeit und Intensität der verfolgten Taten sind, einschliesslich einer Tendenz zur Eskalation (BGE 146 IV 326 E. 3.1; BGer 7B_1270/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2). Je schwerer die befürchteten Taten und die Gefährdung der Sicherheit, desto geringer dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).
Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
Art. 221 Abs. 1bis StPO sieht einen ausnahmsweisen Haftgrund vor, der im Vergleich zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine qualifizierte Wiederholungsgefahr darstellt. Er setzt eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraus, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen begeht (lit. b). Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass eine Vortat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde (BGE 151 IV 207 E. 4.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.2; BGer 7B_416/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2).
Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»
Prognose im Einzelfall
Die Vorinstanz hatte ein dichtes Indizienbündel zusammengestellt, das für eine ungünstige Prognose sprach: (1) Vorstrafen wegen Gewalt und Bedrohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie Rückfall während des laufenden Strafverfahrens gegen eine neue Tatbetroffene; (2) ausgeprägte und persistierende Impulsivitätsproblematik, belegt durch mehrfache Ordnungsrufe während der Hauptverhandlung und durch SAVC-Berichte, die die Emotionsregulation als «unvollendet» bezeichneten und von nur 15 von 40 besuchten Sitzungen berichteten; (3) begrenzte Einsicht, da der Beschwerdeführer seine Taten fortwährend relativierte; (4) wiederholte Verstösse gegen bestehende Auflagen, insbesondere Kokainkonsum trotz Verbots; (5) die bevorstehende Vollstreckung der 52-monatigen Freiheitsstrafe als zusätzlicher Spannungsfaktor, der ein erneutes Tatverhalten gegenüber den Tatbetroffenen plausibel erscheinen liess.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht von «neuen schweren Vergehen» statt von «schweren Verbrechen» gesprochen habe (Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO), dieser Umstand aber keine Auswirkung hatte, da der Beschwerdeführer selbst keine genaue Unterscheidung vornahm und die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ohnehin erfüllt waren. Die Haftgründe sind alternativ (BGer 7B_1016/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 3.5), und eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verletzt nicht den Anspruch auf doppelte Instanz (Art. 32 Abs. 3 BV).
Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
Der Beschwerdeführer rügte, die Ersatzmassnahmen seien unverhältnismässig verworfen worden, und beantragte ein umfangreiches Paket alternativer Massnahmen (erweiterte Kontakt- und Rayonverbote, Drogenkontrollen, SAVC-Begleitung, elektronische Fussfessel, Wohnsitzbeschränkung Kanton Luzern).
Art. 237 Abs. 1, 2 und 5 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. 5 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.»
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen — auch nicht kumulativ — geeignet war, die Wiederholungsgefahr wirksam zu bannen. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer bereits unter ähnlichen Massnahmen rückfällig geworden war und sich als unfähig erwiesen hatte, die Auflagen dauerhaft einzuhalten. Die SAVC-Begleitung hatte zwar gewisse Fortschritte gebracht, die Impulsivitätsproblematik blieb aber nach über zwei Jahren ungelöst. Die vorgeschlagenen Massnahmen beruhten im Wesentlichen auf dem guten Willen des Beschwerdeführers, dessen Befolgungsbereitschaft sich gerade als mangelhaft erwiesen hatte. Die erstmalige Androhung einer 52-monatigen Freiheitsstrafe stellte einen neuen, verschärfenden Umstand dar, der das Risiko eines erneuten Tatverhaltens erhöhte (BGE 145 IV 503 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer brachte verschiedene neue Tatsachen vor, die im angefochtenen Entscheid nicht enthalten waren (neuer SAVC-Bericht vom 2. Juni 2026, erweiterte Kontaktverbote, elektronische Fussfessel, Arbeitsstelle im Kanton Luzern). Diese wurden als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG) bzw. als appellatorische Rügen qualifiziert und nicht berücksichtigt (BGer 7B_90/2026 vom 6. März 2026 E. 2.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der etablierten Praxis zu Art. 231 StPO
Das Urteil bestätigt die bereits in BGer 7B_695/2025 und BGer 7B_151/2026 geklärte Trennung zwischen Zuständigkeitsregel (Art. 231 StPO) und Haftgründen (Art. 221 StPO). Der Beschwerdeführer hatte versucht, diese Trennung in Frage zu stellen und Art. 231 StPO als abschliessende Haftgrundlage zu deuten. Das Bundesgericht wies dies unter Verweis auf die dogmatische Auffassung der Lehre und die Systematik des Gesetzes zurück.
Präzisierung zur alternativen Haftgrundprüfung
Das Urteil präzisiert, dass bei einer Fehlbezeichnung des Haftgrundes (qualifizierte vs. einfache Wiederholungsgefahr) die Bejahung der einfacheren Voraussetzungen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ausreicht, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung objektiv erfüllt sind. Die Haftgründe sind alternativ (BGer 7B_1016/2025 E. 3.5), und eine Umstellung des Prüfungsmasses verletzt nicht den Anspruch auf doppelte Instanz (Art. 32 Abs. 3 BV). Dies ist dogmatisch konsistent mit der ständigen Praxis, wonach das Bundesgericht nicht an die kantonale Subsumtion gebunden ist, sondern das Bundesrecht selbst anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Bestätigung der Indizienbündel-Methode
Die ausführliche Würdigung des Indizienbündels folgt der etablierten Methode (BGE 146 IV 326 E. 3.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.4), wonach Häufigkeit, Intensität, Eskalationstendenz und persönliche Merkmale zusammenzuwirken haben. Das Urteil illustriert die inverse Proportionalität zwischen Tat- und Gefährdungsschwere einerseits und Anforderungen an die Wiederholungswahrscheinlichkeit andererseits: bei derart schweren Taten (versuchte Vergewaltigung, mehrfache Körperverletzungen, Freiheitsberaubung) dürfen die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr niedriger angesetzt werden.
Praxis zu gescheiterten Ersatzmassnahmen
Die Ablehnung der Ersatzmassnahmen folgt der Praxis, wonach wiederholt gescheiterte Auflagen die Unverhältnismässigkeit weiterer Ersatzmassnahmen begründen können (BGer 7B_813/2023 vom 9. November 2023 E. 3.1.2). Das Bundesgericht betont, dass Ersatzmassnahmen, die im Wesentlichen auf der Mitwirkung des Beschuldigten beruhen, keine Gewähr bieten, wenn diese Mitwirkung in der Vergangenheit mangelhaft war. Die neue Zuspitzung durch die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist ein nach Art. 237 Abs. 5 StPO relevanter «neuer Umstand», der den Widerruf bestehender Ersatzmassnahmen rechtfertigt.
Fazit
Das Urteil 7B_783/2026 bestätigt die Sicherheitshaftanordnung gegen einen verurteilten Gewalt- und Sexualstraftäter mit ausgeprägter Impulsivitätsproblematik und wiederholt gescheiterten Ersatzmassnahmen. Es ist dogmatisch in mehrfacher Hinsicht bedeutsam: Erstens bekräftigt es die Trennung von Zuständigkeitsregel (Art. 231 StPO) und Haftgründen (Art. 221 StPO) und schliesst damit einen Versuch aus, den Katalog der Haftgründe im Rahmen der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil einzuengen. Zweitens präzisiert es, dass eine fehlerhafte Subsumtion unter die qualifizierte Wiederholungsgefahr unschädlich ist, wenn die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr objektiv erfüllt sind und die Haftgründe alternativ sind. Drittens illustriert es die Praxis, wonach die Unverhältnismässigkeit von Ersatzmassnahmen aus deren wiederholtem Scheitern in der Vergangenheit und aus neuen verschärfenden Umständen — hier der bevorstehende Vollzug einer 52-monatigen Freiheitsstrafe — abgeleitet werden kann. Das Urteil steht im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung und trägt nichts wesentlich Neues bei, verdeutlicht aber die Anforderungen an die Prognose und die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Sicherheitshaft nach Verurteilung.