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Strafrecht  ·  Urteil 6B_878/2024  ·  vom 18.06.2026

Gestion fautive; présomption d'innocence

Executive Summary

  • Kernpunkt: Drei Administratoren einer IT-Société anonyme werden wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) verurteilt, weil sie bei anhaltender Überschuldung der Gesellschaft die Überschuldungsanzeige an den Richter jahrelang unterliessen und unzureichende Sanierungsmassnahmen ergriffen. Der Betrugsvorwurf (Art. 146 StGB) ist aufgrund von ne bis in idem unzulässig.
  • Entscheidung: Die Beschwerden der verurteilten Administratoren (6B_878/2024, 6B_879/2024) werden abgewiesen; die Beschwerde der Geschädigten (6B_880/2024) wird ebenfalls abgewiesen — die Einstellung des Betrugs mit Rechtskraft verhindert jede erneute Verfolgung derselben Fakten, und Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen i.S.v. Art. 41 OR, sodass keine privatrechtlichen Schadensersatzansprüche im Strafverfahren durchsetzbar sind.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die dogmatische Abgrenzung zwischen Forderungspostposition und Forderungsverzicht, bestätigt die Rechtsprechung zu Teil-Einstellungen nach BGE 148 IV 124 und bekräftigt, dass Misswirtschaft keine aansprakelijkheidsnorme protectrice für Gläubiger darstellt.

Sachverhalt

Die F.________ SA war eine 2013 gegründete IT-Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 100'000 Franken. Ihre Verwaltungsräte waren B.________ (Beschwerdeführer 2, von 2013 bis zur Auflösung, Vizepräsident bis 2016), C.________ (Beschwerdeführer 3, Präsident-Direktor von 2013 bis 2016) und A.________ (Beschwerdeführer 1, Vizepräsident von 2015 bis 2016). Die Gesellschaft befand sich seit 2014 in Überschuldung und wurde 2016 nach Anmeldung eines Überschuldungsvermerks durch B.________ konkursmäßig aufgelöst.

Die Geschädigten D.________ und E.________ hatten im März 2016 je 100'000 Franken als Darlehen an die F.________ SA vergeben, nachdem die Verwaltungsräte die finanzielle Situation als gesund dargestellt und die Überschuldung verschleiert hatten sollen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren betreffend Betrug (Art. 146 StGB) im August 2020 ein, was von der Genfer Beschwerdekammer (CPR) im November 2020 bestätigt wurde. Das Verfahren betreffend Misswirtschaft (Art. 165 StGB) wurde hingegen zur Ergänzung der Untersuchung zurückverwiesen. Nach Freispruch in erster Instanz (November 2023) verurteilte die Genfer Appellationskammer (Cour de justice) am 17. September 2024 die drei Verwaltungsräte wegen Misswirtschaft zu bedingt ausgesetzten Geldstrafen (60 Tagessätze à 140 Franken für C.________, 50 Tagessätze à 50 Franken für A.________, 50 Tagessätze à 140 Franken für B.________, je mit zweijähriger Probezeit).

Gegen diesen Entscheid richteten sich drei Beschwerden an das Bundesgericht: Die Verwaltungsräte (6B_878/2024, 6B_879/2024) beantragten Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft und beriefen sich auf Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie auf Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Geschädigten (6B_880/2024) beantragten die Verurteilung der Verwaltungsräte wegen Betrugs und die Zusprechung von Schadensersatz (je 100'000 Franken nebst 5% Zins).

Erwägungen

I. Verurteilung wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB)

Massgebliche Strafnorm

Art. 165 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR (seit 1. Januar 2023: Art. 725b OR) eine objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft darstellt. Der Begriff bedeutet, dass die Verbindlichkeiten weder nach einem Fortführungs- noch nach einem Liquidationsbilanzen durch die Aktiven gedeckt sind (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BGer 6B_389/2024 vom 20. Januar 2026 E. 9.1; BGer 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3).

Überschuldungsanzeigepflicht und Postposition

Art. 725b OR (SR 220) «1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. […] 3 Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. […] 4 Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben: 1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; […]»

Das Gericht erläutert die dogmatische Abgrenzung zwischen Forderungspostposition (Rangrücktritt) und Forderungsverzicht: Die Postposition ist ein Vertrag, durch den sich ein Gläubiger verpflichtet, im Konkursfall auf seine Forderung insoweit zu verzichten, als dies zur Deckung aller anderen Verbindlichkeiten notwendig ist. Die Forderung bleibt jedoch im Bilanzen aktiviert und wird nicht getilgt — die Postposition führt somit zu keiner definitiven Bilanzbereinigung, sondern lediglich dazu, dass der Verwaltungsrat vorübergehend von der Überschuldungsanzeige befreit wird, wenn die Postpositionen die Unterdeckung vollständig abdecken (Bestätigung von BGE 150 III 315 E. 6.2.2; BGer 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2).

Im Fall war die Überschuldung der F.________ SA 2014 bei 105'504 Franken, stieg 2015 auf 244'340 Franken und erreichte am 30. Juni 2016 324'495 Franken. Die Postpositionen am Ende des Geschäftsjahres 2015 (insgesamt 153'958 Franken durch Beschwerdeführer 2 und 3) deckten die Unterdeckung von 244'340 Franken nicht ab. Die Verwaltungsräte waren somit seit spätestens Ende 2015 verpflichtet, den Richter zu benachrichtigen, taten dies aber erst im Jahr 2016 — rund zehn Monate zu spät.

Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung

Die Pflichtverletzung bestand in der verspäteten Überschuldungsanzeige. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Vorschriften zur Unternehmensführung verletzt werden, was insbesondere bei Unterlassen der Überschuldungsanzeige durch den Verwaltungsrat gegeben ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3).

Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sanierungsmassnahmen wurden vom Gericht als unzureichend qualifiziert: Die Lohnsumme stieg von 73'579 Franken (2014) auf 180'387 Franken (2015), Entlassungen erfolgten erst unmittelbar vor der Anzeige. Der Abschluss von Darlehen über 200'000 Franken zu 10% Zins im März 2016 stellte keine Sanierungsmassnahme dar, sondern verschärfte die Überschuldung. Eine bloße Startup-Qualifikation entbindet nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 2).

Kausalität und Vorsatz

Die verspätete Anzeige bzw. die unzureichenden Sanierungsmassnahmen haben die Überschuldung nach der Theorie der adäquaten Kausalität verschlimmert (BGE 115 IV 38 E. 2). Der Vorsatz bezüglich des Erfolgs ist bei Art. 165 StGB abgemildert: Es genügt, wenn die Überschuldung oder ihre Verschlimmerung nach den Umständen, die der Täter kannte oder deren Eventualität er akzeptierte, vorhersehbar war. Das Gericht bejahte Eventualvorsatz: Die Beschwerdeführer trafen sich monatlich, kannten die Überschuldung und mussten erkennen, dass ihr Handeln objektiv geeignet war, die finanzielle Situation zu verschlimmern.

Einwand des Beschwerdeführers 1 (später Verwaltungsrat)

Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei erst 2015 Verwaltungsrat geworden, als die Gesellschaft bereits überschuldet war. Das Gericht wies dies zurück: Misswirtschaft ist ein Eigenhandlungsdelikt, bei dem nach Art. 29 StGB die Organe der juristischen Person als Täter bestraft werden. Wer als Verwaltungsrat in eine bereits überschuldete Gesellschaft eintritt, übernimmt die gesetzlichen Pflichten ab diesem Zeitpunkt und muss die Überschuldungsanzeige unverzüglich vornehmen, sofern die Postpositionen die Unterdeckung nicht abdecken.

II. Betrugsvorwurf und ne bis in idem (6B_880/2024)

Grundsatz des ne bis in idem

Der Grundsatz ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 1 Protokoll Nr. 7 EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II) verbietet die doppelte Strafverfolgung für dieselbe Tat. Eine rechtskräftige Einstellung (Art. 320 Abs. 4 StPO) steht einem Freispruch gleich und erlangt materielle Rechtskraft (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).

Teil-Einstellung und Identität der Tatumstände

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Einstellung des Betrugsvorwurfs durch die Staatsanwaltschaft am 5. August 2020, die durch die CPR am 26. November 2020 bestätigt wurde, rechtskräftig geworden ist. Die Tatumstände des Betrugs (Abschluss der Darlehen im März 2016 durch vorgetäuschte finanzielle Gesundheit) und jene der Misswirtschaft (Unterlassen der Überschuldungsanzeige seit 2014) sind unterschiedlich: Es handelt sich nicht um dieselbe Tatumstände im Sinne des ne bis in idem, sondern um teilweises Einstellen unterschiedlicher Sachverhalte.

In BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu BGE 144 IV 362 dahingehend relativiert, dass ausdrückliche teil-Einstellungen, die sich nur auf bestimmte Umstände beziehen, ne bis in idem nicht hinsichtlich der gleichzeitig in der Anklage erhobenen Vorwürfe auslösen. Vorliegend betraf die Einstellung klar die Betrugsfakten, während die Misswirtschaftsfakten zurückverwiesen wurden.

Konsequenz für die Geschädigten

Da die Betrugsfakten rechtskräftig eingestellt wurden, war die kantonale Instanz verpflichtet, das Verfahren betreffend Betrug einzustellen (Art. 403 Abs. 1 lit. c, 379, 329 Abs. 4 StPO analog), nicht aber freizusprechen. Eine Umqualifikation der Fakten unter dem Gesichtspunkt der untreu (Art. 158 StGB) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die rechtliche Qualifikation für ne bis in idem nicht massgebend ist.

III. Zivilklagen und Schutznormcharakter

Art. 126 StPO — Entscheidung über Zivilklagen

Art. 126 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a. schuldig spricht; b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.»

Bei einem Schuldspruch (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) muss das Gericht die Zivilklage zwingend beurteilen, sofern sie hinreichend begründet und beziffert ist. Bei einer Einstellung entfällt diese Grundlage, und die Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

Das Bundesgericht bemängelt, dass das kantonale Urteil im Dispositiv keine formelle Entscheidung über die Zivilklagen enthält. Die Motivation zeigt jedoch klar, dass die Vorinstanz die Zivilklagen abwies. Eine Korrektur des Dispositivs ist jedoch über das Institut der Berichtigung (Art. 83 StPO) durch die kantonale Instanz zu beantragen, nicht direkt über das Bundesgericht. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenwegs.

Keine Schutznormenwirkung von Art. 163 ff. StGB

In einem principes-BGE hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Delikte im Konkurs und Betreibung (BGE 141 III 527 E. 3) — einschließlich der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) — keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR darstellen. Sie schützen die Gläubiger lediglich durch ihre allgemeine präventive Wirkung, nicht aber als individuelle Verhaltensnormen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründet (Bestätigung durch BGer 7B_562/2024 vom 15. Juli 2025 E. 2.3; BGer 4A_423/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.3).

Die Geschädigten können ihre Schadensersatzansprüche (je 100'000 Franken) daher nicht im Strafverfahren durchsetzen, sondern müssen den Zivilweg beschreiten. Ein rein vermögensrechtlicher Schaden ist nach Art. 41 Abs. 1 OR nur dann unrechtmäßig, wenn er auf der Verletzung einer Schutznorm beruht — was bei Art. 165 StGB nicht der Fall ist. Der Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) wäre zwar eine Schutznorm, die Tatumstände sind jedoch rechtskräftig eingestellt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Postposition vs. Forderungsverzicht

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur dogmatischen Abgrenzung zwischen Forderungspostposition und Forderungsverzicht (BGE 150 III 315 E. 6.2.2; BGer 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2). Die Postposition tilgt die Forderung nicht, sondern belässt sie in der Bilanz und befreit den Verwaltungsrat lediglich vorübergehend von der Anzeigepflicht, wenn die Unterdeckung vollständig abgedeckt ist. Dies ist eine zentrale Klarstellung gegenüber dem Beschwerdeführer 1, der irrtümlich annahm, die Postposition reduziere die Überschuldung bilanziell.

Toleranzfrist und Sanierungsmassnahmen

Die Erwägungen bestätigen die Rechtsprechung zur Toleranzfrist: Ein Aufschub der Überschuldungsanzeige ist nur für wenige Wochen bis Monate zulässig und setzt konkrete, kurzfristig realisierbare Sanierungsperspektiven voraus (BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; vgl. auch BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3.2, wonach 94 Tage unzulässig sind). Ein bloßer Hoffnung auf geschäftliche Verbesserung genügt nicht; die Aufnahme neuer Kredite zu hohen Zinsen verschärft die Überschuldung und stellt keine Sanierung dar.

Ne bis in idem bei Teil-Einstellung

Das Urteil wendet die in BGE 148 IV 124 entwickelte Präzisierung zu BGE 144 IV 362 an: Eine ausdrückliche Teil-Einstellung, die sich klar auf bestimmte Tatumstände beschränkt und andere Tatumstände der weiteren Untersuchung überlässt, löst ne bis in idem nur hinsichtlich der eingestellten Tatumstände aus. Die rechtliche Qualifikation ist dabei nicht massgebend — auch eine Umqualifikation der eingestellten Tatumstände unter einem anderen Deliktstatbestand ist ausgeschlossen.

Keine Schutznormenwirkung von Konkursdelikten

Die Bestätigung, dass Art. 163 ff. StGB — und damit auch Art. 165 StGB — keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR darstellen, folgt konsequent dem principes-BGE BGE 141 III 527. Dies bedeutet, dass Geschädigte bei Misswirtschaft keine Schadensersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen können, sondern auf den Zivilweg verwiesen werden, wo sie die Haftungsbedingungen (insbesondere Widerrechtlichkeit des reinen Vermögensschadens) eigenständig darlegen müssen.

Fazit

Das Urteil bietet ein kohärentes Gesamtbild der strafrechtlichen und zivilprozessualen Dimension der Misswirtschaft bei überschuldeten Aktiengesellschaften. Drei Aspekte heben sich hervor:

Erstens bestätigt das Gericht, dass die Überschuldungsanzeigepflicht des Verwaltungsrats (Art. 725b OR, ehemals Art. 725 aOR) eine zentrale berufliche Sorgfaltspflicht ist, deren Verletzung den Tatbestand der arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung (Art. 165 StGB) erfüllt. Die Postposition von Forderungen ist kein «freier Pass» — sie muss die Unterdeckung vollständig abdecken und bleibt eine vorübergehende Massnahme, die Sanierungsbemühungen nicht ersetzt.

Zweitens zeigt das Urteil die praktische Bedeutung des ne bis in idem bei Teil-Einstellungen: Werden bestimmte Tatumstände rechtskräftig eingestellt, ist jede erneute Verfolgung — auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt — ausgeschlossen. Die kantonale Instanz war verpflichtet, das Betrugsverfahren einzustellen, nicht freizusprechen.

Drittens wird die Grenze des Adhäsionsprinzips im Strafverfahren deutlich: Da Misswirtschaft keine Schutznorm zugunsten der Gläubiger ist, müssen Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche im Zivilweg durchsetzen. Das Strafverfahren bietet insoweit keine effizientere Alternative.