bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_910/2025  ·  vom 24.06.2026

Meurtre par dol éventuel; fixation de la peine; expulsion

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt seine restriktive Rechtsprechung zur Bejahung von Eventualvorsatz (dol éventuel) bei Verkehrsunfällen und verneint Mord (Art. 111 StGB) zugunsten fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB), wenn der Unfall trotz grob verkehrsregelwidrigen Verhaltens nicht als unvermeidbar erscheint.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger; Bestätigung der Qualifikation als fahrlässige Tötung durch die Genfer Justiz.
  • Bedeutung: Präzisierung der dogmatischen Grenze zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Strassenverkehr: Die blosse Gefahr einer Manöver-Folgen-Kette, die vermeidbare Zwischenschritte enthält, reicht für Vorsatz nicht aus — selbst bei qualifizierter Trunkenheit und grob verkehrsregelwidrigem Überholmanöver.

Sachverhalt

A.________ fuhr am 14. August 2023 gegen 20 Uhr im Kanton U.________ auf der Route V.________ in Richtung Route W.________ (Tempolimit 60 km/h), nachdem er spontan beschlossen hatte, einen seiner Arbeitgeber aufzusuchen, um seine berufliche Situation zu besprechen. Er befand sich in qualifizierter Trunkenheit mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2,08 und 2,88 g/kg.

Auf der Höhe von Nr. xx der Route V.________ beschleunigte er stark, um drei vorausfahrende Fahrzeuge zu überholen. Dabei verfehlte er beim Zurücksetzen auf seine Spur knapp eine erste Mittelinsel (vor der Autobahn-Unterführung). An einer zweiten Mittelinsel, etwas weiter nach der Unterführung, fuhr er mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 bis 133 km/h gegen eine Betonkante und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er fuhr anschliessend ca. 73,5 Meter teilweise auf dem Grünstreifen rechts der Fahrbahn weiter, ohne zu bremsen, bevor er auf die reguläre Fahrbahn zurückkehrte und dort mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 85 km/h den Radfahrer E.B.________ von hinten erfasste, der normal auf dem Radstreifen in derselben Richtung fuhr. E.B.________ wurde auf die Motorhaube und dann auf die Fahrbahn geschleudert und erlitt tödliche Verletzungen, an denen er am 16. August 2023 verstarb.

Die erste Instanz (Tribunal correctionnel de Genève) verurteilte A.________ am 6. Februar 2025 wegen Mordes (Art. 111 StGB), grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) und Fahrens trotz Fahruntauglichkeit unter Alkoholeinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren, verbunden mit einer 10-jährigen Landesverweisung.

Die Genfer Berufungskammer (Cour de justice) revidierte dieses Urteil am 17. September 2025 (motiviert am 8. Oktober 2025) und requalifizierte den Sachverhalt von Mord (Art. 111 StGB) zu fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB). Sie verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (davon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren), verzichtete auf die Landesverweisung und reduzierte die Genugtuungsansprüche der Eltern auf je 40'000 Fr. und der Schwester auf 30'000 Fr.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft (6B_910/2025) als auch die Eltern und die Schwester des Opfers (6B_915/2025) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, beantragend, A.________ sei wegen Mordes durch Eventualvorsatz zu verurteilen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht verbindet die beiden Beschwerden (Art. 71 BGG, Art. 24 PCF). Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (Art. 78 Abs. 1, 80, 90 BGG). Die Staatsanwaltschaft ist als öffentliche Anklägerin beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Privatkläger (Eltern und Schwester des Opfers) sind beschwerdebefugt, soweit die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche haben kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies ist hier der Fall, da die Genfer Justiz die Genugtuungszahlungen gerade mit der Umqualifizierung von Mord zu fahrlässiger Tötung reduziert hat.

Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung

Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe willkürlich einen Alkoholwert von 2,88 g/kg für die Beurteilung des Vorsatzes herangezogen, während sie im Rahmen von Art. 91 Abs. 2 SVG im Zweifel nur 2,08 g/kg berücksichtigt habe. Das Bundesgericht weist diese Rüge ab: Die Vorinstanz habe ausdrücklich festgestellt, dass der Alkoholwert zwischen 2,08 und 2,88 g/kg lag, und hervorgehoben, dass nicht der genaue Wert entscheidend sei, sondern das Ausmass der Beeinträchtigung der kognitiven und voluntativen Fähigkeiten. Es liegt kein Widerspruch vor.

Abgrenzung Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit

Dogmatische Grundlagen

Das Urteil stellt die dogmatische Grundlage der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und bewusster Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) dar. Die massgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Art. 111 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»

Art. 117 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist dogmatisch im Willensmoment (élément volitif) zu ziehen: Der bewusst fahrlässig Handelnde erwartet — aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit — dass der als möglich vorgestellte Erfolg nicht eintritt, während der mit Eventualvorsatz Handelnde sich mit dem Erfolg abfindet, falls er eintritt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 139 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ohne Geständnis ist die Frage anhand äusserer Umstände zu beantworten: je höher die dem Täter bekannte Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher darf auf eine Akzeptanz des Erfolgs geschlossen werden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 133 IV 222 E. 5.3; 6B_418/2021 E. 3.2.1).

Die restriktive Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Eventualvorsatz bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist — und nur in flagranten Fällen, in denen aus der Gesamtheit der Umstände folgt, dass sich der Fahrer bewusst gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4; 6B_259/2019 E. 5.1; 6B_987/2017 E. 3.1). Der Erfahrungssatz gilt, dass Fahrer einerseits Gefahren unterschätzen und andererseits ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen, weshalb sie sich der Tragweite des Risikos oft nicht bewusst sind. Zudem kann ein Fahrer bei gefährlicher Fahrweise seine eigene Person gefährden, was gegen eine Akzeptanz des Erfolgs spricht (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1).

In der Praxis wird Mord durch Eventualvorsatz bei Verkehrsunfällen nur angenommen bei Verhaltensweisen wie Verfolgungsjagden (course-poursuite) oder blinden Überholmanövern in Kurven, wo der tödliche Ausgang vom Zufall praktisch nicht mehr abhing (6B_567/2017: Überholung mehrerer Fahrzeuge auf lange Strecke im Nebel). Ist hingegen ein Unfall nach der gefährlichen Fahrweise nicht zwingend, sondern hätte durch Bremsen oder Ausweichen vermieden werden können, so ist in der Regel nur fahrlässige Tötung anzunehmen (6B_987/2017 E. 3.3; 6B_34/2017 E. 1.3.4; 6B_454/2016 E. 4.3.1 und 4.3.4).

An dieser Rechtsprechung hält das Gericht ausdrücklich fest und verweist auf eine Reihe jüngerer Entscheide, die sie bestätigen: 6B_500/2023 (20. November 2023, E. 2.3.5), 6B_1349/2017 (2. Oktober 2018), 6B_1050/2017 (20. Dezember 2017), 6B_863/2017 (27. November 2017). Im Fall 6B_500/2023 hatte das Bundesgericht einen alkoholisierten Fahrer, der ein Fahrzeug bei Annäherung an eine Kurve überholt hatte und dabei einen Fussgänger tötete, nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, da der Unfallablauf nicht zwingend war. Ebenso im Fall 6B_16/2023 (17. Mai 2024): nächtliches Überholmanöver unter hohem THC-Einfluss mit tödlichem Frontalzusammenstoss mit einer Rollerfahrerin — ebenfalls nur fahrlässige Tötung, da der Fahrer die entgegenkommende Fahrerin zu spät gesehen hatte. Jüngst bestätigt durch 6B_966/2025 (8. Juni 2026): Frontalzusammenstoss zwischen Auto und Zweirad nach Überholmanöver.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht billigt die Würdigung der Vorinstanz, wonach A.________ zwar «aberrante» und grob verkehrsregelwidrige Entscheidungen getroffen habe — spontanes Losfahren trotz Alkohol, plötzliches riskantes Überholmanöver, massive Geschwindigkeitsüberschreitung —, der tödliche Unfall jedoch nicht unvermeidbar war. Gutachterlich war festgestellt worden, dass ein Zusammenstoss mit der Mittelinsel bei der gefahrenen Geschwindigkeit technisch vermeidbar gewesen wäre, und dass auch nach dem Kontakt mit der Betonkante ein Bremsen oder Ausweichen möglich gewesen wäre, um den Radfahrer nicht zu erfassen.

Das Gericht stellt fest, dass sich der Unfall im Wesentlichen aus der Alkoholbeeinträchtigung, der Tatsache, dass A.________ die Tat nicht sah, und dem schnellen Ablauf ergab — nicht aus einer bewussten Akzeptanz des Todesrisikos. Es fehlt an einer Situation wie einer Verfolgungsjagd oder einem blinden Überholen in Kurven, bei denen der tödliche Ausgang praktisch vom Zufall nicht mehr abhing. Der Umstand, dass A.________ nicht gewohnheitsmässig alkoholisiert fuhr und auch nicht die Risiken einer solchen Praxis kannte und sich dementsprechend nicht mit einem Todesfall abgefunden hatte (vgl. 6S.85/2003 E. 1.3), stützt die Qualifikation als Fahrlässigkeit.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Unfall von dem Moment an «unvermeidbar» und «unaufhaltsam» gewesen sei, als A.________ das Überholmanöver bei Alkohol und in Kenntnis der Mittelinseln und des Radstreifens begonnen habe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Überholmanöver ohne jegliche Kollision möglich gewesen wäre und auch nach dem Kontakt mit der Mittelinsel noch hätte gebremst oder ausgewichen werden können, bindet das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es liegt gerade kein Fall eines blinden Überholens vor, bei dem der tödliche Ausgang vom Zufall nicht mehr abhing. Das Argument der Staatsanwaltschaft mit dem Fall 6B_987/2017 (Jungfahrer unter Cannabiseinfluss bei Verfolgungsjagd) geht fehl: jener Fall betraf eine Verfolgungsjagd, die nicht die Annahme von Eventualvorsatz bei jedem alkoholbedingten Unfall rechtfertigt.

Die Privatkläger kritisieren die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts und fordern deren «Weiterentwicklung», insbesondere bei Alkohol am Steuer. Das Bundesgericht lehnt dies ab und verweist auf die mehrfache Bestätigung der Rechtsprechung. Der Hinweis der Privatkläger auf ein jurassisches Erstinstanzurteil (TPI 207/2023), das in der Berufung durch das kantonale Gericht (CP 61/2024 vom 24. März 2026) aufgehoben wurde und nicht vor dem Bundesgericht steht, ist unbehelflich.

Strafzumessung und Genugtuung

Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Strafe auf 6½ Jahre zu erhöhen bzw. die Landesverweisung auszusprechen (Staatsanwaltschaft) oder die Genugtuung auf je 50'000 Fr. zu erhöhen (Privatkläger), stützen sie dies ausschliesslich auf die Annahme, A.________ sei wegen Mordes durch Eventualvorsatz zu verurteilen. Da dieser Hauptpunkt abgewiesen wird, erweisen sich auch diese Anträge als unbegründet. Eine Prüfung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten entfällt mangels entsprechender Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 6B_910/2025 und 6B_915/2025 steht in einer langen, gefestigten Linie von Bundesgerichtsentscheiden, die Eventualvorsatz bei Verkehrsunfällen restriktiv handhaben. Es bestätigt die Kernprinzipien aus dem Leitentscheid BGE 133 IV 9, wonach bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge Eventualvorsatz nur in flagranten Fällen anzunehmen ist, in denen sich der Fahrer bewusst gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat. Diese Rechtsprechung wurde durch BGE 130 IV 58 (Verfolgungsjagd), 6B_987/2017, 6B_567/2017, 6B_259/2019 und zuletzt 6B_500/2023, 6B_16/2023 und 6B_966/2025 kontinuierlich bekräftigt.

Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in einer wichtigen dogmatischen Hinsicht: Die Vermeidbarkeit des Unfalls in mehreren aufeinanderfolgenden Stufen (zunächst Kollision mit der Mittelinsel, dann Kollision mit dem Radfahrer) verhindert die Annahme von Eventualvorsatz, selbst wenn das ursprüngliche Überholmanöver grob verkehrsregelwidrig war. Die dogmatische Trennung in Phasen — vor dem Überholmanöver, nach dem Kontakt mit der Mittelinsel, vor der Kollision mit dem Opfer — ist zulässig und entspricht der Betrachtungsweise in 6B_500/2023 E. 2.5. Die Verneinung von Eventualvorsatz ist nicht deshalb willkürlich, weil das anfängliche Verhalten (Überholen bei Alkohol) für sich genommen eine schwere und abstrakte Gefahr für die Sicherheit aller darstellte, wofür A.________ bereits nach Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt wurde.

Das Urteil bekräftigt ferner, dass die Alkoholbeeinträchtigung zwar die Sorgfaltspflichtverletzung verschärft, aber nicht eo ipso zu Eventualvorsatz führt. Nur wenn der Täter gewohnheitsmässig alkoholisiert fährt und die Risiken einer solchen Praxis kennt und sich damit abfindet, kann dies den Vorsatz begründen (vgl. 6S.85/2003 E. 1.3). Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen Gewohnheit.

Schliesslich weist das Urteil den Versuch der Privatkläger zurück, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung in Richtung einer vermehrten Annahme von Eventualvorsatz bei Alkoholfahrten zu fordern. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, von seiner bewährten Rechtsprechung abzuweichen, und verweist darauf, dass die Schwere des Verhaltens bereits über die Verkehrsstrafbestimmungen (insbesondere die «Chauffarden-Tat» nach Art. 90 Abs. 3 SVG) und die Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung angemessen sanktioniert wird.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerden von Staatsanwaltschaft und Privatklägern ab und bestätigt die Umqualifizierung des Sachverhalts von Mord zu fahrlässiger Tötung. Das Urteil steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung zur restriktiven Annahme von Eventualvorsatz bei Verkehrsunfällen. Die dogmatische Kernbotschaft ist klar: Selbst bei qualifizierter Trunkenheit, grob verkehrsregelwidrigem Überholmanöver und massiver Geschwindigkeitsüberschreitung reicht der Eventualvorsatz nicht aus, wenn der Unfallablauf vermeidbare Zwischenschritte enthielt und der Fahrer nicht in einer Situation handelte, in der der tödliche Ausgang vom Zufall praktisch nicht mehr abhing. Die strengen Anforderungen an die Feststellung des Willensmoments bei inneren Tatsachen werden vollumfänglich beibehalten.