Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft die Strafbarkeit von Drohungen gegen Berufsbeamtungsorgane (Art. 285 StGB) und die Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit bei einem an Schizophrenie erkrankten Beschwerdeführer, der ohne psychiatrische Strafexpertise verurteilt worden war.
- Entscheidung: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Verurteilung nach Art. 285 StGB wird bestätigt (Anklagemaxime und Tatbestandserfüllung gegeben), jedoch wird der kantonale Entscheid aufgehoben, soweit die kantonale Instanz eine «mittlere» Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) ohne vorherige strafpsychiatrische Expertise angenommen hat. Die Sache wird zur Anordnung einer Expertise nach Art. 20 StGB zurückgewiesen.
- Bedeutung: Leitentscheid zur Pflicht, bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit eine strafrechtliche Expertise anzuordnen — eine zivilrechtliche Expertise ersetzt diese nicht. Der Weigerung des Beschuldigten, sich untersuchen zu lassen, ist durch Interpellation und, bei fortbestehendem Refus, durch eine Expertise sur dossier zu begegnen. Die Praxis zur Expertise sur dossier (BGE 127 I 54; BGE 146 IV 1) wird auf Art. 20 StGB übertragen.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und erstinstanzliches Verfahren
Der 1969 geborene A.________ war vom 11. November 2019 bis zum 20. September 2024 unter einer Beistandschaft (curatelle de portée générale) nach Art. 398 ZGB gestellt worden, weil er pathologische Symptome aufwies, die einer Psychose ähnelten. Er bezog eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen und hatte wiederholt seine Unzufriedenheit mit der Beistandschaftsführung geäussert, insbesondere wegen Problemen mit Möbellagerstellen und dem Gefühl, seiner Wertgegenstände beraubt worden zu sein. Er gab an, Schulden von ca. 100'000 Franken zu haben.
Das Polizeigericht Lausanne sprach ihn am 28. April 2025 vom Vorwurf der Bedrohung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Beleidigung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Franken.
B. Berufung und kantonale Beurteilung
Die kantonale Appellationsgerichtskammer (Cour d'appel pénale) des Kantons Waadt reduzierte am 17. November 2025 die Geldstrafe auf 60 Tagessätze und bestätigte im Übrigen. Sie qualifizierte die Aussagen «vous méritez la potence» als Beleidigung, nicht als Drohung. Hingegen wertete sie Aussagen wie «je vais vous pendre à la potence», die Androhung einer Kalaschnikow und eines Beinbruchs sowie die Bemerkung «qu'allez-vous faire lorsque j'aurai broyé vos enfants» als Drohungen im Sinne von Art. 285 StGB. Die berufsmässigen Beistände wurden als Beamte qualifiziert. In der Strafzumessung ging sie von einer «mittleren Verminderung» der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB aus, ohne jedoch eine strafrechtliche Expertise angeordnet zu haben.
C. Vorworfener Sachverhalt im Einzelnen
Zwischen dem 10. Dezember 2020 und dem 1. März 2022 belästigte der Beschwerdeführer die Beistände des C.________ durch unaufhörliche Telefonanrufe, unangekündigte Besuche und Briefe mit bedrohlichem Inhalt, die die Ausübung der Beistandschaft erschwerten. Er beleidigte und bedrohte seine ehemaligen Beistände (Februar 2021: «brigand», verdient den Galgen und die Hunde; 14. Mai 2021: «il faudrait exterminer toute sa famille»). Am 14. Februar 2022 erklärte er am Telefon: «Je vais vous pendre à la potence». Am 28. März 2022 eskalierte er bei einem Besuch, schlug auf den Tisch und musste durch das Sicherheitspersonal aus den Räumlichkeiten begleitet werden.
Zwischen dem 15. August 2022 und dem 12. April 2023 setzte er sein Verhalten gegenüber seinem neuen Beistand B.________ fort, den er regelmässig telefonisch beleidigte und dem er drohte, er könne sich leicht eine Kalaschnikow beschaffen und sein Netzwerk aktivieren, um ihm die Beine zu brechen. Am 27. Januar 2023 erklärte er, die Servicechefin sei «schon tot» und drohte B.________ an, er untersuche seine Familie. Am 30. Januar 2023 beleidigte er B.________ als «incapable, trou du cul, escroc, corrompu, menteur» und drohte ihm, seiner Familie und den Mitarbeitern des C.________ mit dem Tod, unter anderem: «qu'allez-vous faire lorsque j'aurai broyé vos enfants».
Erwägungen
1. Anklagemaxime (Art. 9 StPO)
Das Bundesgericht prüft zunächst die Rüge, die Strafverfügung vom 9. Juli 2024, die als Anklageschrift dient, verletze die Anklagemaxime, weil sie nicht darlege, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers unter den Tatkomplexen B.b.b bis B.b.d die Beistände in der Ausübung ihrer Funktion behindert habe. Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung zur Anklagemaxime (ATF 147 IV 505 E. 2.1; ATF 143 IV 63 E. 2.2; ATF 149 IV 128 E. 1.2; 6B_842/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.1; 6B_605/2024 vom 10. Februar 2026 E. 3.1): Die Anklageschrift definiert den Prozessgegenstand und dient der Information des Beschuldigten. Sie muss die Handlungen, die der Staatsanwalt als sämtliche Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Straftat erachtet, enthalten.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anklageschrift die Behinderung der Mitarbeiter des C.________ in der Erfüllung ihrer Mission unter B.b.a ausdrücklich erwähnt und diese Angabe implizit auch für die gleichartigen Verhaltensweisen unter B.b.b bis B.b.d gilt. Die Anklageschrift stellt ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe «ses agissements» mit seinem neuen Beistand fortgesetzt. Auch unter B.b.b bis B.b.d handele es sich nicht nur um Beleidigungen und Drohungen, sondern auch um unaufhörliche Telefonanrufe und unangekündigte Besuche, die die Erfüllung der Mission der Beistände erschwerten. Die Rüge wird verworfen.
2. Art. 285 StGB — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Art. 285 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.»
Das Bundesgericht erinnert daran, dass Art. 285 Abs. 1 StGB zwei verschiedene Delikte sanktioniert: die Nötigung von Behörden oder Beamten und die Tätlichkeit gegen diese (6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1.2; 6B_813/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.1; 6B_386/2023 vom 28. März 2024 E. 1.1.2). Nach der ersten Variante ist es nicht erforderlich, dass die Amtshandlung völlig unmöglich wird; eine Behinderung genügt, wenn die Handlung nicht wie vorgesehen ausgeführt werden kann oder erschwert wird (ATF 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2; ATF 120 IV 136 E. 2a). Die Drohung im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB entspricht der Drohung mit einem ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 181 StGB. Sie muss so schwerwiegend sein, eine vernünftige Person in der Lage des Betroffenen zum Nachgeben zu bringen (6B_533/2025 E. 1.1.3; 6B_386/2023 E. 1.1.3; ATF 117 IV 445 E. 2b; ATF 106 IV 125 E. 2a; ATF 122 IV 322 E. 1a; ATF 120 IV 17 E. 2a/aa).
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Äusserungen seien zwar lästig, aber nicht behindernd gewesen, zumal berufsmässige Beistände an Anrufe und Besuche gewöhnt seien. Das Bundesgericht weist dies zurück: Das Verhalten beschränkte sich nicht auf einfache Anrufe oder Besuche, sondern war durch unaufhörliche Telefonanrufe, unangekündigte Besuche und Drohungen mit Schadenseintritt gekennzeichnet. Der Schweregrad des Schadens sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, nicht nach den Reaktionen des konkreten Empfängers (ATF 120 IV 17 E. 2a; ATF 106 IV 125 E. 2b). Dass berufsmässige Beistände im Rahmen ihrer Tätigkeit mit querulatorischen Personen konfrontiert sein können, beraubt sie nicht jeder Furcht angesichts eines Individuums, das droht, sich an ihrem Leben, ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Familie zu vergehen. Da der Beschwerdeführer wiederholt aus den Räumlichkeiten eskortiert werden musste und die Ernennung sukzessiver Beistände erforderlich war, hatte sein Verhalten die Ausführung der Mission der Mitarbeiter des C.________ tatsächlich erschwert. Der Kausalzusammenhang wurde zu Recht bejaht.
3. Art. 19 und 20 StGB — Schuldfähigkeit und Begutachtungspflicht
Art. 19 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.»
Art. 20 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.»
3.1 Ernsthafter Zweifel an der Schuldfähigkeit
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass der Zustand des Täters zur Tatzeit eine Tatsachenfeststellung ist, während die rechtliche Qualifikation als Schuldfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldfähigkeitsmangel eine Rechtsfrage darstellt (6B_612/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.1.5; 6B_159/2025 vom 4. August 2025 E. 3.1). Nach Art. 20 StGB muss eine Expertise angeordnet werden, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln — nicht nur wenn die Behörde tatsächlich Zweifel hegt, sondern auch wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls hätte zweifeln müssen (ATF 133 IV 145 E. 3.3; 6B_920/2025 vom 10. Februar 2026 E. 4.1). Die ratio legis will, dass der Richter, der nicht über psychiatrische Spezialkenntnisse verfügt, seine Zweifel nicht selbst ausräumt, sondern den Spezialisten beizieht.
Als Indizien, die einen solchen Zweifel begründen, nennt die Rechtsprechung: einen offensichtlichen Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, abweichendes Verhalten des Beschuldigten, einen früheren psychiatrischen Aufenthalt, eine nach Zivilrecht verhängte Massnahme, ein ärztliches Zeugnis, chronischen Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, die Möglichkeit, dass die Schuld durch einen besonderen Affektzustand beeinflusst wurde, oder Anzeichen einer Geistesschwäche (ATF 116 IV 273 E. 4a; 6B_612/2025 E. 1.1.5). Die Rechtsprechung betont jedoch, dass eine verminderte Schuldfähigkeit nicht bei jeder intellektuellen Unterentwicklung anzunehmen ist, sondern nur wenn der Beschuldigte deutlich ausserhalb der Normen liegt und seine geistige Verfassung sich wesentlich unterscheidet (ATF 133 IV 145 E. 3.3; ATF 116 IV 273 E. 4b; 6B_1012/2024 vom 18. September 2025 E. 1.1.2; 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall bestand ein ernsthafter Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, wie sich aus der Beistandschaftsmassnahme (Art. 398 ZGB) und dem Platzierungsentscheid vom 1. Dezember 2020 nach Art. 426 ff. ZGB sowie der zivilrechtlichen psychiatrischen Expertise vom 28. Oktober 2020 ergibt, die eine paranoide Schizophrenie in kontinuierlicher Entwicklung und eine Cannabisabhängigkeit diagnostizierte.
3.2 Zivilrechtliche Expertise ersetzt keine strafrechtliche Expertise
Das Bundesgericht weist den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die kantonale Instanz hätte aufgrund der zivilrechtlichen Expertise seine Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) zwingend verneinen müssen. Die zivilrechtliche Expertise und der zivilrechtliche Entscheid sagen nichts über die Korrelation zwischen den vorgeworfenen Taten und der Fähigkeit des Täters aus, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder danach zu handeln. Zwar konnte die kantonale Instanz die zivilrechtliche Expertise als Beweismittel berücksichtigen, doch fehlte ihr die Grundlage, um den Grad der Schuldfähigkeitsverminderung als «mittel» zu qualifizieren. Die zivilrechtliche Expertise hätte Anlass geben müssen, einen Zweifel an der Schuldfähigkeit zu bejahen — und damit eine strafrechtliche Expertise anzuordnen, die nicht nur das Bestehen einer psychischen Störung, sondern auch den Grad der Verminderung der Fähigkeit des Beschuldigten zu beurteilen hat, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder sich entsprechend dieser Einschätzung zu verhalten (vgl. Sträuli, in Commentaire romand, CP, 2. Aufl. 2021, N. 28 zu Art. 20 StGB).
3.3 Expertise sur dossier bei Verweigerung der Mitarbeit
Die kantonale Instanz hatte es als sinnlos erachtet, eine strafpsychiatrische Expertise anzuordnen, da sich der Beschwerdeführer konsequent weigerte, sich untersuchen zu lassen. Das Bundesgericht überträgt die Rechtsprechung zur Expertise bei Massnahmen (Art. 56 Abs. 3 StGB) auf Art. 20 StGB: Wenn der Beschuldigte die Mitarbeit verweigert, ist zunächst zu interpellieren, ob er bei seiner Weigerung bleibt. Bestätigt sich dies, ist eine Expertise sur dossier von Amtes wegen anzuordnen (6B_655/2024 vom 7. Februar 2025 E. 1.4.1).
Eine Expertise sur dossier ist nur ausnahmsweise zulässig (ATF 127 I 54; 6B_851/2024 vom 11. Dezember 2025 E. 15.1.2). Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Expertise. Der Fall, in dem sich der Beschuldigte weigert, sich untersuchen zu lassen, gehört jedoch zu den Umständen, die eine Expertise sur dossier rechtfertigen (ATF 127 I 54 E. 2f; ATF 119 IV 280 E. 2f; 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.5.2). Es ist Sache des ernannten Experten, zu beurteilen, ob eine Aktenexpertise ausnahmsweise ausreicht, um die gestellten Fragen zu beantworten. Der Experte muss angeben, ob er eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur allgemein oder uneingeschränkt beantworten kann (ATF 146 IV 1 E. 3.2.2; 6B_851/2024 E. 15.1.2).
Im vorliegenden Fall hatte die kantonale Instanz den Beschwerdeführer nicht einmal interpelliert, ob er bei seiner Weigerung beharrt. Eine einfache Interpellation hätte zudem nicht ausgereicht — die Behörde hätte einen Experten ernennen müssen, damit dieser beurteilt, ob er eine Expertise sur dossier durchführen kann.
3.4 Ergebnis: Willkür und Verletzung von Art. 20 StGB
Da der kantonale Sachverhalt ohne strafrechtliche Expertise keine Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt, ist das Ergebnis der kantonalen Instanz sowie ihre Beweiswürdigung auf diesem Punkt willkürlich (Art. 9 BV). Eine Expertise hätte angeordnet werden müssen. Die kantonale Instanz hat somit auch Art. 20 StGB verletzt. Die Sache wird zur Anordnung einer Expertise zurückgewiesen, um die Schuldfähigkeit — volle, verminderte oder Schuldfähigkeitsmangel — im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Wenn der Beschwerdeführer nach Interpellation bei seiner Verweigerung beharrt, ist eine Expertise sur dossier anzuordnen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu Art. 285 StGB
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 285 Abs. 1 StGB, wonach eine Behinderung der Amtsausübung bereits bei Erschwerung oder Verzögerung der Amtshandlung gegeben ist, ohne dass vollständige Verhinderung erforderlich wäre (Bestätigung von ATF 133 IV 97; ATF 120 IV 136). Die Konkordanz zwischen der Drohung im Sinne von Art. 285 StGB und der Drohung mit ernsthaftem Schaden im Sinne von Art. 181 StGB wird unverändert bekräftigt. Die objektive Beurteilung des Drohungsschwerpunkts unabhängig von den subjektiven Reaktionen des konkreten Opfers entspricht der gefestigten Praxis (Bestätigung von ATF 120 IV 17; ATF 122 IV 322; ATF 106 IV 125).
Präzisierung zur Begutachtungspflicht bei Art. 20 StGB
Die zentrale dogmatische Aussage des Entscheids liegt in der Übertragung der Rechtsprechung zur Expertise sur dossier aus dem Massnahmenrecht (Art. 56 Abs. 3 StGB) auf Art. 20 StGB. Bisher war die Zulässigkeit der Expertise sur dossier primär im Kontext von Massnahmen (Art. 56 Abs. 3, 62d StGB) und in der direkten Rechtsprechung zu Art. 20 StGB (ATF 127 I 54; ATF 119 IV 280) erörtert worden. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass das Regime der Expertise sur dossier bei Verweigerung der Mitarbeit auch bei der reinen Schuldfähigkeitsbeurteilung nach Art. 20 StGB gilt. Dabei ist eine zweistufige Vorgehensweise vorgeschrieben: Interpellation des Beschuldigten und, bei fortbestehendem Refus, Anordnung einer Expertise sur dossier unter Einbezug eines Experten, der über die Durchführbarkeit entscheidet.
Die Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Expertise wird präzisiert: Eine zivilrechtliche Expertise, die eine psychische Störung diagnostiziert, ist als Indiz für einen ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 20 StGB ausreichend. Sie ersetzt jedoch nicht die strafrechtliche Expertise, wenn es um die Bestimmung des Grades der Schuldfähigkeitsverminderung geht. Die blosse Qualifizierung als «mittlere Verminderung» ohne strafrechtliche Expertise ist willkürlich.
Verhältnis zur bisherigen Praxis
Der Entscheid steht im Einklang mit der Tendenz des Bundesgerichts, die Begutachtungspflicht bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit strikt durchzusetzen (vgl. 6B_920/2025 vom 10. Februar 2026 E. 4.1; 6B_612/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.1.5; ATF 133 IV 145). Er präzisiert, dass die blosse Weigerung des Beschuldigten, sich untersuchen zu lassen, die Behörde nicht von der Begutachtungspflicht entbindet, sondern zu einer Aktenexpertise führen muss — ein Grundsatz, der bereits in ATF 127 I 54 und in jüngerer Rechtsprechung (6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023; 6B_655/2024 vom 7. Februar 2025; 6B_851/2024 vom 11. Dezember 2025) anerkannt ist, hier aber ausdrücklich auf Art. 20 StGB übertragen wird.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung nach Art. 285 StGB, hebt jedoch den kantonalen Entscheid hinsichtlich der Schuldfähigkeitsbeurteilung auf. Der Fall veranschaulicht die strikte Begutachtungspflicht des Art. 20 StGB: Wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln — wie hier aufgrund einer zivilrechtlichen Schizophreniediagnose und einer Beistandschaftsmassnahme —, muss eine strafrechtliche Expertise angeordnet werden. Eine zivilrechtliche Expertise kann zwar den Zweifel begründen, nicht aber den Grad der Schuldfähigkeitsverminderung ersetzen. Weigert sich der Beschuldigte, sich untersuchen zu lassen, so ist eine Expertise sur dossier durchzuführen, nachdem der Beschuldigte interpelliert und ein Experte ernannt wurde, der über die Durchführbarkeit entscheidet. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.