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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1105/2024  ·  vom 16.06.2026

Ordonnance de non-entrée en matière (irrecevabilité du recours cantonal)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer, ein als querulatorisch bekannter Privatkläger, wandte sich gegen die kantonale Nichteingangsverfügung auf seine Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung des Staatsanwalts. Er rügte insbesondere, die Vorinstanz hätte seine Beschwerde zur Nachbesserung zurückweisen müssen (Art. 385 Abs. 2 StPO), und verlangte die Ausstandsbegehren mehrerer Bundesrichter.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im zulässigen Umfang ab. Die kantonale Vorinstanz hat Art. 388 Abs. 2 lit. b und c StPO zutreffend angewendet: Die Beschwerden waren offensichtlich unzureichend begründet und querulatorisch. Eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO war nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen kannte und sie wiederholt nicht einhielt. Die Ausstandsbegehren sind offensichtlich unbegründet.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die seit dem 1. Januar 2024 geltende Regelung des Art. 388 Abs. 2 StPO und präzisiert die Voraussetzungen für querulatorische Beschwerden. Es verdeutlicht, dass die Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO nicht zur Behebung eines Begründungsmangels dient und bei bekannten, aber wiederholt ignorierten formellen Vorgaben nicht gewährt werden muss. Zudem wird die Androhung künftiger vereinfachter Erledigung prozessiersüchtiger Eingaben bekräftigt.

Sachverhalt

Ausgangslage

A.________, der Präsident einer Association, bewohnt ein von einem Reitbetrieb umschlossenes Chalet. Seit 2003 ist er in zahlreiche zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten mit dem Reitbetriebsinhaber, der Gemeinde und den mit seinen Fällen befassten Richtern und Staatsanwälten verwickelt. Er erstattet seither auf systematische Weise Strafanzeigen gegen Magistratspersonen, wenn diese Entscheidungen zu seinen Ungunsten fällen, und betreibt Beschwerden gegen die jeweiligen Einstellungsverfügungen, die regelmässig abgewiesen oder als unzulässig erklärt werden.

Das angefochtene kantonale Verfahren

Am 26. August 2024 erliess der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt eine Nichteingangsverfügung (ordonnance de non-entrée en matière) betreffend die Strafanzeigen von A.________ vom 22. April, 6. und 26. Mai 2024 gegen die Vizepräsidentin L.________, den Generalstaatsanwalt und den Präsidenten des Richterrats M.________. Der Generalstaatsanwalt stellte zudem fest, dass künftige Anzeigen im selben Sachzusammenhang nicht mehr entgegengenommen würden, und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von 525 Franken.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. August und 2. September 2024 Beschwerde bei der Strafbeschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt. Diese erklärte die Beschwerden mit Beschluss vom 19. September 2024 gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b und c StPO (Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0) für unzulässig. Die Beschwerden genügten erneut nicht den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, die A.________ bereits mehrfach erläutert worden waren, und wiesen einen querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Charakter auf.

Das Bundesgerichtsverfahren

Am 14. Oktober 2024 gelangte A.________ mit einer strafrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids, verlangte 130'000 Franken Entschädigung und forderte, die Beschwerde sei als ergänzende Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten. Ausserdem verlangte er den Ausstand der Bundesrichter Abrecht, Bernard, Herrmann und Jametti. Er beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Beschwerde gegen eine letztinstanzliche kantonale Nichteingangsverfügung in einer Strafsache steht grundsätzlich der Weg der strafrechtlichen Beschwerde (Art. 78 ff. BGG) offen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 44 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG ist beschwerdebefugt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder daran gehindert wurde und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids hat. Unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 BGG kann sich die beschwerdeführende Partei über die Verletzung ihrer Verfahrensrechte beschweren, was einer formellen Justizverweigerung gleichkommt, ohne indirekt Sachfragen geltend machen zu können (BGE 146 IV 76 E. 2; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Da die kantonale Instanz die Beschwerden von A.________ als unzulässig erklärt hat, kann er sich vor Bundesgericht dagegen wehren. Es kann jedoch nur die Frage der Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde beurteilt werden, nicht die Sachfrage selbst (vgl. 7B_1208/2025 vom 15. April 2026 E. 1.2.2; 7B_42/2026 vom 12. März 2026 E. 1.2). Die Sachanträge des Beschwerdeführers sind daher unzulässig.

Die zentralen Bestimmungen: Art. 388 Abs. 2 und Art. 385 StPO

Das Urteil stützt sich auf zwei zentrale Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die erste regelt die Nichteintretensvoraussetzungen, die zweite die Begründungsanforderungen und das Nachfristverfahren.

Art. 388 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Sie entscheidet über das Nichteintreten auf: a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel; b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten; c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.»

Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: a. welche Punkte des Entscheides sie anficht; b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; c. welche Beweismittel sie anruft. 2 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.»

Begründungsanforderungen und Nachfrist (Art. 385 StPO)

Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Begründung muss vollständig im Beschwerdeschriftstück enthalten sein und kann nicht nachträglich ergänzt werden (7B_11/2024 vom 27. Juni 2025 E. 3.2; 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1). Ein blosser Verweis auf andere Schriften genügt nicht (7B_907/2023 vom 18. Juli 2025 E. 4.2.3; 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1; 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2; vgl. im Zusammenhang mit Art. 42 BGG: BGE 140 III 115 E. 2).

Hinsichtlich Art. 385 Abs. 2 StPO stellt das Bundesgericht klar, dass diese Bestimmung nicht dazu dient, einen Begründungsmangel im Beschwerdeschriftstück zu beheben. Sie konkretisiert das Verbot des übermässigen Formalismus für die Behörden und kommt nicht zur Anwendung, wenn die Partei die formellen Anforderungen kennt, sie aber dennoch nicht einhält. Andernfalls liesse sich die Regel umgehen, wonach die gesetzlich festgelegten Fristen nicht verlängert werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO).

Im vorliegenden Fall hatten die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO bereits mehrfach erläutert. Er kannte die formellen Vorgaben, hielt sie aber beharrlich nicht ein. Die kantonale Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, die Beschwerde zur Nachbesserung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden (Art. 388 Abs. 2 lit. b und c StPO)

Art. 388 Abs. 2 StPO ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Bedingungen von lit. a bis c sind alternativ und nicht kumulativ (BBl 2019 6419 f.; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, CPP, 3. Aufl. 2025, N. 11-13 zu Art. 388 StPO).

Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 (BBl 2019 6420) ist die Begründung beispielsweise offensichtlich unzureichend im Sinne von Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO, wenn man einfach ankündigt, Beschwerde erheben zu wollen, ohne zu erklären, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Eine prozessiersüchtige Person ist eine Person, die die Behörden wiederholt für belanglose oder grundlose Anliegen in Anspruch nimmt, offensichtlich unbegründete Begehren stellt, für Informationen kaum zugänglich ist und auf ihrem vermeintlichen Recht beharrt, selbst wenn ihren Begehren wiederholt nicht entsprochen wird. Ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten kann jedoch nur in eindeutigen oder extremen Fällen angenommen werden.

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Würdigung: Die Beschwerden des Beschwerdeführers bestanden aus allgemeinen Überlegungen, negativen Behauptungen und ausufernden und unangemessenen Äusserungen, ohne konkret darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen die zahlreich angerufenen Vorschriften verstösst. Die Beschwerden waren offensichtlich unzureichend begründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Zudem hat der Beschwerdeführer über Jahre hinweg systematisch Beschwerden gegen Richter eingereicht, die Entscheidungen getroffen haben, mit denen er nicht einverstanden war, ohne die verfügbaren Rechtsmittel zu ergreifen. Dieses Verhalten ist als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO zu qualifizieren.

Ausstandsbegehren (Art. 34 BGG)

Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand der Bundesrichter Abrecht, Bernard, Herrmann und Jametti. Er berief sich auf angeblich gegen diese hängige Strafanzeigen. Das Bundesgericht weist das Begehren als offensichtlich unbegründet, ja missbräuchlich zurück. Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen konkreten Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 lit. a bis e BGG. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die genannten Richter befangen sein könnten. Die blosse Einreichung einer Strafanzeige gegen Richter genügt nicht zur Begründung ihres Ausstands (vgl. 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 1; 7B_393/2025 vom 25. Juni 2025 E. 1.3). Das Verfahren konnte somit unter der gewöhnlichen Zusammensetzung mit dem Präsidenten Abrecht geführt werden.

Weiteres Vorbringen und Androhung

Der Beschwerdeführer rügte einen Justizverweigerungsanspruch, weil die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung erklärt hatte, künftige Anzeigen im selben Sachzusammenhang nicht mehr zu prüfen. Dieser Einwand genügt jedoch den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG bei Grundrechtsverletzungen nicht und ist daher unzulässig. Der Vorwurf der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 BGG und Art. 9 BV) betrifft weitgehend die Sachfrage und hat für die Beurteilung der Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde keine Relevanz.

Zudem informiert das Bundesgericht den Beschwerdeführer, dass künftige Eingaben mit vergleichbarem Inhalt — insbesondere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerdeschriften — nach Prüfung ohne weiteres Verfahren als erledigt erklärt werden. Eine Akte wird nur dann eröffnet, wenn feststeht, dass keine solche Eingabe vorliegt (vgl. 7F_59/2024 vom 9. September 2025 E. 5; 7F_55/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der neuen Art. 388 Abs. 2 StPO-Praxis

Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen, die seit dem Inkrafttreten von Art. 388 Abs. 2 StPO am 1. Januar 2024 die neue Bestimmung anwenden und ihre Voraussetzungen präzisieren. Es bestätigt die Grundlinie der Rechtsprechung, wonach bei offensichtlich unzureichend begründeten oder querulatorischen Beschwerden ein Nichteingang ohne weiteres Verfahren gerechtfertigt ist.

Das Verhältnis von Art. 385 Abs. 2 und Art. 388 Abs. 2 StPO

Besonders bedeutsam ist die Klarstellung zum Verhältnis von Art. 385 Abs. 2 StPO (Nachfrist) und Art. 388 Abs. 2 StPO (Nichteingang). Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO nicht zur Behebung eines Begründungsmangels dient, sondern nur das Verbot des übermässigen Formalismus konkretisiert. Bei einer Partei, die die formellen Anforderungen kennt, sie aber beharrlich ignoriert, entfällt die Pflicht zur Nachfristgewährung. Dies verhindert die Umgehung der Unverlängerbarkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO). Diese Rechtsprechung wurde bereits in 7B_11/2024 vom 27. Juni 2025, 7B_587/2023 vom 11. September 2024 und 7B_51/2024 vom 25. April 2024 etabliert und wird hier konsequent weitergeführt.

Querulatorisches Verhalten als Nichteintretensgrund

Die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als querulatorisch im Sinne von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO stützt sich auf die Kriterien des Bundesrates in der Botschaft vom 28. August 2019. Das Bundesgericht übernimmt diese Definition und wendet sie auf einen Fall an, in dem der Beschwerdeführer über Jahre hinweg systematisch Strafanzeigen gegen Magistratspersonen eingereicht hat, die Entscheidungen zu seinen Ungunsten getroffen haben, ohne die verfügbaren Rechtsmittel zu ergreifen. Dies ist ein typisches Beispiel für querulatorisches Verhalten im Sinne der neuen Bestimmung.

Vergleichsentscheide und frühere Rechtsprechung

Das Urteil zitiert eine Reihe von vergleichbaren früheren Entscheidungen, in denen es um denselben Beschwerdeführer ging. So wurde 7F_59/2024 vom 9. September 2025 ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers behandelt, das gegen einen früheren Beschwerdeentscheid gerichtet war. In 7B_876/2024 vom 4. November 2024 ging es um eine ähnliche Konstellation mit einem anderen Beschwerdeführer, der ebenfalls querulatorische Beschwerden gegen Staatsanwälte erhoben hatte. Diese Entscheidungen etablierten die Androhung, künftige Beschwerden ohne weiteres Verfahren zu erledigen, die im vorliegenden Urteil wiederholt wird.

Fazit

Das Urteil 7B_1105/2024 weist die strafrechtliche Beschwerde eines als querulatorisch bekannten Privatklägers ab und bestätigt die kantonale Nichteingangsverfügung. Es leistet einen Beitrag zur Konkretisierung der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 388 Abs. 2 StPO, insbesondere zur Abgrenzung der Tatbestände der offensichtlich unzureichenden Begründung (lit. b) und der querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Beschwerde (lit. c). Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass die Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO nicht zur Behebung eines Begründungsmangels dient und bei Kenntnis der formellen Anforderungen nicht gewährt werden muss, wenn die Partei sie wiederholt ignoriert. Das Urteil unterstreicht ferner, dass die blosse Einreichung von Strafanzeigen gegen Richter keinen Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG begründet. Die Gerichtskosten werden angesichts der ungünstigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf 1'200 Franken festgesetzt, die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert.