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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_562/2025  ·  vom 03.07.2026

Unfallversicherung (Pflegeleistung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Strittig ist die Höhe des Beitrags des Unfallversicherers an Pflege und Hilfe zu Hause durch Familienangehörige (Art. 18 Abs. 2 UVV) bei einem Versicherten mit schwerem Schädelhirntrauma. Das Bundesgericht beanstandet, dass die vorinstanzliche Berechnung des monatlichen Beitrags von Fr. 13'023.20 aufgrund nicht lesbarer Excel-Tabellen nicht nachvollziehbar ist.
  • Entscheidung: Teilweise Gutheissung der Beschwerde der SWICA. Aufhebung der Dispositivziffer 3 des kantonalen Urteils und Rückweisung an die SWICA zur Neuverfügung über die gesamte Dauerleistung ab 1. Januar 2015 bis zum Tod des Versicherten im November 2025.
  • Bedeutung: Das Urteil unterstreicht die richterliche Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung von Leistungsberechnungen, insbesondere bei komplexen pflegezeitbasierten Beitragsermittlungen nach Art. 18 Abs. 2 UVV. Unlesbare Beweisunterlagen können weder vom kantonalen Gericht noch vom Bundesgericht überprüft werden. Nachträglich erstellte «Korrektur-Berechnungen» sind als echtes Novum unzulässig.

Sachverhalt

A.A.________, geboren 1955, verstorben im November 2025, zog sich am 18. Januar 2013 bei einem Arbeitsunfall ein schweres Schädelhirntrauma zu. Die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Komplementärrente, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (monatlich Fr. 2'076.–, ab 2016 teuerungsbereinigt Fr. 2'436.–) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 126'000.– (100 %) zu. A.A.________ lebte zu Hause und wurde rund um die Uhr von seiner Ehefrau und einem Sohn gepflegt.

Am 20. Februar 2020 beantragte A.A.________ die rückwirkende Zusprache von Beiträgen gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV für die Pflege durch seine Angehörigen seit dem 15. Dezember 2013. Nach Abklärungen durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) richtete die SWICA ab 1. Januar 2020 einen monatlichen Beitrag von Fr. 875.10 aus und zahlte für 2015 bis 2019 insgesamt Fr. 50'304.60 nach. Nach einer neuerlichen SAHB-Abklärung (Bericht vom 31. August 2021) erhöhte sie den monatlichen Beitrag ab Januar 2022 auf Fr. 3'028.60 und kündigte eine Nachzahlung von Fr. 153'095.40 für 2015 bis 2021 an. Ein von A.A.________ eingeholtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hardy Landolt führte zu keinen Änderungen; der Einspracheentscheid vom 10. August 2023 hielt an den angekündigten Leistungen fest.

Vorinstanzliches Verfahren

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob mit Urteil vom 26. August 2025 den Einspracheentscheid auf (Dispositivziffer 1) und wies die Angelegenheit für die Anspruchsperiode 2015 bis 2016 zur Neuberechnung nach Art. 18 Abs. 2 aUVV an die SWICA zurück (Dispositivziffer 2). Zudem verpflichtete es die SWICA, ab 1. Januar 2017 einen monatlichen Beitrag von Fr. 13'023.20 zu bezahlen und diesen ab dem 20. Februar 2021 mit 5 % zu verzinsen (Dispositivziffer 3).

Vorangegangenes Bundesgerichtsurteil 8C_503/2025

Auf die Beschwerde von A.A.________ gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_503/2025 vom 19. September 2025). Die SWICA ihrerseits erhob Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 und beantragte, den Beitrag ab 1. Januar 2017 auf maximal Fr. 3'826.– pro Monat zu begrenzen. Am 17. November 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintreten (E. 1)

Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils betreffen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Auf die Beschwerde gegen diese Dispositivziffern trat das Bundesgericht nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 aUVV (Fassung bis 31. Dezember 2016) ist die Beschwerde ohnehin unzulässig nach Art. 83 lit. k BGG (Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; vgl. SVR 2021 UV Nr. 4 S. 15, 8C_706/2019 E. 1.2).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Hingegen betraf Dispositivziffer 3 einen abschliessenden Entscheid über die Dauerleistung für die Teilperiode ab 1. Januar 2017. Die SWICA machte zu Recht geltend, dass ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt, da sie monatlich Fr. 13'023.20 statt der von ihr anerkannten Fr. 3'826.– bezahlen müsste. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 wurde eingetreten.

Streitgegenstand und Kognition (E. 2–3)

Streitgegenstand bildete der Entschädigungsbeitrag für die von Familienangehörigen erbrachte Dauerleistung nach Massgabe des Anspruchs auf Hauspflege resp. Pflege und Hilfe zu Hause ab 1. Januar 2015 (Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV in der jeweils bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich um eine Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG handelt, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 BGG nicht zum Tragen kommt. Das Bundesgericht bleibt somit an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 135 V 412).

Art. 10 Abs. 3 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.»

Massgebliche Bestimmung: Art. 18 Abs. 2 UVV (E. 3.2)

Die seit 1. Januar 2017 geltende Fassung von Art. 18 UVV regelt den Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege und nichtmedizinische Hilfe zu Hause:

Art. 18 Abs. 2 UVV (SR 832.202)

«Der Versicherer leistet einen Beitrag an: a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird; b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist.»

Der Unfallversicherer hat nach dieser Bestimmung nicht eine Vollkostendeckung, sondern lediglich einen Beitrag zu leisten (Urteil 8C_580/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 147 V 35 E. 7.6). Die Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Pflegehandlungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVV einerseits und nichtmedizinischen Pflegehandlungen, die durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgedeckt werden, andererseits wurde vom Bundesgericht in BGE 147 V 35 E. 9 vorgenommen. Das Verhältnis des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung klärte das Bundesgericht in BGE 148 V 28: Die beiden Ansprüche überschneiden sich teils und ergänzen sich teils; bei der Beitragsermittlung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen, ausgenommen eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung «Fortbewegung ausserhalb des Hauses» (E. 6.5.2).

Begründungsmängel der Vorinstanz (E. 4)

Die SWICA rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und beanstandete, dass die vorinstanzliche Berechnung des monatlichen Beitrags von Fr. 13'023.20 nicht nachvollziehbar sei. Das Bundesgericht hielt diese Rüge für begründet:

Das kantonale Gericht stützte seine Berechnung auf eine Tabelle der SWICA vom 20. Oktober 2021 (act. 136), welche auf dem SAHB-Bericht 2 und dem RAI-HC-Instrument basierte. Gleichzeitig erkannte die Vorinstanz einen «Fehler» in dieser Aufstellung und wich bei der Berechnung von der Tabelle ab. Die umfangreichen Daten der Excel-Tabellen (SWICA-act. 514 und act. 136) waren jedoch in einem derart stark verkleinerten Massstab wiedergegeben, dass sie nicht lesbar waren. Das Bundesgericht stellte fest, dass der festgestellte «Fehler» mangels Lesbarkeit der Daten nicht nachvollziehbar ist und die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit nicht tragbar ist.

Unzulässiges Novum (E. 4.3)

Die SWICA reichte vor Bundesgericht eine neu erstellte, lesbare «Korrektur-Berechnung vom 20. Oktober 2021» im A3-Format ein, um ihren neu beantragten monatlichen Beitrag von Fr. 3'826.– zu begründen. Das Bundesgericht qualifizierte diese nach Erlass des angefochtenen Urteils neu erstellte und erneut abgeänderte Berechnung als unzulässiges echtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 135 V 194 E. 3.4) und durfte nicht darauf abstellen.

Aufhebung von Dispositivziffer 3 und Gesamtneuverfügung (E. 4.4)

Da weder der ursprünglich verfügte Beitrag von Fr. 3'028.60 noch der von der Vorinstanz berechnete Beitrag von Fr. 13'023.20 nachvollziehbar begründet waren, hob das Bundesgericht auch Dispositivziffer 3 auf. Die SWICA muss nach der ohnehin bereits angeordneten Rückweisung für die Teilperiode 2015 bis 2016 (Dispositivziffer 2) nun über die gesamte Dauerleistung vom 1. Januar 2015 bis zum Tod von A.A.________ im November 2025 neu verfügen. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Qualifikation von Pflegeleistungen als Dauerleistungen (BGE 144 V 418) und zum einheitlichen Streitgegenstand bei Dauerleistungen (BGE 144 V 354 E. 4.3): Die als Einheit zu verstehende Dauerleistung darf nicht in separaten Teilperioden rechtskräftig festgesetzt werden, wenn keine anspruchserheblichen Tatsachenänderungen vorliegen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Linie der Rechtsprechung zur Pflege und Hilfe zu Hause nach der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision von Art. 18 UVV. In BGE 146 V 364 (8C_706/2019) klärte das Bundesgericht, dass der revidierte Art. 18 Abs. 2 UVV auch auf Unfälle Anwendung findet, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben, und dass gestützt auf rechtskräftige Entscheide zugesprochene Leistungen im Lichte der neuen Bestimmung zu überprüfen sind. BGE 147 V 35 definierte den Begriff der Hilfe und Pflege zu Hause und stellte klar, dass der Versicherer für medizinische Pflege durch zugelassene Personen ohne Kostenbeteiligung aufkommt, während für Pflege durch nicht zugelassene Personen nur ein Beitrag geschuldet ist. BGE 148 V 28 präzisierte das Verhältnis des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und fügt eine verfahrensrechtliche Präzisierung hinzu: Bei der Berechnung von Beiträgen nach Art. 18 Abs. 2 UVV muss die vorinstanzliche Begründung für das Bundesgericht nachvollziehbar sein. Dies setzt voraus, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Daten – insbesondere Excel-Tabellen mit Pflegezeiten – in lesbarer Form in die Akten einbezogen werden. Unlesbare Tabellen können weder vom kantonalen Gericht für eine Fehlerkorrektur noch vom Bundesgericht für die Überprüfung herangezogen werden. Die Aufhebung der gesamten Dauerleistung und die Rückweisung an die Verwaltung zur einheitlichen Neuverfügung über den gesamten Zeitraum entspricht der in BGE 144 V 354 begründeten Praxis zum einheitlichen Streitgegenstand bei Dauerleistungen.

Fazit

Das Bundesgericht hebt Dispositivziffer 3 des kantonsgerichtlichen Urteils auf, da die Berechnung des monatlichen Beitrags von Fr. 13'023.20 auf nicht nachvollziehbaren, weil unlesbaren Excel-Tabellen beruhte. Die Angelegenheit wird vollständig an die SWICA zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über die gesamte Dauerleistung vom 1. Januar 2015 bis zum 1. November 2025 neu verfügen kann. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdegegnern (den Erben) auferlegt. Der SWICA steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).