Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht rügt eine doppelte methodische Verletzung bei der Strafzumessung: Die Vorinstanz hat die Strafart (Freiheitsstrafe vs. Geldstrafe) pauschal für alle Delikte bestimmt statt für jedes Einzeldelikt, und sie hat die Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB nicht korrekt in zwei Stufen (Ausgangsstrafe für das schwerste Delikt, dann Erhöhung) gebildet.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen, angefochtenes Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Einwand zum realen Konkurrenzverhältnis zwischen übler Nachahmung (Art. 174 StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) wird mangels rechtlichen Interesses als unzulässig erklärt bzw. zurückgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur individualisierten Strafartwahl bei Konkurrenzverhältnissen (BGE 144 IV 313, BGE 147 IV 241) und zur zweistufigen Vorgehensweise bei der Gesamtstrafbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217). Es unterstreicht, dass eine globale Begründung der Strafart mit Verweis auf die Spezialprävention nicht ausreicht, wenn nicht für jedes Delikt separat geprüft wird.
Sachverhalt
A.________, französischer Staatsangehöriger geboren 1979, lebt von seiner Ehefrau B.________ getrennt. Aus der Verbindung stammen zwei Kinder (geboren 2019 und 2020). Er hat zudem zwei ältere Kinder aus einer früheren Beziehung, die er seit Herbst 2020 nicht mehr gesehen hat. A.________ ist seit Februar 2022 arbeitslos und wartet auf eine Entscheidung über eine Behindertenrente. Er ist verschuldet (mehrere zehntausend Franken in der Schweiz, ca. 5'000 EUR in Frankreich) und hat ein laufendes Überschuldungsverfahren. Sein Schweizer Strafregister ist leer.
Tathandlungen
Am 8. Februar 2022 rief A.________ die Notrufnummer 117 an und behauptete, er sei beim Joggen von zwei vermummten Personen angegriffen und niedergeschlagen worden. Er wiederholte diese Angaben gegenüber den eintreffenden Gendarmen und liess sich im Spital ein Attest über Verletzungen ausstellen, von denen er wusste, dass sie nicht mit der erfundenen Aggression zusammenhingen. Am 9. Februar 2022 gab er gegenüber dem Staatsanwalt und der Polizei an, er verdächtige seine Ehefrau B.________ als Täterin. Aufgrund dieser Bezichtigung wurde ein Vorführungsbefehl gegen B.________ erlassen und sie am Folgetag von der Polizei einvernommen.
Am 11. Februar 2022, erneut um 03:04 Uhr, rief A.________ die 117 an und meldete, zwei vermummte Männer hätten versucht, mit einem Dietrich in seine Wohnung einzudringen. Er präsentierte der Polizei eine Brechstange, die er angeblich als vom Täter hinterlassen behauptete. Rund zweieinhalb Stunden später meldete er einen beschädigten Fahrzeuginnenraum und zerstörte selbst die Windschutzscheibe, bevor die Polizei eintraf, um den Schaden zu dokumentieren. Am 14. Februar 2022 identifizierte er B.________ als Auftraggeberin der angeblichen Täter.
Parallel dazu hatte A.________ am 11. Februar 2022 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des ehelichen Schutzes beim Präsidenten des Zivilgerichts eingereicht, in dem er seine Ehefrau B.________ in die erfundenen Vorfälle vom 8. und 11. Februar 2022 einbezog.
Zudem war A.________ durch eine zivilgerichtliche Verfügung vom 25. Mai 2022 verpflichtet, für seine Kinder C. und D. ab dem 1. März 2022 monatlich je 535 Franken Unterhalt zu bezahlen. Er kam dieser Pflicht zwischen dem 1. März 2022 und dem 1. Februar 2023 nicht nach und häufte einen Rückstand von 12'840 Franken an.
Instanzenzug
Das Bezirksgericht verurteilte A.________ am 26. November 2024 wegen übler Nachahmung, Verletzung der Unterhaltspflicht und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Appellationsinstanz bestätigte am 7. November 2025 das Urteil, abgesehen von einer teilweisen Kostenfrage. A.________ focht dieses Urteil beim Bundesgericht an.
Erwägungen
1. Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 174 und Art. 303 StGB (Art. 49 StGB)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine reale Konkurrenz zwischen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und übler Nachahmung (Art. 174 StGB) angenommen, da er sich in beiden Fällen an eine Behörde gewandt habe und daher nur Art. 303 StGB zur Anwendung gelangen sollte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die üble Nachahmung (Art. 174 StGB) als qualifizierte Form der Verleumdung (Art. 173 StGB) das zusätzliche subjektive Element des "besseren Wissens" erfordert. Die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) erfasst hingegen die Bezichtigung einer unschuldigen Person bei einer Behörde in der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Nach gefestigter Rechtsprechung tritt die üble Nachahmung hinter die falsche Anschuldigung zurück, wenn sich der Täter an eine Behörde wendet, da diese bereits den privaten Ehrenschutz und die Rechtspflege umfasst (BGE 115 IV 1 E. 2b; BGE 141 IV 444 E. 3.2).
Das Bundesgericht hielt die Rüge aus zwei Gründen für unzulässig bzw. unbegründet:
Erstens fehle dem Beschwerdeführer das rechtliche Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, da die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) ein Verbrechen mit einer Höchststrafe von 5 Jahren ist, während die üble Nachahmung (Art. 174 StGB) nur ein Vergehen mit einer Höchststrafe von 3 Jahren darstellt. Eine Qualifikation seiner Äusserungen als falsche Anschuldigung wäre für ihn nachteiliger.
Zweitens — und unabhängig von der Qualifikation — stellten die unwahren Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden am 8./9. Februar 2022 einerseits und die unwahren Angaben gegenüber dem Zivilgericht am 11. Februar 2022 andererseits zwei verschiedene Tathandlungen dar, die unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation eine reale Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB begründen. Die Vorinstanz hätte zumindest zwei falsche Anschuldigungen in realer Konkurrenz mit einer üblen Nachahmung annehmen müssen. Wegen des Verbots der Verschlechterung wurde jedoch an der Lösung der Vorinstanz festgehalten.
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
2. Wahl der Strafart — Freiheitsstrafe statt Geldstrafe (Art. 41 StGB)
Die Vorinstanz hatte für alle Delikte eine Freiheitsstrafe gewählt und dies ausschliesslich mit der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers im Verfahren begründet (Spezialprävention). Das Bundesgericht hielt diese Vorgehensweise für rechtsfehlerhaft.
Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.»
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Geldstrafe die prioritäre Sanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität. Freiheitsstrafen dürfen nur ausgesprochen werden, wenn der Staat die öffentliche Sicherheit auf keine andere Weise gewährleisten kann (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Bei einem Konkurrenzverhältnis muss das Gericht für jedes einzelne Delikt die Strafart bestimmen und dabei neben dem Verschulden auch die Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre präventive Wirksamkeit berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Das Bundesgericht beanstandete, dass die Vorinstanz ein "Gesamtpaket" geschnürt und die Freiheitsstrafe für alle Delikte ausschliesslich mit der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers begründet hatte. Diese globale Begründung verletzt die zitierte Rechtsprechung, die eine individualisierte Prüfung der Strafart für jedes Einzeldelikt verlangt. Die Beschwerde wurde daher auf diesem Punkt gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
3. Strafzumessung und Begründungspflicht (Art. 47 und 49 StGB)
Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Die Vorinstanz hatte für die "schwersten Delikte" (falsche Anschuldigung und üble Nachahmung) eine gemeinsame Freiheitsstrafe von 12 Monaten festgelegt, ohne die Strafe für jedes Delikt individuell zu bemessen. Dies verstösst gegen die methodischen Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 StGB, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt wurden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 und 3.5.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGE 127 IV 101 E. 2b).
Die korrekte Vorgehensweise bei der Gesamtstrafbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfordert:
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Bestimmung der abstrakt schwersten Tat: Hier ist dies die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), da sie als Verbrechen mit einer Höchststrafe von 5 Jahren schwerer wiegt als die üble Nachahmung (Art. 174 StGB, Vergehen, 3 Jahre) oder die Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 163 StGB).
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Festsetzung der Ausgangsstrafe: Für diese abstrakt schwerste Tat ist unter Anwendung von Art. 47 StGB und unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterumstände die konkrete Strafe festzusetzen.
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Erhöhung der Ausgangsstrafe: Die Ausgangsstrafe ist dann unter Berücksichtigung der hypothetischen Strafen für die übrigen Delikte (hier: üble Nachahmung und Verletzung der Unterhaltspflicht) zu erhöhen. Dabei ist eine hypothetische Strafe — zumindest gedanklich — für jedes weitere Delikt zu bilden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Das Ausmass der Erhöhung richtet sich nach dem Verhältnis der Taten zueinander, ihrem Zusammenhang, ihrem Autonomiegrad sowie der Ähnlichkeit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise (BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4).
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Berücksichtigung allgemeiner täterbezogener Elemente: Erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe für die Taten sind die allgemeinen, deliktsunabhängigen Faktoren zu berücksichtigen, wie Vorleben, persönliche Verhältnisse und Verhalten im Verfahren (BGer 6B_630/2025 E. 4.1.3; BGer 6B_1293/2020 E. 1.4; BGer 6B_924/2021 E. 3.3).
Die Vorinstanz hatte diese Methodik nicht eingehalten, da sie die Strafe für die beiden Delikte kollektiv festgelegt und keine hypothetischen Einzelstrafen gebildet hatte. Die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB i.V.m. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG wurde verletzt, da der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen konnte, welches Strafmass für welches Delikt gelten sollte (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; BGE 135 II 145 E. 8.2).
4. Strafaufschub
Da die Vorinstanz die Strafe neu festzulegen hat, wurde die Rüge zum bedingten Strafvollzug gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung gefestigter Rechtsprechung zur Strafartwahl
Das Urteil bestätigt die in BGE 144 IV 313 und BGE 147 IV 241 entwickelte und seither konstant angewandte Regel, dass bei Konkurrenzverhältnissen die Strafart für jedes Delikt individuell zu bestimmen ist. Eine pauschale Begründung der Freiheitsstrafe für alle Delikte — etwa einheitlich mit der fehlenden Einsicht des Täters im Verfahren — genügt den methodischen Anforderungen nicht. Die Geldstrafe bleibt die prioritäre Sanktion für die kleine und mittlere Kriminalität; die Freiheitsstrafe ist die Ausnahme, die eigenständig und deliktsbezogen zu begründen ist.
Bestätigung der zweistufigen Methodik bei Art. 49 StGB
Die Vorgaben zur zweistufigen Vorgehensweise bei der Gesamtstrafbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind in BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313 dargelegt und seither konstant angewandt worden. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Ausgangsstrafe für die abstrakt schwerste Tat festzusetzen ist, bevor die Erhöhung um die weiteren Delikte vorgenommen wird. Eine kollektive Straffestsetzung für mehrere Delikte ohne Einzelstrafen-Bildung ist unzulässig. Die Trennung zwischen deliktsbezogenen und allgemeinen täterbezogenen Faktoren ist ein zusätzlicher methodischer Schritt, den die Vorinstanz ausser Acht gelassen hatte.
Konkurrenzverhältnis Art. 174 und Art. 303 StGB
Die Frage, unter welchen Umständen die üble Nachahmung (Art. 174 StGB) von der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) konsumiert wird, wurde bereits in BGE 115 IV 1 und BGE 141 IV 444 geklärt. Das Bundesgericht präzisiert, dass dann, wenn sich der Täter an eine Zivilbehörde richtet, dies nicht unter Art. 303 StGB fällt (da keine Strafverfolgung bezweckt wird), sondern als üble Nachahmung nach Art. 174 StGB zu qualifizieren ist. Diese beiden Tatkomplexe stehen im realen Konkurrenzverhältnis, da es sich um unterschiedliche Tathandlungen mit unterschiedlichen Adressaten handelt. Das Urteil schliesst sich der dogmatischen Linie an, nach der das Konsumptionsverhältnis zwischen Art. 174 und Art. 303 StGB nur gilt, wenn dieselbe Tathandlung an dieselbe Behörde gerichtet ist.
Vergleichbare Urteile
- BGE 144 IV 313 — Leitentscheid zu Art. 41 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB: Strafartwahl bei Konkurrenz, Begründungspflicht.
- BGE 147 IV 241 — Strafartwahl, Übergangsrecht, Priorität der Geldstrafe.
- BGE 144 IV 217 — Methodik der Gesamtstrafbildung: Ausgangsstrafe, Erhöhung, hypothetische Einzelstrafen.
- BGE 149 IV 217 — Strafzumessung, Verschuldensbestimmung nach Art. 47 StGB.
- BGE 141 IV 444 — Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 174 und 303 StGB.
- BGE 141 IV 244 — Begründungspflicht bei Strafzumessung, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
- BGer 6B_1215/2020 — Abgrenzung üble Nachahmung zu Verleumdung.
- BGer 6B_1289/2018 — Falsche Anschuldigung: Begriff der Behörde im Sinne von Art. 303 StGB.
- BGer 6B_196/2021 — Strafzumessung, Erhöhung der Ausgangsstrafe nach Art. 49 StGB.
- BGer 6B_630/2025 — Trennung deliktsbezogener und täterbezogener Faktoren bei der Gesamtstrafbildung.
Fazit
Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil teilweise auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Rechtsprechung zur individualisierten Strafartwahl bei Konkurrenzverhältnissen und zur zweistufigen Methodik der Gesamtstrafbildung nach Art. 49 StGB wird konsequent angewandt. Das Urteil zeigt, dass eine pauschale, nicht deliktsspezifische Begründung der Freiheitsstrafe ebenso ungenügend ist wie eine kollektive Straffestsetzung ohne Bildung hypothetischer Einzelstrafen. Kantonale Gerichte müssen bei der Strafzumessung im Konkurrenzfall die gefestigte dreistufige Vorgehensweise einhalten: (1) Ausgangsstrafe für die abstrakt schwerste Tat, (2) Erhöhung unter Berücksichtigung hypothetischer Strafen für die übrigen Delikte, (3) Berücksichtigung allgemeiner täterbezogener Elemente. Die Konkurrenzfrage zwischen übler Nachahmung und falscher Anschuldigung wird zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne des Verschlechterungsverbots gelöst, dogmatisch aber klargestellt: An eine Zivilbehörde gerichtete unwahre Bezichtigungen erfüllen Art. 303 StGB nicht und bleiben als Art. 174 StGB selbständig.