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Strafrecht  ·  Urteil 7B_746/2025  ·  vom 16.06.2026

Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (A.) rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des rechtlichen Gehörs (Abweisung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens) und Willkür bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Sexualdelikten gegen ein damals 12- bis 15-jähriges Nachbarsmädchen (Dezember 2011 bis Dezember 2015).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Anklageschrift genügt dem Anklagegrundsatz mit approximativer Zeit- und Ortsangabe bei gehäuften, regelmässigen Delikten. Die Vorinstanz hat zu Recht auf ein aussagepsychologisches Gutachten verzichtet und die Beweiswürdigung hält vor dem Willkürverbot stand.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit zeitlich approximativ umschriebener Anklagen bei Serien- und Gewohnheitsdelikten und präzisiert die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums beim Verzicht auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten — namentlich, dass die blosse therapeutische Aufarbeitung vor Anzeigeerstattung keine zwingende Begutachtung auslöst.

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.________ am 6. April 2023 wegen Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von B.________ — des damals rund 20 Jahre jüngeren Nachbarsmädchens — zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten (davon 54 Tage durch Haft angerechnet) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Ferner wurde er zu einer Genugtuung von Fr. 18'000.-- für B.________ verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil am 31. Oktober 2024 in sämtlichen Punkten, wobei es ausdrücklich das Verschlechterungsverbot (Art. [...] BGG) beachtete.

In der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, in Bezug auf die Sexualdelikte von Schuld und Strafe freizusprechen zu werden. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: (1) Der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil die Tatzeiten über Zeiträume von bis zu zwei Jahren unpräzise angegeben seien und der Tatort nicht näher beschrieben werde; (2) Sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und Beizug der vollständigen Krankenakte von B.________ abgewiesen habe; (3) Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich.

Erwägungen

Zulässigkeit und Noven

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ein. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG legitimiert und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten (E. 1.1).

Mit ergänzender Eingabe vom 9. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer den Untersuchungsbericht der D.________ AG sowie einen Aufsatz von Prof. Dr. med. Urbaniok ein. Das Bundesgericht qualifiziert diese Eingabe als unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG: Der Bericht hätte bereits vor der Vorinstanz thematisiert werden können und müssen, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum das erstmalige Einbringen vor Bundesgericht zulässig sein soll (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.5; BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Die Eingabe bleibt unbeachtlich (E. 1.2).

Anklagegrundsatz

Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift weise für vier von sechs Vorfällen Zeiträume von zwei Jahren und für die übrigen zwei Fälle einjährige Zeiträume auf. Diese seien "offensichtlich völlig offen und unbestimmt". Auch der Tatort sei nicht näher beschrieben. Eine angemessene Verteidigung sei unmöglich.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Anklageschrift vom 8. September 2022 sechs detailliert umschriebene Vorfälle enthält, die sich durch spezifische Merkmale klar voneinander unterscheiden lassen (Übergriff im Badezimmer, Übergriff im Schrebergarten, Vergewaltigung im Schlafzimmer, [versuchte] Vergewaltigung im Keller, Oralverkehr im Schlafzimmer, Übergriff mit Vibrator). Die Vorfälle werden in Zeiträume von maximal zwei Jahren eingebettet und meist durch Angaben der Tageszeit weiter spezifiziert (z.B. "im Winter, zwischen ca. Dezember 2011 und Dezember 2013, abends"; "im Frühling oder Herbst, zwischen ca. Dezember 2012 und Dezember 2014, früher Nachmittag"). Die Anklageschrift enthält auch Adressangaben zum Tatort.

Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;»

Die dogmatische Grundlage des Anklagegrundsatzes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 StPO — wonach eine Straftat nur bei einem genau umschriebenen Sachverhalt gerichtlich beurteilt werden darf — sowie aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV, welche die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklageprinzips verfassungsrechtlich absichern. Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden, sofern der Zeitraum auf eine bestimmte Dauer eingegrenzt ist (E. 2.2; bestätigend: BGer 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 1.7.3; BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer ungeachtet des längeren Deliktszeitraums bekannt war, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wird. Ob er sich effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert, ist nicht massgebend (E. 2.3). Die Behauptung, der Tatort sei nicht näher umschrieben, erweist sich als tatsachenwidrig (E. 2.3). Auch die Aufspaltung von Oralverkehr und Vergewaltigung im Schlafzimmer als zwei Vorfälle verletzt den Anklagegrundsatz nicht — etwaige Differenzen in den Aussagen betreffen die Beweiswürdigung, nicht die Umgrenzungs- oder Informationsfunktion (E. 2.4).

Verweigerung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und rechtliches Gehör

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und Beizug der vollständigen Krankenakte der Beschwerdegegnerin 2 abwies.

Art. 182 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.»

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht:

Psychische Prädispositionen: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die psychischen Prädispositionen der Beschwerdegegnerin 2 entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auf deren Aussageehrlichkeit hätten einwirken können. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede psychische Störung geeignet, Zweifel an der Aussageehrlichkeit zu wecken (E. 3.4.1; vgl. BGer 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4).

Therapie als vermeintliche Suggestion: Die Vorinstanz hat sich mit den Umständen rund um die Anzeigeerstattung befasst und suggestive Einflüsse ausgeschlossen. Die Therapeutin wurde im Untersuchungsverfahren befragt, und diverse Therapieberichte liegen vor. Dem Beschwerdeführer zu folgen würde bedeuten, dass praktisch in jedem Fall, in dem der Anzeige eine therapeutische Auseinandersetzung vorausging, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen wäre — dies würde die nach Art. 182 StPO entwickelten Grundsätze übermässig ausdehnen und das richterliche Ermessen über Gebühr einschränken (E. 3.4.2).

Aussagen einer jungen Erwachsenen, nicht eines Kleinkinds: Es handelt sich nicht um schwer interpretierbare Aussagen eines kleinen Kindes, sondern um Aussagen einer jungen Erwachsenen über Ereignisse aus ihrer Jugendzeit. Die Aussagen sind ohne Weiteres einer richterlichen Beurteilung zugänglich (E. 3.4.3). Die Rechtsprechung verlangt ein Glaubhaftigkeitsgutachten nur bei besonderen Umständen — etwa bei bruchstückhaften Äusserungen von Kleinkindern, ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, die die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder bei Anhaltspunkten für Einflussnahme durch Drittpersonen (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGer 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 2.2.4). Dem Gericht steht dabei ein Ermessensspielraum zu (E. 3.3.4).

Suggestive Befragungstechniken: Der Beschwerdeführer benennt nur zwei isolierte Fragen der Staatsanwältin, ohne konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, in denen er eine unzulässige Suggestion erblickt. Rückfragen gehören gewöhnlich zu einer Befragung und sind nicht zwingend mit einer suggestiven Befragungstechnik gleichzusetzen (E. 3.4.5).

Chatkommunikation als Korroboration: Die Beschwerde geht an keiner Stelle auf die Erwägung ein, wonach sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit der aktenkundigen Chatkommunikation aus der Zeit vom 30. September 2015 bis 26. Januar 2016 vereinbaren liessen, jene des Beschwerdeführers dazu hingegen im Widerspruch stünden. Der Chatverlauf widerlegt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach bis 2018 lediglich ein nachbarschaftliches Verhältnis bestand und er nie per Handy mit der Beschwerdegegnerin 2 Kontakt hatte. Auch die Aussage der Grossmutter der Beschwerdegegnerin 2 — wonach der Beschwerdeführer bei drohender Anzeige gesagt habe, sie würde seine Familie kaputt machen — wird von der Beschwerde nicht ausgeräumt (E. 3.4.6).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht, alle erheblichen Vorbringen zu würdigen und angebotene Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird jedoch nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf weitere Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre bereits gewonnene Überzeugung nicht zu ändern (E. 3.3.2; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG (E. 3.3.2). Art. 9 BV als Willkürnorm kommt nur zum Tragen, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht (E. 3.3.3).

Beweiswürdigung und "in dubio pro reo"

Der Beschwerdeführer macht Willkür bei der Würdigung der einzelnen Anklagesachverhalte und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Das Bundesgericht qualifiziert die Beschwerde in diesem Punkt als über weite Strecken appellatorisch. Der Beschwerdeführer erörtert seine eigene, bevorzugte Würdigung der Aussagen, hebt vermeintliche Widersprüche hervor und will einzelne Merkmale anders gewertet haben, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Überlegungen den Grundsätzen der Aussageanalyse widersprechen würden (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; BGer 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2). Die rechtliche Würdigung der Vorfälle stellt der Beschwerdeführer nicht infrage, womit die Schuldsprüche zu bestätigen sind (E. 4).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 3 StPO) kommt im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 297 E. 2.2.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Anklagegrundsatz bei gehäuften und regelmässigen Delikten

Das vorliegende Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit zeitlich approximativ umschriebener Anklagen bei Serien- und Gewohnheitsdelikten. Die Kerngedanken — dass bei gehäuften und regelmässigen Delikten eine approximative Umschreibung genügt, sofern der Zeitraum auf eine bestimmte Dauer eingegrenzt ist, und dass die Möglichkeit der Alibibeschaffung nicht entscheidend ist — finden sich bereits in den Urteilen 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 1.7.3 und 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1. Das Urteil 7B_746/2025 bestätigt diese Linie für den Kontext von historischem sexuellem Missbrauch mit Tatzeiten, die mehrere Jahre zurückliegen, und präzisiert, dass der hohe Detaillierungsgrad der Anklage (spezifische Merkmale der einzelnen Vorfälle, Ortsangaben, Tageszeiten) eine approximative Zeitangabe kompensieren kann. Die Verweisung auf BGE 149 IV 128 E. 1.2 und das Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3 (beide zur Publikation bestimmt) unterstreichen den normativen Charakter dieser Grundsätze.

Grenzen des Glaubhaftigkeitsgutachtens nach Art. 182 StPO

In dogmatischer Hinsicht besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass die blosse therapeutische Aufarbeitung eines Sexualdelikts vor der Anzeigeerstattung keine zwingende Begutachtung der Glaubhaftigkeit auslöst. Das Gericht stellt unmissverständlich fest, dass dem Beschwerdeführer zu folgen "bedeuten würde, dass praktisch in jedem Fall, in dem der Anzeige eines Sexualdelikts eine entsprechende therapeutische Auseinandersetzung vorausging, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen wäre" (E. 3.4.2). Dies würde die nach Art. 182 StPO entwickelten Grundsätze übermässig ausdehnen und das richterliche Ermessen über Gebühr einschränken. Diese Aussage grenzt den Anwendungsbereich des BGE 129 IV 179 E. 2.4 präzise ein, wonach ein Gutachten nur bei besonderen Umständen (Kleinkind, geistige Störung, Dritteinfluss) drängt. Das Urteil steht im Einklang mit dem kürzlich ergangenen 7B_1375/2024 vom 23. April 2026, der denselben Ermessensspielraum des Gerichts bestätigt.

Aussagen einer jungen Erwachsenen vs. Kleinkind-Aussagen

Die Unterscheidung zwischen bruchstückhaften Aussagen von Kleinkindern (die ein Gutachten erfordern) und Aussagen von jungen Erwachsenen über Ereignisse aus der Jugendzeit (die der richterlichen Beurteilung zugänglich sind) ist eine dogmatische Präzisierung, die in der bisherigen Rechtsprechung implizit enthalten war, hier aber ausdrücklich formuliert wird (E. 3.4.3). Diese Präzisierung hat praktische Bedeutung für die Abgrenzung der Gutachtenpflicht bei historischen Sexualdelikten.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig; die Gerichtskosten betragen Fr. 3'000.--.

Das Urteil bestätigt in dreifacher Hinsicht die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts: Erstens wird der Anklagegrundsatz bei gehäuften und regelmässigen Delikten nicht verletzt, wenn die Anklageschrift die einzelnen Vorfälle mit spezifischen Merkmalen, Ortsangaben und Tageszeiten detailliert umschreibt, auch wenn die Tatzeiträume approximativ bleiben. Zweitens verfügt das Gericht über einen Ermessensspielraum bei der Frage, ob ein Glaubhaftigkeitsgutachten nach Art. 182 StPO einzuholen ist — und die therapeutische Aufarbeitung vor der Anzeige stellt für sich allein keinen besonderen Umstand dar, der eine Begutachtung zwingend macht. Drittens gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" im bundesgerichtlichen Verfahren nur im Rahmen des Willkürverbots. Die Beschwerde bleibt über weite Strecken appellatorisch und vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substanziiert zu erschüttern.