Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht befasst sich mit fünf vereinigten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Kantonsgerichts Wallis betreffend Ausstandsgesuche von Gemeindepersonal. Die Beschwerdeführerin berief sich auf Treu und Glauben, da die Rechtsmittelbelehrungen der Staatsratsentscheide irrtümlich eine 30-tägige statt der gesetzlichen zehntägigen Frist nannten.
- Entscheidung: Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten (Art. 83 lit. k BGG). Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerden entgegenommenen Eingaben werden abgewiesen: Die Vorinstanz durfte von grober prozessualer Unsorgfalt ausgehen, da die Beschwerdeführerin die korrekte zehntägige Frist aus den unterinstanzlichen Verfügungen kannte und den Widerspruch zur 30-Tage-Frist bei gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zu Treu und Glauben bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen: Der Vertrauensschutz versagt, wenn der Irrtum bei gebührender Aufmerksamkeit — insbesondere durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung — erkennbar gewesen wäre. Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen sind ihrerseits Zwischenentscheide.
Sachverhalt
Die A.________ AG hatte in einem früheren Verfahren (BGE 149 I 146) durchgesetzt, dass sie von der Gemeinde Leukerbad bei der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag gleich wie eine Mitbewerberin zu behandeln sei. In der Folge stellte die A.________ AG Ausstandsgesuche gegen fünf Mitglieder des Gemeindepersonals. Der Gemeinderat von Leukerbad wies diese am 30. April 2024 ab. Die Rechtsmittelbelehrungen wiesen korrekt auf eine zehntägige Frist hin. Die A.________ AG erhob rechtzeitig Verwaltungsbeschwerden beim Staatsrat des Kantons Wallis.
Der Staatsrat wies die Beschwerden am 27. November 2024 ab. Die Rechtsmittelbelehrungen dieser Entscheide wiesen irrtümlich auf eine 30-tägige Rechtsmittelfrist hin. Die A.________ AG reichte die Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Kantonsgericht zwischen dem 23. Dezember 2024 und dem 14. Januar 2025 ein — also innerhalb von 30 Tagen, aber ausserhalb der gesetzlich massgebenden zehntägigen Frist. Das Kantonsgericht Wallis trat auf die Beschwerden nicht ein, da es die Entscheide des Staatsrats als Zwischenentscheide qualifizierte, bei denen die zehntägige Frist gelte.
Gegen die Nichteintretensentscheide vom 18. Dezember 2025 gelangte die A.________ AG mit fünf Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (2C_64/2026 bis 2C_69/2026).
Erwägungen
Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen
Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen. Die angefochtenen Urteile betreffen Ausstandsbegehren, die im noch laufenden Hauptverfahren um die Kurtaxenbeiträge ergingen. Obwohl die kantonalen Urteile auf Nichteintreten lauten, schliessen sie nur den Streit über die Zwischenverfügungen ab, nicht aber das Hauptverfahren. Es handelt sich mithin um Zwischenentscheide über den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG:
Art. 92 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. 2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.»
Allerdings greift hier der Beschwerdeausschluss nach Art. 83 lit. k BGG: Die Hauptstreitsache betrifft die Ausrichtung von Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt der Sachausschluss auch für prozessuale Zwischenentscheide. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig. Da die unzutreffende Rechtsmittelbezeichnung nicht schadet (BGE 138 I 49 E. 1.1), nahm das Bundesgericht die Eingaben als fristgerechte subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne von Art. 113 BGG entgegen.
Die in der Sache relevanteste Bestimmung des Sachausschlusses lautet:
Art. 83 lit. k BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: [...] k. Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;»
Verfahrensvereinigung
Da den fünf Verfahren derselbe Grundsachverhalt zugrunde liegt und sich in allen dieselbe Rechtsfrage (kantonale Rechtsmittelfrist und unzutreffende Rechtsmittelbelehrung) stellt, vereinigte das Bundesgericht die Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
Treu und Glauben und unrichtige Rechtsmittelbelehrung
Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung von Art. 9 BV (Treu und Glauben), Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie). Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Diese Praxis steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die betroffene Person den Irrtum nicht bemerkt hat und diesen bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt führt zum Versagen des Vertrauensschutzes. Der Schutz versagt insbesondere dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 139 III 78 E. 5.4.2; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 2.2.1).
Die massgebliche Verfassungsbestimmung lautet:
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Bundesgericht erwog, dass die Beschwerdeführerin die zehntägige Rechtsmittelfrist für Zwischenverfügungen aus den korrekten Rechtsmittelbelehrungen der Gemeindeverfügungen vom 30. April 2024 kannte (Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS). Überdies muss einer Rechtsvertretung klar sein, dass Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen von unteren Instanzen ihrerseits Zwischenentscheide darstellen (BGE 139 V 600 E. 2.1). Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrungen der Staatsratsentscheide auf eine 30-tägige Frist hinwiesen, hätte bei gebührender Aufmerksamkeit bemerkt werden müssen — insbesondere hätte sich die Beschwerdeführerin fragen müssen, warum sie für die Anfechtung der Gemeindeverfügungen nur zehn Tage, für die Anfechtung der Staatsratsentscheide aber 30 Tage Zeit haben sollte. Zudem enthielten die Staatsratsentscheide einen Hinweis auf die Anwendbarkeit von Art. 46 VVRG/VS im kantonsgerichtlichen Verfahren (vgl. auch Art. 80 VVRG/VS).
Verwertung von Art. 14 Abs. 2 VVRG/VS
Die Beschwerdeführerin berief sich auf Art. 14 Abs. 2 VVRG/VS, wonach einer Partei aus einer irrtümlich zu lang angegebenen Frist kein Nachteil erwachse, sofern sie die angegebene Frist einhalte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz dieser kantonalen Regelung keinen weitergehenden Gehalt einräumt, als sich ohnehin aus Art. 9 BV ergibt. Dies erweise sich weder als willkürlich noch als Rechtsverweigerung.
Verfahrensrechtliche Garantien
Die Nichteintretensentscheide sind mit Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vereinbar. Diese verfassungsrechtlichen Garantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist abhängig zu machen (Urteile 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 3.5; 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7). Eine Abweichung von einer bestehenden kantonalen Rechtsprechung war nicht ersichtlich; das von der Beschwerdeführerin als «Leiturteil» bezeichnete Urteil lautete mangels Beschwerdelegitimation selbst auf Nichteintreten und begründete keine erkennbare Praxis.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der etablierten bundesgerichtlichen Praxis zum Vertrauensschutz bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 138 I 49 und BGE 139 III 78, wonach der Schutz von Treu und Glauben nur eingreift, wenn die Partei den Irrtum nicht bemerkt hat und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Die Schwelle zum Vertrauensschutzversagen — die grobe prozessuale Unsorgfalt — wurde hier bejaht, weil die Beschwerdeführerin die korrekte Frist aus den unterinstanzlichen Verfügungen kannte und der Widerspruch zur 30-Tage-Frist offensichtlich war.
Das Urteil präzisiert diese Praxis in zweifacher Hinsicht:
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Kenntnis der korrekten Frist aus früheren Verfahrensstufen: Hat die Partei die zutreffende Rechtsmittelfrist bereits aus einer unteren Instanz korrekt erfahren, kann sie sich bei einer nachfolgenden unzutreffenden Belehrung nicht auf Unkenntnis berufen. Der Widerspruch zwischen den Belehrungen hätte bei gebührender Aufmerksamkeit auffallen müssen.
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Qualifikation von Rechtsmittelentscheiden über Zwischenverfügungen: Das Bundesgericht bekräftigt die ständige Praxis, dass Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide sind (BGE 139 V 600 E. 2.1). Dies gilt auch dann, wenn die kantonale Instanz den Zwischenentscheidcharakter verkennt und eine längere Frist angibt.
Die Kombination beider Grundsätze führt dazu, dass die Belehrung einer höheren Instanz über eine zu lange Frist den Vertrauensschutz nicht auslöst, wenn die Partei die korrekte kürzere Frist bereits aus der unteren Instanz kannte und der Charakter des Entscheids als Zwischenentscheid rechtsprechungsgemäss offensichtlich ist.
Fazit
Das Bundesgericht wies die fünf subsidiären Verfassungsbeschwerden ab, soweit darauf eingetreten wurde, und trat auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Die Gerichtskosten von total Fr. 10'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen. Das Urteil illustriert, dass der Vertrauensschutz bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen an enge Voraussetzungen geknüpft ist: Eine beruflich vertretene Partei, die die korrekte Frist aus früheren Verfahrensstufen kannte und den Widerspruch zur unzutreffenden Belehrung bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen. Die Aufmerksamkeitsanforderungen an anwaltlich vertretene Parteien sind hoch, und die blosse Existenz einer kantonalen Norm wie Art. 14 Abs. 2 VVRG/VS begründet keinen über den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz hinausgehenden Schutz.