Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht qualifiziert das versehentliche Einreichen einer Beschwerde mit kopierter (statt originaler) Unterschrift durch eine Anwältin im Verwaltungsstrafverfahren als unbeabsichtigten Mangel, der eine Nachfrist zur Heilung verlangt.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde gegen die Cour des plaintes; Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung mit der Weisung, dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Unterschriftsmangels zu gewähren.
- Bedeutung: Präzisiert die Dogmatik des überspitzten Formalismus im Verwaltungsstrafrecht (DPA): Auch bei Berufsangehörigen ist eine Nachfrist zu gewähren, wenn der Formmangel auf einem versehentlichen Versehen beruht und nicht auf Fristverlängerungsabsicht hinausläuft. Klärt ausserdem, dass eine als "copy" deklarierte und mit eingescannter Unterschrift versehene Eingabe nicht zwingend als vorsätzliche Umgehungshandlung zu werten ist.
Sachverhalt
Ausgangsverfahren und Siegelungsbegehren
A.________ ist Gegenstand eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Commission fédérale des maisons de jeu, CFMJ) im Zusammenhang mit der Verbreitung von Spielgeräten der Marke B.________ durch die Gesellschaft C.________ Sàrl in Genfer Gastronomiebetrieben (2018 bis Ende Oktober 2022). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 20. Juli 2022 eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Treuhandgesellschaft D.________ SA durchgeführt, wobei Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt wurden. Der Direktor der beiden Gesellschaften, E.________, hatte die Siegelung dieser Dokumente verlangt; die Cour des plaintes des Bundesstrafgerichts hatte jedoch am 14. Juli 2023 bzw. 13. November 2023 die Aufhebung der Siegelung angeordnet.
Editionsverfügung und Beschwerde vom 27. Oktober 2025
Am 11. Juli 2025 verlangte die CFMJ von E.________ die Herausgabe des Gesellschaftsregisters, der Liste der wirtschaftlich Berechtigten sowie der Buchhaltungsunterlagen 2022 bis 2024 der aufgelösten C.________ Sàrl. A.________ beantragte am 17. September 2025 die Siegelung dieser Dokumente. Das Gesuch wurde vom Verfahrensverantwortlichen am 25. September 2025 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die CFMJ am 22. Oktober 2025 im Beschwerdeentscheid zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid reichte A.________ am 27. Oktober 2025 Beschwerde bei der Cour des plaintes ein. Die Besonderheit: Die eingereichten Exemplare wiesen keine handschriftliche Originalunterschrift der Anwältin auf, sondern eine eingescannte Kopie der Unterschrift. Die Cour des plaintes wertete dies als vorsätzliche Unterlassung der Unterschrift und trat auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 5. November 2025). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit des Rekurses
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Rekurs in Strafsachen steht gegen Entscheide der Cour des plaintes über Zwangsmassnahmen offen (Art. 79 BGG), wozu auch Entscheide über die Aufhebung von Siegeln oder die Verweigerung der Siegelung gehören. Der angefochtene Entscheid beendet das Verwaltungsstrafverfahren nicht und hat somit Zwischenentscheidcharakter. Bei Zwischenentscheiden ist der Rekurs nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass bei einem Rekurs gegen eine Nichteintretensverfügung eine Besonderheit greift: Diese Situation wird gleichgestellt mit der Rüge eines formellen Justizverweigerungs (déni de justice formel), was den Eintritt in die Sache unabhängig von der Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils erlaubt. Diese Figur wurde bereits in BGE 149 IV 205 und BGE 143 I 344 bestätigt. Zulässig sind jedoch nur Anfechtungen der Zulässigkeit der Beschwerde vor der Cour des plaintes, nicht Sachbeschwerden in der Hauptsache. Auch reine Aufhebungs- und Rückweisungsbegehren sind zulässig (BGE 143 I 344 E. 4).
Verbot des überspitzten Formalismus
Allgemeine Grundsätze
Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung zum überspitzten Formalismus: Dieser liegt vor, wenn die strikte Anwendung von Verfahrensvorschriften sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt, Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts unverhältnismässig erschwert oder den Zugang zum Gericht unzulässig behindert. Die Figur verfolgt denselben Zweck wie der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). Die blosse strikte Anwendung von Formvorschriften stellt jedoch noch keinen überspitzten Formalismus dar.
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Die Pflicht der Behörde, leicht erkennbare und behebbare Verfahrensmängel rechtzeitig zu signalisieren und dem Rechtsuchenden Gelegenheit zur Sanierung zu geben, ist zentral (BGE 125 I 166 E. 3a; 5A_982/2025 vom 30. Januar 2026). Geschieht dies nicht, muss die Behörde die ausserfristliche Heilung des Mangels tolerieren (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 und 2.4.6). Für Fachpersonen, namentlich Anwälte, ist eine Fristverlängerung jedoch nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis denkbar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 und 1.3.5; 7B_1001/2024 vom 1. Dezember 2025 E. 3.2).
Schliesslich gilt: Wenn der Rechtsuchende ein Aktenstück einreicht, dessen Irregularität er kennt -- etwa durch Fax oder gewöhnliche E-Mail -- und damit faktisch eine Fristverlängerung anstrebt, um die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Einreichung zu umgehen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 7B_1139/2025 vom 19. März 2026 E. 2.4.1).
Fehlende oder unwirksame Unterschrift
Das Bundesgericht bekräftigt, dass die mit einem Formmangel behaftete Eingabe -- namentlich bei fehlender oder nur kopierter Unterschrift -- grundsätzlich eine Nachfrist zur Heilung auslöst. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Originalunterschrift auf einem postalisch eingereichten Aktenstück fehlt oder eine fotokopierte Unterschrift vorliegt (anwendbar gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG; 7B_888/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3; 6B_553/2024 vom 13. September 2024 E. 3).
Art. 42 Abs. 5 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.»
Anwendbarkeit auf das Verwaltungsstrafrecht (DPA)
Formvorschriften für die Beschwerde nach dem DPA
Nach Art. 28 Abs. 3 DPA muss die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder einen Beschwerdeentscheid innert drei Tagen schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung eingereicht werden. Da das DPA keine detaillierten Formvorschriften enthält, ist auf die ordentliche Strafprozessordnung (StPO) zurückzugreifen (Art. 110 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 246 E. 1.2; 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 2).
Art. 28 Abs. 3 VStrR (SR 313.0)
«Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.»
Die Beschwerde muss handschriftlich unterzeichnet sein (Art. 14 Abs. 1 OR), weshalb Fax, Fotokopie oder SMS die Formvorschrift nicht erfüllen (BGE 148 IV 445 E. 1.3.1; BGE 142 IV 299 E. 1.1).
Keine ausdrückliche Nachfristregelung im DPA
Im Gegensatz zur StPO (Art. 385 Abs. 2 StPO) und zum BGG (Art. 42 Abs. 5 BGG) enthält das DPA keine allgemeine Regel, die bei Formmängeln der Beschwerde eine Nachfrist zur Heilung vorsieht. Eine solche Möglichkeit ist nur bei Einsprache gegen einen Verurteilungs- oder Einziehungsentscheid vorgesehen (Art. 68 Abs. 3 DPA). Das Bundesgericht folgert jedoch aus dem allgemein geltenden Verbot des überspitzten Formalismus, dass bei unverschuldeter Unterlassung der Unterschrift auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Nachfrist zu gewähren ist (in diesem Sinne auch Leonova, in Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 64 und 66 zu Art. 28 DPA).
Laufende Revision des DPA
Das Gericht weist auf die laufende Totalrevision des DPA hin. Der Entwurf (AP-DPA) sieht in Art. 49 Abs. 3 vor, dass bei ungenügender Motivation oder Formmängeln der Beschwerde eine kurze Nachfrist zur Ergänzung zu gewähren ist, wonach bei Nichtbehebung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Zudem würde eine Fristverlängerung auf zehn Tage (statt drei Tage) vorgeschlagen. Der vorliegende Fall illustriert die Praxisrelevanz dieser Revision.
Würdigung des konkreten Falles
Die Vorinstanz hatte qualifiziert, dass die Anwältin nicht einfach vergessen hatte zu unterschreiben, sondern eine Kopie ihrer Unterschrift auf das Dokument aufgebracht hatte, was als vorsätzliche Unterlassung zu werten sei. Das Bundesgericht vermag dieser Würdigung nicht zu folgen.
Die Anwältin druckte vier Exemplare der Beschwerde aus: zwei, die sie handschriftlich unterzeichnete (für die Behörde bestimmt), und zwei weitere ("Kopien") für ihr Dossier und ihren Mandanten. Auf den Kopienexemplaren brachte sie ihre eingescannte Unterschrift an. Dann verwechselte sie die Exemplare und sandte versehentlich die Kopien an die Behörde statt der original unterschriebenen Exemplare.
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Einreichung des mangelhaften Exemplars zwar durch die gewählte Arbeitsmethode (eingescannte Unterschrift auf "Kopien") mitverursacht wurde, der eigentliche Sendevorgang aber ein versehentliches Versehen darstellte. Es fehlte die Absicht, durch die Einreichung eines mangelhaften Aktenstücks eine Fristverlängerung zu erwirken. Daher handelte es sich um ein unbeabsichtigtes Versehen im Sinne der Rechtsprechung, bei dem -- um den überspitzten Formalismus zu vermeiden -- eine Nachfrist zur Heilung des Formmangels zwingend zu gewähren gewesen wäre.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum überspitzten Formalismus
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechungslinie zum überspitzten Formalismus, die namentlich durch BGE 142 I 10 und BGE 142 IV 299 geprägt wurde. Während BGE 142 IV 299 eine Nachfrist bei Fachpersonen verneinte, weil kein Versehen vorlag, sondern die bewusste Einreichung eines formungültigen Aktenstücks (Fax), zeigt der vorliegende Fall die Grenze dieser Differenzierung auf: Eine Fehlerquelle, die aus der gewählten Arbeitsorganisation (eingescannte Unterschrift auf Kopien) resultiert und zu einer Verwechslung von Exemplaren führt, ist als unbeabsichtigtes Versehen zu qualifizieren.
Präzisierung der Abgrenzung zwischen Versehen und Rechtsmissbrauch
Die zentrale dogmatische Leistung des Urteils liegt in der Präzisierung der Abgrenzung zwischen einem unbeabsichtigten Formmangel und einer missbräuchlichen Fristverlängerungsabsicht. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Methode der eingescannten Unterschrift auf "Kopien"-Exemplaren zwar risikobehaftet ist (visuelle Verwechslungsgefahr), die fehlerhafte Einreichung des Kopienexemplars aber nicht als vorsätzliche Handlung zur Umgehung der Frist gewertet werden kann, wenn die Originalexemplare tatsächlich erstellt und unterzeichnet wurden.
Anwendung des Verbot des überspitzten Formalismus im Verwaltungsstrafrecht
Das Urteil klärt eine Lücke im DPA: Da das Gesetz -- anders als die StPO und das BGG -- keine ausdrückliche Nachfristregelung bei Formmängeln der Beschwerde kennt, muss das Verbot des überspitzten Formalismus diese Funktion übernehmen. Die Nachfristpflicht besteht unter denselben Voraussetzungen wie im ordentlichen Strafverfahren, nämlich bei unverschuldeter Unterlassung. Der Umstand, dass die dreitägige Beschwerdefrist sehr kurz ist und keine Nachfristregelung im Gesetz enthalten ist, stellt keinen sachlichen Grund dar, der die strikte Anwendung der Formvorschrift ohne Heilungsmöglichkeit rechtfertigen würde.
Einordnung in die neuere Rechtsprechung zur Nichteintretensverfügung als Justizverweigerung
Die Zulässigkeit des Rekurses wurde über die Figur des formellen Justizverweigerungs begründet, was in der neueren Rechtsprechung fest etabliert ist (BGE 149 IV 205 E. 1.2; BGE 143 I 344 E. 1.2; 7B_1185/2024 vom 9. April 2026 E. 2.3.2). Diese Konstruktion ermöglicht die Überprüfung einer Nichteintretensverfügung auch ohne die sonst bei Zwischenentscheiden erforderliche Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Cour des plaintes auf und weist die Sache mit der Weisung zurück, dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Unterschriftsmangels in seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2025 zu gewähren. Nach allfälliger Heilung hat die Vorinstanz das Verfahren wieder aufzunehmen und einen neuen Entscheid zu fällen.
Das Urteil trägt der Tatsache Rechnung, dass die strengen Formvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren -- namentlich die sehr kurze dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 28 Abs. 3 DPA -- durch das Verbot des überspitzten Formalismus zu relativieren sind, wenn der Formmangel auf einem Versehen beruht. Die laufende Revision des DPA, die eine zehntägige Frist und eine ausdrückliche Nachfristregelung vorsieht, wird als Bestätigung der hier vertretenen Lösung gewertet. Die Kostenfolge (keine Gerichtsgebühr, Parteientschädigung von 1'500 CHF) entspricht der üblichen Praxis bei gutgeheissenen Rückweisungsbeschlüssen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 BGG).