Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (23/24-jähriger Eritreer) rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) als willkürlich.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt; die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zur Willkürrüge im Bereich der Beweiswürdigung bei Sexualdelikten und verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer den qualifizierten Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen muss — blosse Mutmassungen und Sachplatte reichen nicht aus.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug klagte A.________ (zum Tatzeitpunkt 23/24-jähriger eritreischer Staatsangehöriger) an, im Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 zweimal einvernehmliche sexuelle Handlungen an der damals 15-jährigen B.________ vorgenommen zu haben (Art. 187 StGB), sowie im Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2019 gemeinsam mit einer weiteren Person B.________ vergewaltigt zu haben (Art. 190 StGB). Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 19. September 2023 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer siebenjährigen Landesverweisung und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 5. April 2024 die Schuldsprüche, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe auf 40 Monate und bestätigte die Landesverweisung sowie das Tätigkeitsverbot.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, eventualiter auf Rückweisung an die erste Instanz. Er rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Gebots der freien richterlichen Beweiswürdigung geltend.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht (II. strafrechtliche Abteilung) stellt die Zulässigkeit der Beschwerde fest (Art. 78, 80, 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1, 100 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Massgebliche Rechtsgrundsätze
Das Bundesgericht legt die für die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung massgeblichen Grundsätze dar. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht; dass eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, genügt nicht. Der Entscheid muss sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen; auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Die zentralen prozessualen Bestimmungen lauten (alle via Fedlex abgerufen, Konsolidierung 2025-04-01):
Art. 10 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.»
Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»
Art. 139 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; BGE 140 III 264 E. 2.3).
Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO) gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (Art. 12 StPO). Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen ansehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
Anwendung auf den Einzelfall
Glaubhaftigkeitswürdigung des Opfers
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich. Hinsichtlich des Opfers berücksichtigte sie eine Vorverurteilung wegen Pornografie, einen Therapieverlaufsbericht, eine Standortbestimmung, einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Schlussbericht und Angaben des Vaters. Sie gelangte zum Schluss, die Glaubwürdigkeit des Opfers sei aufgrund kognitiver und erzieherischer Defizite sowie dysfunktionaler Verhaltensweisen leicht eingeschränkt, verneinte jedoch Hinweise auf eine Falschbelastung. Die Aussagen des Opfers enthielten zahlreiche Realkennzeichen (Nebensächlichkeiten wie Kaffeevorschlag, enge Sitzverhältnisse, abgeschlossene Tür), waren inhaltlich weitgehend konstant und authentisch. Eine Verwechslung wurde ausgeschlossen: Das Opfer identifizierte den Beschwerdeführer auf Fotos fünf Jahre nach der Tat zweifelsfrei und nannte sein Instagram-Profil.
Willkürrüge als appellatorische Kritik
Das Bundesgericht hält die Rügen des Beschwerdeführers weitgehend für unzulässige appellatorische Kritik. Dieser plädiert wie vor einer Berufungsinstanz zum strittigen Sachverhalt, bestreitet Tatsachenfeststellungen und stellt eigene Mutmassungen gegenüber. Insbesondere seine Ausführungen zur Art der Mitwirkung des zweiten Täters bei der Vergewaltigung, seine Behauptung, das Opfer sei anfänglich einverstanden gewesen, und sein Einwand, es sei unglaubhaft, dass ein Täter eine halbe Stunde versuche, eine Hose zu öffnen, vermögen keine Willkür aufzuzeigen.
Der Versuch, das Opfer durch Hinweise auf ihre Vorstrafe (Pornografie), Polizeikontakte wegen Diebstählen und frühere Geschlechtsverkehrkontakte zu diskreditieren, scheitert: Diese Begebenheiten stehen in keinem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorkommnissen und sind ungeeignet, Willkür darzutun.
Verwechslung und Identität des Täters
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Opfer nur flüchtig gekannt und nie sexuelle Kontakte gehabt. Er verweist auf wechselnde Mitbewohner seines Mitbewohners E.________, bei denen keine weiteren Abklärungen getroffen worden seien, und macht geltend, das Opfer habe die Anzeige unter Druck erstattet und «der Einfachheit halber» einen bekannten Namen genannt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass diese Ausführungen reine Mutmassungen seien. Die Vorinstanz habe überzeugend festgestellt, dass keine Zweifel an der Identität des Täters bestünden: Ein Tagebucheintrag des Vaters enthielt den Namen des Beschwerdeführers, dieser sei der einzige Eritreer im Kanton Zug mit diesem Namen gewesen, und das Opfer habe ihn sowie andere Personen auf Fotos zweifelsfrei identifizieren können. Nachdem die Identität festgestellt war, erübrigten sich weitere Abklärungen zu anderen Eritreern.
Tatort und Tatzeit
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägungen zu den beiden Tatorten und zur Tatzeit. Er macht geltend, das Opfer könne die Wohnung aus einem früheren Besuch gekannt haben. Das Bundesgericht qualifiziert dies als spekulative Ausführungen. Hinsichtlich des ersten Tatorts hält die Vorinstanz fest, dass das Abmeldedatum (31. Oktober 2018) nicht zwingend mit dem effektiven Ein-/Auszugsdatum übereinstimmen müsse und forensische Datenauswertung dafür spreche, dass er zum Tatzeitpunkt noch dort gewohnt habe. Zur ungenauen zeitlichen Einordnung durch das Opfer (rund anderthalb Jahre retrospektiv) führt die Vorinstanz an, dass die ungenaue Datumsangabe im Gegensatz zur präzisen Tatortbeschreibung zur Glaubhaftigkeit beitrage.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der gut etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Willkürrüge bei der Beweiswürdigung in Sexualdeliktsfällen. Er bestätigt die in BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 und BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 formulierte Doktrin, wonach Willkür nur bei geradezu unhaltbaren Feststellungen bejaht wird und eine andere vertretbare Lösung nicht genügt. Die qualifizierten Rügeanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG werden konsequent angewendet: Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, einen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; BGE 137 II 353 E. 5.1).
Die Abgrenzung zulässiger Willkürrüge von unzulässiger appellatorischer Kritik folgt der ständigen Praxis (BGE 148 IV 356 E. 2.1, E. 2.6). Der Entscheid illustriert das Prinzip, dass der Beschwerdeführer nicht Sachplatte betreiben darf, sondern darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist. Die Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1) werden dabei nicht neu akzentuiert, sondern routinemässig angewendet — das Bundesgericht prüft ausschliesslich unter dem Aspekt der Willkür.
Die Würdigung von Opferaussagen bei Sexualdelikten folgt den allgemeinen Regeln der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wie sie auch in BGE 143 IV 347 E. 4.4 bestätigt wurden. Die Realkennzeichen-Doktrin, wie sie in BGE 128 I 81 und der Folgepraxis entwickelt wurde, wird dabei vom Sachgericht angewendet, ohne dass das Bundesgericht hier eigenständige dogmatische Akzente setzt.
Der Entscheid ist mithin eine routinemässige Bestätigung der geltenden Beweiswürdigungsdoktrin, ohne vorausgehende Rechtsprechung zu ändern oder zu präzisieren. Er illustriert jedoch anschaulich, wie das Bundesgericht mit Beschwerden umgeht, die sich in Sachplatte und Mutmassungen erschöpfen: Solche Rügen werden als appellatorische Kritik qualifiziert und treten mangels qualifizierter Substantiierung in Willkürrichtung nicht in die materielle Prüfung ein.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt oder gewürdigt. Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, Sachplatte und reinen Mutmassungen. Die überzeugende und detaillierte Beweiswürdigung des Obergerichts, das zahlreiche Realkennzeichen, die zweifelsfreie Identifikation des Täters und die Plausibilität der Opferaussagen feststellte, hält der Willkürkontrolle stand. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin 2 wird als gegenstandslos erklärt, da ihr vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.