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Strafrecht  ·  Urteil 6B_167/2026  ·  vom 03.07.2026

Fahrlässige Körperverletzung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt in Fünferbesetzung die begriffliche Abgrenzung von «Überholen» im Strassenverkehr: Das Vorbeifahren an Radfahrern auf einer Wasserrinne neben der Randlinie stellt ein Überholen im Sinne von Art. 35 SVG dar, da die Wasserrinne Teil der Fahrbahn ist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des Autofahrers wird abgewiesen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) wird bestätigt. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird durch den Verletzungstatbestand konsumiert.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zum Überholbegriff: Erstmals qualifiziert das Bundesgericht eine Wasserrinne als Teil der Fahrbahn und bejaht damit die Anwendbarkeit der Überholregeln beim Passieren von Radfahrern auf diesem Strassenbereich.

Sachverhalt

Am 12. September 2020 begegnete der Beschwerdeführer auf der U.________strasse in V.________ (Kanton Solothurn) zwei bergwärts fahrenden Radfahrern. Er überholte diese mit 25 km/h und einem seitlichen Abstand von 0,8 Metern zur Randlinie. Dabei befand er sich mit seinem Personenwagen (Breite 2,05 m) im linken Bereich der ca. 4,1 Meter breiten Strasse. Dem talwärts fahrenden Beschwerdegegner (Radfahrer, 58 km/h) verblieben so nur noch rund 1,25 Meter zum Kreuzen. Der Beschwerdegegner konnte nicht rechtzeitig bremsen, wich nach rechts aus, kollidierte mit der Leitplanke und stürzte die Böschung hinunter. Er erlitt schwere Verletzungen (mehrere Rippenbrüche, Beckenringverletzung, Kreuzbeinlängsbruch, Schlüsselbeinbruch, Handgelenksbruch). Sein Fahrrad (Wert ca. Fr. 11'000) war ein Totalschaden. Der Beschwerdeführer wies eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 0,36 Gewichtspromille auf.

Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer im Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung und fahrlässiger Körperverletzung. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte ihn am 27. Januar 2026 in Abweichung davon wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und erklärte ihn gegenüber dem Beschwerdegegner dem Grundsatz nach zu zwei Dritteln für haftpflichtig. Gegen das obergerichtliche Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag auf Freispruch.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen

Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 409 E. 2.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Fahrlässige Körperverletzung — Sorgfaltspflicht und Kausalität

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Der Täter hätte die Gefährdung erkennen können und müssen und die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten haben. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1).

Art. 125 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorinstanz stellte fest, dass das Mitverschulden des Beschwerdegegners (zu schnelle Fahrt, nicht ausreichend rechts) nicht die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls darstellte. Es sei einzig der Beschwerdeführer gewesen, der die andere Fahrbahnhälfte verwendet habe. Für ihn sei vorhersehbar gewesen, dass er bei Missachtung des Überholverbots und zu weitem Linksfahren in der unübersichtlichen Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidieren könnte.

Die Vermeidbarkeit beurteilte die Vorinstanz anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs: Wäre der Beschwerdeführer möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren (hypothetischer Abstand von 0,3 m zur Randlinie), hätten dem Beschwerdegegner mindestens 1,75 Meter — statt der tatsächlichen 1,25 Meter — zum Kreuzen zur Verfügung gestanden. Hätte der Beschwerdeführer zudem beim Erblicken des Beschwerdegegners auf die 50 cm breite Wasserrinne nach rechts ausweichen müssen, wären dem Beschwerdegegner über 2 Meter verblieben. Damit wäre es mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zum Unfall gekommen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 140 II 7 E. 3.4).

Vertrauensgrundsatz und Strassenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten

Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich jedoch nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt, indem er die Radfahrer in einer unübersichtlichen Kurve überholte. Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven prinzipiell nicht überholt werden (vgl. BGE 109 IV 134 E. 3: Art. 35 Abs. 4 SVG gilt auch für den Bereich unmittelbar vor unübersichtlichen Kurven). Der Beschwerdeführer habe sich nicht regelkonform verhalten, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne (BGE 125 IV 83 E. 2b).

Kernfrage: Wasserrinne als Teil der Fahrbahn und Begriff des Überholens

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nicht «überholt», da er sich auf der Fahrbahn und die Radfahrer auf der Wasserrinne jenseits der Randlinie befunden hätten — mithin nicht auf derselben Fahrbahn. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument mit einer eingehenden dogmatischen Erörterung:

Ein Überholen im Rechtssinne liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder Ausschwenken noch Wiedereinbiegen notwendige Voraussetzungen sind (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 114 IV 55 E. 1). Ein Überholen setzt voraus, dass sich das überholende und das überholte Fahrzeug auf derselben Fahrbahn befinden (BGE 114 IV 55 E. 2c).

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Randlinie gemäss Art. 76 Abs. 1 SSV (SR 741.21) lediglich den Rand der Fahrbahn anzeigt, aber keine bauliche Trennung wie ein Bordstein darstellt. Im Gegensatz zu Trottoirs oder Radwegen, die durch Bordsteine physisch von der Fahrbahn abgegrenzt sind, kommt der Randlinie für sich allein kein normativer Gehalt zu (Maeder, Basler Kommentar zum SVG, N. 6 zu Art. 34 SVG). Ausschlaggebend ist die Legaldefinition von Art. 1 Abs. 4 VRV (SR 741.11), wonach der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse als Fahrbahn gilt.

Die Wasserrinne dient dem Fahrverkehr: Sie wird von Radfahrern und Motorfahrzeugen benutzt und fungiert als Ausweichfläche. Da die Strasse an der Unfallstelle so schmal ist, dass zwei Personenwagen nicht mühelos kreuzen könnten, wäre der Beschwerdeführer bei Entgegenkommen eines anderen Fahrzeugs gezwungen gewesen, auf die Wasserrinne auszuweichen. Die Wasserrinne ist somit kein eigener Fahrstreifen, sondern ein Teil der Fahrbahn, der unter bestimmten Voraussetzungen benützt werden darf. Daraus folgt, dass das Vorbeifahren des Beschwerdeführers an den Radfahrern ein Überholen im Rechtssinne darstellte und die Überholregeln gemäss Art. 35 SVG anwendbar waren.

Konsumtion der groben Verkehrsregelverletzung

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Abweichung vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung. Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestands wie einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht. In diesen Fällen hat allein ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erfolgen; eine zusätzliche Verurteilung nach Art. 49 Abs. 1 StGB fällt aus, da der Verletzungstatbestand den Gefährdungstatbestand konsumiert (BGE 91 IV 30 E. 3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Präzisierung des Überholbegriffs

Die Definition des Überholens stammt aus BGE 148 IV 374 (Rechtsüberholen auf Autobahnen) und BGE 114 IV 55 (Überholen auf dem Pannenstreifen). In BGE 114 IV 55 E. 2c hatte das Bundesgericht bereits erwogen, dass der Pannenstreifen durch eine Randlinie vom rechten Fahrstreifen getrennt wird, die Randlinie also nicht in jedem Fall das Ende der Fahrbahn anzeigt. Das vorliegende Urteil wendet diese dogmatische Überlegung erstmals auf die Wasserrinne an und qualifiziert diese als Teil der Fahrbahn. Damit präzisiert das Gericht den in BGE 114 IV 55 entwickelten Gedanken, dass die Randlinie nicht zwingend den Fahrbahnrand markiert.

Bestätigung der Rechtsprechung zu Sorgfaltspflicht und Kausalität

Die Kriterien der fahrlässigen Körperverletzung — Sorgfaltspflichtverletzung, Adäquanz und Vermeidbarkeit — entsprechen der ständigen Rechtsprechung (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Urteil bestätigt, dass im Strassenverkehr die Sorgfaltspflichten primär durch die Verkehrsregeln des SVG konkretisiert werden. Die Adäquanzprüfung folgt der etablierten Praxis, wonach Mitverschulden des Opfers nur dann den Kausalzusammenhang unterbricht, wenn es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen Faktoren in den Hintergrund drängt (BGE 143 III 242 E. 3.7).

Bestätigung der Konsumtionsregel

Die Konsumtion der groben Verkehrsregelverletzung durch den Verletzungstatbestand geht auf BGE 91 IV 30 E. 3 zurück und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. auch BGE 91 IV 211 E. 4). Diese Praxis wurde zuletzt in der Strafrechtsliteratur bestätigt (Roth/Keshelava, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB).

Abgrenzung zu BGE 143 IV 138

In BGE 143 IV 138 befasste sich das Bundesgericht mit dem Rechtsvorbeifahren von Radfahrern an einer Motorfahrzeugkolonne nach Art. 42 Abs. 3 VRV und der Sorgfaltspflicht beim Einspuren. Während es dort um die Pflichten des rechts Vorbeifahrenden (Radfahrer) ging, behandelt das vorliegende Urteil die Pflichten des links Überholenden (Motorfahrzeug) gegenüber Radfahrern. Beide Entscheide betonen die Sorgfaltspflichten im Zusammenwirken zwischen Motorfahrzeugen und Radfahrern, setzen jedoch an unterschiedlichen Punkten an.

Fazit

Das Urteil 6B_167/2026 klärt eine bislang offene dogmatische Frage: Eine Wasserrinne neben der Randlinie gehört zur Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV, da sie dem Fahrverkehr dient. Das Vorbeifahren an Radfahrern auf dieser Fläche ist somit ein Überholen im Sinne von Art. 35 SVG, mit allen sich daraus ergebenden Pflichten — insbesondere dem Verbot des Überholens in unübersichtlichen Kurven (Art. 35 Abs. 4 SVG). Wer als Motorfahrzeuglenker diese Regeln verletzt, handelt fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB, und der sich daraus ergebende Erfolg (Körperverletzung) ist ihm zuzurechnen, sofern Adäquanz und Vermeidbarkeit bejaht werden können. Der Vertrauensgrundsatz greift nicht, wer selbst verkehrsregelwidrig handelt. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird durch den Verletzungstatbestand nach Art. 125 Abs. 1 StGB konsumiert. Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.