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Strafrecht  ·  Urteil 6B_636/2025  ·  vom 06.07.2026

Mord; Diebstahl; Strafzumessung; Willkür; Grundsatz "in dubio pro reo"

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein 18-jähriger Täter ersticht sein Opfer mit acht Messerstichen, teils nach bereits gescheitertem Fluchtversuch, und behändigt anschliessend dessen Mobiltelefon. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Mordes (Art. 112 StGB) und Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie die Strafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch Bundesrecht verletzt. Eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) scheitert am Untermassverbot.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Mordqualifikation (besondere Skrupellosigkeit bei grausamer Tatausführung und Rache als Beweggrund) und zum Untermassverbot bei langen Freiheitsstrafen gegenüber Massnahmen nach Art. 61 StGB. Es präzisiert, dass das junge Alter allein ohne altersbedingte Reifebeeinträchtigung nicht strafmindernd wirkt.

Sachverhalt

Tathintergrund

Der Beschwerdeführer A.________, der zum Tatzeitpunkt knapp 19 Jahre alt war, erkannte am 8. April 2022 sein Opfer B.C.________, der ihm Geld schuldete und dieses nicht zurückzahlen wollte, auf der Strasse vorbeigehen. Aus einer Küchenschublade behändigte er ein Küchenmesser (Klingenlänge 12,6 cm, Klingenhöhe 1,8 cm) und begab sich an die Tramhaltestelle, wo er B.C.________ ansprach. Überraschend und unvermittelt zog er das Messer und stach mit grosser Wucht viermal in den Oberkörper sowie einmal in das Gesicht und fügte zudem zwei Schnittwunden im Gesicht zu. Nach einem gescheiterten Fluchtversuch des Opfers stach er erneut mit voller Wucht auf den am Boden liegenden B.C.________ ein — insgesamt acht Stichverletzungen. Anschliessend zog er das Messer aus dem Körper, verstaute es in seiner Jackentasche und behändigte das Mobiltelefon des Opfers.

Instanzenzug

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 6. Dezember 2023 wegen Mordes (nicht aber wegen Diebstahls) zu 13 Jahren Freiheitsstrafe. Auf Berufungen aller Parteien hin sprach das Obergericht des Kantons Bern (Urteil vom 6. März 2025) A.________ sowohl des Mordes als auch des Diebstahls schuldig und erhöhte die Strafe auf 18 Jahre Freiheitsstrafe, verbunden mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung, einer Landesverweisung von 15 Jahren und einer Genugtuung von Fr. 20'000.--. Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen mit dem Begehren, der Beschwerdeführer sei vom Diebstahl freizusprechen, der vorsätzlichen Tötung (Eventualvorsatz) schuldig zu sprechen und mit maximal sechs Jahren zu bestrafen, unter Aufschub zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB).

Fünferbesetzung

Das Urteil wurde in einer fünfköpfigen Besetzung gefällt (Bundesrichter Muschietti als Präsident, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Glassey), was gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters/einer Richterin vorgesehen ist.

Erwägungen

Rügebegründung und Sachverhaltsfeststellung (E. 1–2)

Das Bundesgericht legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt seiner Beurteilung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur bei Willkür erfolgreich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 297 E. 2.2.5).

Mordqualifikation — besondere Skrupellosigkeit (E. 3 und 5)

Direkter Tötungsvorsatz

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht direktvorsätzlich gehandelt, sondern den Tod lediglich in Kauf genommen. Er stützt sich dabei ausschliesslich auf seine eigenen Aussagen, denen die Vorinstanz jedoch überzeugend und ausführlich widersprochen hat. Das Bundesgericht qualifiziert dies als bloss appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Besondere Skrupellosigkeit der Tatausführung und des Beweggrundes

Die Vorinstanz bejahte sowohl eine besonders skrupellose Tatausführung als auch einen besonders verwerflichen Beweggrund. Die acht Messerstiche mit einem grossen Küchenmesser in den Rumpf und das Gesicht des Opfers, der letzte Stich auf das wehrlose, am Boden liegende Opfer nach gescheitertem Fluchtversuch, sowie das surprise-artige Vorgehen ohne Vorwarnung dokumentierten eine grausame und unmenschliche Tatausführung, die dem Opfer mehr Leiden zufügte, als mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Der Beweggrund der Rache — das Opfer hatte Geld geschuldet und nicht zurückgezahlt — stehe in einem krassen Missverhältnis zum Leben eines Menschen.

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Kriterien dar:

Art. 112 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.»

Die Generalklausel der «besonderen Skrupellosigkeit» wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände, wobei besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.1; BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa bei Auslösung durch eine schwere Konfliktsituation. Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn ohne ernsthaften Grund Rache geübt wird (BGE 141 IV 61 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer wendet sich faktisch gegen die tatsächlichen Feststellungen, nicht gegen die rechtliche Würdigung. Da er keine Willkür aufzeigt und auch nicht geltend macht, das Vorgehen sei angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht besonders skrupellos, ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.

Diebstahl — Bereicherungsabsicht (E. 4 und 6)

Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe das Mobiltelefon des Opfers nach der Tat an sich genommen, ohne dass ein anderer Grund als die Bereicherung erkennbar sei — insbesondere diene die Mitnahme weder der Vertuschung noch der Beweisvernichtung. Der Beschwerdeführer macht eine Kurzschlusshandlung geltend, legt jedoch keine Willkür dar.

Art. 139 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt, dass bei der von der Vorinstanz festgestellten Bereicherungsabsicht der Schuldspruch wegen Diebstahls kein Bundesrecht verletzt.

Strafzumessung — junges Alter als Strafzumessungsfaktor (E. 7)

Die Vorinstanz setzte für den Mord eine Einsatzstrafe von 18 Jahren an und erhöhte diese wegen des Diebstahls um 20 Tage. Sie berücksichtigte die zahlreichen Vorstrafen als wesentlich straferhöhend und wertete die Täterkomponenten (Geständnis, Reue) als ausgeglichen. Das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigte sie nicht strafmindernd, da das forensisch-psychiatrische Gutachten keine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben hatte.

Das Bundesgericht hält fest, dass das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe führt, solange keine Hinweise auf mangelnde Einsicht oder altersbedingte Unreife vorliegen (Urteile 6B_1501/2022 vom 14. Juni 2023 E. 4.3; 6B_812/2015 vom 16. Juni 2016 E. 2.6; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer war knapp 19 Jahre alt; der Gutachter Dr. med. E.________ stellte ausdrücklich fest, dass keine Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer auf Impulsivität und Leichtsinn verweist, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass dies eine altersbedingte Einschränkung darstellen würde.

Verhältnis von Massnahme und Strafe — Untermassverbot (E. 8)

Voraussetzungen von Art. 61 StGB

Der Beschwerdeführer beantragt den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB, da er zum Tatzeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt war und das Gutachten eine Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit bestätigt.

Art. 61 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre (Art. 61 Abs. 4 StGB). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB kann parallel angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder abhängig ist (Art. 63 Abs. 1 StGB).

Untermassverbot als Schranke

Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot besagt, dass Dauer und Eingriffsintensität einer Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen (BBl 1999 2071 Ziff. 213.411). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1 E. 2.3.1; BGE 107 IV 20 E. 5b; Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

Vorliegend beträgt die Strafe 18 Jahre, die maximale Massnahmendauer vier Jahre. Die maximale Massnahmendauer entspricht damit deutlich weniger als zwei Dritteln der Strafe. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, weshalb ausnahmsweise vom Untermassverbot abzuweichen wäre. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die zu Recht keine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet, sondern eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet hat.

Weitere Rügen und Verfahrenskosten (E. 9–10)

Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (Löschung biometrischer Daten, Ausschreibung der Landesverweisung im SIS etc.) werden nicht begründet und es ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 Abs. 1 BGG); seine Rechtsvertreterin wird mit Fr. 3'000.-- entschädigt. Das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da keine aktive Beteiligung am Verfahren stattfand und ihr keine Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Mord-Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Mordqualifikation gemäss Art. 112 StGB ein. Die Kriterien für die «besondere Skrupellosigkeit» wurden in BGE 127 IV 10 grundlegend geprägt und in BGE 141 IV 61 E. 4.1 zusammenfassend dargestellt. Das Bundesgericht bestätigt, dass sowohl eine grausame Tatausführung (mehrfache Stiche, teils auf ein wehrloses Opfer) als auch ein besonders verwerflicher Beweggrund (Rache wegen einer Geldschuld) je für sich die Mordqualifikation tragen können. Die in E. 5.3 zitierte neuere Rechtsprechung (6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024; 6B_966/2022 vom 17. April 2023) zeigt, dass diese Grundsätze auch unter der aktuellen I. strafrechtlichen Abteilung konsequent angewendet werden.

Bestätigung der Untermassverbot-Doktrin bei Art. 61 StGB

Die zentrale Frage des Verhältnisses von Massnahme und Strafe wurde in BGE 150 IV 1 ausführlich behandelt. Dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Untermassverbot bei Massnahmen für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zu berücksichtigen ist und dass längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Massnahmendauer (vier Jahre) nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit entspricht, nur ausnahmsweise auszusetzen sind. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf eine Konstellation an, in der die Strafe 18 Jahre beträgt und die Massnahme maximal vier Jahre dauern könnte — ein Verhältnis von rund 22%, das weit unter der Zwei-Drittel-Schwelle liegt. Das Urteil bestätigt damit, dass bei langen Freiheitsstrafen die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene selbst dann ausgeschlossen ist, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt minderjährig oder im jungen Erwachsenenalter war und massnahmebedürftig sowie massnahmefähig ist. Die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB bleibt als weniger eingriffsintensive Alternative zulässig.

Präzisierung zur Alterskomponente in der Strafzumessung

Das Urteil präzisiert, dass das junge Alter eines Täters für sich allein — ohne forensisch-psychiatrisch festgestellte altersbedingte Einsichts- oder Steuerungsbeeinträchtigung — nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (6B_1501/2022; 6B_812/2015; 6B_584/2009) und grenzt sich von der Vorstellung ab, dass Jugendlichkeit als solche stets ein Strafmilderungsgrund sei. Das Vorliegen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das keine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit feststellt, schliesst eine strafmindernde Berücksichtigung des Alters aus.

Fazit

Das Urteil 6B_636/2025 ist ein Bestätigungsentscheid, der die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 112 StGB (besondere Skrupellosigkeit bei grausamer Tatausführung und Rachemotiv) und zum Untermassverbot bei Art. 61 StGB anwendet, ohne neue dogmatische Akzente zu setzen. Die Fünferbesetzung spiegelt die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen — insbesondere des Verhältnisses von langer Freiheitsstrafe und Massnahme für junge Erwachsene — wider. Das Urteil verdeutlicht, dass bei einer vorsätzlichen, grausam ausgeführten Tötung mit Rachemotiv die Mordqualifikation auch bei jungen Tätern trägt und dass das Untermassverbot einer Massnahme nach Art. 61 StGB bei langen Freiheitsstrafen entgegensteht, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände einen Ausnahmefall begründen. Die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB bleibt in solchen Konstellationen das Mittel der Wahl.