Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer beantragte drei Tage vor der Berufungsverhandlung die Auswechslung seines amtlichen Verteidigers, ohne die Störung des Vertrauensverhältnisses konkret zu substanziieren. Zusätzlich rügte er eine Verletzung des Verschlechterungsverbots durch die staatliche Anschlussberufung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz durfte den Verteidigerwechsel angesichts fehlender Substanziierung und des Opferschutzinteresses (Art. 152 Abs. 1 StPO) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 3 BV) ablehnen. Auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war zulässig.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 StPO: Ein Verteidigerwechsel kurz vor der Hauptverhandlung setzt konkrete, objektivierte Anhaltspunkte voraus. Das bloss subjektive Vertrauensunverständnis des Beschuldigten genügt nicht. Die Interessen des Opfers an einem Verfahrensabschluss dürfen bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.
Sachverhalt
A.________, ein damals 24- bis 25-jähriger Mann, wurde vom Spätsommer 2020 bis Dezember 2026 vorgeworfen, mit seiner 13- bis 14-jährigen Halbschwester B.________ mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Es soll zu Küssen, Berührungen der Geschlechtsorgane über und unter der Kleidung, manueller und oraler Befriedigung sowie analer Penetration gekommen sein.
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 10. April 2025 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (davon 22 Monate bedingt), einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Landesverweisung von acht Jahren, einem lebenslänglichem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB sowie einer Genugtuung von Fr. 5'000.--.
Gegen dieses Urteil legte A.________ Berufung ein, während die Staatsanwaltschaft und B.________ Anschlussberufung erhoben. Mit Urteil vom 16. Dezember 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung von A.________ ab, hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut und folgte der Anschlussberufung von B.________ teilweise. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate (davon 24 Monate bedingt), bestätigte die bedingte Geldstrafe und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot, erhöhte die Landesverweisung auf zehn Jahre und die Genugtuung auf Fr. 16'000.--.
A.________ focht das obergerichtliche Urteil mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Er beantragte Freispruch, eventualiter Aufhebung und Rückweisung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 18. März 2026 abgewiesen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rügeanforderungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist — insbesondere willkürlich — und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Rüge 1: Recht auf gehörige Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK)
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Rechts auf gehörige Verteidigung geltend und berief sich auf Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK. Er hatte am 3. November 2026 — nur drei Tage vor der Berufungsverhandlung vom 6. November 2026 — beantragt, die amtliche Verteidigung auszuwechseln. Zur Begründung brachte er vor, das Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger sei gestört. Der amtliche Verteidiger bestätigte dies in einem Begleitschreiben, erklärte jedoch gleichzeitig, er könne den Beschwerdeführer «nach bestem Wissen und Gewissen» vertreten. Konkrete Anhaltspunkte für die Störung wurden von keiner Seite genannt. Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab.
Massgebliche Bestimmungen
Die zentrale Norm für den Wechsel der amtlichen Verteidigung ist Art. 134 Abs. 2 StPO:
Art. 134 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.»
Die Grundregel zur Stellung der Verteidigung findet sich in Art. 128 StPO:
Art. 128 StPO (SR 312.0)
«Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.»
Das Fairnessgebot als Rahmenprinzip des gesamten Strafverfahrens ist in Art. 3 Abs. 2 StPO verankert:
Art. 3 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.»
Dogmatische Grundlagen
Das Bundesgericht stellte auf seine ständige Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 StPO ab. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Das bloss subjektive Empfinden der beschuldigten Person genügt dabei nicht; sie muss die Störung mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (Leitentscheid BGE 138 IV 161 E. 2.4; bestätigt durch BGer 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.1; BGer 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2).
Nach Art. 128 StPO ist die amtliche Verteidigung nicht blosses «unkritisches Sprachrohr» der Mandantschaft. Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Eine schwere Pflichtverletzung, die einen Wechsel rechtfertigen würde, liegt nur bei sachlich nicht vertretbarem oder offensichtlich fehlerhaftem Prozessverhalten vor — etwa bei krassen Fristversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen oder mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung (BGE 143 I 284 E. 2.2.2).
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht hielt die Rüge in mehrfacher Hinsicht für unbegründet:
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Fehlende Substanziierung: Der Beschwerdeführer legte auch vor Bundesgericht nicht dar, worin die Störung des Vertrauensverhältnisses bestanden haben soll. Er schrieb lediglich, die Art der Störung lasse sich «anhand der Plädoyernotizen des amtlichen Verteidigers und seinem Prozessverhalten an der Berufungsverhandlung erahnen». Dies genügt den Anforderungen an eine konkrete Darlegung nicht.
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Keine Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers: Die Vorinstanz stellte detailliert fest, dass der amtliche Verteidiger die Fristen eingehalten, an Einvernahmen teilgenommen, Ergänzungsfragen gestellt, Beweisanträge und ein Dispensationsgesuch eingereicht, ein Alibi glaubhaft zu machen versucht und fachlich kompetent plädiert hatte. Ein eklatanter Verstoss gegen Verteidigerpflichten lag augenscheinlich nicht vor.
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Opferschutz und Beschleunigungsgebot: Die Vorinstanz durfte zutreffend berücksichtigen, dass die Privatklägerin als Opfer sexueller Übergriffe ein Interesse an einem Verfahrensabschluss hat. Art. 152 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens zu wahren. Ein weiteres «Hin und Her» mit Terminverschiebungen würde das Opfer weiter belasten. Bei umfangreichen und bereits über drei Jahre dauernden Verfahren wird ein Verteidigerwechsel mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 3 BV) nur mit Zurückhaltung bewilligt.
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Verzögerungsabsicht: Da weder der Beschwerdeführer noch der amtliche Verteidiger konkrete Anhaltspunkte für eine gestörte Vertrauensbasis vorbrachten — und der Beschwerdeführer im Gegensatz zum amtlichen Verteidiger keinem Berufsgeheimnis untersteht — durfte die Vorinstanz annehmen, dass mit dem kurzfristigen Antrag wenige Tage vor der Berufungsverhandlung nur eine Verfahrensverzögerung angestrebt worden sein könnte.
Rüge 2: Treu und Glauben, Verschlechterungsverbot (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 409 StPO, Art. 5 Abs. 3 BV)
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren lassen und deshalb keine Möglichkeit gehabt, sich zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu äussern. Ferner sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unzulässig, weil diese das Verschlechterungsverbot habe umgehen wollen.
Das Bundesgericht hielt diese Rüge für offensichtlich unbegründet und charakterisierte sie teilweise als «treuwidrig»:
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Selbstverschuldete Abwesenheit: Der Beschwerdeführer liess sich sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren von der persönlichen Teilnahme dispensieren. Dass er sich nicht zum Strafantrag der Staatsanwaltschaft äussern konnte, war somit eine Folge seines eigenen Verhaltens. Er hätte sich im Berufungsverfahren dazu äussern können, verzichtete aber erneut auf die persönliche Teilnahme.
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Verschlechterungsverbot nicht verletzt: Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit Blick auf die Sanktion und die Dauer der Landesverweisung. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das Verschlechterungsverbot insoweit nicht greift. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten beantragt; an diesem Antrag hielt sie im Berufungsverfahren fest. Es kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft daran kein rechtlich geschütztes Interesse hatte. Die Anschlussberufung war nach Art. 381 Abs. 1 StPO zulässig.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer langen Linie von Entscheiden, die die Anforderungen an einen Verteidigerwechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO präzisieren. Es bestätigt die etablierte Rechtsprechung, ohne neue Grundsätze aufzustellen:
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Bestätigung von BGE 138 IV 161: Der Leitentscheid zur Auswechslung der amtlichen Verteidigung hielt fest, dass ein Gesuch zu bewilligen ist, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung nicht mehr gewährleistet ist. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze konsequent an und zeigt, dass ein Verteidigerwechsel kurz vor der Hauptverhandlung ohne konkrete Substanziierung nicht durchsetzbar ist.
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Bestätigung von BGE 143 I 284: Auch dieser Entscheid befasste sich mit den Pflichten des Verteidigers und der Zurechnung von Verteidigerversäumnissen zum Mandanten. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass der amtliche Verteidiger ein eigenes pflichtgemässes Ermessen bei der Wahl der Verteidigungsstrategie hat und nicht als «unkritisches Sprachrohr» fungiert.
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Gewichtung des Opferschutzes: Eine bemerkenswerte Akzentuierung erfährt die Rechtsprechung durch die ausdrückliche Einbeziehung des Opferschutzprinzips (Art. 152 Abs. 1 StPO) in die Interessenabwägung bei Verteidigerwechselgesuchen. Während BGE 138 IV 161 primär die Verteidigerinteressen des Beschuldigten gewichtet, betont das vorliegende Urteil, dass auch die geschützten Persönlichkeitsrechte des Opfers — insbesondere in Sexualstrafverfahren — bei der Frage eines Verteidigerwechsels berücksichtigt werden dürfen, wenn dies zu weiteren Verzögerungen führt. Diese Gewichtung steht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 3 BV) und der Opferschutzkonzeption der StPO.
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Treu und Glauben bei selbstverschuldeter Abwesenheit: Die Charakterisierung der Rüge als «treuwidrig», weil der Beschwerdeführer sich selbst dispensieren liess und sodann die mangelnde persönliche Äusserungsmöglichkeit bemängelt, bestätigt die restriktive Praxis zu Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. Wer ein prozessuales Gestaltungsrecht (hier: Dispensation von der persönlichen Teilnahme) in Anspruch nimmt, kann aus den daraus resultierenden Nachteilen keine Verfahrensrüge ableiten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Beide Rügen — die Verweigerung des Verteidigerwechsels und die Beanstandung der Anschlussberufung — erweisen sich als unbegründet. Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 StPO: Ein Verteidigerwechsel erfordert konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für eine gestörte Vertrauensbasis oder eine unwirksame Verteidigung. Das subjektive Empfinden des Beschuldigten allein genügt nicht, insbesondere wenn der amtliche Verteidiger seine Weiterarbeit zusichert und keine Pflichtverstösse erkennbar sind. Die Berücksichtigung des Opferschutzes (Art. 152 Abs. 1 StPO) und des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 3 BV) bei der Interessenabwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).