bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_366/2025  ·  vom 10.07.2026

Omission de prêter secours; appel joint

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Bootsführer, dessen Freundin in den kalten See fiel, sprang mutig ins Wasser, unterliess es aber nach erfolgloser Suche während 45 Minuten, die Rettungsdienste zu alarmieren. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) und präzisiert, dass die Hilfeleistungspflicht nach dem Fehlschlag einer ersten Rettungsaktion fortbesteht.
  • Entscheidung: Der Beschwerdeführer hat die Pflicht, nach dem Scheitern seines eigenen Rettungsversuchs unverzüglich Notrufmittel (Telefon, Nebelhorn, Notfackeln) einzusetzen. Die Unterlassung erfüllt sowohl das objektive als auch das subjektive Tatbestandsmerkmal (bedingter Vorsatz) von Art. 128 StGB. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war zulässig, da sie ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholte und keine widersprüchliche Haltung einnahm.
  • Bedeutung: Präzisierung der Nothilfepflicht im modernen Zeitalter: Der Anruf der Notrufnummer ist nach herrschender Lehre das Minimum des Zumutbaren. Die Hilfeleistungspflicht erlischt nicht bei ersten Fehlversuchen, sondern besteht fort, solange Lebensgefahr besteht. Bootsführer treffen wegen ihrer speziellen Kenntnisse eine erhöhte Erwartungshaltung. Erschöpfende Erörterung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nach BGE 147 IV 505.

Sachverhalt

Am 29. April 2020, während des vom Bundesrat angeordneten Semi-Confinements, lud A._______ zwei Freunde (B._______ und C._______) auf sein am Körpermort rund 50 Meter vom Ufer vertäutes Boot ein. Nach ausgiebigem Alkoholkonsum fiel B._______ gegen 20:45 Uhr aus nicht geklärter Ursache in das dunkle und kalte Seewasser. A._______ sprang nach etwa zehn Sekunden ihr hinterher und suchte rund fünf Minuten vergeblich nach ihr. Daraufhin kehrte er auf sein Boot zurück, wo sich bereits C._______ aufhielt.

In den folgenden rund 45 Minuten beschränkte A._______ sich darauf, die Wasseroberfläche abzusuchen, in der Hoffnung, B._______ zu lokalisieren und erneut ins Wasser zu springen. Er rief jedoch nicht die Notrufdienste an, obwohl funktionierende Mobiltelefone in der am Boot befestigten Dinghy in wasserdichten Säcken lagen. Auch die an Bord befindlichen Nebelhörner und Notfackeln verwendete er nicht. B._______ verstarb durch Ertrinken (Asphyxie infolge Wassereinatmung), wobei die Sachverständigen feststellten, dass sie nach dem Bewusstseinsverlust noch mindestens 10 Minuten, bei kaltem Wasser potenziell deutlich länger, lebte. Beim Auftauchen des Beschwerdeführers auf dem Boot lebte sie also noch mindestens fünf Minuten.

Am Folgemorgen meldeten A._______ und C._______ den Vorfall um 08:00 Uhr beim Polizeiposten der Schifffahrt. Die Leiche von B._______ wurde kurz darauf in ca. 1,70 m tiefem Wasser gefunden.

Vorinstanzliche Beurteilung

Das Tribunal de police de Genève verurteilte A._______ am 22. März 2024 wegen Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB), sprach ihn jedoch von fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) frei und verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe mit zweijährigem Aufschub. Die Cour de justice de Genève (Chambre pénale d'appel et de révision) reduzierte am 7. März 2025 die Strafe auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Franken mit dreijährigem Aufschub. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte auf die Anschlussberufung (Art. 401 StPO) der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen, da diese ausschliesslich dazu gedient habe, ihn unter Druck zu setzen und ihn zum Rückzug seines Hauptberufungsantrags zu bewegen. Er beruft sich auf die in BGE 147 IV 505 entwickelte und in 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 bestätigte Rechtsprechung, wonach eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unzulässig ist, wenn sie ohne nähere Begründung und ohne neue Tatsachen ausschliesslich auf die Strafzumessung beschränkt bleibt und die Staatsanwaltschaft in erster Instanz zu diesem Punkt bereits vollumfänglich gehört wurde.

Das Bundesgericht differenziert zunächst zwischen der allgemeinen Legitimation der Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und der spezielleren Frage der Legitimation im Rahmen der Anschlussberufung. Während die Staatsanwaltschaft als Repräsentantin der Gesellschaft grundsätzlich frei Rechtsmittel zugunsten und zulasten des Beschuldigten ergreifen kann, erfordert der akzessorische Charakter der Anschlussberufung eine nuanciertere Betrachtung. Der Gesetzgeber der StPO führte die Anschlussberufung bewusst ein, kannte aber das Missbrauchspotenzial und verpflichtete die Staatsanwaltschaft bei Anschlussberufung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Dennoch kann die Anschlussberufung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verstossen, wenn sie eine widersprüchliche Haltung offenbart — namentlich wenn sie ohne Begründung eine Straferhöhung verlangt, obwohl die Staatsanwaltschaft in erster Instanz zu diesem Punkt vollumfänglich gehört wurde (Bestätigung von BGE 144 IV 189 E. 5.1).

Art. 401 StPO (SR 312.0) «Anschlussberufung

1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. 2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. 3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.»

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft durch die Anschlussberufung den Freispruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) angefochten und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aufschub beantragt — entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen. Da sie ihre erstinstanzlichen Schlussanträge wiederholte, liegt keine widersprüchliche Haltung vor, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen könnte (vgl. 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 1.4). Die Anschlussberufung war somit zu Recht zugelassen worden.

Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die Art. 7 und 8 StPO (Legalitäts- und Opportunitätsprinzip). Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass diese Bestimmungen ausschliesslich das Verfahren bis zur Anklageerhebung betreffen (Art. 1 Abs. 1 StPO) und nicht das richterliche Urteilsverfahren nach der Anklageerhebung (Art. 351 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 220 E. 3.4.3).

Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) — Objektiver Tatbestand (E. 2.1–2.2)

Art. 128 StGB (SR 311.0) «Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 128 StGB sanktioniert ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch reines Unterlassen und begründet eine allgemeine Hilfeleistungspflicht für jedermann, ohne eine Garantenstellung zu schaffen. Der Pflichtumfang beschränkt sich auf das, was unter den Umständen vernünftigerweise verlangt werden kann — es sind nur mögliche und nützliche Handlungen geschuldet, ohne dass ein Erfolg verlangt wird. Die Hilfeleistungspflicht erlischt, wenn die Hilfe offensichtlich nicht mehr benötigt wird, namentlich bei Selbsthilfefähigkeit der Person, bei Übernahme durch Dritte, bei ausdrücklicher Ablehnung oder nach Eintritt des Todes (Bestätigung von BGE 121 IV 18; 6B_875/2020 vom 15. April 2021; 6B_508/2020 vom 7. Januar 2021; 6B_143/2020 vom 1. April 2020; BGE 150 IV 384 E. 4.2.2).

Das Bundesgericht betont die Relevanz des Mobilfunkzeitalters: Die Verbreitung von Mobiltelefonen bietet fast immer eine sichere und vernünftige Hilfemöglichkeit in Form des Notrufs. Ein Teil der Lehre qualifiziert den Notruf als Minimum des Zumutbaren. Die Pflicht zum Eingreifen beschränkt sich nicht auf den direkten Notfalleinsatz; in der Regel genügt der Anruf bei Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst oder Arzt.

Die zweite Alternative von Art. 128 StGB setzt voraus, dass sich die gefährdete Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet. Diese entspricht dem Gefahrbegriff von Art. 129 StGB und erfordert einen konkreten Gefahrzustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung besteht. Die unmittelbare Lebensgefahr ist gegeben, wenn der Tod so wahrscheinlich erscheint, dass man gewissenlos handeln würde, ihn bewusst zu ignorieren.

Anwendung auf den Einzelfall (E. 2.4)

Spaltung der Reaktion und fortdauernde Hilfeleistungspflicht

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Reaktion unzulässig in zwei Phasen gespalten — ihn zunächst für seinen Sprung ins Wasser gelobt und sodann für das Nichtalarmieren der Rettungsdienste verurteilt. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Hilfeleistungspflicht besteht fort, solange die Person in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt. Nach dem Fehlschlag der ersten Rettungsmassnahme muss der Hilfeleistende weitere Anstrengungen unternehmen. So wie jemand, der bei einem Notruf eine falsche Nummer wählt, erneut anrufen muss, musste auch der Beschwerdeführer nach erfolgloser Wasserrettung alternative Massnahmen ergreifen.

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer nicht der Sprung ins Wasser und nicht die anschliessende visuelle Überwachung vorzuwerfen. Beanstandet wird ausschliesslich die Unterlassung des Notrufs zwischen seiner Rückkehr an Bord und dem Tod der Victim. In diesem Zeitraum von mindestens fünf Minuten, wahrscheinlich deutlich länger, war eine Intervention der Rettungsdienste nicht offensichtlich nutzlos. Dass die Intervention die Victim tatsächlich hätte retten können, ist nicht erforderlich — es genügt, dass sie nicht offensichtlich vergeblich gewesen wäre.

Schock-Argument

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein emotionaler Schockzustand habe ihm das Denken an eine Alarmierung verunmöglicht. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz einen solchen Zustand nicht für die Zeit nach der Rückkehr an Bord festgestellt hat, sondern erst für den Zeitpunkt der Rückkehr an Land — 45 Minuten später. Zudem ergibt sich aus den festgestellten Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr an Bord in aktiver Wachsamkeit verblieb, bereit, erneut ins Wasser zu springen, und dass er fähig war, das Boot zurück ans Ufer zu rudern und anschliessend ein Auto zu steuern. Die eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (er sei „tétanisiert und paralysiert" gewesen) widersprechen seinen gleichzeitig erhobenen Behauptungen, er sei in „wachsamem Zustand" verblieben und habe weiterhin Beobachtungen durchgeführt. Diese nicht aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleiteten Behauptungen sind im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht erheblich.

Subjektiver Tatbestand — Bedingter Vorsatz (E. 2.1.5, 2.4.3)

Art. 128 StGB ist ein Vorsatzdelikt; Fahrlässigkeit genügt nicht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Täter muss die Bedingungen der Hilfeleistungspflicht erkennen: die unmittelbare Lebensgefahr und seine eigene Fähigkeit zu helfen. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die unmittelbare Lebensgefahr voll erkannt — sein sofortiger Sprung ins Wasser belegt dies. Nach der Rückkehr an Bord suchte er 45 Minuten lang die Wasseroberfläche ab, weil er hoffte, B._______ noch lebend zu finden und ihr helfen zu können. Er war sich also der Fortdauer der Gefahr und seiner Handlungsfähigkeit bewusst.

Die Alarmierung der professionellen Rettungsdienste war in Anbetracht der Umstände so offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, er habe sie nicht als mögliche Hilfemassnahme erkannt. Dies wird durch seine Eigenschaft als Bootsführer (mit gültigem Patent) verstärkt: In dieser Qualität kannte er zwingend die elementaren Massnahmen bei einem Unfall, insbesondere die Pflicht, unverzüglich die Polizei oder Rettungsdienste zu alarmieren (Art. 24 Abs. 1 LNI; Art. 12 Abs. 4 ONI), sowie die Möglichkeit, Nebelhörner oder Notfackeln einzusetzen.

Je einfacher und leichter realisierbar eine Hilfemassnahme — wie ein Telefonanruf — ist, desto mehr spricht die Unterlassung für eine vorsätzliche Selbstunterlassung. Der subjektive Tatbestand erfordert nicht, dass der Täter den Tod der Victim willensmässig akzeptiert. Es genügt, dass er die unmittelbare Lebensgefahr erkennt, sich seiner Hilfeleistungsfähigkeit bewusst ist und gleichwohl die zumutbare Hilfe unterlässt. Damit ist das subjektive Tatbestandsmerkmal mindestens mit bedingtem Vorsatz erfüllt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Konkretisierung der Nothilfe-Dogmatik

Die Entscheidung steht in der Tradition von BGE 121 IV 18, dem Grundlagenentscheid zu Art. 128 StGB, in dem das Bundesgericht die allgemeine Hilfeleistungspflicht bei Heroinsucht-Notfällen bejahte und den Telefonanruf als genügende Hilfemassnahme qualifizierte. Die vorliegende Entscheidung bestätigt diese Grunddogmatik und präzisiert sie in drei wesentlichen Punkten:

  1. Fortbestand der Hilfeleistungspflicht nach erstem Fehlversuch: Das Gericht stellt klar, dass die Hilfeleistungspflicht nach dem Scheitern einer ersten Rettungsmassnahme nicht erlischt. Der Täter muss seine Bemühungen fortsetzen und alternative Hilfemassnahmen ergreifen. Diese Präzisierung geht über die bisherige Praxis, die sich primär mit der Frage des Hilfebedarfs und der Zumutbarkeit befasste, einen Schritt weiter und konkretisiert die Dauerhaftigkeit der Pflicht.

  2. Notruf als Minimum des Zumutbaren: In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre qualifiziert das Gericht den Notruf als das Minimum des vernünftigerweise Zumutbaren. Es bezweckt, dass in einer Situation, in der mehrere Hilfemöglichkeiten bestehen (Telefon, Nebelhorn, Notfackeln), die Unterlassung der einfachsten und unmittelbarsten Massnahme den Tatbestand erfüllt, selbst wenn andere Beobachtungsmassnahmen ergriffen werden.

  3. Spezialwissen als Verschärfung: Die Eigenschaft als Bootsführer mit Patent bewirkt eine erhöhte Erwartungshaltung an die Kenntnis und Anwendung von Notfallmassnahmen. Dies entspricht der allgemeinen Tendenz, bei Vorliegen spezifischen Fachwissens einen strengeren Massstab anzulegen (vgl. BGE 150 IV 384; 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025).

Zur Anschlussberufungsrechtsprechung

Im Bereich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigt das Gericht die in BGE 147 IV 505 entwickelte und in 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 bekräftigte Rechtsprechung, wonach eine Anschlussberufung unzulässig ist, wenn sie eine widersprüchliche, gegen Treu und Glauben verstossende Haltung offenbart. Es präzisiert, dass die Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge als Indiz gegen eine widersprüchliche Haltung genügt — ein Kriterium, das in 6B_918/2022 vom 2. März 2023 bereits angedeutet war.

Fazit

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB. Die Hilfeleistungspflicht umfasst nicht nur den heroischen, direkten Rettungsversuch, sondern auch die einfache, zumutbare und potenziell nützliche Massnahme des Notrufs. Der Beschwerdeführer hat nach seinem erfolglosen Wasserrettungsversuch während mindestens fünf Minuten, in denen die Victim noch lebte, keine der verfügbaren und einfachen Alarmierungsmassnahmen ergriffen, obwohl er sich der Gefahr und seiner Handlungsfähigkeit bewusst war. Der bedingte Vorsatz ist damit erfüllt.

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war zulässig, da sie ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholte und keine widersprüchliche Haltung erkennen liess. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden auf 1'200 Franken festgesetzt.