Executive Summary
- Kernpunkt: Ein during unemployment injured construction worker claimed a disability pension based on construction-sector wages (CNA). The dispute centered on whether his hypothetical valid income (Valideneinkommen) should be determined using the construction industry collective labor agreement (CN) or landscaping/other sector statistics (ESS).
- Entscheidung: The Federal Tribunal dismissed the appeal, confirming that the cantonal court correctly assessed the evidence. The claimant's actual work history was predominantly landscaping, not construction subject to the CN. His wish to work as a mason was insufficient to establish probable valid income at construction-sector wages.
- Bedeutung: Confirms established case law on hypothetical valid income determination under Art. 16 ATSG: the last actual wage is primary, but when job loss is for non-health reasons, average values (ESS statistics) apply. The decision underscores that a mere employment preference or temporary agency assignments do not suffice to establish a specific sector's collective agreement wages as the reference standard.
Sachverhalt
Der 1958 geborene A.________, Schweizer Bauarbeiter und Landschaftsgärtner mit langjähriger, aber gemischter Berufserfahrung (Maurer, Hilfsgärtner, Wachmann), erlitt am 11. Dezember 2015 während einer Arbeitslosenhase eine Entorse des rechten Sprunggelenks mit anschliessend neuropathischen Schmerzen im Bereich des Nervus fibularis superficialis. Die Caisse nationale suisse d'assurance contre les accidents (CNA) beendete die Taggeldleistungen und sprach mit Entscheid vom 11. November 2020 — nach Opposition bestätigt am 26. Juni 2023 — eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch. Begründet wurde dies damit, dass die Gesundheitssituation stabilisiert sei und volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe. Das Valideneinkommen wurde aufgrund der Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) auf 65'542 Fr. (mit 5 % Abzug) festgelegt, gegenüber einem ohne Unfall realisierbaren Betrag von 65'570,75 Fr. — mithin keine Einkommenseinbusse.
Der Versicherte focht den Entscheid vor dem Kantonsgericht Freiburg an, welches den Fall zurückwies (Arrêt du 6 février 2026). Dagegen richtet sich der rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von 13 % ab dem 1. November 2020. Die Vorinstanz hatte das Valideneinkommen auf 64'953 Fr. festgelegt, basierend auf ESS-Medianlöhnen der Branchen, in denen der Versicherte tatsächlich tätig gewesen war (Sicherheitsdienstleistungen und Landschaftsgärtnergewerbe), nicht aber auf den Löhnen des Bauparitätischen Komitees (CN).
Erwägungen
Zulässigkeit und massgebliches Recht
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit des Rekurses (Art. 82 ss, 86 Abs. 1 lit. d, 90, 100, 42 BGG). Im Streit steht der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), insbesondere die Festlegung des Valideneinkommens nach Art. 16 ATSG. Da es sich um eine Leistungsstreitigkeit in der Unfallversicherung handelt, ist das Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Bestimmungen dar:
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Methodik des Einkommensvergleichs
Das Bundesgericht wiederholt die ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens: Dieses ist nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vraisemblance prépondérante) zu ermitteln, was die versicherte Person beim massgebenden Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden tatsächlich hätte verdienen können. Es ist so konkret wie möglich zu schätzen und leitet sich grundsätzlich vom zuletzt erzielten Lohn ab, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Rentenbeginn (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Wenn jedoch der Verlust des Arbeitsplatzes auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist — wie hier der Fall (Arbeitslosigkeit seit Mai 2015, sieben Monate vor dem Unfall) —, muss der Lohn auf der Basis von Durchschnittswerten (ESS-Statistiken) festgelegt werden. Massgeblich ist nicht, was die versicherte Person beim ehemaligen Arbeitgeber aktuell verdienen würde, sondern was sie verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (8C_349/2025 vom 28. April 2026; 9C_554/2023 vom 22. Mai 2024 E. 6.2.1; 8C_732/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3.2).
Kantonale Würdigung des Valideneinkommens
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt seit sieben Monaten arbeitslos war. Die bei Bauunternehmen über Zeitarbeitsfirmen ausgeübten Tätigkeiten (2010–2012) waren bloss zeitlich befristete Einsätze, die keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Weiterbeschäftigung im Baugewerbe begründeten. Die späteren Tätigkeiten (2008–2010 und 2014–2015) waren mehrheitlich im Landschaftsgärtnergewerbe. Die Annahme, der Versicherte hätte ohne Unfall als Maurer im Tiefbau gearbeitet, widersprach zudem seinen eigenen Angaben gegenüber der CNA (wo er die Maurerarbeit als «problematisch» bezeichnete und Interesse an Wachdienst äusserte) sowie gegenüber der IV-Expertise. Das höchste auf der AHV-Kontokarte verzeichnete Jahreseinkommen betrug 55'243 Fr. für zehn Monate als Gärtner (2014), was eher der CCT Paysagisme als der CN entsprach.
Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung
Der Rekurrent machte geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Er war der Ansicht, seine Tätigkeit bei C.________ Sàrl sei als Maurer而非 als Hilfsgärtner zu qualifizieren, wie aus der Unfalldeklaration vom 12. Februar 2016 und seinem Schreiben vom 18. Mai 2016 hervorgehe. Der Stundenlohn von 35 Fr. (2014) entspreche der CN (30,40 Fr. für Bauarbeiter A), nicht aber der CCT Paysagisme (21,30 Fr.). Die Werkzeuge (Schaufel, Pickel, Kelle) seien für die Beton- und Pflasterarbeit erforderlich, nicht für reine Gartenarbeit.
Das Bundesgericht weist diese Einwände zurück: Die Vorinstanz hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt. Die vom Versicherten beschriebenen Werkzeuge und Tätigkeiten sind beiden Bereichen (Bau und Landschaftsgarten) gemeinsam und können nicht überwiegend der Maurerarbeit zugeordnet werden. Der Stundenlohn von 35 Fr. allein beweist nicht die Unterstellung unter die CN, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte ohne Unfall erstmals ein festes Jahreseinkommen nach CN-Tarif erzielt hätte. Die Ausübung einer qualifizierten Maurertätigkeit bei einem der CN unterstellten Unternehmen erscheint höchstens als eine blosse Möglichkeit, was für den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht.
Keine bindende Wirkung der IV-Entscheide
Der Hinweis des Versicherten, das OAI habe ihm eine 100%-IV-Rente zugesprochen und festgestellt, er hätte ohne Gesundheitsschaden als Hilfsgärtner gearbeitet, ist für die Unfallversicherung nicht bindend. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Feststellungen der IV keinen Präjudizcharakter für die Unfallversicherung haben. Der Versicherte hatte zudem kein praktisches Interesse, gegen die falsche Feststellung des OAI anzufechten, weshalb diese nicht als Argument gegen die unfallversicherungsrechtliche Würdigung dienen kann.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der festen Tradition der Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens nach Art. 16 ATSG. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 134 V 322 (Präzisierung bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen) und BGE 129 V 222 (massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich), wonach das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln ist und sich grundsätzlich vom zuletzt erzielten Lohn ableitet. Die Ausnahme — dass bei invaliditätsfremdem Stellenverlust auf Durchschnittswerte (ESS) abzustellen ist — ist ebenfalls ständige Rechtsprechung und wurde u.a. in 8C_732/2019 und 9C_554/2023 präzisiert.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt in der Abgrenzung zwischen zwei kollektivvertraglichen Regelungen (CN des Bauhauptgewerbes vs. CCT Paysagisme) bei einem Versicherten mit gemischter Berufserfahrung. Das Bundesgericht akzeptiert die kantonale Würdigung, dass die tatsächliche Tätigkeit mehrheitlich im Landschaftsgartenbereich lag und die Beschäftigung im Bauhauptgewerbe nur eine temporäre Episode darstellte. Das Urteil präzisiert, dass ein blosser Wunsch, in einer bestimmten Branche zu arbeiten, oder vereinzelte Zeitarbeitseinsätze nicht ausreichen, um das Valideneinkommen nach dem kollektivvertraglichen Rahmen dieser Branche festzulegen. Es bestätigt damit die strenge Anforderung an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der Valideneinkommensschätzung.
Fazit
Der Rekurs wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Würdigung, wonach das Valideneinkommen auf der Basis von ESS-Medianlöhnen der tatsächlich ausgeübten Branchen (Landschaftsgarten und Sicherheitsdienstleistungen) und nicht nach den Löhnen des Bauhauptgewerbes (CN) zu ermitteln ist. Die Gerichtskosten von 800 Fr. werden dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Konkretisierung des Valideneinkommens bei gemischter Berufserfahrung und Arbeitslosigkeit zum Unfallzeitpunkt: überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt mehr als eine blosse Möglichkeit oder einen beruflichen Wunsch.