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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_313/2026  ·  vom 15.07.2026

Assistance prêtée à la police par un tiers; récompense; déni de justice; radiation du rôle; dépens

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kantonales Gericht hat die Verweigerung von Parteientschädigung (Dépens) in einem gegenstandslos gewordenen Déni-de-justice-Verfahren jeglicher Begründung entzogen. Das Bundesgericht qualifiziert dies als Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsanspruchs.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Dépens-Frage.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass die Begründungspflicht auch bei prozessualen Nebenentscheiden (Dépens, Kosten) gilt und nicht aus der «without fees»-Praxis oder der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege implizit abgeleitet werden kann — das Gebot expliziter oder zumindest implizit erkennbarer Motivierung ist auch hier unumgänglich.

Sachverhalt

A.________ verlangte am 24. Juli 2025 vom Conseil d'État des Kantons Waadt die Ausrichtung einer Belohnung gemäss Art. 7 Abs. 2 des waadtländischen Polizeigesetzes (LPol; BLV 133.11) für seine 14-jährige Tätigkeit als Informant der Kantonspolizei. Nach mehreren Mahnungen lehnte die Generalsekretärin des zuständigen Departements im Namen des Conseil d'État die Begehren mit Schreiben vom 24. November 2025 ab: A.________ erfülle die Voraussetzungen des Art. 7 LPol nicht. In der Folge verlangte A.________ eine formelle, anfechtbare Entscheidung sowie Akteneinsicht, erhielt aber nur verweisende Antworten.

Am 25. Februar 2026 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Déni de justice gegen den Conseil d'État ein, da er vergeblich eine formelle Entscheidung verlangt hatte. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026 als unzulässig und überwies die Sache an die Cour de droit administratif et public des Kantonsgerichts Waadt als zuständige Instanz (Verfahren 1C_119/2026).

Nach Stellungnahme des Conseil d'État vom 30. April 2026 — der eine formelle Entscheidung bestätigte und damit einen allfälligen Déni de justice heilte — erklärte der Instruktionsrichter der Cour de droit administratif et public mit Beschluss vom 4. Mai 2026 das Verfahren als gegenstandslos, strich es vom Rollenverzeichnis ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verzichtete auf Kosten- und Dépensregelung. Diese Entscheidung enthielt keinerlei Begründung für die Verweigerung von Dépens.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Zuerkennung von Dépens für das kantonale Verfahren (Fr. 2'000.–) oder alternativ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zur Beurteilung der Dépens-Frage. Hilfsweise beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die angefochtene Verfügung zur Streichung eines vom Rollenverzeichnis gestrichenen Déni-de-justice-Verfahrens ist grundsätzlich anfechtbar. Der Beschwerdeführer kann ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG geltend machen, soweit er die Verweigerung von Dépens bzw. die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anficht. Die Beschwerde wurde fristgerecht gegen eine letztinstanzliche kantonale Endverfügung eingereicht.

Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»

Gegenstandslosigkeit des Déni-de-justice-Verfahrens

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Déni-de-justice-Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist. Er macht jedoch geltend, er habe vollumfänglich obsiegt und ihm seien daher Dépens zuzusprechen. Der Instruktionsrichter habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem er die Verweigerung von Dépens überhaupt nicht begründet habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass mit der Entscheidung der Behörde über das ursprüngliche Begehren kein Raum mehr für ein Déni de justice oder eine ungerechtfertigte Verzögerung bleibt (vgl. GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 94 BGG). Der Rechtssuchende verliert in der Regel jedes rechtliche Interesse an der Feststellung einer allfälligen Verzögerung (BGE 136 III 497 E. 2.1; BGer 2C_283/2025 vom 30. Mai 2025 E. 6.4.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 89 BGG).

Art. 94 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.»

Begründungspflicht bei Dépens-Verweigerung

Massgebliche Rechtsprechung zur Begründungspflicht

Das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende rechtliche Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, ihre Entscheidung zu begründen. Die Begründung genügt, wenn die Behörde die massgeblichen Gründe — wenn auch nur kurz — nennt, so dass die betroffene Person die Tragweite der Verfügung erkennen und sie in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; BGE 142 II 154 E. 4.2; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht räumt der kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Festsetzung und Verteilung von Kosten und Dépens ein weites Ermessen ein, da diese Materie der kantonalen Verfahrensgesetzgebung untersteht (BGE 111 V 48 E. 4a). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz das kantonale Recht willkürlich ausgelegt oder angewendet hat oder ihr Ermessen missbraucht hat, namentlich wenn sich die Entscheidung nicht durch objektive Gründe rechtfertigen lässt (BGE 98 Ib 506 E. 2). Die Begründung kann implizit sein und aus den verschiedenen Erwägungen der Entscheidung hervorgehen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Bei Vorliegen eines Gebührentarifs oder einer gesetzlichen Regel mit Mindest- und Höchstbeträgen bedarf es seitens des Richters nur dann einer Begründung, wenn er diese Grenzen verlässt, ausserordentliche Elemente geltend gemacht werden oder er von einer eingereichten Kostennote abweicht und trotz gefestigter Praxis eine tiefere Entschädigung zuspricht (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 9C_294/2024 vom 5. Mai 2025 E. 4.2).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht hält fest, dass die Verweigerung von Dépens in den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung keiner Begründung unterzogen wurde. Ohne jegliche Motivierung ist es unmöglich nachzuvollziehen, weshalb der Instruktionsrichter das Déni-de-justice-Rechtsmittel als unbegründet erachtete und es hätte abgewiesen werden müssen. Die Lektüre der Entscheidung lässt nicht erkennen, warum dem Beschwerdeführer Dépens verweigert wurden, obwohl das Verfahren infolge der Entscheidung des Conseil d'État vom 30. April 2026 gegenstandslos wurde, welche diejenige vom 24. November 2025 bestätigte.

Eine implizite Begründung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Entscheidung «without fees» gemäss Art. 50 LPA-VD erging (der es den Behörden erlaubt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, wenn die Billigkeit es gebietet), oder aus der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, die damit begründet wurde, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. Dieses Fehlen einer Begründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Das vor dem Bundesgericht durchgeführte Verfahren konnte diesen Mangel nicht beheben, da das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtete und auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung verwies.

Dépens bei gegenstandslos gewordenem Déni-de-justice-Verfahren

Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Praxis, wonach die Frage von Kosten und Dépens bei einem gegenstandslos gewordenen Déni-de-justice-Rechtsmittel unter Berücksichtigung des Sachstandes vor dem beendenden Ereignis sowie des wahrscheinlichen Ausgangs des Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. Art. 72 PCF [SR 273], anwendbar via Art. 71 BGG; BGE 142 V 551 E. 8.1; BGE 125 V 373 E. 2a). Ist dieser Ausgang nicht offensichtlich, sind die allgemeinen Kriterien heranzuziehen, wonach die Kosten und Dépens in erster Linie von der Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in deren Verantwortung die Beendigung liegt (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGE 128 II 247 E. 6.1). Die Cour de droit administratif et public wendet dieselben Grundsätze an (vgl. VD GE.2019.0149 vom 21. November 2022 E. 4a).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere verweist das Gericht auf BGE 151 IV 18 E. 4.4.4 und BGE 142 II 154 E. 4.2, in denen die Grundsätze zur hinreichenden Begründung von Verfügungen dargelegt sind.

Der Entscheid präzisiert in zweierlei Hinsicht:

Erstens bestätigt er, dass die Begründungspflicht auch für prozessuale Nebenentscheide — namentlich die Dépens-Verweigerung in gegenstandslos gewordenen Verfahren — uneingeschränkt gilt. Das Kantonsgericht hatte unterlassen, seine Dépens-Verweigerung überhaupt zu motivieren. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine solche völlige Abwesenheit von Begründung auch bei Nebenentscheiden nicht toleriert wird.

Zweitens grenzt der Entscheid die Reichweite der «impliziten Begründung» ein. Das Bundesgericht weist die Auffassung zurück, die Verweigerung von Dépens könne implizit aus dem Verzicht auf Gerichtskosten (Art. 50 LPA-VD) oder der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeleitet werden. Diese Aspekte betreffen unterschiedliche rechtliche Fragen (Kostenerhebung vs. Dépens-Zuspruch vs. unentgeltliche Rechtspflege) und können einander nicht als Begründung substituieren. Die in BGE 141 V 557 E. 3.2.1 anerkannte Möglichkeit einer impliziten Begründung findet ihre Grenze, wenn in den Erwägungen der Entscheidung überhaupt keine Anknüpfungspunkte für eine solche Ableitung vorhanden sind.

Damit steht der Entscheid in der Tradition von BGE 98 Ib 506 E. 2, wonach das Bundesgericht in Dépens-Fragen nur bei Ermessensmissbrauch eingreift — hier wurde dieser indessen gerade in der völligen Abwesenheit von Begründung erblickt. Der Entscheid ist dogmatisch wichtig, weil er die praktische Relevanz der Begründungspflicht im Bereich der Kosten- und Dépens-Regelung unterstreicht und den kantonalen Instanzen aufzeigt, dass die Erwägungen in diesem Bereich nicht hinter einer pauschalen «without costs»-Verfügung verschwinden dürfen.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache an die Cour de droit administratif et public des Kantonsgerichts Waadt zurück, damit sie neu über die Dépens-Frage im kantonalen Verfahren entscheidet. Dem Beschwerdeführer, der mit anwaltlicher Vertretung obsiegt, werden Dépens in der Höhe von Fr. 1'500.– zulasten des Kantons Waadt zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Der Entscheid illustriert, dass die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV auch im Bereich der prozessualen Nebenentscheide vollumfänglich gilt und dass das Bundesgericht nicht zögert, Verfügungen aufzuheben, die dieser Pflicht nicht genügen — auch wenn die materielle Frage (Dépens-Höhe) von untergeordneter Bedeutung erscheint. Die Gehörsverletzung lag hier gerade nicht in einer fehlerhaften, sondern in einer vollständig fehlenden Begründung.