Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt die formellen und materiellen Voraussetzungen von Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB), insbesondere die Frage, was geschieht, wenn ein Haftverlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Haftfrist gestellt wird.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Bundesgericht präzisiert von Amtes wegen, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. April bis 27. April 2026 unrechtmässig in Sicherheitshaft befand, und berichtigt den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts: Statt einer «Verlängerung» lag eine (neu) anzuordnende Sicherheitshaft vor. Die Haft wird bis zum erstinstanzlichen Entscheid, längstens bis 14. Juli 2026, aufrechterhalten.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 364a und 364b StPO, wonach ein nach Ablauf der Haftfrist gestelltes Verlängerungsgesuch als neues Haftanordnungsgesuch zu qualifizieren ist. Dies führt nicht zwingend zur Haftentlassung, sondern zur Umqualifizierung des Verfahrens. Die Praxis der umgekehrten Proportionalität bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr wird bestätigt.
Sachverhalt
A.________ wurde am 10. Juni 2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrerer Delikte (u.a. vorsätzliche schwere Körperverletzung, Drohung, Diebstahl, Fahren unter Drogeneinfluss) für schuldunfähig erklärt. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Nach einer Verlängerung der Massnahme um drei Jahre (Beschluss vom 6. April 2021) wurde A.________ am 6. Juni 2024 bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen, mit einer Probezeit von drei Jahren sowie Bewährungshilfe und Weisungen.
Inzwischen wurde gegen A.________ ein nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 62a StGB betreffend Rückversetzung in die stationäre Massnahme eingeleitet. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) beantragten am 16. Januar 2026 Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht Bern ordnete diese am 17. Januar 2026 an, befristet bis zum 15. April 2026. Das Regionalgericht stellte am 17. April 2026 — also zwei Tage nach Ablauf der Haftfrist — ein Gesuch um Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2026. Das Zwangsmassnahmengericht hiess dieses Gesuch am 27. April 2026 gut.
Gegen den entsprechenden Entscheid erhob A.________ Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese stellte mit Beschluss vom 22. Mai 2026 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. bis 27. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befand. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab und bestätigte die Haftverlängerung.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, Nichtintreten auf das Verlängerungsgesuch bzw. dessen Abweisung, Haftentlassung, Feststellung der Beschleunigungsgebotverletzung sowie Entschädigung und Genugtuung.
Erwägungen
Zulässigkeit und prozessuale Einordnungen
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Verlängerung resp. Anordnung von Sicherheitshaft während eines selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO) betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB). Es stützt sich dabei auf BGE 150 IV 38 E. 1.1 sowie auf das Urteil 7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026.
Auf das Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers tritt das Bundesgericht nicht ein, da solche Begehren nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im separaten Haftentschädigungsverfahren (Art. 429–431 StPO) zu entscheiden sind (BGE 150 IV 38 E. 1.2; 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 7). Ebenso wird auf das Feststellungsbegehren betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht eingetreten, da die Vorinstanz dies bereits festgestellt hat und somit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Das Bundesgericht präzisiert jedoch von Amtes wegen, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. bis 27. April 2026 unrechtmässig in Haft befand.
Rechtlicher Rahmen: Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren
Das Bundesgericht legt dar, dass Entscheide über die Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) oder die Rückversetzung nach bedingter Entlassung (Art. 62a Abs. 3 StGB resp. Art. 95 Abs. 5 StGB) im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO ergehen (1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.3). In diesem Verfahren kann Sicherheitshaft angeordnet werden (Art. 364a f. StPO). An die Stelle des dringenden Tatverdachts tritt als allgemeine Haftvoraussetzung die ernsthafte Erwartung, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO). Hinzu kommen die besonderen Haftgründe der Flucht- und/oder Wiederholungsgefahr (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 StPO).
Art. 364a StPO (SR 312.0) «Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: a. gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und b. die Person: 1. sich deren Vollzug entzieht, oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228.»
Die Verlängerung einer in diesem Sinne angeordneten Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim erstinstanzlichen Gericht richtet sich gemäss Art. 364b Abs. 3 StPO sinngemäss nach Art. 227 StPO (BGE 151 IV 330 E. 2.3).
Fehlen eines gültigen Hafttitels bei nachträglichem Verlängerungsgesuch
Der Beschwerdeführer rügt, dass zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags die Haftfrist bereits abgelaufen gewesen sei, weshalb eine Verlängerung untauglich und die Haft rechtswidrig sei. Er beruft sich auf Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 227 StPO, Art. 364b Abs. 2 StPO, Art. 31 BV und Art. 5 EMRK.
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine bereits abgelaufene Haftfrist definitionsgemäss nicht «verlängerbar» ist. Unterlässt es die zuständige Behörde, vor Ablauf der Frist ein Gesuch zu stellen, wird die Haft unrechtmässig. Sind jedoch die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt, ist die Sicherheitshaft von Amtes wegen neu anzuordnen (1B_358/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1; 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.1; 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.3). Die Vier-Tage-Frist nach Art. 227 Abs. 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift (7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 3.2; 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2.4).
Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.»
Das Regionalgericht stellte den Verlängerungsantrag am zweiten Tag nach Ablauf der Befristung. Die Vorinstanz bezeichnete das Nichteinhalten der Frist als Verletzung einer Ordnungsvorschrift und erkannte darin keinen Grund für eine Haftentlassung bei materiell begründeter Haft. Das Bundesgericht folgt dieser Einschätzung in der Sache, nicht aber in der Begründung: Die Verlängerung war nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich. Das Zwangsmassnahmengericht hätte das Gesuch von Amtes wegen als Gesuch um (Neu-)Anordnung der Sicherheitshaft entgegennehmen müssen.
Das Bundesgericht unterscheidet das Verfahren der Haftanordnung (Art. 364b Abs. 2 i.V.m. Art. 225 Abs. 1 und 5 StPO: grundsätzlich nicht öffentliche Verhandlung) vom Verfahren der Haftverlängerung (Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 6 StPO: in der Regel schriftlich). Da der Beschwerdeführer sich bereits in Haft befand und keine neuen Haftgründe geltend gemacht wurden, konnte die Anordnung der Sicherheitshaft auch in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung erfolgen (7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 3.2.3 und 3.4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat sachlich ein Haftanordnungsverfahren durchgeführt, auch wenn es sich fälschlicherweise auf Art. 227 StPO gestützt und die Massnahme als «Verlängerung» bezeichnet hat. Es liegt daher ein gültiger Hafttitel vor. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird von Amtes wegen präzisiert.
Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit
Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO) und macht geltend, die Haft sei nicht verhältnismässig.
Das Bundesgericht wiederholt seine Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr: Massgebende Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte, allfällige Aggravationstendenzen sowie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses miteinzubeziehen. Es gilt das Prinzip der umgekehrten Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 7B_438/2026 vom 29. April 2026 E. 3.1.3). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3).
Die Vorinstanz hat eine ausführliche und aktuelle Beurteilung der Wiederholungsgefahr vorgenommen. Sie berücksichtigt die gutachterlich attestierten psychischen Erkrankungen, die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und deren Wechselwirkung mit dem festgestellten Konsum illegaler Betäubungsmittel. Nach der bedingten Entlassung vom 6. Juni 2024 wurden im März 2025 und am 27. November 2025 Strafverfahren wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet, und am 9. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalthandlungen gegen die Polizei (versuchte Tritte auf Kopfhöhe) angezeigt. Eine therapeutische Stellungnahme vom 8. Januar 2026 attestierte ausserhalb eines stationären Settings eine erhöhte Gefahr von Gewalttaten. Das Bundesgericht erachtet die negative Legalprognose unter Anwendung des Prinzips der umgekehrten Proportionalität als nicht zu beanstanden.
Zur Verhältnismässigkeit verweist das Bundesgericht auf den Grundsatz, dass strafprozessuale Haft als ultima ratio nur aufrechterhalten wird, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gegen frühere Weisungen verstossen hat, und ist zum Schluss gelangt, dass Auflagen oder elektronische Überwachung der Wiederholungsgefahr nicht genügend entgegenwirken können (BGE 150 IV 360 E. 3.5.3; 7B_256/2026 vom 25. März 2026 E. 4.4.1; 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.1). Die Sicherheitshaft erweist sich als verhältnismässig.
Beschleunigungsgebot
Soweit der Beschwerdeführer über sein Feststellungsbegehren hinaus die Haftentlassung anstrebt, prüft das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht durch das Haftgericht, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft nur, ob die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft insgesamt infrage zu stellen. Eine Haftentlassung erfolgt nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen und wenn die Strafbehörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.2).
Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels vom 16. bis 27. April 2026 ist nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen, zumal keine weiteren Verfahrensverzögerungen dargelegt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts führt das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels nicht zwangsläufig zu einer Haftentlassung (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2–2.4; 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3). Die Fortdauer der Sicherheitshaft erweist sich nicht als gesetzes-, verfassungs- oder konventionswidrig.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Praxis zur Umqualifizierung eines verspäteten Verlängerungsgesuchs
Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, wonach ein nach Ablauf der Haftfrist gestelltes Verlängerungsgesuch nicht zur Haftentlassung führt, sondern von Amtes wegen als Gesuch um (Neu-)Anordnung der Sicherheitshaft zu qualifizieren ist. Diese Praxis geht auf 1B_358/2021 vom 16. Juli 2021, 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 und 1B_386/2011 vom 26. August 2011 zurück. Das Bundesgericht präzisiert diese Rechtsprechung für das massnahmenrechtliche Nachverfahren und betont den prozessualen Unterschied zwischen Haftanordnung (mit Anhörungspflicht) und Haftverlängerung (in der Regel schriftlich). Diese Differenzierung darf aber nicht zu einem formellen Nachteil der betroffenen Person führen, wenn bereits eine Anhörung bei der ursprünglichen Haftanordnung stattgefunden hat und keine neuen Haftgründe vorliegen (7B_178/2026 vom 13. März 2026). Der dogmatische Hintergrund findet sich im Grundsatz, dass das Verfahren bei der Haftanordnung nach Art. 364a StPO sinngemäss nach den Art. 222–228 StPO richtet, wobei die Art. 225 und 226 StPO die Anhörungspflicht vorsehen, während das Verlängerungsverfahren nach Art. 227 StPO in der Regel schriftlich ist.
Bestätigung des Prinzips der umgekehrten Proportionalität
Die Anwendung des Prinzips der umgekehrten Proportionalität bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr im massnahmenrechtlichen Nachverfahren wird ausdrücklich bestätigt (BGE 150 IV 149; 7B_434/2023; 7B_438/2026). Der dogmatische Hintergrund dieser Praxis, wonach bei schweren drohenden Taten tiefere Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt werden, findet sich in der Erwägung, dass die Gefährdung der Sicherheit anderer Personen umso höher ist, je schwerer die drohende Tat wiegt.
Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels führt nicht zwingend zur Haftentlassung
Das Urteil bestätigt die Praxis, wonach das vorübergehende Fehlen eines gültigen Hafttitels für sich allein nicht zur Haftentlassung führt, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt sind und keine anderen Verfahrensverzögerungen vorliegen (BGE 139 IV 94; 7B_250/2026). Diese Rechtsprechung steht im Spannungsverhältnis zum individuellen Freiheitsanspruch (Art. 31 BV; Art. 5 EMRK), wird jedoch mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse bei gegebenen materiellen Haftgründen gerechtfertigt.
Verhältnismässigkeit und Weisungsverstösse
Die Bestätigung, dass frühere Weisungsverstösse die Annahme milderer Mittel als unzureichend rechtfertigen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 150 IV 360; 7B_256/2026; 7B_987/2025). Diese Praxis ist besonders relevant im massnahmenrechtlichen Nachverfahren, da die betroffene Person bereits aus dem Massnahmenvollzug bedingt entlassen war und Weisungen erhalten hatte, die sie nicht eingehalten hat.
Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als Anlass des Nachverfahrens
Art. 59 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. [...] Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.»
Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bildet die Grundlage des hier diskutierten Nachverfahrens. Der Beschwerdeführer war wegen Schuldunfähigkeit im Jahr 2016 in eine solche Massnahme eingewiesen worden. Nach bedingter Entlassung im Juni 2024 wurde das nachträgliche Verfahren nach Art. 62a StGB eingeleitet, weil der Beschwerdeführer während der Probezeit erneut strafrechtlich in Erscheinung trat. Der dogmatische Hintergrund der Massnahme nach Art. 59 StGB — deren Ziel die Behandlung der psychischen Störung und die Verhinderung weiterer Taten ist — steht in direktem Bezug zur Prüfung der Wiederholungsgefahr nach Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO: die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten rechtfertigt die Annahme von Wiederholungsgefahr und damit die Anordnung von Sicherheitshaft.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es präzisiert von Amtes wegen Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. April bis 27. April 2026 unrechtmässig in Sicherheitshaft befand. Den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts berichtigt es dahingehend, dass nicht eine «Verlängerung» der Sicherheitshaft, sondern eine (Neu-)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum erstinstanzlichen Entscheid, längstens bis zum 14. Juli 2026, vorliegt.
Das Urteil leistet einen wichtigen Beitrag zur Präzisierung der prozessualen Unterscheidung zwischen Haftanordnung und Haftverlängerung im massnahmenrechtlichen Nachverfahren. Es verdeutlicht, dass ein nach Fristablauf gestelltes Verlängerungsgesuch als neues Anordnungsgesuch zu qualifizieren ist, was — wenn die betroffene Person sich bereits in Haft befindet und keine neuen Haftgründe geltend gemacht werden — auch ohne mündliche Anhörung in einem schriftlichen Verfahren erfolgen kann. Diese Lösung verhindert, dass formelle Fehler der Strafbehörden zu einer Haftentlassung führen, obwohl die materiellen Haftvoraussetzungen unbestritten sind, ohne dabei die formellen Defizite zu ignorieren: Die unrechtmässige Haft für die Zeit ohne gültigen Hafttitel wird festgestellt und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf entsprechende Entschädigung im separaten Haftentschädigungsverfahren. Das Urteil steht damit in der Tradition der Rechtsprechung, wonach das Beschleunigungsgebot und formelle Fehler im Haftverfahren zwar festzustellen, aber nur in besonders schweren Fällen zur Haftentlassung führen (BGE 140 IV 74; BGE 139 IV 94; 7B_250/2026; 7B_641/2026).