Executive Summary
- Kernpunkt: Streit um Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit in einer Lebensversicherung; zentrale Fragen sind der Vertragsbestandteil von Zusatzbedingungen (Globalübernahme) und die Auslegung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit (Einkommensvergleich vs. Tätigkeitsvergleich).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Zusatzbedingungen wurden kraft Globalübernahme Vertragsbestandteil, und nach Ziff. 3.4 ist ein Einkommensvergleich massgebend — ohne Erwerbsausfall kein Anspruch auf Prämienbefreiung.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zur Globalübernahme von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und zur Ungewöhnlichkeitsregel. Es verdeutlicht, dass die privatversicherungsrechtliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (VVG/Vertragsbedingungen) eigenständig neben den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien (ATSG/IVG) steht.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer schloss im Juli/August 2000 bei der C.________ Versicherung (später D.________ AG, heute B.________ AG) eine Lebensversicherung mit Leistungen im Erlebens- und Todesfall sowie bei Erwerbsunfähigkeit ab. Die Erwerbsunfähigkeitsleistung bestand in einer Prämienbefreiung für die gesamte Vertragsdauer vom 1. August 2000 bis 1. August 2028. Die vereinbarte Jahresprämie betrug Fr. 10'598.10.
Nach zwei Unfällen mit folgender 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Januar 2010 bezahlte der Beschwerdeführer vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 keine Prämien (insgesamt Fr. 74'186.70). Ab Januar 2018 zahlte er die Prämien wieder, wobei die Parteien sich über die Prämienpflicht nicht einig waren. Die Differenzen betrafen abweichende Auffassungen über die massgebenden Versicherungsbedingungen.
Prozeduraler Verlauf
Am 23. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht See-Gaster Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für 2017 und 2018 je Fr. 10'598.10 zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte Klageabweisung und widerklageweise Feststellung, dass sie nichts schulde, bzw. Rückerstattung von Fr. 74'186.70 für zu viel erbrachte Prämienbefreiung. Das Kreisgericht wies die Klage am 24. Januar 2024 ab und hiess die Widerklage gut. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung am 3. September 2025 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bestätigt, dass der angefochtene Entscheid ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG einer Vorinstanz nach Art. 75 BGG ist. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, da der Streitwert der Widerklage nach Art. 53 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
Vertragsbestandteil der Zusatzbedingungen (Globalübernahme)
Zwischen den Parteien war streitig, ob die "Zusatzbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen 10.99" Vertragsbestandteil geworden sind. Das Bundesgericht bejahte dies in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen haben von sich aus keine Geltung zwischen den Parteien und gelten nur insoweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag übernommen haben (BGE 118 II 295 E. 2a). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur dann vom Konsens erfasst sein, wenn die zustimmende Partei bei Vertragsschluss zumindest die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in einer zumutbaren Weise Kenntnis zu nehmen (sog. Zugänglichkeitsregel; BGE 139 III 345 E. 4.4). Für den Versicherungsvertrag gilt zusätzlich:
Art. 3 Abs. 2 VVG (SR 221.229.1) «Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.»
Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die erwog, dass die Vereinbarung verschiedener Risiken (Lebens- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit Prämienbefreiung) für eine Übernahme der entsprechenden Versicherungsbedingungen spreche. Andernfalls läge eine unvollständige vertragliche Regelung vor. Der Beschwerdeführer hatte den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterschriftlich bestätigt. Es war daher an ihm, den Nichterhalt der Zusatzbedingungen zu beweisen — dies stellt keine unzulässige Beweislastumkehr dar.
Bei sogenannter Globalübernahme (Zustimmung ohne Lesen oder Kenntnisnahme; BGE 119 II 443 E. 1a) wird die Geltung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt: Der Verfasser von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Entsprechend sind ungewöhnliche Klauseln, auf die nicht gesondert aufmerksam gemacht wurde, von der global erklärten Zustimmung ausgenommen (BGE 138 III 411 E. 3.1; BGE 135 III 225 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfrage frei (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 466 E. 6.2).
Vorliegend hinderte die Ungewöhnlichkeitsregel die Globalübernahme nicht, da die Bestimmungen betreffend Prämienbefreiung nicht ungewöhnlich, sondern vertragstypisch sind. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Berufung nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Globalübernahme auseinandergesetzt.
Vertragsauslegung: Erwerbsunfähigkeit und Einkommensvergleich
Die zentrale Frage war, ob die Versicherungsleistungen einen Erwerbsausfall oder lediglich eine gesundheitliche Einschränkung voraussetzen. Die massgebenden Ziffern 3.4 und 3.5 der Zusatzbedingungen unterscheiden zwischen Erwerbstätigen (Einkommensvergleich) und nicht oder nur teilweise Erwerbstätigen (Tätigkeitsvergleich).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Ziff. 3.4 anwendbar ist (Einkommensvergleich), da der Beschwerdeführer sich in den Versicherungsanträgen und Schadensmeldungen konsistent als "Kaufmann", "angestellt" bzw. "Unternehmer" in selbständiger Stellung deklariert hatte. Die Beschwerdegegnerin durfte daraus auf eine Vollerwerbstätigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass die Versicherung um seine tatsächliche Erwerbssituation gewusst habe. Die gemischte Methode nach Ziff. 3.5 kam daher nicht zur Anwendung.
Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschränkungen keinen Einkommensverlust erlitten hatte, da sein Invalideneinkommen über dem Valideneinkommen lag. Folglich bestand kein Anspruch auf Prämienbefreiung.
Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht
Der Beschwerdeführer berief sich auf die Anwendung der gemischten Methode durch die Invalidenversicherung. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (ATSG, IVG) auf das privatrechtliche Vertragsverhältnis nicht anwendbar seien. Massgebend seien primär die vertraglichen Regelungen und das VVG. Eine von der Sozialversicherung abweichende Anspruchsbeurteilung ist zulässig und wurde vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt (vgl. auch BGE 141 V 439 zur eigenständigen Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit in der Säule 3a).
Beweislast
Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»
Die Beweislastverteilung wurde vom Beschwerdeführer kritisiert. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Vorinstanz: Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterschriftlich bestätigt hatte, war es an ihm, den Nichterhalt der Zusatzbedingungen zu behaupten und zu beweisen. Dies stellt keine Beweislastumkehr dar, sondern eine zulässige Verteilung der Darlegungslast unter den gegebenen Umständen. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; Urteil 4A_636/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.1.1).
Neue Vorbringen im Berufungsverfahren
Die Vorinstanz liess das erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Hausmann und teilzeitlich selbständigerwerbend gewesen, nicht zu. Gleiches galt für medizinische Vorbringen (kognitive Einschränkungen, Diarrhö, Physiotherapie). Der Beschwerdeführer hatte zudem die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 30% arbeitsfähig, erstinstanzlich nicht bestritten. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind.
Kein Rechtsmissbrauch
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe zunächst nur Arztzeugnisse verlangt und stelle nun zusätzlich einen Erwerbsausfall fest, was rechtsmissbräuchlich sei. Das Bundesgericht wies dies zurück: Aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin vom 13. April 2010 ergebe sich, dass bereits damals auf beide Voraussetzungen (medizinische Beeinträchtigung und Erwerbsausfall) hingewiesen wurde. Zudem wurde die Prämienbefreiung ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und unter Vorbehalt einer Korrektur sowie allfälliger Rückforderung gewährt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Globalübernahme von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und zur Ungewöhnlichkeitsregel. Es steht in der Linie von BGE 138 III 411 (Ungewöhnlichkeitsregel bei Krankentaggeldversicherung), BGE 135 III 225 (Ungewöhnlichkeitsregel bei AGB) und BGE 139 III 345 (Zugänglichkeitsregel bei AGB). Das Urteil 4A_213/2014 vom 26. Juni 2014, das der Beschwerdeführer für seine Beweislastargumentation heranzog, wurde vom Bundesgericht als nicht einschlägig qualifiziert, ohne dass es auf die Differenzen im Detail einging.
Das Urteil präzisiert in zweierlei Hinsicht: Erstens bekräftigt es, dass die Ungewöhnlichkeitsregel bei vertragstypischen Klauseln — wie der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit — nicht eingreift, was die Globalübernahme erleichtert. Zweitens schärft es die Trennung zwischen privatversicherungsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit: Die IV-Methodik (insbesondere die gemischte Methode nach Art. 28a ATSG) entfaltet keine Bindungswirkung für die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung, wenn die vertraglichen Bedingungen eine eigene, abweichende Definition enthalten. Der Verweis auf BGE 141 V 439 unterstreicht, dass die Säule 3a und die private Versicherung eigenständige Beurteilungsmassstäbe anlegen dürfen.
Die Bestätigung, dass eine "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährte Prämienbefreiung mit Korrekturvorbehalt keinen Vertrauensschutz zugunsten des Versicherten erzeugt, ist dogmatisch von Bedeutung. Sie schliesst den Einwand des Rechtsmissbrauchs (venire contra factum proprium) aus, wenn die Versicherung später die vertraglichen Voraussetzungen verlangt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Zusatzbedingungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung wurden kraft Globalübernahme Vertragsbestandteil. Die Ungewöhnlichkeitsregel steht dem nicht entgegen, da Prämienbefreiungsklauseln vertragstypisch sind. Nach der anwendbaren Ziff. 3.4 der Zusatzbedingungen ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Da der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschränkungen keinen Erwerbsausfall erlitt, besteht kein Anspruch auf Prämienbefreiung. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Invalidenversicherung ist auf das privatrechtliche Vertragsverhältnis nicht anwendbar. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da die Beschwerdegegnerin nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten ist.