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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1119/2024  ·  vom 18.06.2026

Ordonnance de non-entrée en matière

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt in 5er-Besetzung die Voraussetzungen der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit bei Ehrenverletzungen durch ausländische Internetpublikationen. Die blosse Zugänglichkeit eines inhaltserschwerenden Artikels im Internet von der Schweiz aus reicht nicht aus, um einen Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu begründen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des in Genf domizilierten Beschwerdeführers gegen die Nichteintretensverfügung wird abgewiesen. Schweizer Strafbehörden sind für die in einem US-amerikanischen Online-Magazin veröffentlichten ehrverletzenden Äusserungen nicht zuständig.
  • Bedeutung: Präzisierung von BGE 125 IV 177 für das Internetzeitalter: Bei Veröffentlichungen über Massenmedien mit universeller Reichweite bedarf es spezifischer Anknüpfungspunkte, namentlich der zielgerichteten Adressierung des Schweizer Publikums. Das blosse Domizil des Geschädigten in der Schweiz genügt nicht. Abgrenzung zum Zivilrecht (IPRG/LuganoÜ), wo das Domizil des Geschädigten als Anknüpfungspunkt dienen kann.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein indischer Unternehmer mit Wohnsitz im Kanton Genf und Inhaber einer B-Bewilligung, war bis 2012 Mitglied der Geschäftsleitung einer in Indien ansässigen Bildungsgesellschaft. Am 1. Juni 2023 veröffentlichte ein US-amerikanisches, englischsprachiges Online-Magazin mit 1,2 Millionen Abonnenten einen Artikel, der den Beschwerdeführer mit illegalen Hacker-Aktivitäten in Verbindung brachte. Der Artikel schilderte unter anderem, wie ein Privatdetektiv in einem Genfer Café von einem indischen Unternehmer namens A.________ gehört hatte, dieser habe europäische Geheimdienste kontaktiert und Hacking-Dienste angeboten. Der Beschwerdeführer erhob am 9. August 2023 in Genf eine Strafanzeige wegen Diffamation (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB).

Die Genfer Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Dezember 2023 die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) mangels schweizerischer Zuständigkeit. Die Genfer Beschwerdekammer bestätigte diese Verfügung am 17. September 2024. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit (BGE 149 IV 9 E. 2). Der angefochtene Entscheid ist eine Endentscheidung (Art. 90 BGG) in einer Strafsache von einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde (Art. 80 Abs. 1 BGG), fristgerecht eingereicht (Art. 44, 100 Abs. 1 BGG).

Zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG richtet sich das Gericht nach den Anforderungen bei Ehrenverletzungsdelikten. Der Beschwerdeführer substantiiert diese nicht ausreichend (vgl. BGer 7B_619/2023 vom 25. Juni 2025 E. 2.3). Jedoch kann die Frage der Zulässigkeit offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (infra E. 2.4). Das Gericht erwägt, ob die Rüge der Zuständigkeitsverweigerung als formelle Justizverweigerung qualifiziert werden könnte (BGE 146 IV 76 E. 2), lässt dies aber dahingestellt.

2. Internationale Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden

2.1 Massgebliche Rechtsgrundlagen

Der Nichteintretensentscheid stützt sich auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO:

Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: [...] b. Verfahrenshindernisse bestehen; [...]»

Ein Verfahrenshindernis in Form der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden nach den Art. 3 bis 8 StGB führt zur Nichtanhandnahme (BGer 6B_1425/2019 vom 9. Juni 2020 E. 1.3; BGer 6B_1335/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.5.1).

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip (Art. 3 Abs. 1 StGB):

Art. 3 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.»

Ergänzt wird dies durch die Begehungsortregelung in Art. 8 Abs. 1 StGB:

Art. 8 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.»

Art. 8 Abs. 1 StGB ist ein unentbehrliches Komplement zu Art. 3 StGB, da er definiert, nach welchen Kriterien eine Tat als in der Schweiz begangen gilt (BGE 144 IV 265 E. 2.3.1; BGer 6B_313/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.1.2).

2.2 Handlungsort und Erfolgsort

Der Handlungsort (Art. 8 Abs. 1 StGB) ist der Ort, wo der Täter physisch anwesend ist, wenn er ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Handlungsort ist hier das Ausland (USA), da der Artikel von einem US-amerikanischen Journalisten verfasst und auf der Website eines US-amerikanischen Magazins veröffentlicht wurde.

Der Erfolgsortbegriff hat in der Rechtsprechung eine Evolution erfahren. Ursprünglich definierte das Bundesgericht den Erfolg als den Schaden, um dessenwillen der Gesetzgeber ein Verhalten unter Strafe gestellt hat (BGE 97 IV 205 E. 2). Später wurde auf den technischen Erfolg bei materiellen Delikten abgestellt (BGE 105 IV 326 E. 3c-g). Diese strenge Definition wurde in der Folge in verschiedenen Entscheiden relativiert (BGE 141 IV 336 E. 1.1-1.2; BGE 124 IV 241 E. 4c-d; BGE 125 IV 177 E. 2-3 bei Ehrenverletzungsdelikten; BGE 128 IV 145 E. 2e; BGer 6B_725/2024 vom 13. Januar 2026 E. 4.2.3).

2.3 Ehrenverletzungsdelikte und Massenmedien — BGE 125 IV 177

Der Leitentscheid BGE 125 IV 177 vom 15. Juni 1999 betraf den Versand ehrverletzender Briefe aus Deutschland an alle Mitglieder eines Vereins, von denen zwei in der Schweiz wohnten. Das Bundesgericht bejahte die schweizerische Zuständigkeit, weil die Schriften zielgerichtet, direkt und individuell an mindestens zwei in der Schweiz wohnhafte Personen adressiert und von diesen in der Schweiz zur Kenntnis genommen worden waren. Die Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen in der Schweiz stellte einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für einen Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB dar (BGE 125 IV 177 E. 3b; BGer 6B_313/2023 E. 4.1.2).

Gleichzeitig warnte das Gericht jedoch, dass bei ehrverletzenden Äusserungen in ausländischen Massenmedien andere Regeln gelten könnten. BGE 125 IV 177 unterschied zwischen zielgerichteter, direkter und individualisierter Verbreitung einerseits und der Verbreitung über Massenmedien — insbesondere Printpresse, audiovisuelle Medien und Internet — andererseits (DYENS, Territorialité et ubiquité en droit pénal international suisse, Basel 2014, N. 688 ff. S. 213).

Die Lehre stellt fest, dass im zweiten Fall die blosse Zugänglichkeit des inhaltserschwerenden Inhalts auf Schweizer Gebiet nicht genügt, um einen räumlichen Anknüpfungspunkt zu bejahen, da dies eine universelle Zuständigkeit begründen und das Territorialitätsprinzip masslos ausdehnen würde (DYENS, a.a.O., N. 689 S. 213; HARARI/LINIGER GROS, in Commentaire Romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 42-45 ad Art. 8 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. 2025, § 5 N. 8). Mehrere Autoren fordern bei Massenmedien spezifische Kriterien, namentlich den Nachweis, dass der Autor wusste und wollte, dass die Inhalte in der Schweiz zur Kenntnis genommen werden, und dass das Schweizer Publikum ganz oder teilweise zum Zielpublikum gehörte (DYENS, a.a.O., N. 689-690 S. 213-214; Cass. GE vom 26. November 2004, SJ 2005 I 461).

2.4 Anwendung auf den Einzelfall

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Artikel von einem US-amerikanischen Journalisten verfasst, auf der Website eines US-amerikanischen Magazins veröffentlicht und von dort aus in der Schweiz abrufbar war. Der Autor hatte jedoch nicht die Absicht, das Schweizer Publikum spezifisch anzusprechen. Das Magazin richtete sich an eine anglophone Klientel und wies keinen besonderen Bezug zur Schweiz auf. Weder Genf noch die Schweiz wurden im Artikel angesprochen, ausser, dass der Autor erwähnte, er habe in Genf einen Kaffee mit einem Detektiv getrunken. Der Artikel fokussierte auf in Indien stattfindende Ereignisse. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schweizer Publikum zum voraussehbaren Leserkreis gehörte.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Die beanstandeten Äusserungen wurden nicht zielgerichtet, direkt und individualisiert verbreitet, sondern über die Website eines Magazins, also einem Massenmedium mit universeller Reichweite zugänglich gemacht. In diesem Fall ist es sachgerecht und mit der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 StGB vereinbar, spezifische Kriterien für die Begründung eines schweizerischen Gerichtsstands zu verlangen. Die einfache Internet-Zugänglichkeit würde andernfalls jede strafrechtlich relevante Veröffentlichung im Internet ungeachtet ihrer Herkunft der Schweizer Zuständigkeit unterwerfen — ein Ergebnis, das nicht tragbar ist.

3. Einwände des Beschwerdeführers

3.1 Zivilrechtliche Kriterien (IPRG/LuganoÜ)

Der Beschwerdeführer beruft sich auf EuGH-Rechtsprechung, Art. 129 IPRG und Art. 5 Ziff. 3 LuganoÜ und macht geltend, der Anknüpfungspunkt solle am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten liegen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Beschwerdeführer stützt sich ausschliesslich auf zivilrechtliche Bestimmungen und Persönlichkeitsrechtsschutz, ohne die strafrechtlichen Regeln zu diskutieren. Im Strafrecht begründen ausschliesslich Handlungs- und Erfolgsort (Art. 3, 8 StGB) die Schweizer Zuständigkeit — nicht der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Interessenmittelpunkt des Geschädigten.

3.2 In dubio pro duriore

Der Beschwerdeführer wendet den Grundsatz in dubio pro duriore auf die Zuständigkeitsfrage an: bei Zweifeln solle zugunsten der Schweizer Zuständigkeit entschieden werden. Das Gericht verweist auf BGer 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.3 und BGer 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.4, wonach das Fehlen früherer Rechtsprechung bei Zweifeln für die Anklageerhebung sprechen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Frage des Erfolgsorts jedoch bereits vor einer zweiten Instanz und dem Bundesgericht erörtert, sodass es nicht nötig ist, ein Strafverfahren zu eröffnen, um diese Frage klären zu lassen. Es ist zudem zweckmässiger, die Frage der Zuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Strafanzeige zu klären, anstatt ein Verfahren zu eröffnen und bis zum Urteil durchzuführen, mit dem offensichtlichen Risiko, dass das Verfahren wegen fehlender Schweizer Zuständigkeit annulliert wird.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der Tradition von BGE 125 IV 177, bestätigt diese Leitentscheidung und präzisiert sie für den Bereich der Internet-Publikationen über Massenmedien. Während BGE 125 IV 177 die schweizerische Zuständigkeit bei zielgerichtetem Versand ehrverletzender Briefe an in der Schweiz wohnhafte Empfänger bejahte, wies das Gericht bereits damals darauf hin, dass bei Massenmedien andere Massstäbe gelten können. Diese Warnung wird nun konkretisiert: Bei Publikationen über Internet-Medien mit universeller Reichweite reicht die blosse Zugänglichkeit von der Schweiz aus nicht aus. Erforderlich ist, dass der Autor zielgerichtet das Schweizer Publikum ansprechen wollte.

Das Urteil schliesst sich der von der Lehre vertretenen Auffassung an (DYENS; HARARI/LINIGER GROS; STRATENWERTH/BOMMER), die eine universelle Zuständigkeit bei Internet-Inhalten ablehnt und spezifische Anknüpfungspunkte verlangt. Es grenzt sich zudem bewusst vom Zivilrecht ab, wo nach Art. 129 IPRG und Art. 5 Ziff. 3 LuganoÜ der Wohnsitz des Geschädigten als Gerichtsstand dienen kann — im Strafrecht gilt ausschliesslich das Territorialitätsprinzip nach Art. 3 und 8 StGB.

Die Grundsatzfrage (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) liegt in der dogmatischen Klärung des Erfolgsortbegriffs bei Ehrenverletzungsdelikten durch Massenmedien mit universeller Reichweite, die erstmals in einer 5er-Besetzung verbindlich entschieden wird. Die Weigerung, das blosse Domizil des Geschädigten als Anknüpfungspunkt zu akzeptieren, schränkt den Zugang zum Schweizer Strafrechtsschutz bei ausländischen Internetpublikationen ein, entspricht aber dem Prinzip, dass das Territorialitätsprinzip nicht durch eine faktische universelle Zuständigkeit ausgehöhlt werden darf. Der Beschwerdeführer muss gegebenenfalls den Rechtsweg im Veröffentlichungsstaat (USA) suchen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass Schweizer Strafbehörden bei ehrverletzenden Inhalten in ausländischen Massenmedien — insbesondere im Internet — nicht bereits aufgrund der Zugänglichkeit oder des Schweizer Wohnsitzes des Geschädigten zuständig sind. Es bedarf eines zielgerichteten Bezugs zum Schweizer Publikum. Die Nichteintretensverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO wird damit bestätigt. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Parteientschädigung wird keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).