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Strafrecht  ·  Urteil 6B_151/2026  ·  vom 24.06.2026

Revision (räuberische Erpressung etc., Schuldfähigkeit, stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen); neues forensisch-psychiatrisches Gutachten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das eine abweichende Diagnose stellt (Schizophrenie statt dissoziale Persönlichkeitsstörung), aber auf im Wesentlichen denselben medizinischen Befunden beruht, stellt keine "neue Tatsache" im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz den Begriff der "neuen Tatsache" bundesrechtskonform auslegt, wenn sie das Gutachten 2024 als lediglich abweichende fachliche Meinung qualifiziert, die das Gutachten 2021 noch im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens bleibt.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strenge revisionsrechtliche Dogmatik bei divergierenden psychiatrischen Gutachten: Nicht die neue Diagnose-Etikette, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische Substrat begründet einen Revisionsgrund. Nachträgliche Vollzugsentwicklungen (Dekompensationen nach Medikamentenabsetzung) sind nicht revisionstauglich.

Sachverhalt

Ausgangsurteil und Revisionsgesuch

Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 11. Juli 2023 u.a. wegen räuberischer Erpressung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten (als Zusatzstrafe) sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit Gesuch vom 27. September 2024 beantragte A.________ die Revision des Urteils vom 11. Juli 2023. Er stützte sich auf ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 10. August 2024 (Gutachten 2024), in dem -- abweichend vom dem Sachurteil zugrunde liegenden Gutachten vom 30. September 2021 (Gutachten 2021) -- eine chronische undifferenzierte Schizophrenie diagnostiziert wurde. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch am 22. Januar 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.

Standpunkt des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Sachurteil beruhe auf einem fehlerhaften Sachverhalt, da das Kantonsgericht von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, während bereits zum Urteilszeitpunkt eine erhebliche paranoide Schizophrenie vorgelegen habe. Diese Diagnose stelle eine neue Tatsache dar, die sich massgeblich auf die Schuldfähigkeit auswirke. Zudem beantragt er Entlassung aus der Haft, Entschädigung für unrechtmässigen Freiheitsentzug, unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf das Haftentlassungsgesuch und das damit verbundene Entschädigungsbegehren wird nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer hierzu keine zulässigen Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) vorbringt und der vorinstanzliche Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen zur Haftsituation enthält.

Soweit der Beschwerdeführer für die Erkenntnisse des Gutachtens 2024 auf sein Revisionsgesuch verweist, wird darauf nicht eingetreten, da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften reichen nicht aus.

Zentrale Rechtsfrage: Neue Tatsache bei abweichendem psychiatrischem Gutachten

Die rechtliche Kernfrage des Urteils ist, ob ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das eine abweichende Diagnose stellt, eine "neue Tatsache" im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt.

Art. 410 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;»

Begriff der "neuen Tatsache" und des "neuen Beweismittels"

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung zum Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Tatsachen sind Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind; mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt wurden. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes oder strengeres Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4). Die Änderung muss sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b).

Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und erheblich ist, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 130 IV 72 E. 1). Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist (6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.2). Mangels Willkürrüge des Beschwerdeführers beschränkt sich die Prüfung auf diese Rechtsfrage.

Neues Gutachten als Revisionsgrund

Ein neues Gutachten kann Anlass zur Revision geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Es kann sich auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet jedoch noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.3; BGE 144 IV 321 E. 3.2).

In der Psychiatrie kann ein und dieselbe Störung je nach zugrundegelegtem psychiatrischem Konzept diagnostisch unterschiedlich erfassbar sein. Nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose begründet einen Revisionsgrund, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische Substrat, das beispielsweise eine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert (6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3; 6B_763/2021 vom 15. September 2021 E. 3).

Anwendung auf den konkreten Fall

Divergierende Diagnosen als bereits bekannter Sachverhalt

Das Kantonsgericht hatte sich im Sachurteil bereits einlässlich mit der Tatsache divergierender Diagnosestellungen auseinandergesetzt. Es würdigte eingehend das Gutachten 2015, in dem eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diagnostiziert worden war, gelangte aber zum Schluss, dieses sei nicht mehr aktuell, nicht überzeugend und nur mangelhaft begründet. Es folgte dem Gutachten 2021, in dem der Sachverständige eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Dieser hatte sich in seinem Gutachten ausführlich mit der Möglichkeit einer (allenfalls substanzinduzierten) Schizophrenie als Differentialdiagnose befasst und die Diagnose letztlich als wenig plausibel erachtet. Auch die Thematik der Auswirkungen der Neuroleptika-Medikation auf den Beschwerdeführer und die Diagnosestellung wurde im Gutachten 2021 bereits thematisiert.

Gutachten 2024 als abweichende fachliche Meinung

Die Sachverständige im Gutachten 2024 stellte eine chronische undifferenzierte Schizophrenie fest und ging davon aus, dass die Delikte im Rahmen einer psychischen Dekompensation begangen worden seien. Das Bundesgericht qualifiziert diese abweichende Diagnose als andere fachliche Meinung, die sich aus Tatsachen herleitet, die bereits Eingang ins Gutachten 2021 und in die gerichtliche Beurteilung gefunden haben, oder erst nach der Fällung des Urteils eingetreten sind.

Nachträgliche Vollzugsentwicklungen nicht revisionstauglich

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dekompensationen in der Justizvollzugsanstalt im Jahr 2023 nach Absetzen der antipsychotischen Behandlung sind als nach dem Urteil eingetretene Umstände zu qualifizieren, denen die Revisionstauglichkeit grundsätzlich abzusprechen ist. Selbst wenn diese spätere Entwicklung das frühere Gutachten 2021 als fraglich erscheinen liesse, kann dies nicht zu einer Revision führen. Der Schluss im Gutachten 2024, wonach Antipsychotika bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen keine derart grundlegende Verhaltensveränderung bewirken könnten, wird als fachliche Meinung qualifiziert, ohne dass klare Fehler des Gutachtens 2021 ersichtlich wären, die geeignet seien, dessen Beweisgrundlage zu erschüttern.

Abgrenzung zu 6B_1451/2019

Das Bundesgericht grenzt den Fall bewusst von 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 ab: Anders als dort ist vorliegend nicht von neuem medizinischen Substrat auszugehen, das dem Gutachter 2021 und dem Sachgericht unbekannt gewesen wäre. Beide Sachverständigen haben den Zustand des Beschwerdeführers in Berücksichtigung grösstmehrheitlich der gleichen tatsächlichen Begebenheiten unterschiedlich beurteilt. Die frühere gutachterliche Festlegung hält sich auch im Licht der neuen Erkenntnisse im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten revisionsrechtlichen Dogmatik

Das Urteil steht in der Tradition der strengen revisionsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts bei divergierenden psychiatrischen Gutachten. Es bestätigt die Grundsätze, die in BGE 144 IV 321 (nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten), 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 (neues medizinisches Substrat) und 6B_763/2021 vom 15. September 2021 (Revision bei Mord, Schuldfähigkeit, Verlaufsbericht) entwickelt wurden. Insbesondere die Formulierung, wonach nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische Substrat den Revisionsgrund begründet, wird konsequent weitergeführt.

Parallele zu 6B_763/2021

Besonders eng ist die Parallele zu 6B_763/2021 vom 15. September 2021. Dort ging es ebenfalls um ein Revisionsgesuch, bei dem im Strafvollzug gewonnene medizinische Erkenntnisse (Verlaufsbericht) geltend gemacht wurden, um die Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) neu beurteilen zu lassen. Auch dort verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer neuen Tatsache, da die medizinischen Befunde, auf denen die abweichende Einschätzung beruhte, dem ursprünglichen Gutachter und dem urteilenden Gericht bereits bekannt waren. Die vorliegende Entscheidung bestätigt diesen Ansatz: Nachträgliche Vollzugsentwicklungen, die eine frühere Diagnose bloss in einem anderen Licht erscheinen lassen, ohne dass das frühere Gutachten fehlerhaft war, begründen keinen Revisionsgrund.

Keine Veränderung der Rechtsprechung

Das Urteil enthält keine Änderung oder wesentliche Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung. Es bestätigt die geltenden Grundsätze und wendet sie auf einen weiteren Fall divergierender psychiatrischer Diagnosen an. Die anwendbaren Kriterien -- überlegene Gründe für die Abweichung, klare Fehler des früheren Gutachtens, neues medizinisches Substrat -- werden unverändert angewendet.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das eine abweichende Diagnose (Schizophrenie statt dissoziale Persönlichkeitsstörung) stellt, aber auf im Wesentlichen denselben medizinischen Befunden beruht und keine klaren Fehler des früheren Gutachtens aufzeigt, stellt keine neue Tatsache im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachträgliche Vollzugsentwicklungen (Dekompensationen nach Medikamentenabsetzung) sind als nach dem Urteil eingetretene Umstände nicht revisionstauglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.