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Strafrecht  ·  Urteil 7B_11/2026  ·  vom 25.06.2026

Levée de scellés

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts muss die Kosten des Siegelabhebungsverfahrens im Verwaltungsstrafrecht selbst verbindlich festlegen und darf sie nicht der Erledigung des Ermittlungsverfahrens überlassen, da der Verwaltungsermittlungsbehörde — anders als der Staatsanwaltschaft im ordentlichen Strafverfahren — keine Rechtsgrundlage zur Kostenauferlegung an Dritte zur Verfügung steht.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); Aufhebung von Ziff. 7 des Dispositivs der Vorinstanz und Rückweisung zur Neubeurteilung der Kostenverteilung.
  • Bedeutung: Präzisierung und Korrektur der Praxisänderung des TPF (TPF 2024 187): Die im ordentlichen Strafverfahren geltende Logik der Kostenverschiebung auf das Ende des Verfahrens ist im Verwaltungsstrafrecht nicht tragfähig, weil Art. 95 VStrR die Verwaltungsbehörde nicht ermächtigt, Kosten von Drittpersonen (nicht Beschuldigte) zu erheben. Die Beschwerdekammer entscheidet als erstinstanzliche Zwangsmassnahmenrichterin nach Art. 417–426 StPO (via Art. 97 Abs. 1 VStrR), nicht nach Art. 428 StPO.

Sachverhalt

Ausgangslage

Im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gegen drei Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung wurden am 19. und 20. Februar 2020 Durchsuchungen in den Genfer Räumlichkeiten der A.________ SA durchgeführt. Auf Begehren der A.________ SA wurden Siegel auf den beschlagnahmten elektronischen Datenträgern angebracht. Die Gesellschaften B.________ SA, C.________ Ltd und D.________ Ltd verlangten ebenfalls die Versiegelung der sie betreffenden Informationen. Nach dem Bundesgerichtsentscheid 1B_450/2020 vom 14. Januar 2021 wurden diese drei Gesellschaften als Parteien im Siegelabhebungsverfahren zugelassen.

Verfahren vor der Beschwerdekammer

Die ESTV beantragte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Cour des plaintes) die Aufhebung der Siegel. Durch Entscheidung vom 3. Dezember 2025 hob die Beschwerdekammer die Siegel teilweise auf, ordnete die Vernichtung der forensischen Kopien und — in Ziff. 7 des Dispositivs — stellte sie fest, dass die Kosten des Verfahrens (Emolument von 20'000 Fr. und Auslagen von 7'578,85 Fr.) Teil der Kosten des Ermittlungsverfahrens der ESTV seien. Eine separate Kostenverteilung unter den Beteiligten nahm sie nicht vor.

Beschwerde

Die ESTV focht einzig Ziff. 7 des Dispositivs an. Sie macht geltend, dass keine Rechtsgrundlage sie ermächtige, die Kosten des Siegelabhebungsverfahrens den vier beteiligten Gesellschaften — die nicht Parteien des Ermittlungsverfahrens seien — aufzuerlegen. Die Praxis der Beschwerdekammer laufe darauf hinaus, die Kosten endgültig dem Bund aufzuerlegen.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit (BGE 151 IV 175 E. 2). Die angefochtene Entscheidung betrifft Zwangsmassnahmen nach Art. 50 VStrR und ist gemäss Art. 79 BGG grundsätzlich anfechtbar (BGE 139 IV 246 E. 1.3; 7B_845/2023 E. 1.1).

Da die angefochtene Entscheidung für die ESTV als Verwaltungsermittlungsbehörde einen Zwischenentscheid darstellt, ist die Beschwerde nur zulässig bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1; 7B_845/2023 E. 1.2; BGE 148 IV 155 E. 1.1). Die ESTV bestreitet nicht den Umfang der Siegelabhebung noch die Höhe der Kosten, sondern einzig deren mangelnde Verteilung. Das Bundesgericht bejaht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Würde die ESTV gezwungen, über die Kostenverteilung in einem von ihr als rechtswidrig erachteten Sinne zu entscheiden, könnte sie dies später nicht mehr korrigieren (vgl. BGE 144 IV 377 E. 1; 7B_435/2025 E. 1.2.1). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 7 BGG, Fristwahrung) liegen vor.

Ausgangspunkt: Kostenverteilung im ordentlichen Strafverfahren

Das Bundesgericht legt zunächst die Grundsätze im ordentlichen Strafverfahren dar. Die StPO enthält keine spezifische Bestimmung über die Kostenverteilung im Siegelabhebungsverfahren (BGE 138 IV 225 E. 8.2; 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6.4, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Siegelabhebungsverfahren nach Art. 248 StPO ist ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmeverfahren, auf das Art. 428 StPO (Kostentragung im Rechtsmittelverfahren) nicht anwendbar ist. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens gilt der Grundsatz von Art. 423 StPO: Der Bund oder Kanton, der das Verfahren führt, trägt die Kosten.

Übertragbarkeit auf das Verwaltungsstrafrecht?

Analogie und VStrR-Spezifika

Im Verwaltungsstrafverfahren gelten die StPO-Bestimmungen analog, soweit das VStrR (SR 313.0) keine erschöpfende Regelung trifft (BGE 139 IV 246 E. 1.2). Die Beschwerdekammer entscheidet nach Art. 25 Abs. 1 VStrR über Beschwerden und Anstände. Das Siegelabhebungsverfahren ist grundsätzlich ein «Anstand» (contestation). Nach Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71).

Die Praxisänderung TPF 2024 187

Bis zum Entscheid BE.2022.3 des Bundesstrafgerichts vom 3. Dezember 2024 (publiziert in TPF 2024 187) wandte die Beschwerdekammer die BGG-Kostenregeln analog an, insbesondere Art. 66 Abs. 3 BGG (unnötig verursachte Kosten). Mit TPF 2024 187 änderte die Beschwerdekammer ihre Praxis: Sie ordnete die Kosten des Siegelabhebungsverfahrens den Kosten des Ermittlungsverfahrens zu und überliess die Verteilung dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens — analog zur Praxis der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte nach BGE 138 IV 225.

Das Kernproblem: Fehlende Kostenauferlegungsbefugnis der Verwaltungsbehörde

Das Bundesgericht hält diese Übertragung für das Verwaltungsstrafrecht für unzulässig. Im ordentlichen Strafverfahren kann die Staatsanwaltschaft bei Abschluss des Verfahrens die Kosten nach Art. 416–427 StPO verteilen und dabei auch Art. 417 und 420 StPO auf Dritte anwenden. Im Verwaltungsstrafrecht hingegen regelt Art. 95 VStrR die Kostenverteilung abschliessend:

Art. 95 VStrR (SR 313.0) «1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden. 2 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. 3 Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.»

Art. 95 VStrR erlaubt ausschliesslich die Auferlegung von Kosten an den Verurteilten oder — bei Verfahrenseinstellung — an den Beschuldigten. Dritten, die nicht Beschuldigte sind (wie die vier Gesellschaften im vorliegenden Fall), können von der Verwaltungsbehörde keine Kosten auferlegt werden. Eine Analogie zu Art. 417–426 StPO kommt nicht in Frage, da das VStrR die Kostenfrage selbstständig regelt.

Im gerichtlichen Verfahren hingegen gilt der Renverweis von Art. 97 Abs. 1 VStrR:

Art. 97 VStrR (SR 313.0) «1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417–428 StPO. 2 Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden.»

Die zentrale Differenzierung: Verwaltungsbehörde vs. Gericht

Das Bundesgericht stellt die entscheidende systematische Differenz auf:

  1. Ordentliches Strafverfahren: Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht können bei Verfahrensabschluss Kosten nach Art. 417 und 420 StPO auferlegen — auch an Dritte. Die Rückverweisung der Kostenverteilung auf das Verfahrensende ist deshalb funktional, weil die Staatsanwaltschaft über die nötige Kompetenz verfügt.

  2. Verwaltungsstrafrecht bei Abschluss durch Verwaltungsbehörde: Die Verwaltungsbehörde kann aufgrund von Art. 95 VStrR keine Kosten an Dritte auferlegen. Eine Rückverweisung der Kostenverteilung auf das Verfahrensende würde hier dazu führen, dass die durch Dritte verursachten Kosten endgültig dem Bund auferlegt bleiben — ohne rechtliche Möglichkeit der Rückgriffnahme.

  3. Verwaltungsstrafrecht bei Abschluss durch Gericht: Das Gericht kann über Art. 97 Abs. 1 VStrR die Art. 417–428 StPO anwenden. Doch ist im Stadium des Siegelabhebungsverfahrens der Ausgang des Ermittlungsverfahrens ungewiss; es kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Sache zwingend vor ein Gericht gelangt.

Pflicht der Beschwerdekammer zur sofortigen Kostenverteilung

Da die Beschwerdekammer im Siegelabhebungsverfahren ausnahmsweise als erstinstanzliche Zwangsmassnahmenrichterin im Verwaltungsstrafrecht fungiert und die Verwaltungsbehörde keine Kostenauferlegungsbefugnis gegenüber Dritten hat, muss die Beschwerdekammer die Kosten selbst verbindlich verteilen. Dies gilt umso mehr, als das Siegelabhebungsverfahren für den betroffenen Dritten in der Regel einen abschliessenden Charakter hat. Zudem ist die Beschwerdekammer als Siegelabhebungsrichterin besser geeignet, das Verhalten des Dritten in diesem besonderen Verfahren zu beurteilen — eine spätere Beurteilung durch die Ermittlungsbehörde könnte zudem den Zugang zu Informationen ermöglichen, die gerade durch das Siegelverfahren geschützt werden sollen.

Anwendbares Kostenrecht

Art. 426 Abs. 5 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.»

Die Beschwerdekammer ist zwar normalerweise Rechtsmittelinstanz, im Siegelabhebungsverfahren wird sie aber auf Gesuch der ESTV tätig — nicht formell gegen einen Akt der Ermittlungsbehörde. In Analogie zum kantonalen Zwangsmassnahmengericht, das als erstinstanzliche Behörde im Siegelabhebungsverfahren entscheidet, handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren, auf das Art. 417–426 StPO anwendbar sind — nicht aber Art. 428 StPO, der das Rechtsmittelverfahren regelt.

Art. 428 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.»

Ergänzende Erwägungen

Das Bundesgericht verweist auf die laufende Revision des VStrR (Avant-projet DPA, AP-DPA). Der AP-DPA sieht vor, die Kompetenz für Siegelabhebungsverfahren den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten zu übertragen (Art. 43 und 181 AP-DPA) und die Kostenregeln an die StPO anzunähern (Art. 294 AP-DPA entsprechend Art. 423 StPO, Art. 297 AP-DPA entsprechend Art. 426 StPO, Art. 299 AP-DPA mit Renverweis auf Art. 417–428 StPO). Keine Bestimmung des AP-DPA regelt jedoch expressis verbis die Kosten, die ein Dritter, der nicht Partei des Ermittlungsverfahrens ist, allenfalls zu tragen hat.

Rechtsschutz bei der Eingriffsnorm

Art. 417 StPO (Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen) erlaubt der Strafbehörde, Verfahrenskosten derjenigen Person aufzuerlegen, die sie verursacht hat — unabhängig vom Verfahrensausgang. Es genügt eine objektive Verletzung einer Verfahrenspflicht; kein schuldhaftes Verhalten ist erforderlich (6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2). Diese Bestimmung gilt auch für andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO, einschliesslich Dritter, die von einer Verfahrenshandlung betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO).

Art. 420 StPO (Rückgriff) ermöglicht dem Bund oder Kanton den Rückgriff auf Personen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Auch diese Bestimmung kann über Art. 97 Abs. 1 VStrR im gerichtlichen Verfahren angewandt werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 138 IV 225 — mit wichtiger Differenzierung

Das Urteil bestätigt den Grundgedanken von BGE 138 IV 225, wonach das Siegelabhebungsverfahren ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmeverfahren darstellt, auf das Art. 428 StPO nicht anwendbar ist. Es präzisiert jedoch, dass die in BGE 138 IV 225 für das ordentliche Strafverfahren entwickelte Lösung (Kostenverschiebung auf das Verfahrensende) nicht auf das Verwaltungsstrafrecht übertragen werden kann, weil die Verwaltungsbehörde — im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft — keine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung an Dritte besitzt (Art. 95 VStrR ist abschliessend).

Korrektur der Praxis des TPF (TPF 2024 187)

Das Urteil korrigiert die Praxisänderung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF 2024 187), welche die Kosten des Siegelabhebungsverfahrens den Ermittlungskosten zugewiesen und die Verteilung auf das Verfahrensende verschoben hatte. Diese Praxis war für das Verwaltungsstrafrecht nicht tragfähig, da sie zu einer endgültigen Kostenbelastung des Bundes führte, ohne dass die verfahrensauslösenden Dritten jemals zur Kostentragung herangezogen werden könnten.

Anschluss an 7B_206/2024

Das Urteil stützt sich massgeblich auf den gleichzeitig erstatteten Entscheid 7B_206/2024 vom 2. März 2026 (zur Veröffentlichung bestimmt), der die allgemeinen Grundsätze der Kostenverteilung im Siegelabhebungsverfahren im ordentlichen Strafverfahren klärt. Der vorliegende Entscheid überträgt diese Grundsätze auf das Verwaltungsstrafrecht und modifiziert sie dort, wo die spezifische Struktur des VStrR (insbesondere Art. 95 VStrR) dies erfordert.

Bedeutung der 5er-Besetzung

Die 5er-Besetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage: Es geht um die verfahrensrechtliche Zuordnung der Kostenverteilung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbarkeit im Verwaltungsstrafrecht — eine Frage, die das Verhältnis zwischen ESTV als Ermittlungsbehörde und Beschwerdekammer als Gericht grundlegend betrifft und durch die laufende VStrR-Revision (AP-DPA) aktuell aufgeworfen wird.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der ESTV gut, hebt Ziff. 7 des Dispositivs der Beschwerdekammer auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung über die Kostenverteilung zurück. Die Beschwerdekammer muss die Kosten des Siegelabhebungsverfahrens (Emolument 20'000 Fr., Auslagen 7'578,85 Fr.) nach Art. 417–426 StPO (via Art. 97 Abs. 1 VStrR) selbst verteilen — gegebenenfalls unter Auferlegung an die vier Gesellschaften, die das Verfahren veranlasst oder erschwert haben. Art. 428 StPO ist nicht anwendbar, da die Beschwerdekammer im Siegelabhebungsverfahren als erstinstanzliche Zwangsmassnahmenrichterin entscheidet. Keine Gerichtskosten und keine Parteientschädigung werden zugesprochen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG).