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Strafrecht  ·  Urteil 6B_175/2024  ·  vom 06.07.2026

Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung; Willkür, rechtliches Gehör, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Demonstrantin, die nach polizeilicher Auflösung einer unbewilligten Kundgebung im Demonstrationskessel verweilt, sich der angekündigten Personenkontrolle widersetzt und aktiv deren Herauslösung blockiert, wird wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Diensterschwerung (§ 4 ÜStG/BS) zu Recht verurteilt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestätigt. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach strafrechtliche Verurteilungen für während/nach unbewilligten Demonstrationen begangene Delikte mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK) vereinbar sind, sofern eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff verhältnismässig ist. Die Toleranz der Behörden gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen erstreckt sich nicht auf während oder am Rande der Demonstration begangene Straftaten.

Sachverhalt

A.________ nahm am 4. Juli 2020 an einer unbewilligten Kundgebung «Solidarität mit den Angeklagten im Nazi-frei-Prozess» mit rund 150–160 Personen in Basel teil. Die Demonstranten blockierten die Fahrbahn inklusive Tramspur an der Kreuzung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Nach dreifacher polizeilicher Abmahnung um 15.47 Uhr und dem Herannahen einer Ordnungsdienstformation zog sich der Demonstrationszug um 15.52 Uhr ins Nachtigallenwäldeli zurück, wo die Polizei die Teilnehmer einkesselte. Gegen 16.00 Uhr wurde eine Personenkontrolle mit Identitätsfeststellung angekündigt.

A.________ verweigerte die freiwillige Auslösung aus dem Kessel, hakte sich bei Mitstreitern ein und wehrte sich aktiv gegen ihre Herauslösung. Sie setzte ihren physischen und verbalen Widerstand über 90 Minuten fort, bis sie gegen 17.57 Uhr zwangsweise gelöst und kontrolliert werden konnte. Dabei schlug sie einen Polizeibeamten mit der linken Hand gegen den rechten Arm.

Der Einzelrichter des Strafgerichts Basel-Stadt sprach A.________ vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie von Verkehrsregelverletzungen frei, verurteilte sie jedoch wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.–. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diese Verurteilung am 10. November 2023. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zuständigkeit und Verfahren

Das Bundesgericht bestätigt die Zuständigkeit der I. strafrechtlichen Abteilung (E. 3). Die beschwerdeführende Partei kann nicht wählen, welche Abteilung des Bundesgerichts ihre Beschwerde behandelt (Art. 22 BGG i.V.m. Art. 35 BGerR). Mit Beschwerde in Strafsachen können auch Verfassungs- und Konventionsverletzungen gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG).

Rügen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin rügt primär die Verletzung ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK). Sie macht geltend, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Grundrechtseinschränkung (Art. 36 BV), zumal die Bewilligungspflicht für Demonstrationen den Charakter der Grundrechte als Abwehrrechte aushöhle. Ferner rügt sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, die Kundgebung sei zum Zeitpunkt der Personenkontrolle bereits aufgelöst gewesen. Schliesslich moniert sie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV).

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht für die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration verurteilt, sondern ausschliesslich für ihr Verhalten nach der polizeilichen Auflösung und Einkesselung: die Weigerung, den Kessel freiwillig zu verlassen, und das aktive körperliche Sperren gegen ihre Herauslösung, wodurch die Personenkontrolle über 90 Minuten verzögert wurde.

Art. 286 StGB (SR 311.0) «Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.»

Der Tatbestand der Hinderung erfordert nicht, dass die Amtshandlung gänzlich verhindert wird; es genügt, wenn ihre Ausführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Subjektiv genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das polizeiliche Vorgehen von der Beschwerdeführerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie hätte betrachtet werden dürfen. Einwände, die auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind damit unbehelflich.

Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 ÜStG/BS)

Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin auch nach § 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (ÜStG/BS), wonach bestraft wird, wer Angehörigen der Kantonspolizei die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen nicht nachkommt. Das Bundesgericht bestätigt, dass das Verweilen im Kessel und die Weigerung, sich der Personenkontrolle zu stellen, den Tatbestand erfüllen, da die polizeiliche Arbeit bereits durch das zunächst passiv bleibende Verhalten massiv verzögert wurde.

Zulässigkeit der Personenkontrolle

Das Bundesgericht prüft die gesetzliche Grundlage der Personenkontrolle. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass sich die polizeiliche Befugnis zur Identitätsfeststellung sowohl auf Art. 215 Abs. 1 StPO als auch auf § 34 des basel-städtischen Polizeigesetzes (PolG/BS) stützt. Nach Art. 215 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen.

Art. 215 StPO (SR 312.0) «1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. […] 4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.»

Absatz 4 liefert die gesetzliche Grundlage für das Absperren des Nachtigallenwäldeli und die Anhaltung der Demonstranten. Die Vorinstanz hat das kantonale Polizeirecht (§§ 2 Abs. 2, 34 und 35 PolG/BS) nicht willkürlich angewendet. Die Beschwerdeführerin wird nicht für die Ausübung ihrer Grundrechte kriminalisiert, sondern für ihr Verhalten nach der polizeilichen Auflösung der unbewilligten Kundgebung.

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Das Bundesgericht bejaht, dass die Schuldsprüche die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin tangieren. Der EGMR prüft solche Konstellationen unter Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK (Urteil des EGMR Kudrevicius gegen Litauen, Nr. 37553/05, §§ 85 f.).

Die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK) ist nicht absolut. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 11 Abs. 2 EMRK):

Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Gesetzliche Grundlage

Strafnormen können grundsätzlich als Grundlage für Grundrechtseinschränkungen dienen, sofern sie das Legalitätsprinzip beachten (Art. 1 StGB) und die beschuldigte Person den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (BGE 148 IV 329 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihre Ansicht dazu führen würde, dass Straftatbestände niemals als hinreichende Grundlage für Grundrechtseinschränkungen dienen könnten.

Die Frage der Bewilligungspflicht für Kundgebungen kann offen bleiben, da die Verurteilung nicht auf der Teilnahme an der unbewilligten Demonstration beruht, sondern auf dem Verhalten nach der polizeilichen Auflösung. Demonstrationen auf öffentlichem Grund gelten als gesteigerter Gemeingebrauch und dürfen einer Bewilligungspflicht unterstellt werden (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; BGE 151 I 257 E. 3.3.2 f.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (Kudrevicius gegen Litauen, Nr. 37553/05, §§ 147 f.).

Toleranzgebot gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen

Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (EGMR, Laguna Guzman gegen Spanien, Nr. 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland, Nr. 74568/12, § 97). Diese Toleranz muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens führen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4). Die Grenzen der Toleranz hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere Dauer und Ausmass der Störung sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen.

Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (EGMR, Kudrevicius, Nr. 37553/05, § 149). Die Toleranz der Behörden kann und darf sich nicht auf mögliche Straftaten erstrecken, die während oder am Rande der Demonstration begangen werden (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).

Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Die Einschränkung verfolgt legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Aufklärung vergangener und Verhinderung zukünftiger Straftaten. Der Eingriff wog unter Berücksichtigung der Umstände insgesamt nicht schwer: Die Beschwerdeführerin wurde durch die Personenkontrolle nur geringfügig in der Ausübung ihrer Grundrechte tangiert. Auch die sehr niedrige Sanktion (bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.–; Busse von Fr. 100.–) ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist ausgeschlossen.

Willkürrüge und Begründungspflicht

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz die Umstände der Protestkundgebung im Sachverhalt aussen vor lasse. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich die Vorinstanz für ihre Schuldsprüche ausschliesslich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin im Demonstrationskessel im Nachtigallenwäldeli stützt. Die Begründungspflicht wird nicht verletzt, da das angefochtene Urteil den Anforderungen genügt und die Beschwerdeführerin das Urteil sachgerecht anfechten konnte (BGE 150 III 1 E. 4.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 6B_175/2024 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Versammlungsfreiheit bei unbewilligten Demonstrationen. Es steht in der Linie der Grundsatzentscheide BGE 152 IV 73 (Straftaten im Rahmen unbewilligter, friedlicher Kundgebungen; Nötigung und Störung von Betrieben) und BGE 151 I 257 (Bewilligung einer Marschkundgebung anlässlich des WEF-Jahrestreffens). Das Bundesgericht präzisiert, dass die Toleranzpflicht der Behörden gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen sich nicht auf während oder am Rande der Demonstration begangene Straftaten erstreckt — ein Grundsatz, der zuletzt in BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1 bekräftigt wurde.

Die Dogmatik des gesteigerten Gemeingebrauchs und der Bewilligungspflicht für Kundgebungen wurde bereits in BGE 148 I 33 E. 6.2 (COVID-19-bedingte Beschränkung auf 15 Teilnehmer) und BGE 143 I 147 E. 3.2 (Geltungsbereich der Versammlungsfreiheit) entwickelt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf die Konstellation der strafrechtlichen Verfolgung von Verhalten nach polizeilicher Auflösung an und verdeutlicht, dass die strafrechtliche Ahndung des passiven Widerstands und der aktiven Behinderung polizeilicher Personenkontrollen mit der Versammlungsfreiheit vereinbar ist, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) kumulativ erfüllt sind.

Die Bezugnahme auf die EGMR-Rechtsprechung (Kudrevicius gegen Litauen; Frumkin gegen Russland; Barraco gegen Frankreich; Laguna Guzman gegen Spanien) dokumentiert die Konvergenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Strassburger Rechtsprechung. Insbesondere der vom Bundesgericht betonte Grundsatz, dass die Toleranz der Behörden nicht Straftaten während oder am Rande der Demonstration erfasst, korrespondiert mit dem Urteil des EGMR Kudrevicius (Nr. 37553/05, § 149), wonach die Behörden in der Lage sein müssen, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden.

Die Abgrenzung zwischen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (die als solche nicht strafrechtlich verfolgt wird und unter der Toleranzpflicht steht) und dem einzelnen Delikt (Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung), das während oder nach der Demonstration begangen wird, ist dogmatisch von zentraler Bedeutung. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Ausübung ihrer Grundrechte kriminalisiert wird, sondern für ihr Verhalten nach der polizeilichen Auflösung — eine Unterscheidung, die mit der Konzeption der Versammlungsfreiheit als nicht absolutem Grundrecht vereinbar ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 ÜStG/BS). Die Schuldsprüche tangieren zwar die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK), verletzen diese jedoch nicht: Sie basieren auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 286 StGB; § 4 ÜStG/BS; Art. 215 StPO; §§ 34, 35 PolG/BS), dienen dem legitimen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und sind unter Berücksichtigung der geringfügigen Grundrechtsbeeinträchtigung und der sehr milden Sanktion verhältnismässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG).