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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1383/2025  ·  vom 06.07.2026

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht kassiert eine Rückweisung des Obergerichts Zürich an die Staatsanwaltschaft wegen ungenügender Begründung. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, bezüglich welcher Tatvorwürfe welche Beweise fehlen und warum diese den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird gutgeheissen; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Präzisiert die Anforderungen an die Begründung von Rückweisungsentscheiden nach Art. 409 StPO und Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO: Pauschale Hinweise auf den Umfang des Beweisverfahrens genügen nicht; die Vorinstanz muss konkrete Beweismassnahmen und Tatkomplexe benennen. Bestätigt die Grundsätze, dass erforderliche Beweisergänzungen grundsätzlich vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen sind (Art. 389 Abs. 3 StPO) und eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ einer umfangreichen Serie von Delikten schuldig: mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache geringfügige unrechtmässige Aneignung, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, mehrfacher, teilweise geringfügiger und teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, Fälschen von Ausweisen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Missbrauch von Kontrollschildern, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Verletzung des Schriftengeheimnisses. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Busse von Fr. 800.--. Die Staatsanwaltschaft hatte in erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten beantragt.

Berufungsverhandlung und angefochtener Beschluss

A.________ erhob Berufung. Am 26. September 2025 fand die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich statt. Der Verteidiger verlangte eine umfassende Beweiserhebung nachzuholen, darunter parteiöffentliche Einvernahmen zahlreicher Geschädigter und Belastungszeugen, Gutachten zu DNA-Spuren und daktyloskopischen Spuren sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Ausserdem rügte er die Unverwertbarkeit von Polizeirapporten und der darauf gründenden Folgebeweise.

Die Staatsanwaltschaft liess sich von der Berufungsverhandlung dispensieren und erschien nicht. Das Obergericht hob noch am selben Tag das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren gestützt auf Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 und Art. 409 StPO an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück. Es ordnete ein "umfassendes Beweisverfahren" an, ohne konkret zu benennen, welche Beweismassnahmen in welchen Teildossiers nachzuholen seien.

Beschwerde an das Bundesgericht

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt Aufhebung des Beschlusses und Verpflichtung des Obergerichts, das Berufungsverfahren unter Erhebung der erforderlichen Beweise selbst durchzuführen. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungenügende Begründung des Rückweisungsentscheids und eine Verletzung von Art. 389 Abs. 3 StPO (Beweisergänzungspflicht des Berufungsgerichts). Der Beschwerdegegner beantragt Nichteintreten, eventualiter Abweisung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG

Der angefochtene Beschluss ist ein letztinstanzlicher Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst, sondern die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Das Bundesgericht stellt fest, dass Rückweisungsentscheide in der Regel keinen solchen Nachteil bewirken, da sie durch einen späteren günstigen Endentscheid beseitigt werden können (BGE 148 IV 155 E. 1.1; BGE 144 IV 321 E. 2.3; BGE 143 IV 175 E. 2.3).

Die Anfechtbarkeit ist jedoch nicht per se ausgeschlossen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist namentlich gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) besteht (BGE 148 IV 155 E. 2.4; BGE 143 IV 175 E. 2.3). Das Bundesgericht bejaht diese Gefahr im vorliegenden Fall: Das Verfahren lief bereits seit Ende 2021, die Anklage wurde im Mai 2023 erhoben, die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand im Dezember 2023 statt, die schriftliche Urteilsbegründung wurde im Februar 2024 zugestellt, und das Obergericht benötigte rund eineinhalb Jahre bis zu seinem Beschluss vom September 2025. Durch die Rückweisung wird das gesamte erstinstanzliche Verfahren (inklusive 221-seitiger Urteilsbegründung) und das über eineinhalb Jahre dauernde Berufungsverfahren hinfällig. Bis zum Abschluss des neu aufgerollten Vorverfahrens, der Wiederholung der ersten Instanz und einem allfälligen Berufungsurteil werden voraussichtlich mehrere weitere Jahre vergehen. Diese Verzögerung haben die Strafbehörden zu verantworten, was bei Schuldsprüchen eine Strafreduktion nach sich ziehen dürfte.

Art. 93 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Die Oberstaatsanwaltschaft ist als Partei im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG beschwerdelegitimiert, da sie im vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses hat (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; BGE 148 IV 275 E. 1.3).

Rechtliches Gehör und Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zur Rückweisung zu äussern. Das Bundesgericht bestätigt, dass den Verfahrensbeteiligten — einschliesslich der Staatsanwaltschaft — vor einem Rückweisungsentscheid Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Die Pflicht zur Gehörsgewährung besteht auch bei Rückweisungen gestützt auf Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO zwingend an der Berufungsverhandlung hätte teilnehmen müssen, da sie in erster Instanz eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt hatte (36 Monate). Diese Anwesenheitspflicht ist bedingungslos; Art. 405 Abs. 2 StPO sieht nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft eine Dispensationsmöglichkeit vor (6B_39/2026 E. 4.4; 7B_743/2025 E. 2.2.3). Ob sich die Staatsanwaltschaft dennoch auf ihren Gehörsanspruch berufen kann, nachdem sie — wenn auch unzulässigerweise — freiwillig auf ein Erscheinen verzichtet hatte, lässt das Bundesgericht offen, da der Beschluss aus anderen Gründen ohnehin aufzuheben ist.

Sachliche Rügen: Rückweisung an die Staatsanwaltschaft

Grundsätze der Rückweisung nach Art. 409 StPO

Das Bundesgericht bekräftigt den reformatorischen Charakter der Berufung: Die Aufhebung und Rückweisung nach Art. 409 Abs. 1 StPO ist die Ausnahme und greift nur bei gravierenden, im Berufungsverfahren nicht behebbaren Mängeln wie Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörter Verteidigung, falscher Gerichtsbesetzung oder unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklagepunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 143 IV 408 E. 6.1).

Art. 409 StPO (SR 312.0) «1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. 2 Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. 3 Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.»

Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel dar, der eine Rückweisung rechtfertigen würde; sie sind vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen (6B_60/2025 E. 6.1; 7B_171/2022 E. 3.3.1).

Beweisergänzungspflicht des Berufungsgerichts (Art. 389 Abs. 3 StPO)

Art. 389 StPO (SR 312.0) «1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. 2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass die von der Vorinstanz angesprochenen Beweismassnahmen — parteiöffentliche Einvernahmen, Edition von Aktenstücken, Einholung von Gutachten nach Art. 182 ff. StPO — allesamt solche sind, die das Berufungsgericht selbst veranlassen könnte und müsste (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nach Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig, etwa wenn sich ein unverzichtbares Beweismittel nicht erhoben worden ist, das die materielle Beurteilung verhindert, oder wenn die Zahl der abzunehmenden Beweise so gross wäre, dass die Rollenverteilung zwischen Untersuchungsbehörde und Gericht verwischt würde (7B_326/2025 E. 4.5 ff.).

Mangelhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der Kern der Aufhebung: Die Vorinstanz begründet ihre Rückweisung einzig mit dem grossen Umfang des nachzuholenden Beweisverfahrens. Sie legt jedoch nicht dar, bezüglich welcher Tatvorwürfe die Beweislage unvollständig ist und welche konkreten Beweise in welchen Dossiers erhoben werden sollen. Konkret erwähnt sie nur das forensisch-psychiatrische Gutachten und die Gutachten zu DNA- und daktyloskopischen Spuren. Zu welchen Tatvorwürfen welche Personen parteiöffentlich befragt werden sollen, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob die Befragungen besondere Komplikationen mit sich brächten (etwa Rechtshilfeweg). Der Umfang der nachzuholenden Beweiserhebungen bleibt damit im Dunkeln. Es lässt sich nicht beurteilen, ob die Massnahmen tatsächlich den Rahmen des für ein Berufungsverfahren Üblichen sprengen.

Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 112 BGG

Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung ist mangelhaft, wenn die zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen oder die rechtliche Begründung so lückenhaft ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das Bundesrecht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 7B_472/2026 E. 2). Der pauschale Hinweis der Vorinstanz auf das Ausmass des Beweisverfahrens lässt eine Überprüfung der Bundesrechtskonformität nicht zu. Die zur Subsumtion notwendigen tatsächlichen Grundlagen fehlen. Der Beschluss verstösst damit mangels hinreichender Begründung gegen Bundesrecht und ist aufzuheben.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert eine gefestigte Rechtsprechungslinie zur Rückweisung im strafprozessualen Berufungsverfahren. Die massgeblichen Grundsätze wurden in den letzten Jahren vom Bundesgericht mehrfach klargestellt:

Bestätigung des reformatorischen Charakters der Berufung: Die Kassation und Rückweisung nach Art. 409 StPO ist die Ausnahme. Erforderliche Beweisergänzungen hat das Berufungsgericht grundsätzlich selbst vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dieser Grundsatz wurde in BGE 149 IV 284 E. 2.2, BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 und BGE 143 IV 408 E. 6.1 bereits formuliert und wird hier konsequent angewendet.

Präzisierung der Begründungsanforderungen bei Rückweisung: Das Urteil schärft ein, dass die Vorinstanz bei einer Rückweisung nach Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO nicht pauschal auf den Umfang des Beweisverfahrens verweisen darf. Sie muss konkret darlegen, bezüglich welcher Tatvorwürfe welche Beweismassnahmen erforderlich sind und weshalb diese den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen. Dies geht über die bereits in BGE 147 IV 167 E. 1.3 und BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 aufgestellten Grundsätze hinaus, indem die Begründungspflicht des Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG als zusätzliche Kontrollmassstäbe herangezogen wird. Fehlen die zur Subsumtion notwendigen tatsächlichen Feststellungen, ist der Beschluss mangels hinreichender Begründung aufzuheben.

Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft: Die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft bei einem erstinstanzlichen Antrag von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend an der Berufungsverhandlung teilnehmen muss (Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), bestätigt die neuere Rechtsprechung aus 6B_39/2026 und 7B_743/2025. Diese Anwesenheitspflicht gilt unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft selbst Berufung erhoben hat, und Art. 405 Abs. 2 StPO bietet keine Dispensationsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft.

Eintreten bei Rückweisungsentscheiden: Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Rückweisungsentscheide bei drohender Verletzung des Beschleunigungsgebots folgt der etablierten Praxis aus BGE 148 IV 155 E. 2.4 und BGE 143 IV 175 E. 2.3. Das Bundesgericht prüft dabei, ob prima facie krasse Zeitlücken vorliegen (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1), verlangt aber keine bereits feststehende Sanktion — ein beträchtliches Risiko genügt.

Fazit

Das Bundesgericht hält kantonale Berufungsgerichte zu einer präzisen und nachvollziehbaren Begründung von Rückweisungsentscheiden an. Pauschale Verweise auf den Umfang nachzuholender Beweiserhebungen ersetzen keine Begründung. Konkret müssen dargelegt werden: welche Tatvorwürfe betroffen sind, welche Beweismassnahmen in welchen Dossiers erforderlich sind, und weshalb diese den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen würden. Fehlen diese Angaben, verstösst der Entscheid gegen die Begründungspflicht nach Art. 112 BGG und ist aufzuheben.

Gleichzeitig bekräftigt das Gericht den Grundsatz, dass das Berufungsgericht erforderliche Beweisergänzungen grundsätzlich selbst vorzunehmen hat (Art. 389 Abs. 3 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig — etwa wenn die Rollenverteilung zwischen Untersuchungsbehörde und Gericht durch die Fülle der Beweismassnahmen verwischt würde. Ob dieser Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nur beurteilen, wenn die Vorinstanz die konkreten Massnahmen benennt. Damit stellt das Urteil einen wichtigen Beitrag zur Verfahrensökonomie und zum Beschleunigungsgebot im Strafverfahren dar: Rückweisungen, die das gesamte erstinstanzliche und Berufungsverfahren hinfällig machen, bedürfen einer sorgfältigen, spezifischen Begründung, die eine richterliche Überprüfung erlaubt.