Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) nebst qualifizierter Trunkenheitsfahrt (Art. 91 Abs. 2 SVG), beanstandet aber die unzureichend begründete Kostenverteilung und die fehlerhafte Entschädigungsregelung nach teilweisem Freispruch sowie die unterlassene Anrechnung von 120 Tagen Untersuchungshaft.
- Entscheidung: Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Haftanrechnungsfragen an die Vorinstanz zurückverwiesen (Art. 107 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen des unechten Konkurrenzverhältnisses zwischen Art. 90 und Art. 91 SVG und bekräftigt, dass die Neuregelung von Art. 429 Abs. 3 StPO (seit 1. Januar 2024) eine Verrechnung der Wahlverteidiger-Entschädigung mit Verfahrenskosten verbietet. Es erinnert zudem daran, dass die Anrechnung von Untersuchungshaft nach Art. 51 StGB vorrangig gegenüber einer finanziellen Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist.
- Folgen: Die Vorinstanz muss die Kostenverteilung unter Berücksichtigung aller eingestellten und freigesprochenen Anklagepunkte neu begründen, die Entschädigung der Wahlverteidigung ohne Verrechnung festsetzen und die Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnen.
Sachverhalt
Ausgangslage
Der Beschwerdeführer (italienischer Staatsangehöriger) war am Abend des 4. Januar 2023 in U.________ in einen Streit mit seiner Freundin geraten. Unter Alkoholeinfluss (qualifizierter Grad: 1,62 Promille) fuhr er mit seinem Fahrzeug los, beschleunigte stark auf der nassen Fahrbahn und verlor die Kontrolle. Das Fahrzeug geriet auf die Gegenfahrbahn, verfehlte nur knapp ein herannahendes Polizeifahrzeug und prallte schliesslich frontal gegen einen Laternenpfahl.
Strafverfolgung und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer wurde zunächst des versuchten Mordes (dol éventuel) sowie der Gefährdung des Lebens Dritter verdächtigt und während 120 Tagen in Untersuchungshaft genommen. Die Haft wurde durch die Chambre de recours pénale des Kantons Waadt zweimal ausschliesslich mit dem Mordverdacht begründet bestätigt.
Das Tribunal de police sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Lebensgefährdung und der groben Verkehrsregelverletzung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifiziertem Alkoholgrad (Art. 91 Abs. 2 SVG) zu 60 Tagessätzen zu je 30 Fr. mit bedingtem Strafaufschub. Es ordnete zudem eine Entschädigung für die Untersuchungshaft an (24'000 Fr. Genugtuung und 43'897,40 Fr. Schadensersatz).
Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt verurteilte den Beschwerdeführer auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin zusätzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und erhöhte die Strafe auf 150 Tagessätze. Sie reduzierte die Entschädigungen auf einen Bruchteil und legte dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten sowie drei Viertel der amtlichen Verteidigerkosten bei.
Erwägungen
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und unechte Konkurrenz mit Art. 91 SVG
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er macht geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung und der Kontrollverlust seien ausschliesslich auf seine Alkoholisierung zurückzuführen, weshalb die Verkehrsregelverletzung durch Art. 91 Abs. 2 SVG absorbiert werden müsse (sog. unechte Konkurrenz).
Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein solcher Konkurrenzschluss nur ausnahmsweise in Betracht fällt, namentlich bei ausschliesslich alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; 142 IV 93 E. 3.1):
Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.»
Die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht nur wegen seiner Trunkenheit, sondern auch wegen eines bewusst gewählten gefährlichen Fahrverhaltens verursacht habe: starkes Beschleunigen mit einem leistungsstarken Fahrzeug auf nasser Fahrbahn bei Nacht, in einem Zustand von Stress, Anspannung und Ermüdung. Dies stellte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 31 Abs. 1 SVG und der angepassten Geschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 1 SVG dar, die nicht allein durch die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit erklärt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet den bevorzugten Sachverhalt nur appellatorisch und behauptet nicht, sein Alkoholgrad hätte ihm fast vollständig die Koordinationsfähigkeit genommen. Die unechte Konkurrenz sei daher zu verneinen; die Verurteilung wegen beider Delikte sei bundesrechtskonform (vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.1; 6B_740/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.1).
Die Anklageschrift enthielt zudem alle relevanten Tatsachen; die Maxime der Anklage (Art. 9 und 325 StPO) wurde nicht verletzt.
Kostenverteilung bei teilweisem Freispruch (Art. 426 StPO)
Das Bundesgericht beanstandet die Kostenverteilung der Vorinstanz. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind bei teilweisem Freispruch die Kosten entsprechend den freigesprochenen und verurteilten Tatkomplexen zu verteilen. Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten und drei Viertel der amtlichen Verteidigerkosten bei, ohne zu berücksichtigen, dass er tatsächlich von zwei von vier Anklagepunkten freigesprochen worden war: Neben der Gefährdung des Lebens Dritter (Art. 129 StGB) war auch der anfängliche Verdacht des versuchten Mordes (Art. 111 StGB) stillschweigend eingestellt worden – ein Punkt, den die Vorinstanz im Urteil vollständig übergeht. Gerade diese beiden Anklagepunkte hatten aber besonders aufwendige Verfahrenshandlungen (namentlich ein psychiatrisches Gutachten) nach sich gezogen, deren Kosten der freigesprochene Beschwerdeführer nicht zu tragen hat, solange ihm nicht vorgeworfen wird, er habe das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht oder erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die äusserst knappe und lückenhafte Begründung lässt sich nicht nachvollziehen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Sache ist diesbezüglich zurückzuverweisen.
Neubeurteilung der Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 404, 428 Abs. 3 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die erstinstanzlichen Entschädigungen zu Unrecht reduziert, da diese nicht mehr streitgegenständlich gewesen seien, und damit die Dispositionsmaxime (Art. 404 Abs. 1 StPO) sowie das Verbot der reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 StPO) verletzt.
Das Bundesgericht schützt diese Rüge nicht. Es stützt sich auf den Grundsatzentscheid BGE 152 IV 14 (6B_924/2023 vom 26. August 2025, E. 8.4): Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, hat sie von Amtes wegen nicht nur die Kostenverteilung (Art. 428 Abs. 3 StPO), sondern auch die erstinstanzlichen Entschädigungen neu zu beurteilen. Dies sichert die Kohärenz zwischen Kosten- und Entschädigungsregelung und entspricht dem Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten keine Entschädigung zusteht, während bei Kostenübernahme durch den Staat ein Entschädigungsanspruch besteht (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Beschwerdeführers eingelegt worden war, liegt keine reformatio in pejus vor.
Entschädigung des freigesprochenen Beschuldigten (Art. 429 StPO) und Verrechnungsverbot nach Abs. 3
Das Bundesgericht rügt die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht:
Verrechnung mit Verfahrenskosten: Die Vorinstanz ordnete die Verrechnung der Wahlverteidiger-Entschädigung mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten an. Dies verstösst gegen Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung, die ausdrücklich bezweckt, eine solche Verrechnung zu verhindern. Die Vorinstanz berief sich auf 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 4.2.1, übersah aber, dass der Gesetzgeber die StPO gerade im Anschluss an diese Rechtsprechung revidiert hat (vgl. BGE 151 IV 84 E. 2.3; BGE 151 IV 84):
Art. 429 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 3 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.»
Höhe der Verteidiger-Entschädigung: Die Vorinstanz sprach nur je einen Viertel der Verteidigerkosten zu, obwohl sie dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt hatte. Nach dem Grundsatz, dass die Entschädigung der Kostenverteilung zu folgen hat (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), wäre zumindest die Hälfte der Verteidigungskosten zu erstatten gewesen. Zudem konzentrierte sich die Verteidigung offensichtlich auf die schwersten, schliesslich fallengelassenen Anklagepunkte (versuchter Mord, Lebensgefährdung), was eine höhere Entschädigung rechtfertigt.
Schadensersatz für Untersuchungshaft: Die Vorinstanz reduzierte den Schadensersatz für die 120-tägige Untersuchungshaft um drei Viertel. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Untersuchungshaft ausschliesslich auf den Verdächtigungen des versuchten Mordes und der Lebensgefährdung beruhte – beide Vorwürfe wurden fallengelassen. Die schliesslich verbliebenen SVG-Verstösse hätten eine Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen vermocht (Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO). Eine volle Entschädigung für den durch die Haft verursachten wirtschaftlichen Schaden wäre daher geboten gewesen, sofern nicht Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eingreift, was die Vorinstanz nicht ausdrücklich prüfte.
Vorrang der Haftanrechnung nach Art. 51 StGB
Ein zentraler Mangel des angefochtenen Urteils liegt in der unterlassenen Anwendung von Art. 51 StGB. Weder die erste Instanz noch die Vorinstanz haben die 120 Tage Untersuchungshaft auf die Strafe von 150 Tagessätzen angerechnet:
Art. 51 StGB (SR 311.0)
«Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.»
Die Anrechnung ist vorrangig gegenüber einer finanziellen Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Da die Haft 120 Tage und die Strafe 150 Tagessätze betrug, war die Anrechnung möglich und geboten. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, zwischen Anrechnung und finanzieller Entschädigung zu wählen. Da die Vorinstanz ihm immerhin 6'000 Fr. (für 30 Tage zu 200 Fr.) als Genugtuung zugesprochen hatte und das Bundesgericht wegen des Verbots der reformatio in pejus (Art. 107 Abs. 1 BGG) diesen Betrag nicht reduzieren kann, bleiben die restlichen 90 Tage auf die Strafe anzurechnen. Die Strafe ist damit entsprechend zu reduzieren.
Einordnung in die Rechtsprechung
Konkurrenzverhältnis Art. 90/91 SVG
Das Urteil bestätigt die ältere Rechtsprechung zum unechten Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 90 und Art. 91 SVG (vgl. 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.3), wonach eine Absorption von Art. 90 SVG durch Art. 91 SVG nur bei ausschliesslich alkoholbedingter Fahrunfähigkeit in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer handelte hier zusätzlich fahrlässig, indem er auf nasser Fahrbahn beschleunigte und seinen Stress- und Ermüdungszustand kannte. Die Rechtsprechung wird dadurch präzisiert, dass zusätzliche Sorgfaltspflichtverletzungen – auch ohne geschwindigkeitsbezogene Einzelhandlung – eine unechte Konkurrenz ausschliessen.
Neuregelung von Art. 429 Abs. 3 StPO und BGE 151 IV 84
Das Urteil wendet konsequent die seit dem 1. Januar 2024 geltende Neuregelung von Art. 429 Abs. 3 StPO an, die auf einer Eigeninitiative der Bundesversammlung beruht (vgl. BGE 151 IV 84 E. 2.3). Es zeigt auf, dass Vorinstanzen, die sich auf prä-revisionale Rechtsprechung stützen, gegen das geltende Recht verstossen. Die direkte Zuweisung der Entschädigung an die Wahlverteidigung und das Verbot der Verrechnung mit Verfahrenskosten sind nunmehr zwingend. Das Urteil steht in der Linie von BGE 152 IV 14 (6B_924/2023), wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die erstinstanzliche Entschädigungsregelung neu zu beurteilen hat, wenn sie selbst einen neuen Entscheid fällt.
Vorrang der Haftanrechnung (Art. 51 StGB)
Die Erinnerung an den Vorrang der Anrechnung von Untersuchungshaft gegenüber einer finanziellen Genugtuung entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Das Urteil präzisiert, dass dieser Vorrang auch bei Geldstrafen mit bedingtem Strafaufschub gilt und dass der Beschuldigte kein Wahlrecht zwischen Anrechnung und Entschädigung hat. Die obiter-Ausführung, dass bei 120 Tagen Haft und 150 Tagessätzen die Anrechnung so zu erfolgen hat, dass die bereits zugesprochene Genugtuung von 6'000 Fr. (wegen des reformatio-in-pejus-Verbots vor dem Bundesgericht) als Abgeltung für 30 Tage Haft bestehen bleibt und die übrigen 90 Tage anzurechnen sind, ist von praktischer Relevanz für das Verhältnis von Art. 51 StGB und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.
Fazit
Die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissene Beschwerde klärt drei dogmatisch bedeutsame Punkte: Erstens wird der ausnahmsweise Charakter der unechten Konkurrenz zwischen Art. 90 und Art. 91 SVG bekräftigt. Zweitens wird die konsequente Anwendung der revidierten Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO eingefordert, die eine Verrechnung der Wahlverteidiger-Entschädigung mit Verfahrenskosten untersagt. Drittens wird der Vorrang der strafrechtlichen Haftanrechnung nach Art. 51 StGB gegenüber einer finanziellen Genugtuung für Untersuchungshaft klargestellt. Die Zurückverweisung gibt der Vorinstanz Gelegenheit, eine differenzierte und begründete Kosten- und Entschädigungsregelung unter Berücksichtigung aller freigesprochenen Anklagepunkte vorzunehmen und die 120-tägige Untersuchungshaft ordnungsgemäss auf die Strafe anzurechnen.