Executive Summary
- Kernpunkt: Ein rückfälliger Verkehrssünder (acht Vorstrafen, u.a. mehrfach Fahren ohne Fahrerlaubnis, "Chauffard-Delikt") verlangt nach Verurteilung zu 26 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe einen teilbedingten Vollzug mit Bewährungsauflagen. Das Bundesgericht prüft, ob die kantonale Instanz die Legalprognose willkürlich verneint hat.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die negative Prognose ist nicht willkürlich, da sie nicht nur auf der langen Vorstrafenbelastung beruht, sondern auch auf der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers im Rahmen der laufenden therapeutischen Massnahmen. Ein neues, erst drei Sitzungen umfassendes Therapeuten-Gutachten vermag die früheren, kritischeren Berichte nicht zu entkräften.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei negativer Legalprognose weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1), und präzisiert, dass auch eine scheinbar positive, aber erst vorläufige therapeutische Einschätzung eine fundierte, umfassendere Prognose nicht zu ersetzen vermag. Die Weigerung des Täters, den Einblick in seine Therapieberichte freizugeben (Widerruf der Schweigepflichtsentbindung), wirkt sich prognostisch zu seinen Lasten aus.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Bezirksgericht Saane (FR) am 23. Mai 2024 wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt: Behinderung einer Amtshandlung, grobe und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, Fahren eines mangelhaften Fahrzeugs, Gebrauchsentwendung (vol d'usage), Fahren trotz Fahrerlaubnisentzug, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Gebrauch von Bewilligungen oder Kontrollschildern, Fahren ohne Fahrbewilligung oder Kontrollschilder sowie Übertretungen. Die Strafe betrug 26 Monate unbedingte Freiheitsstrafe (als teilweise Zusatzstrafe zu einer bereits 2023 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten), eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30 Fr. und eine Busse von 500 Fr.
Vorstrafen und Tatmuster
A.________ wies acht Vorverurteilungen zwischen September 2013 und Anfang 2023 auf, darunter unbedingte Freiheitsstrafen, unbedingte Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit und Bussen. Die am 12. Januar 2023 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten betraf ähnliche Delikte (Fälschung, Gebrauchsentwendung eines Motorwagens, Fahren trotz Entzug, Fahren ohne Versicherung, missbräuchlicher Gebrauch von Kontrollschildern, Behinderung einer Amtshandlung, Verkehrsregelverletzung).
Die einzelnen Tathandlungen
Die kantonale Instanz stellte folgende, in der Berufung unbestrittene Sachverhaltsfeststellungen fest:
- 27. November 2021: Fahren trotz Führerentzug im Fahrzeug der Ehefrau, ohne deren Wissen.
- 12. Januar 2022: Fahren trotz Entzug; Panne auf Autobahn-Notstreifen; Flucht vor der Polizei; Verheimlichung des Fahrzeugschlüssels bei der Sicherheitskontrolle.
- 27. April 2022: Fahren trotz Entzug mit falschen (annullierten) Kontrollschildern auf einem abgemeldeten, unversicherten Fahrzeug; dabei 120 km/h bei gleichzeitiger Handynutzung (ca. 200 m), Loslassen des Lenkrads (ca. 200 m), mehrere Spurwechsel ohne Blinken, Teilbefahren einer verbotenen Fläche.
- 30. Juli 2022: Erneutes Fahren trotz Entzug mit falschen, einem anderen Fahrzeug zugeordneten Schildern; Fahrzeug seit 2020 abgemeldet und unversichert.
- 2. Februar 2023: Bei einer Verkehrsüberwachung umging A.________ die Polizeikontrolle bei ca. 5–10 km/h und setzte zu einer Hochgeschwindigkeitsflucht an. Dabei überholte er mehrfach bei unzureichender Sicht, rücksichtslos und aggressiv; fuhr mit hoher Geschwindigkeit über einen Gehsteig an Schulkindern vorbei; fuhr durch eine Ortschaft mit 50-km/h-Limitierung; missachtete mehrere Verkehrsregeln. Nach Flucht zu Fuss wurde er festgenommen, dabei mit der Hand in der Jackentasche und von der Polizei unter Waffe genommen. Seit 2018 nutzte er wiederholt (ca. alle 3–6 Monate) das Fahrzeug seiner Ehefrau ohne deren Wissen, auch als ihm der Führerausweis entzogen war.
Berufung und Beschwerde
Die Berufungsinstanz des Kantonsgerichts Freiburg wies die Berufung am 20. November 2025 ab. Sie hielt eine angemessene Strafe von 29 Monaten für angezeigt, sah sich jedoch durch das Verbot der reformatio in pejus auf 26 Monate beschränkt. Die Prognose wurde als "resolument défavorable" eingestuft.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 beantragt A.________ beim Bundesgericht die Herabsetzung auf 24 Monate Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug (5 Jahre Probezeit) unter Auflagen (Fahrverbot für alle Motorfahrzeuge, Arbeitsobliegenheit, psychotherapeutische Weiterbehandlung) und Bewährungshilfe. Eventualiter beantragt er Rückweisung an die kantonale Instanz. Er verlangt unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 LTF)
Das Bundesgericht ist an die festgestellten Tatsachen gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF). "Innere" Tatsachen (Wissen, Wollen, Vorstellen) binden das Bundesgericht, ausser sie wären in Verletzung des Rechts oder offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 LTF), insbesondere willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Grundsatz in dubio pro reo hat in diesem Zusammenhang keine weitergehende Tragweite als Art. 9 BV (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 149 IV 231 E. 2.4).
Strafzumessung und Verhältnismässigkeit
Der Beschwerdeführer erhebt keine spezifische Rüge gegen die Strafzumessung als solche (Art. 47 und 49 StGB) noch gegen deren Begründung (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonale Instanz eine angemessene Strafe von 29 Monaten für erforderlich hielt, aber durch das Verbot der reformatio in pejus auf 26 Monate beschränkt war. Dies schliesst von vornherein aus, dass eine Strafe von 24 Monaten und ein vollständiger bedingter Vollzug ernsthaft in Betracht fallen könnten. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf BGE 134 IV 17 E. 3 ff., wonach geprüft werden kann, ob eine reduzierte Strafe noch adäquat wäre — doch dies wird vom Beschwerdeführer nicht eigens gerügt.
Bedingte und teilbedingte Strafe
Die zentralen Bestimmungen lauten:
Art. 42 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.»
Art. 43 StGB (SR 311.0)
«1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.»
Die kantonale Instanz hat die Prinzipien des bedingten und teilbedingten Vollzugs korrekt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1: teilbedingte Strafe als Mittellösung; negative Legalprognose schliesst sowohl bedingten als auch teilbedingten Vollzug aus). Das Bundesgericht verweist darauf (Art. 109 Abs. 3 LTF).
Negative Legalprognose
Argumentation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schwere seiner Taten erkannt, seit dem 2. Februar 2023 nicht mehr rückfällig geworden sei, einer Erwerbstätigkeit nachgehe, Familienpflichten habe und sich nur noch mit Velo oder zu Fuss fortbewege. Er rügt, die kantonale Instanz habe den letzten Bericht des Réseau fribourgeois de santé mentale (RFSM) vom 19. November 2025 übergangen, der eine "particulièrement positive" Entwicklung belege. Die kantonale Instanz habe sich stattdessen willkürlich auf ältere, deutlich kritischere Berichte gestützt.
Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht hält die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht für begründet:
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Breite Grundlage der Prognose: Die kantonale Instanz stützte ihre negative Prognose nicht ausschliesslich auf die Vorstrafen, sondern auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des laufenden therapeutischen Follow-ups. Dies schliesst den Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung aus.
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Berichte des SESPP und RFSM: Die verschiedenen Berichte zeichnen ein kohärentes Bild mangelnder Einsicht:
- SESPP-Bericht vom 8. Oktober 2024: Der Beschwerdeführer beklagte sich häufig über das Fahrverbot und beantragte einen Therapeutenwechsel wegen Uneinigkeit.
- RFSM-Bericht vom 27. Februar 2024 (Dr. D.________, Dr. E.________, F.________): Der Beschwerdeführer "scheint kaum die Schwere der Fakten zu erkennen, was erklärt, warum er Mühe hat, das Bedürfnis für eine Arbeit am Rückfallrisiko zu akzeptieren."
- SESPP-Bericht vom 5. Juni 2025: Der Beschwerdeführer besuche die Sitzungen beim CPF nur noch, weil er dazu verpflichtet sei, ohne einen Sinn darin zu erkennen. Er habe die Schweigepflichtsentbindung widerrufen (Courriel vom 30. Mai 2025), womit die Therapeuten keine Auskünfte mehr erteilen konnten.
- SESPP-Bericht vom 19. September 2025: Der Beschwerdeführer halte strafrechtliche Massnahmen für "übertrieben" und die Haft für "disproportioniert und kontraproduktiv". Er lehne die Therapie weiterhin ab.
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Neuer Bericht vom 19. November 2025: Dieser Bericht ist nach nur drei Sitzungen erstellt worden; der Therapeut selbst bleibt zurückhaltend und betont die "Vorläufigkeit" der Einschätzung. Der Bericht erwähnt ausserdem — im Teil zu den Anfängen des Follow-ups — das Fehlen eines Schuldbewusstseins, eine "beanspruchende und sarkastische" Haltung, eine "Neigung zur Rechtfertigung, Minimierung und Externalisierung", sowie wiederkehrende Forderungen, "bezüglich des Rückfallrisikos beruhigt zu werden". Die Anerkennung von Reue beschränkt sich auf das Fahren ohne Erlaubnis; die zahlreichen und sehr schweren Gefährdungssachen werden nicht thematisiert. Dieser Bericht vermag die frühere, umfassendere Einschätzung nicht zu entkräften.
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Fehlende Gewähr für eine therapeutische Allianz: Es gibt keine Garantie, dass die therapeutische Allianz über wenige Sitzungen hinaus aufrechterhalten werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Therapeutenwechsel verlangt und die Schweigepflichtsentbindung widerrufen hat.
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Keine Garantie durch Auflagen: Eine bedingte Strafe mit Fahrverbot und Bewährungshilfe würde den Beschwerdeführer nicht von neuen Straftaten abhalten, da er sich bereits wiederholt über bestehende Verbote hinweggesetzt hat (vgl. auch 6B 1175/2021 vom 23. Mai 2022: Verweigerung des bedingten Vollzugs bei qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung).
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die negative Prognose der kantonalen Instanz, die auf einer Gesamtwürdigung aller bestimmenden Umstände beruht, weder einen Missbrauch noch einen Überstieg des weiten Beurteilungsspielraums darstellt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der BGE 144 IV 277-Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie von BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, wonach eine negative Legalprognose sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug ausschliesst. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine teilbedingte Strafe nur möglich ist, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Dies gilt auch bei Vorstrafenbelastung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, wobei die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe in die Beurteilung der "besonders günstigen Umstände" einbezogen werden kann (E. 3.2).
Bestätigung der Praxis zum "Chauffard-Delikt"
Die Qualifikation der Tat vom 2. Februar 2023 als "délit de chauffard" (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG) steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach eine besonders rücksichtslose und gefährliche Fluchtfahrt den Vorwurf des Chauffard-Delikts rechtfertigt (vgl. BGE 101 IV 327: Rückfall und Strafzumessung bei Verkehrsdelikten; 6B 1175/2021 vom 23. Mai 2022: Verweigerung des bedingten Vollzugs bei qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung).
Präzisierung zur Würdigung therapeutischer Berichte
Das Urteil präzisiert, dass ein neuer, vorläufiger therapeutischer Bericht mit geringem klinischem Rückhalt (nur drei Sitzungen) eine fundierte Prognose, die sich auf eine Reihe älterer, konsistenter Berichte stützt, nicht zu ersetzen vermag. Dies ist praktisch bedeutsam: Gerichte müssen nicht jedes neue, scheinbar positive Gutachten gegen eine kohärente, breitere Beurteilung abwägen, wenn der neue Bericht selbst Vorbehalte äussert und die therapeutische Allianz noch ungesichert ist. Die dogmatische Grundlage hierfür liegt in der prozessualen Beschränkung auf Willkürprüfung (Art. 9 BV) bei der Beweiswürdigung im Strafzumessungskontext.
Verhältnis zu Art. 42 Abs. 2 StGB
Das Urteil illustriert die Praxis zu Art. 42 Abs. 2 StGB: Bei einer Vorverurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre ist der bedingte Vollzug nur bei "besonders günstigen Umständen" zulässig. Hier verneint die kantonale Instanz solche Umstände aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weniger als einen Monat nach dem Urteil vom 12. Januar 2023 erneut eine schwere Verkehrsstrafftat beging und im Rahmen der therapeutischen Massnahmen keine echte Einsicht zeigte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Prognoseentscheidung ist nicht willkürlich: Sie stützt sich auf die acht Vorstrafen, das erneute "Chauffard-Delikt" knapp einen Monat nach der letzten Verurteilung und die mangelnde therapeutische Mitarbeit. Der neue therapeutische Bericht vom 19. November 2025 mit nur drei Sitzungen kann die kohärente, auf mehreren älteren Berichten beruhende negative Einschätzung nicht entkräften. Die unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 LTF). Die Gerichtskosten von 1'200 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil bestätigt die strenge Praxis bei Rückfälligen im Strassenverkehr und unterstreicht, dass die prozessuale Mitwirkung im Rahmen von Bewährungsmassnahmen (Schweigepflichtsentbindung, therapeutische Allianz) ein wesentlicher Faktor der Legalprognose ist. Gerichte sind nicht gehalten, jedes neue, scheinbar positive Dokument einer langen Reihe konsistenter kritischer Einschätzungen vorzuziehen, wenn jenes selbst Vorbehalte äussert und auf zu geringer Beobachtungsdauer beruht.