Executive Summary
- Kernpunkt: Ein sechsmonatiger Arbeitsversuch der Invalidenversicherung (Art. 18a IVG) bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis mit einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb unterbricht die für den Anspruch auf eine Überbrückungsrente erforderliche ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR nicht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Stiftung FAR ab und bestätigt das vorinstanzliche Urteil, das dem Beschwerdegegner den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023 zuspricht.
- Bedeutung: Das Urteil klärt erstmals die rechtliche Qualifikation eines IV-Arbeitsversuchs im kollektivarbeitsvertraglichen Kontext und stellt klar, dass der öffentlich-rechtliche Charakter des Arbeitsversuchs ein fortbestehendes privatarbeitsvertragliches Verhältnis nicht suspendiert. Die Eingliederungsmassnahme wird nicht strenger behandelt als Arbeitslosigkeit oder unbezahlter Urlaub.
Sachverhalt
Der 1962 geborene A.________ war seit 2009 in verschiedenen Betrieben des Bauhauptgewerbes tätig, die dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstanden. Vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 unternahm er einen Arbeitsversuch im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (IV) bei seiner damaligen Arbeitgeberin D.________ AG, währenddessen die IV-Taggelder direkt an die Arbeitgeberin ausbezahlt wurden. Die Arbeitgeberin zahlte dem Beschwerdegegner während der gesamten Dauer den (krankheitsbedingt gekürzten) vertraglichen Lohn weiter und entrichtete darauf Sozialversicherungs- und FAR-Beiträge.
Im April 2022 stellte A.________ bei der Stiftung FAR ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023, welches abgewiesen wurde. Seine Klage vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte Erfolg: Das kantonale Gericht stellte fest, dass A.________ Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente hat, und überwies die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Stiftung FAR (Urteil vom 29. August 2025, BV.2024.00003). Gegen diesen Entscheid führt die Stiftung FAR Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Eintreten
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da das vorinstanzliche Urteil, das den Leistungsanspruch dem Grundsatz nach feststellte und die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe überwies, einen instanzabschliessenden Endentscheid darstellt (Art. 90 BGG; BGE 129 V 450 E. 3.4 f.).
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach dem GAV FAR, dessen normative Bestimmungen als allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertragsregeln wie Gesetze auszulegen sind (BGE 141 V 657 E. 4.4; BGE 152 II 1 E. 2.3.1). Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wer innerhalb der letzten 20 Jahre während mindestens 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen. Unbestritten ist, dass A.________ die 10-jährige Beschäftigungsdauer erfüllt. Strittig ist allein, ob der sechsmonatige Arbeitsversuch die erforderliche ununterbrochene siebenjährige beitragspflichtige Beschäftigung unterbrochen hat.
Zentrale Frage: Qualifikation des Arbeitsversuchs
Die Stiftung FAR macht geltend, ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG begründe kein Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht und könne daher nicht als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des GAV FAR gelten. Die IV-Taggelder unterlägen nicht der FAR-Beitragspflicht. Die Vorinstanz habe die Bestimmung des GAV FAR unzulässigerweise «gelockert» und einen neuen Ausnahmetatbestand geschaffen.
Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation mit mehreren ineinandergreifenden Erwägungen:
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses: Zwar trifft es zu, dass ein Arbeitsversuch nach Art. 18a Abs. 3 IVG nicht zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht führt. Diese Bestimmung bezweckt jedoch nicht, ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Arbeitgeberin aufzuheben oder die kollektivarbeitsvertragliche Unterstellung zu suspendieren:
Art. 18a IVG (SR 831.20) «1 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
2 Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.
3 Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR). Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar: [...]»
Das Bundesgericht stellte klar, dass das öffentlich-rechtliche Institut des Arbeitsversuchs (vgl. BGE 144 V 411 E. 4.4) und das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwei verschiedene Ebenen betreffen. Die Beschwerdeführerin vermengte fälschlicherweise die Entstehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (die Art. 18a Abs. 3 IVG ausschliesst) mit dem Fortbestand eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses (das die Bestimmung nicht berührt). Das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und der D.________ AG bestand während des gesamten Arbeitsversuchs weiter; die Arbeitgeberin zahlte den vertraglichen (krankheitsbedingt gekürzten) Lohn und entrichtete darauf FAR-Beiträge. Der Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung nach Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR setzt ein Arbeitsverhältnis nach OR voraus, dessen Definition in Art. 319 OR enthalten ist:
Art. 319 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.»
Keine beitragsrechtliche Gleichstellung von IV-Taggeld und Lohn: Die Vorinstanz unterschied zu Recht zwischen der beitragsrechtlichen Qualifikation des IV-Taggeldes (auf dem keine FAR-Beiträge geschuldet sind) und der Frage der arbeitsvertraglichen und betrieblichen Zugehörigkeit zum GAV FAR. Entscheidend war nicht die Taggeldzahlung der IV, sondern der Umstand, dass die Arbeitgeberin weiterhin Lohn zahlte und darauf FAR-Beiträge abrechnete.
Systematik des GAV FAR: Der GAV FAR und das Reglement FAR kennen bereits ausdrückliche Ausnahmen vom Erfordernis ununterbrochener beitragspflichtiger Beschäftigung: bei Arbeitslosigkeit von maximal zwei Jahren (Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR; Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR) und bei unbezahltem Urlaub bis sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1ter Reglement FAR). In beiden Fällen fehlt es an einer beitragspflichtigen Beschäftigung, ohne dass dies einen den Anspruch auf eine Überbrückungsrente vernichtenden Unterbruch darstellt. Der Arbeitsversuch mit fortbestehender Anstellung und Weiterbeschäftigung im GAV-FAR-Bereich durfte nicht strenger behandelt werden als diese privilegierten Tatbestände.
Teleologisches Argument: Der Zweck des Erfordernisses der ununterbrochenen siebenjährigen Beschäftigung besteht darin, sicherzustellen, dass die leistungsbeziehende Person in einer aktuellen und engen Beziehung zum Bauhauptgewerbe und zur Finanzierungsgemeinschaft steht. Dieser Zweck wird nicht verfehlt, wenn der Arbeitnehmer während einer zeitlich begrenzten Eingliederungsmassnahme bei einer dem GAV FAR unterstellten Arbeitgeberin angestellt bleibt und nach Abschluss der Massnahme seine Tätigkeit fortsetzt. Die gegenteilige Betrachtung würde zu einem paradoxen Ergebnis führen: Ein Arbeitnehmer, der seine Stelle behält und mit IV-Hilfe seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten versucht, wäre schlechter gestellt als jemand, der seine Stelle verliert, arbeitslos wird oder unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten bezieht.
Subsidiaritätsprinzip: Das von der Beschwerdeführerin angerufene Prinzip der Subsidiarität der FAR-Leistungen (Art. 18 GAV FAR; Art. 18 Reglement FAR) regelt die Kürzung bestehender FAR-Leistungen gegenüber Leistungen anderer Versicherungsträger und nicht die vorgelagerte Frage, ob ein den Anspruch begründender Unterbruch vorliegt. Das Subsidiaritätsprinzip ist im Rahmen der Anspruchsprüfung irrelevant und erst bei der Festsetzung der Rentenhöhe zu berücksichtigen.
Abgrenzung: Auslegung, nicht «Lockerung»
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz weder Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR unzulässigerweise «gelockert» noch einen neuen Ausnahmetatbestand geschaffen hat. Vielmehr beantwortete sie die konkrete Frage, ob der Arbeitsversuch mit den spezifischen Modalitäten (fortbestehende Anstellung, Lohnzahlung, FAR-Beitragsabrechnung, kurze Dauer, Eingliederungszweck) als Unterbruch der Beschäftigung im Geltungsbereich des GAV FAR zu qualifizieren sei. Dass eine andere, strengere Auslegung denkbar wäre, macht die vorinstanzliche Sichtweise nicht bundesrechtswidrig (BGE 144 I 113 E. 7.1; BGE 142 II 369 E. 4.3), zumal sie sich auf Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung stützt. Auch der Vorwurf willkürlicher Rechtsanwendung verfängt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Auslegungsmaxime für normative GAV-Bestimmungen
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass normative Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages wie Gesetze auszulegen sind (BGE 141 V 657 E. 4.4; vgl. auch Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.4). Die methodische Herangehensweise folgt dem etablierten pragmatischen Methodenpluralismus: Ausgangspunkt bildet der Wortlaut, bei dessen Mehrdeutigkeit alle anerkannten Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, teleologisches, systematisches) zu berücksichtigen sind (BGE 152 II 1 E. 2.3.1; BGE 151 III 35 E. 2.4.2).
Präzisierung der Rechtsprechung zum Arbeitsversuch
Bisher hatte sich das Bundesgericht mit dem Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG primär im versicherungsrechtlichen Kontext befasst, insbesondere hinsichtlich der Unfallversicherungspflicht (BGE 144 V 411). Das vorliegende Urteil präzisiert die Rechtsprechung in einer neuen Dimension: Es klärt erstmals die Wirkung des Arbeitsversuchs auf ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Bisher lag der Fokus auf der Frage, ob durch den Arbeitsversuch ein neues Arbeitsverhältnis entsteht (was Art. 18a Abs. 3 IVG verneint). Das Urteil stellt nun klar, dass die Bestimmung nicht die Aufhebung oder Suspendierung bestehender Arbeitsverhältnisse bezweckt. Dies ist eine bedeutsame Erweiterung der dogmatischen Einordnung des Instituts.
Präzisierung im kollektivarbeitsvertraglichen Kontext
Im Bereich des GAV FAR hat das Bundesgericht bisher vor allem Beitragspflichten (BGE 138 V 32), Klagelegitimation (BGE 141 V 657) und persönliche Unterstellung (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024) geklärt. Das vorliegende Urteil ergänzt diese Rechtsprechung um eine wesentliche Frage: die Qualifikation einer IV-Eingliederungsmassnahme im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsrenten. Es etabliert den Grundsatz, dass ein Arbeitsversuch bei fortbestehender Anstellung in einem GAV-FAR-Betrieb nicht als den Anspruch unterbrechender Unterbruch qualifiziert wird, und begründet dies systematisch durch den Vergleich mit den privilegierten Tatbeständen der Arbeitslosigkeit und des unbezahlten Urlaubs.
Kein neuer Ausnahmetatbestand
Das Bundesgericht grenzt sich ausdrücklich davon ab, einen neuen Ausnahmetatbestand zum Unterbruchserfordernis zu schaffen. Es handelt sich um eine konkrete qualifizierte Auslegung des Begriffs der «ununterbrochenen beitragspflichtigen Beschäftigung» im Einzelfall, bei der die spezifischen Modalitäten (fortbestehendes Arbeitsverhältnis, Lohnzahlung, Beitragsabrechnung, kurze Dauer, Eingliederungszweck) massgebend sind. Dies lässt Raum für künftige Differenzierungen, falls andere Konstellationen vorliegen (etwa ein Arbeitsversuch bei einem dem GAV FAR nicht unterstellten Betrieb oder ohne fortbestehendes Arbeitsverhältnis).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Stiftung FAR ab und bestätigt den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine gekürzte Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023. Das Urteil ist dogmatisch von Bedeutung, weil es die Wechselwirkung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Institut des IV-Arbeitsversuchs und dem privatrechtlich-kollektivarbeitsvertraglichen Bereich des GAV FAR erstmals vertieft klärt. Der zentrale Erkenntnisgewinn liegt in der Differenzierung zwischen der Entstehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (die Art. 18a Abs. 3 IVG ausschliesst) und dem Fortbestand eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses (das von der Bestimmung nicht berührt wird). Ein Arbeitnehmer, der mit Hilfe der Invalidenversicherung seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten versucht und dabei seine Anstellung bei einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb beibehält, darf nicht schlechter gestellt werden als Personen, die arbeitslos werden oder unbezahlten Urlaub beziehen. Die Stiftung FAR hat neben der Rentenhöhe auch den Rentenbeginn festzusetzen, da dieser von den Parteien uneinheitlich beantwortet und gerichtlich noch nicht beurteilt wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).