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Strafrecht  ·  Urteil 6B_1002/2024  ·  vom 27.05.2026

Mehrfache Freiheitsberaubung; mehrfache Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt durchwegs die vorinstanzlichen Schuldsprüche (mehrfache Freiheitsberaubung, Tierquälerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und die Strafzumessung (39 Monate Freiheitsstrafe).
  • Beweiswürdigung: Die Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens über die Privatklägerin verletzt weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) noch Art. 164 Abs. 2 StPO; die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.
  • Freiheitsberaubung: Die Einwilligung der Geschädigten wird verneint; die Gesamtsituation (isolierte Ausländerin ohne eigenes Auskommen) schliesst eine wirksame Einwilligung in das Einsperren aus.
  • Strafzumessung: Freiheitsstrafe auch für Waffengesetzwidrigkeit ist vertretbar angesichts der Vorstrafen und der spezialpräventiven Erfordernisse; die Einsatzstrafen sind nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für die Anordnung einer psychiatrischen Zeugenbegutachtung nach Art. 164 Abs. 2 StPO und bestätigt die restriktive Praxis bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung (Art. 182 StPO).

Sachverhalt

Der 1975 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen am 29. August 2022 der mehrfachen Freiheitsberaubung, mehrfachen Körperverletzung, mehrfachen Beschimpfung, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Tierquälerei sowie des mehrfachen Besitzes von Waffen schuldig gesprochen. Er erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 39 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, eine Landesverweisung von fünf Jahren, ein Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten B.________ sowie eine Genugtuungszahlung von Fr. 7'000.-- an B.________.

Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung von B.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 23. Mai 2024 die Schuldsprüche weitgehend, reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu Fr. 30.--, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (angerechnet als acht Monate bei der Strafzumessung) und sprach B.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt eventualiter Freisprüche betreffend einzelne Freiheitsberaubungs- und Tierquälereivorwürfe, die Umwandlung der Freiheitsstrafe für Waffengesetzwidrigkeiten in eine Geldstrafe sowie eine Gesamtstrafe von 24 Monate bedingt bei 180 Tagessätzen unbedingt.

Erwägungen

1. Beweisantrag auf psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin (Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht abgewiesen. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 weise Indikatoren einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) auf, welche sich auf ihre Aussagequalität auswirken könnten. Er stützt sich dabei auf das Internet-Aktivitätsprotokoll der Beschwerdegegnerin 2 mit Suchbegriffen wie "cleanse self-doubt fear & self-sabotage" und verweist auf die Diagnosekriterien der Borderline-Persönlichkeitsstörung.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) eine Beweiserhebung nicht verlangen, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen daran nichts ändern würden (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGer 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; BGer 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2).

Nach Art. 164 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn Zweifel an der Urteilsfähigkeit bestehen oder Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigen. Art. 182 StPO ermöglicht die Beiziehung sachverständiger Personen, wenn das Gericht nicht über die besonderen Kenntnisse verfügt. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist jedoch primär Sache des Gerichts; sie drängt sich nur unter besonderen Umständen auf (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2). Das Gericht verfügt insoweit über einen Ermessensspielraum.

Art. 164 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) «1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit erforderlich ist. 2 Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.»

Die Vorinstanz wies den Beweisantrag begründet ab: Die Internetrecherchen der Beschwerdegegnerin 2 deuteten eher auf ein allgemeines Interesse oder Langeweile hin als auf eine psychische Störung. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien weder schwer interpretierbar noch inkonstant; sie liessen sich teilweise durch objektive Beweismittel, insbesondere Videoaufnahmen vom 17. Oktober 2018, untermauern. Selbst bei Vorliegen einer psychischen Störung könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik und die Vertretung einer abweichenden Meinung, ohne substanziiert darzulegen, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

2. Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Der Beschwerdeführer bestreitet den Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung vom 21. Oktober 2018. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe eingewilligt, in der Geschäftswohnung zu bleiben, und ihm habe der Vorsatz zur Freiheitsentziehung gefehlt.

Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht stellt auf die Gesamtumstände ab: Die Beschwerdegegnerin 2 befand sich nach ihrem Umzug in die Schweiz in einer aussichtslosen Situation -- ohne Anstellung, Geld oder eigene Bleibe. Sie hatte sich dem Beschwerdeführer ausgeliefert und Angst geäussert. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Verbindungstür zwischen Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten verschlossen war und sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht aus eigener Kraft befreien konnte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz eine effektive Einwilligung verneinen, da die Geschädigte nicht frei über ihren Verbleib entscheiden konnte (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Auch der subjektive Tatbestand wird bejaht: Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 eingesperrt, um sie daran zu hindern, ihn zu verlassen. Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik ("schlicht hanebüchen"), ohne die vorinstanzlichen Feststellungen substanziiert als willkürlich zu rügen.

3. Schuldspruch wegen Tierquälerei

Der Beschwerdeführer bestreitet den Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall des Unterwasserdrückens des Hundes "E.________" im Eventualantrag explizit ausnimmt und diesen Schuldspruch somit nicht anficht. Soweit die übrigen Tierquälereivorwürfe bestritten werden, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Die detaillierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf den konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und objektiven Beweismitteln beruht, ist nicht zu beanstanden.

4. Strafzumessung (Art. 47 StGB)

Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er verlangt für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe und hält die Einsatzstrafen für die Freiheitsberaubungen (18 bzw. 16 Monate) für willkürlich.

Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Die Frage der Strafart (Geld- vs. Freiheitsstrafe) beurteilt sich nach Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall die mildere gewählt werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Jedoch darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in engem Zusammenhang stehenden Delikte genügend präventiv wirkt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; BGer 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.3.2).

Die Vorinstanz wählte für die Waffengesetzwidrigkeiten die Strafart der Freiheitsstrafe, weil der Beschwerdeführer sich einer grossen Anzahl gleichartiger Verstösse schuldig gemacht habe und sich von früheren (unbedingten) Geldstrafen nicht hatte abhalten lassen. Diese spezialpräventive Begründung ist vertretbar. Die deutschen Vorstrafen bestanden aus unbedingten Geldstrafen -- der Beschwerdeführer delinquierte trotz dieser weiter.

Bezüglich der Einsatzstrafen für die Freiheitsberaubungen hält das Bundesgericht fest: Die Vorinstanz berücksichtigte die Gewaltanwendung (Zerren, Treten) nicht als strafschärfend, sondern als straferhöhend im Rahmen des Verschuldens. Dass die körperliche Dominanz den Modus operandi ermögliche, schliesst deren straferhöhende Berücksichtigung nicht aus. Ein "sehr kurzfristiger Freiheitsentzug" kann angesichts der willkürfrei festgestellten Gesamtsituation nicht angenommen werden. Die Einsatzstrafen von 18 Monaten (Vorfall 17. Oktober 2018) und 16 Monaten (Mitte September 2018 im Gartenhaus) sind nicht willkürlich, auch im Verhältnis zur Einsatzstrafe von 6 Monaten für die einfache Körperverletzung, da die Vorinstanz die Konkurrenz hinreichend berücksichtigte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte restriktive Praxis zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugen: Eine Begutachtung nach Art. 182 StPO drängt sich nur unter besonderen Umständen auf, und psychische Störungen allein rechtfertigen noch keine Begutachtung, solange die Aussagefähigkeit der Person nicht substantiiert in Frage gestellt ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Die Internetrecherchen einer Privatklägerin nach Selbsthilfe-Themen begründen keine vernünftigen Verdachtsmomente für eine psychische Störung, die eine Begutachtung nach Art. 164 Abs. 2 StPO rechtfertigen würden.

Im Bereich der Freiheitsberaubung präzisiert das Urteil die Einwilligungsfrage bei häuslicher Gewalt: Eine formelle Zustimmung der Geschädigten ist unbeachtlich, wenn diese sich in einer Abhängigkeits- und Aussichtslosigkeitssituation befindet, in der sie nicht frei über ihren Verbleib entscheiden kann. Dies steht in der Tradition von BGE 141 IV 10 und BGE 128 IV 73 E. 2a, wonach auch psychischer Druck als Tatmittel der Freiheitsberaubung genügen kann.

Zur Strafzumessung bestätigt das Urteil die neuere Praxis, dass bei mehrfachen, zeitlich und sachlich eng verknüpften Delikten eines vorbestraften Täters eine Gesamtfreiheitsstrafe auch für Delikte vertretbar ist, die isoliert eine Geldstrafe rechtfertigen würden, wenn die spezialpräventive Wirkung einer Geldstrafe erschöpft ist (BGE 144 IV 313; BGE 138 IV 120).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Vorinstanz hat weder Bundesrecht verletzt noch willkürlich entschieden. Insbesondere die Ablehnung des psychiatrischen Gutachtens, die Verneinung der Einwilligung bei der Freiheitsberaubung und die Strafzumessung mit Freiheitsstrafe auch für die Waffengesetzwidrigkeiten halten der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Das Urteil ist eine Bestätigung der geltenden Praxis in allen drei Streitfragen und enthält keine grundsätzliche Rechtsänderung oder neue Leitentscheidung. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.