Executive Summary
- Kernpunkt: Zahnarzt erstellt nachträglich unvollständiges Patientendossier und sendet Abbild per E-Mail an Polizei — qualifiziert als Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; Schuldspruch der Urkundenfälschung und Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bleiben bestehen.
- Bedeutung: Bestätigung, dass eine elektronische Patientendokumentation mit gesetzlicher Dokumentationspflicht erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundungsrechtsprechung geniesst und dass die Kostenauflage bei Freispruch im Ausgangsverfahren bei kausaler Verursachung durch normwidriges Verhalten zulässig ist.
Sachverhalt
A.________, ein Zahnarzt, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Urkundenfälschung verurteilt. Der Vorwurf betraf die nachträgliche Erstellung eines unvollständigen Patientendossiers für den Patienten C.B.________: Am 2. Februar 2023, kurz vor seiner polizeilichen Einvernahme, erfasste A.________ den Zeitpunkt und Ablauf einer einzigen Behandlung vom 27. Oktober 2021 im elektronischen Patientendossier, obwohl das originale Dossier Informationen zu insgesamt drei Behandlungen enthalten hatte. Er sandte ein Abbild dieses nachträglich erstellten, unvollständigen Dossiers per E-Mail an die Kantonspolizei, um zu belegen, dass er keine weiteren Aufzeichnungen besitze. Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch (bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, Busse von Fr. 2'600.--) und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden frei. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung.
Erwägungen
Urkundenqualität und Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Das Bundesgericht bestätigt die Urkundenqualität der elektronischen Patientendokumentation. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen; Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich. Der Urkundencharakter ist relativ und kann sich je nach Beweiszweck unterscheiden (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2).
Art. 251 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Bundesgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung an, dass das Patientendossier kraft gesetzlicher Dokumentationspflicht (§ 15 GesG i.V.m. § 55 f. VBOB des Kantons Aargau) eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge: Dem Schriftstück muss erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, weil allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.3.3; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 3.3; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3). Diese Voraussetzung ist bei der Patientendokumentation erfüllt, da die gesetzliche Pflicht zur vollständigen Dokumentation und Aufbewahrung eine solche Garantie darstellt. Selbst wenn das Dossier entgegen der gesetzlichen Pflicht unvollständig ist, bleibt die Erklärung unwahr (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 66 zu Art. 51 StGB).
Art. 110 Abs. 4 StGB (SR 311.0) «Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.»
Tatbestandsmässigkeit und subjektive Seite
Die Vorinstanz stellte fest, dass A.________ das nachträglich erstellte, unvollständige Patientendossier als Beweis dafür verwenden wollte, dass er keine schriftlichen Aufzeichnungen über weitere Behandlungen besitze — also als echtes, aber unwahres Dokument. Der wirkliche Sachverhalt (drei Behandlungen) stimmte nicht mit dem abgebildeten Sachverhalt (nur eine Behandlung) überein. Dies erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers gegen diese Beweiswürdigung bleibt substanziiert nicht dargetan; die Vorinstanz durfte den Willen zur Verwendung als echtes Dokument feststellen, auch wenn A.________ behauptete, er habe das Dossier nur rekonstruieren müssen.
Vorteils- und Schädigungsabsicht
Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, dass A.________ in Vorteilsabsicht handelte, indem er der drohenden Strafverfolgung wegen Unterdrückung von Urkunden entgehen und sich einen Vorteil in einem möglichen Haftungsprozess verschaffen wollte. Die Rüge des Beschwerdeführers zu dieser Frage beruht bloss auf einer von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsfeststellung und ist somit nicht durchdringbar.
Kostenauflage bei Freispruch (Art. 426 Abs. 2 StPO)
Der Beschwerdeführer wurde im Ausgangsverfahren (Unterdrückung von Urkunden) freigesprochen, die Verfahrenskosten jedoch vollumfänglich auferlegt. Das Bundesgericht bestätigt dies gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO: Eine nicht verurteilte beschuldigte Person kann die Verfahrenskosten auferlegt erhalten, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine solche Kostenauflage verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), solange ihr nicht direkt oder indirekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen wird. Vielmehr genügt die Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltensnorm, die kausal zur Verfahrenseinleitung geführt hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Hier verletzte A.________ seine gesetzliche Herausgabepflicht der Patientendossiers, was adäquat kausal zur Einleitung des Strafverfahrens führte.
Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»
Die Entschädigung der Privatkläger nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO folgt der Kostenpflicht: Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, entsteht ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Die Privatkläger wurden durch die Urkundenfälschung unmittelbar in ihren privaten Interessen verletzt, was als geschädigte Person im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO genügt — die Benachteiligung braucht nicht vermögensrechtlicher Natur zu sein (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258; 144 IV 13; 142 IV 119; 138 IV 130). Insbesondere wird klargestellt, dass eine elektronische Patientendokumentation, die gesetzlichen Dokumentationspflichten unterliegt, die Anforderungen an die erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung erfüllt. Dies entspricht der Linie, dass allgemeingültige objektive Garantien — hier die gesetzliche Pflicht zur vollständigen Dokumentation nach kantonalem Gesundheitsrecht — die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten und somit die Schwelle zur qualifizierten schriftlichen Lüge überschritten wird.
Zur Kostenauflage bei Freispruch bestätigt das Urteil die Grundsätze aus BGE 144 IV 202: Die Auferlegung von Verfahrenskosten an eine freigesprochene beschuldigte Person verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie auf eine zivilrechtlich vorwerfbare Normverletzung gestützt wird, die kausal zur Verfahrenseinleitung geführt hat. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Herausgabeverweigerung der Patientendossiers und der Einleitung des Strafverfahrens wird bejaht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) durch nachträgliche Erstellung eines unvollständigen elektronischen Patientendossiers bleibt bestehen. Ebenso wird die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO und die Entschädigungspflicht nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bestätigt. Das Urteil präzisiert, dass elektronische Patientendossiers mit gesetzlicher Dokumentationspflicht die erhöhte Glaubwürdigkeit für eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aufweisen, und dass die vollständige Kostenauflage bei Freispruch im Ausgangsverfahren rechtmässig ist, wenn das normwidrige Verhalten der beschuldigten Person das Verfahren kausal verursacht hat. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.