Executive Summary
- Kernpunkt: Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer italienischen Staatsangehörigen mit Schweizer Niederlassungsbewilligung seit 1976 wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch langjährige, rezidivierende Betäubungsmitteldelikte (Handel mit Heroin und Kokain) sowie mangelnde Integrationsperspektiven.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Der FZA-Schutz wird verneint; die Verhältnismässigkeit unter Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG wird bejaht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis bei wiederholten schweren Betäubungsmitteldelikten, selbst bei langem Aufenthalt seit der Kindheit. Die fehlende «biographische Kehrtwende» trotz mehrfacher Strafen und ausländerrechtlicher Ermahnungen genügt nicht, um die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu verneinen. Ergänzungsleistungen werden im FZA-Kontext der Sozialhilfe gleichgestellt.
- Relevante Normen: Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung); Art. 96 AIG (Ermessensausübung); Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Sachverhalt
A.________, eine 1960 geborene italienische Staatsangehörige, war 1976 im Alter von [jugendlichem Alter] zur familiären Wiedervereinigung mit ihrer Mutter in die Schweiz eingereist und besass eine Niederlassungsbewilligung (zuletzt als EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung). Sie war seit 1984 unter Beistandschaft bzw. seit 2013 unter Beistandschaft mit Vertretungsbefugnis gestellt.
Die Beschwerdeführerin arbeitete nur kurze Zeit (hauptsächlich 1989-1994) und bezog ab 1980 Sozialhilfe, insgesamt ca. Fr. 486'532.45 bis 2016. Nach Anerkennung einer IV-Rente (Invaliditätsgrad 34 %, Entscheidung 2010) und Bezug von Ergänzungsleistungen ab Juli 2016 war sie nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen.
Ihre kriminelle Laufbahn begann 1984 und umfasst zahlreiche Strafverfahren, darunter: 10 Monate Freiheitsstrafe 1984 (Import/Verkauf von ca. 10-12 g Heroin), 24 Monate Freiheitsstrafe 2003 (Verkauf von 1'375 g Heroin über mehr als 7 Jahre), 6 Monate bedingt 2013 (Verkauf von mind. 70 g Heroin und 5 g Kokain aus Italien), sowie 6 Monate bedingt 2018 (Verkauf von mind. 80 g Heroin und 8 g Kokain). Nach neun ausländerrechtlichen Ermahnungen (1985-2019) erfolgte am 25. Oktober 2022 eine weitere Verurteilung zu 45 Tagessätzen Geldstrafe für Verkauf von 7,5 g Kokain und 10 Dormicum-Tabletten. Im Februar 2024 war ein weiteres Strafverfahren für Betäubungsmittelkonsum hängig.
Die Sektion Bevölkerung des Departements der Institutionen TI widerrief mit Entscheidung vom 7. Dezember 2023 die Niederlassungsbewilligung. Der Regierungsrat (7. Januar 2025) und das Verwaltungsgericht TI (14. August 2025) bestätigten den Widerruf.
Erwägungen
Zulässigkeit und anwendbares Recht (E. 1-3)
Das Bundesgericht bejahte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde als öffentlichrechtliche Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG. Es stellte fest, dass grundsätzlich ein Recht auf Verbleib der Niederlassungsbewilligung besteht (Art. 34 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1), sodass die Ausnahme des Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift.
Zum anwendbaren Recht hielt das Gericht fest, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA) den Widerruf der EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung nicht regelt (BGer 2C_350/2025 E. 5). Die Beschwerdeführerin konnte sich weder auf den Arbeitnehmerstatus nach Art. 6 Anhang I FZA berufen — da sie seit 1994 nicht mehr erwerbstätig war (BGE 151 II 277 E. 5.3 und 5.6.1; BGE 141 II 1 E. 2.2) — noch auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA, da sie ihre Arbeitsfähigkeit im Juli 2016 verlor, ohne zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmerin im FZA-Sinn zu sein. Auch die finanzielle Selbstständigkeit nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA fehlte, da Ergänzungsleistungen im FZA-Kontext der Sozialhilfe gleichgestellt werden (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 149 II 1 E. 4.5). Das Urteil wurde somit ausschliesslich nach dem AIG und Art. 8 EMRK geprüft.
Widerrufsgrund: Schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (E. 4)
Das Bundesgericht bejahte den Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Zwar war die massgeblichste Verurteilung (24 Monate Freiheitsstrafe 2003) über 20 Jahre alt, doch stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), nicht auf lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (längerfristige Freiheitsstrafe).
Art. 63 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;»
Eine qualifizierte Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Taten besonders wichtige Rechtsgüter wie die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität verletzen oder gefährden; mehrere minderschwere Verstösse können in ihrer Gesamtheit genügen (BGE 137 II 297 E. 3; BGer 2C_272/2022 E. 4.2). Das Bundesgericht betont eine besonders strenge Praxis bei Betäubungsmitteldelikten (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGer 2C_606/2025 E. 6.3.1).
Die Beschwerdeführerin wies ein langjähriges kriminelles Verhalten auf, das über mehr als 40 Jahre andauerte und zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch aktuell war. Weder Freiheitsstrafen (inklusive Verbüssung), noch Bewährungsauflagen, noch ausländerrechtliche Ermahnungen, noch Entzugstherapien führten zu einem Verhaltenswechsel. Die Verletzungen der öffentlichen Ordnung betrafen einen besonders sensiblen Bereich — den Handel mit harten Drogen (Heroin und Kokain) —, der eine ernsthafte und konkrete Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
Verhältnismässigkeit nach Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG (E. 5)
Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds muss der Widerruf verhältnismässig sein (Art. 96 AIG). Die Behörden berücksichtigen das öffentliche Interesse sowie die persönlichen Verhältnisse und Integration der Ausländerin bzw. des Ausländers, insbesondere die Schwere der Vorwürfe, die Aufenthaltsdauer, den Integrationsgrad und die Nachteile für die betroffene Person und ihre Familie (BGer 2C_272/2022 E. 5.1; BGer 2C_545/2022 E. 3.3). Je länger der Aufenthalt, desto höhere Anforderungen an den Widerruf (BGE 135 II 377 E. 4.4).
Art. 96 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.»
Besondere Vorsicht ist bei Ausländern geboten, die seit der Kindheit in der Schweiz leben. Der Widerruf ist jedoch auch bei Kindergartenwanderern in schweren Fällen nicht ausgeschlossen, namentlich bei Gewalttaten, Sexualdelikten, schweren Betäubungsmitteldelikten oder Rückfälligkeit (BGer 2C_277/2023 E. 3.2.4). Massgeblich sind die Intensität der Bindungen an die Schweiz und die Reintegrationserschwernisse im Herkunftsland (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Besondere Bedeutung kommt dabei den konkreten Zukunftsperspektiven zu: ob die betroffene Person aus den Strafen und Ermahnungen Lehren gezogen hat und eine glaubhafte Verhaltensänderung («biographische Kehrtwende») aufweisen kann (BGer 2C_277/2023 E. 3.2.4; BGer 2C_805/2021 E. 6.3).
Im vorliegenden Fall erkannte das Bundesgericht zwar den langen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit der Kindheit und ihre familiären Bindungen in der Schweiz (Familienmitglieder und Schweizer Lebenspartner). Es hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin 21-mal strafrechtlich verurteilt wurde und die Strafbehörden über mehr als 30 Jahre beschäftigt hat. Weder Strafen noch Bewährungsperioden, noch Ermahnungen, noch Entzugstherapien bewogen sie zur Aufgabe der Delinquenz. Im Februar 2024 war ein weiteres Strafverfahren hängig. Es lag keine «biographische Kehrtwende» vor; das Rückfallrisiko war real.
Zudem sprach die kantonale Instanz berechtigterweise an, dass die Beschwerdeführerin die Sprache und Kultur ihres Herkunftslandes (Italien) bestens kenne, die weitgehend mit dem Kanton Tessin geteilt würden, und dass sie im italienischen Grenzgebiet nahe ihrem aktuellen Wohnsitz leben könnte, wo sie weiterhin enge Kontakte zu Angehörigen pflegen und medizinisch sowie suchtmässig betreut werden könne. Das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung überwiegt daher das private Interesse am Verbleib.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich konsistent in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei schweren und wiederholten Betäubungsmitteldelikten ein:
Bestätigung der Strenge bei Betäubungsmitteldelikten: Das Urteil bestätigt die in BGE 139 II 121 formulierte besonders strenge Praxis bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Handel mit harten Drogen (Heroin, Kokain) wird als qualifizierte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG eingestuft.
Kumulation als qualifizierter Verstoss: Ebenso wird die in BGE 137 II 297 etablierte Rechtsprechung bestätigt, wonach mehrere minderschwere Verstösse in ihrer Gesamtheit eine qualifizierte Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellen können. Die Beschwerdeführerin wies nicht einen einzigen schweren Vorfall auf, sondern eine jahrzehntelange Serie krimineller Handlungen.
Keine biographische Kehrtwende: Das Konzept der «biographischen Kehrtwende» aus BGer 2C_277/2023 und BGer 2C_805/2021 wird angewendet, jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin verneint. Trotz langen Aufenthalts seit der Kindheit und familiärer Bindungen genügt die fehlende Verhaltensänderung nicht.
Ergänzungsleistungen gleich Sozialhilfe im FZA-Kontext: Die Gleichstellung von Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfe nach BGE 149 II 1 E. 4.5 wird erneut bestätigt, was den Ausschluss des FZA-Schutzes betrifft.
Präzisierung zu Art. 63 Abs. 1 lit. a vs. lit. b AIG: Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob der Widerruf auch nach lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (längerfristige Freiheitsstrafe) gerechtfertigt wäre, und stützt sich ausschliesslich auf lit. b (schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Dies entspricht der Praxis, wonach bei langjähriger Rückfälligkeit der Widerrufsgrund der qualifizierten Gefährdung den Vorzug erhalten kann, da er die Gesamtbetrachtung aller Taten zulässt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Widerruf der EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung. Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes bei ausländischen Personen mit langjährigen, rezidivierenden und aktuellen schweren Betäubungsmitteldelikten. Selbst ein seit der Kindheit bestehender Aufenthalt, familiäre Bindungen in der Schweiz und eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen vermögen den Widerruf nicht als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, solange keine glaubhafte Verhaltensänderung («biographische Kehrtwende») erkennbar ist. Die gute Kenntnis der italienischen Sprache und Kultur sowie die Möglichkeit, im Grenzgebiet nahe dem Tessin zu wohnen, mindern die Reintegrationserschwernisse im Herkunftsland. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse auferlegt.