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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_84/2026  ·  vom 14.07.2026

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistungen; Kinderrente)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Werkstattpraktikum als Polymechaniker, das der Sohn eines AHV-Rentners im Rahmen einer IV-Integrationsmassnahme absolvierte, kann als reglementarisch vorgesehenes Praktikum im Sinne der AHV-Kinderrentenregelung qualifiziert werden, wenn es der Zulassung zu einem FH-Studium dient.
  • Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die Ausgleichskasse zur Abklärung des Ausbildungsaufwands (mind. 20 Std./Woche).
  • Bedeutung: Präzisiert den Begriff des "reglementarisch vorgesehenen Praktikums" (Rz. 3121 RWL) und stellt klar, dass ein Praktikum nicht bloss als "positives Nebenprodukt" einer IV-Massnahme abgetan werden darf, wenn es tatsächlich gezielt der Studienvorbereitung diente.

Sachverhalt

A.A., geboren 1958, bezieht seit Juli 2023 eine ordentliche AHV-Altersrente. Für seinen Sohn C.A. (geboren 2001) verlangte er für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2024 eine AHV-Kinderrente. C.A. absolvierte in diesem Zeitraum (11. März bis 19. Juni 2024) beim Ausbildungsunternehmen E. ein Werkstattpraktikum als Polymechaniker im Rahmen einer IV-Integrationsmassnahme. Das Praktikum diente der Vorbereitung auf ein Bachelor-Studium in Maschinentechnik/Innovation an der FH D., das C.A. ab September 2024 aufnahm. Für Inhaber einer gymnasialen Matura verlangt die FH D. reglementarisch eine vorgängige praktische Tätigkeit. Die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch; das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab, da das Praktikum bloss ein "positives Nebenprodukt" der allgemeinen IV-Eingliederungsmassnahme sei.

Erwägungen

Ausbildungsbegriff im AHV-Kinderrentenrecht

Die massgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 22ter Abs. 1 AHVG (SR 831.10) «Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.»

Art. 25 Abs. 5 AHVG (SR 831.10) «Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.»

Art. 49bis Abs. 1 AHVV (SR 831.101) «In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeenausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.»

Der Ausbildungsbegriff ist umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3). Neben der eigentlichen Ausbildung (Art. 49bis Abs. 1 AHVV) stellt Rz. 3121 RWL ein Praktikum einer Ausbildung gleich, wenn es reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang vorausgesetzt wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein Praktikum trotzdem anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit Antritt des Praktikums die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209), zudem darf es im Betrieb höchstens ein Jahr dauern (BGE 140 V 299). Der Ausbildungsaufwand muss mindestens 20 Stunden pro Woche betragen (Rz. 3119 f. RWL; BGE 140 V 314 E. 3.2).

Reglementarisch vorgesehenes Praktikum bejaht

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass C.A. mit dem streitigen Lehrgang ein reglementarisch vorgesehenes Praktikum im Sinne von Rz. 3121 RWL durchlaufen hat. Massgeblich sind folgende Erwägungen:

  • Der Ausbildungskurs "Grundlagen mechanische Grundoperationen" war gezielt auf das Maschinentechnik-Studium an der FH D. ausgerichtet, nachdem C.A. sich am 22. Januar 2024 angemeldet hatte. Die vermittelten Inhalte entsprachen den geforderten praktischen Vorbildungselementen.
  • Die FH D. verlangt für Inhaber einer gymnasialen Matura reglementarisch eine vorgängige "Arbeitswelterfahrung", die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermitteln muss (Art. 25 Abs. 1 lit. b HFKG, SR 414.20).
  • Der Ausbildungsbetrieb E. orientierte sich an den reglementarischen Praktikumsvorgaben der FH D. und arbeitete diese Punkt für Punkt ab, wie die Bestätigungen und Zertifikate belegen.
  • Die Zulassung zum Studium durch die FH D. belegt, dass das Praktikum als genügende Vorbildung anerkannt wurde.

Kritik an der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte die praktische Berufserfahrung als blosses "positives Nebenprodukt" qualifiziert, weil die IV-Massnahme ursprünglich der allgemeinen Verbesserung der Eingliederungs- und Studierfähigkeit gedient habe und bei Massnahmenbeginn noch keine FH-Anmeldung vorgelegen sei. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass massgeblich allein der Zeitraum ab 11. März 2024 sei, zu welchem Zeitpunkt die FH-Anmeldung bereits erfolgt war und das Praktikum bewusst als studienvorbereitender Lehrgang aufgenommen wurde. Die Qualifikation als "positives Nebenprodukt" stellt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung dar.

Rückweisung wegen fehlendem Ausbildungsaufwand

Das Bundesgericht weist die Sache jedoch an die Ausgleichskasse zurück, da die Vorinstanz keine Feststellungen zum Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche getroffen hat. Das Zertifikat von E. vom 19. Juni 2024 weist das Praktikum als an "maximal 3 Tagen/Woche" durchgeführt aus, was nicht ohne Weiteres auf durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden schliessen lässt. Die Frage des Ausbildungsaufwands bedarf daher ergänzender Abklärungen.

Rechtliche Einordnung des IV-Verfahrens

Das Bundesgericht stellt klar, dass der kantonale Entscheid IV 2024/98 (betreffend IV-Taggeld) als Rückweisungsentscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG war und nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Sohn des Beschwerdeführers kann den fraglichen Punkt nach Vorliegen des Endentscheids erneut beim Bundesgericht vorbringen (vgl. BGer 9C_210/2024 vom 12. September 2024 E. 1.2).

Parteientschädigung

Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (lic. iur.) wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da weder eine komplexe Sache mit hohem Streitwert vorliegt noch ein grosser Arbeitsaufwand entstanden ist und von einem Juristen ein erhöhtes Rechtsverständnis erwartet werden darf (BGE 144 V 280 E. 8.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil schliesst an die gefestigte Praxis zum weiten Ausbildungsbegriff im AHV-Kinderrentenrecht an (BGE 143 V 305 E. 3.3; BGE 140 V 314 E. 3.2) und präzisiert die Voraussetzungen für ein "reglementarisch vorgesehenes Praktikum" nach Rz. 3121 RWL in zwei Punkten:

  1. Keine formale Kausalitätserfordernis am Massnahmenbeginn: Dass die IV-Integrationsmassnahme ursprünglich nicht spezifisch auf das FH-Studium ausgerichtet war, ist für die Beurteilung des Praktikums im massgeblichen Zeitraum irrelevant. Entscheidend ist, ob das Praktikum im Zeitpunkt seiner Durchführung gezielt der Studienvorbereitung diente.

  2. Qualifizierung als "positives Nebenprodukt" als willkürliche Beweiswürdigung: Die blosse Etikettierung einer Tätigkeit als Nebenprodukt einer IV-Massnahme reicht nicht aus, um den Ausbildungscharakter zu verneinen, wenn die objektiven Indikatoren (reglementarische Studienvoraussetzung, inhaltliche Ausrichtung, nachträgliche Anerkennung durch die FH) für einen studienvorbereitenden Praktikumscharakter sprechen.

Das Urteil bestätigt die Grundsätze von BGE 139 V 209 (faktische Notwendigkeit des Praktikums) und BGE 140 V 299 (Höchstdauer eines Jahres im Betrieb) und wendet sie auf die neue Konstellation eines IV-Integrationspraktikums an, das zugleich als FH-Zulassungspraktikum dient.

Die Rückweisung zur Abklärung des Ausbildungsaufwands von mindestens 20 Stunden pro Woche steht in der Tradition von BGE 140 V 314 E. 3.2 und Urteil 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.3.1, wonach das zeitliche Überwiegen der Ausbildungstätigkeit eine zwingende Voraussetzung darstellt, die im Einzelfall nachzuweisen ist.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die Ausgleichskasse zurück. Es bejaht erstmals explizit, dass ein Praktikum im Rahmen einer IV-Integrationsmassnahme als reglementarisch vorgesehenes Praktikum nach Rz. 3121 RWL qualifiziert werden kann, wenn es zugleich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen eines FH-Studiums dient (Art. 25 Abs. 1 lit. b HFKG). Die Sache ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht spruchreif, weshalb die Verwaltung diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat.

Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Ausgleichskasse. Eine Parteientschädigung wird dem juristisch gebildeten, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verweigert.