bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_999/2025  ·  vom 20.07.2026

Ordonnnance de non-entrée en matière

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Privatklägerin) wandte sich gegen eine Nichteintretensverfügung des Staatsanwalts Freiburg in einer Strafsache wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gegen den Vater ihres Kindes.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Zivilansprüche betrifft (mangelnde Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), und wies die Rügen betreffend das Antragsrecht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG) sowie die Gehörsrüge ab. Die Antragsfrist für die vor dem 3. November 2024 liegenden Ehrenbeleidigungsdelikte gilt als verjährt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Begründungsanforderung an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Zivilansprüchen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) und präzisiert, dass ein blosser Verweis auf «zivile Ansprüche» ohne Konkretisierung nicht genügt. Es bestätigt zudem, dass die blosse Bezugnahme in späteren Schreiben auf früheres beanstandetes Verhalten die Antragsfrist (Art. 31 StGB) nicht verlängert.

Sachverhalt

A.________ und B.________ haben ein gemeinsames Kind. Nachdem B.________ die Beziehung beendet und sich zunächst um das Kind nicht gekümmert hatte, unternahm er nach einem Erbgang von A.________ Schritte, um das Kind anzuerkennen und das alleinige Sorgerecht zu erlangen. A.________ sah darin eine gezielte Diffamierungskampagne und erstattete am 3. Februar 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg trat auf die Strafanzeige mit Verfügung vom 14. März 2025 nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 21. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Hinsichtlich der Antragsdelikte (üble Nachrede und Verleumdung) erwog das Kantonsgericht, dass angesichts des Antragsdatums vom 3. Februar 2025 nur noch die nach dem 3. November 2024 liegenden Sachverhalte nicht verjährt seien — konkret das Schreiben der Vertreterin von B.________ vom 13. November 2024 an die Friedensrichterstelle.

A.________ focht den kantonsgerichtlichen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht an.

Erwägungen

1. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Das Bundesgericht legte die massgeblichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft dar. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche haben kann. Dabei muss es sich um Ansprüche handeln, die auf Zivilrecht gründen und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchzusetzen sind — namentlich Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR.

Das Bundesgericht stellte klar, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretens- oder Einstellungsverfügungen die Privatklägerschaft zwingend darlegen muss, warum und inwiefern der angefochtene Entscheid konkrete Zivilansprüche berührt. Die blosse Behauptung, über die Beschwerdelegitimation zu verfügen, genügt nicht. Vielmehr sind der geltend gemachte Schaden zu beziffern und die Zivilansprüche pro Straftatbestand konkret zu bezeichnen.

A.________ beschränkte sich auf die pauschale Behauptung, sie verfüge über die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da das Verfahren Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche haben könne. Sie legte keinen Schaden dar und spezifizierte nicht, worin dieser bezüglich jeder einzelnen der angezeigten Straftaten bestehen soll. Ebenso ergaben sich die Zivilansprüche nicht direkt und unzweideutig aus der Natur der angezeigten Delikte. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG lag somit nicht vor.

2. Antragsrecht und Antragsfrist (Art. 30 und 31 StGB)

2.1. Beschwerdelegitimation bezüglich Antragsrecht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG)

Unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist die Privatklägerschaft beschwerdeberechtigt, soweit die Streitigkeit ihr Antragsrecht betrifft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). In diesem Rahmen kann sie jedoch nur Rügen erheben, die das Antragsrecht und dessen Voraussetzungen (Art. 30–33 StGB) betreffen, nicht aber die Sachentscheidung oder die Nichteintretensverfügung als solche angreifen.

2.2. Kenntnisstand und Antragsfrist (Art. 30 und 31 StGB)

Art. 30 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.»

Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis muss ausreichend sein, um die antragsberechtigte Person in die Lage zu versetzen, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gegen den Täter vorzugehen, ohne sich dem Risiko einer Anschuldigung wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede auszusetzen; blosse Verdächtigungen genügen nicht, aber es ist nicht erforderlich, dass die antragsberechtigte Person bereits Beweismittel in Händen hält (BGE 126 IV 131 E. 2; 121 IV 272 E. 2a).

2.3. Feststellungen des Kantonsgerichts und Rügen der Beschwerdeführerin

Das Kantonsgericht hielt fest, dass bei Antragsdelikten (üble Nachrede und Verleumdung) angesichts des Antragsdatums vom 3. Februar 2025 nur die nach dem 3. November 2024 liegenden Sachverhalte zu beurteilen seien. Dies betreffe einzig das Schreiben vom 13. November 2024 der Vertreterin von B.________ an die Friedensrichterstelle, wobei A.________ sich zum Schreiben vom 17. Dezember 2024 nicht geäussert habe.

A.________ machte geltend, die späteren Schreiben vom 13. November und 17. Dezember 2024 bezögen sich auf frühere Schreiben (insbesondere die Gesuche vom 2. September und 13. September 2024), weshalb die Antragsfrist auch für die früheren Sachverhalte nicht als verjährt gelten dürfe.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die blosse Bezugnahme in späteren Schreiben auf früheres beanstandetes Verhalten die Antragsfrist für die älteren Sachverhalte nicht verlängert. Ob die späteren Schreiben selbst strafrechtlich relevant seien, sei für die Verjährung der früheren Delikte ohne Belang. Im Übrigen bestehe das Schreiben vom 13. November 2024 lediglich in einer Rückfrage der Vertreterin von B.________ zum Verfahrensstand, was nicht genüge, um die Antragsfrist für ältere Sachverhalte als nicht verjährt erachten zu lassen.

Die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts sei nicht willkürlich, und die Rüge der Beschwerdeführerin bleibe insgesamt unsubstantiiert.

3. Gehörsrüge

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Kantonsgericht nicht den gesamten Inhalt ihrer Eingaben berücksichtigt und nicht alle von ihr vorgebrachten Elemente gewürdigt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzulässig ab, da sie den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin hätte konkret darlegen müssen, welche Mittel das Kantonsgericht hätte erörtern müssen und weshalb es verpflichtet gewesen wäre, diese zu prüfen; die Behörde ist nicht gehalten, jedes vorgebrachte Argument zu erörtern, sondern darf sich auf die für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Punkte beschränken.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Rechtsprechungslinie des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen. Die Grundsätze sind konsolidiert in BGE 137 IV 246 (Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) und werden in jüngerer Rechtsprechung strikt angewendet (vgl. 7B_915/2025 vom 19. Februar 2026, 7B_12/2024 vom 26. Januar 2026, 7B_35/2023 vom 24. September 2025, 7B_1425/2024 vom 21. Juli 2025, 7B_712/2024 vom 5. November 2025, 7B_533/2024 vom 22. August 2025).

Zur Antragsfrist nach Art. 31 StGB bestätigt das Urteil die etablierte Praxis, wonach die dreimonatige Frist mit der Kenntnis von Täter und Tatbestand zu laufen beginnt (BGE 126 IV 131 E. 2; 121 IV 272 E. 2a) und die blosse Bezugnahme auf frühere beanstandete Handlungen in späteren Schreiben die Frist für die älteren Delikte nicht erneuert. Diese Grundsätze sind in ständiger Rechtsprechung anerkannt (7B_665/2023 vom 29. April 2025, 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024, 7B_80/2023 vom 6. Februar 2024).

Die Gehörsrüge wurde nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG als unzulässig verworfen, was der gefestigten Praxis entspricht, wonach das Bundesgericht erhöhte Substantiierungsanforderungen stellt und appellatorische Kritik nicht genügen lässt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; 7B_316/2024 vom 21. Mai 2026, 7B_12/2024 vom 26. Januar 2026).

Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von 3'000 Franken (Art. 66 Abs. 1 BGG), ohne Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil bestätigt dreierlei: Erstens die strengen Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Zivilansprüchen; zweitens, dass die Antragsfrist nach Art. 31 StGB nicht durch blosse inhaltliche Bezugnahme in späteren Schreiben auf früheres beanstandetes Verhalten verlängert wird; und drittens, dass Gehörsrügen im Bundesgerichtsverfahren der erhöhten Substantiierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG unterliegen.