Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde fünf Minuten nach Mitternacht (00:05 Uhr) bei der Post eingereicht. Das Bundesgericht verneint einen fristwiederherstellungsfähigen entschuldigenden Hinderungsgrund und erklärt die Beschwerde als unzulässig.
- Entscheidung: Die Fristwiederherstellung wird abgelehnt; die Sachbeschwerde (1C_252/2026) ist unzulässig; die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (1C_393/2026) wird abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Vorinstanz nicht vorher zur Entscheidung aufgefordert hat.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen Praxis zu Fristen und Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) — selbst ein minutenweises Überschreiten führt zur Unzulässigkeit; ein Verkehrshindernis auf dem Weg zur Post rechtfertigt keine Wiederherstellung, wenn die Partei nicht rechtzeitig losgefahren ist.
Sachverhalt
A.________ war seit dem 1. Februar 2023 als Verantwortliche eines Bereichs beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) angestellt. Am 29. September 2025 wurde ihr eine ungenügende Leistung vorgeworfen; das Amt setzte per 1. November 2025 eine neue Führungskraft ein und wies sie an, ihr Büro zu räumen.
Sie beschwerte sich ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und verlangte superprovisorische und provisorische Massnahmen. Am 15. Dezember 2025 kündigte das ASTRA das Arbeitsverhältnis per 31. März 2026 und stellte sie sofort frei. Dagegen erhob sie am 2. Februar 2026 ein weiteres Beschwerdeverfahren (A-840/2026) mit erneutem Antrag auf Suspensivwirkung und provisorische Massnahmen.
Der Instruktionsrichter des BVGer wies am 1. April 2026 die Gesuche um Suspensivwirkung und provisorische Massnahmen im Verfahren A-840/2026 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht (1C_252/2026). Die Beschwerde wurde laut Postetikett am 9. Mai 2026 um 00:05 Uhr eingereicht — also fünf Minuten nach Ablauf der 30-tägigen Frist. Sie beantragte Fristwiederherstellung und machte geltend, sie sei durch den Zusammenbruch des Bahnverkehrs zwischen Payerne und Murten sowie durch gesundheitliche und administrative Belastungen daran gehindert gewesen, die Frist einzuhalten.
Zusätzlich erhob sie eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (1C_393/2026) gegen das BVGer, das noch nicht über formelle Rügen im Verfahren A-840/2026 entschieden hatte.
Erwägungen
1. Verbindung der Verfahren
Das Bundesgericht verbindet die beiden Verfahren 1C_252/2026 und 1C_393/2026, da sie dieselbe Pendenz beim BVGer und dieselben Parteien betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 PCF; BGE 133 II 366).
2. Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG)
2.1 Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:
Art. 94 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Die Beschwerde ist zulässig, wenn die angerufene Behörde widerrechtlich es unterlässt, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, oder wenn sie sich in der Entscheidungspflicht ungebührlich säumt.»
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Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innerhalb angemessener Frist.»
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Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung einzureichen. Nach Art. 48 Abs. 1 BGG gilt die Frist als gewahrt, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist bis Mitternacht der Schweizerischen Post übergeben wird — «Mitternacht» bedeutet 24:00:00 Uhr (BGE 147 IV 526 E. 3.1; BGer 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2). Die beweispflichtige Partei muss den rechtzeitigen Versand nachweisen (BGE 142 V 389 E. 2).
2.2 Anwendung auf den Einzelfall
Die Beschwerde wurde am 9. Mai 2026 um 00:05 Uhr eingereicht, mithin nach Fristablauf. Die Beschwerdeführerin verlangt Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG.
Das Bundesgericht hält fest, dass ein fristwiederherstellungsfähiger Hinderungsgrund nicht nur in objektiver Unmöglichkeit oder höherer Gewalt besteht, sondern auch in subjektiver Unmöglichkeit durch persönliche Umstände oder entschuldbaren Irrtum (BGer 1C_506/2025 vom 17. April 2026 E. 2.2.2, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGer 2C_313/2026 vom 3. Juni 2026 E. 4.1). Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Partei oder ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 8. Mai 2026 abends um ca. 23:35 Uhr von zu Hause losgefahren, um die Beschwerde beim Postamt Payerne einzuwerfen, sei aber an einem geschlossenen Bahnübergang (23:45–00:02 Uhr) aufgehalten worden. Das Bundesgericht verneint einen entschuldigenden Hinderungsgrund:
- Ein Zug- oder Verkehrshindernis auf dem Weg zur Post ist keine höhere Gewalt und kein unvorhersehbares Ereignis, das mit einer plötzlichen Krankheit vergleichbar wäre.
- Die Beschwerdeführerin hätte mit unvorhersehbaren Ereignissen auf dem Weg rechnen und sich ausreichend Zeitreserven einräumen müssen.
- Sie legte nicht dar, warum sie nicht früher am Abend losgefahren war.
- Die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen und administrativen Belastungen sind weder hinreichend substanziiert noch kausal für die Fristversäumnis.
Das Bundesgericht verweist auf BGer 1C_144/2026 vom 20. März 2026 (E. 2), wo eine Beschwerde, die um 00:01 Uhr in einem My-Post-24-Automaten eingeworfen wurde, ebenfalls als verspätet erklärt wurde — die strikte Fristenpraxis sei durch den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verstosse nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV.
Erst in der (unzulässigen) Replik bringt die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Kündigung vom 15. Dezember 2025 vor. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass neue Vorbringen in der Replik grundsätzlich unzulässig sind (BGE 147 I 478 E. 2.4.2; BGE 135 I 19 E. 2.2), und dass es im Rahmen eines unzulässigen Rekurses ohnehin nicht über die Nichtigkeit befinden kann (BGE 150 II 244 E. 4.4; BGE 145 III 436 E. 3).
3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG)
Die Beschwerdeführerin wirft dem BVGer vor, nicht über formelle Rügen und Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit der Kündigung vom 15. Dezember 2025 entschieden zu haben.
Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen: Nach Art. 94 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn die angerufene Behörde widerrechtlich einen anfechtbaren Entscheid nicht erlässt oder sich in der Entscheidungspflicht ungebührlich säumt. Die Partei muss jedoch die säumige Behörde vorher aufgefordert haben, möglichst rasch zu entscheiden (BGE 149 II 476 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hat eine solche Aufforderung an das BVGer nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Damit fehlt eine zentrale Sachlegitimationsvoraussetzung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Kosten und Entschädigung
Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung, obwohl das ASTRA von zwei Berufsanwälten vertreten war (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGer 1C_619/2025 vom 29. April 2026 E. 6; BGer 8C_151/2010 vom 31. August 2010 E. 6.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis des Bundesgerichts zur strengen Fristenhaltung:
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Strenge Fristenwahrung: Die Rechtsprechung, wonach die Frist um Mitternacht des letzten Tages abläuft und auch ein minutenweises Überschreiten zur Unzulässigkeit führt (BGE 147 IV 526), wird konsequent angewendet. Das Urteil steht in der Linie von BGer 1C_144/2026 (00:01 Uhr) und BGE 142 V 389 (Beweis der rechtzeitigen Aufgabe).
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Keine Fristwiederherstellung bei Verkehrsbehinderung: Das Bundesgericht stuft ein Verkehrsereignis auf dem Weg zum Postamt nicht als entschuldigenden Hinderungsgrund ein. Die Partei muss mit unvorhersehbaren Ereignissen auf dem Weg rechnen und ausreichende Zeitreserven einplanen. Dies entspricht der ständigen Praxis, dass Fristwiederherstellung nur bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiv unverschuldetem Hinderungsgrund gewährt wird (BGer 2C_313/2026 E. 4.1; BGer 1C_506/2025 E. 2.2.2).
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Anforderung an Mahnung bei Rechtsverzögerung: Die Entscheidung bestätigt BGE 149 II 476, wonach vor einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung die säumige Behörde aufgefordert werden muss, bref délai zu entscheiden — eine Voraussetzung, die hier nicht erfüllt war.
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Keine Nichtigkeitsrüge im unzulässigen Rekurse: BGE 150 II 244 E. 4.4 wird bestätigt: Das Bundesgericht kann die Nichtigkeit einer Verfügung nur beurteilen, wenn es mit einem zulässigen Rekurse befasst ist.
Fazit
Das Urteil bekräftigt die rigorose Fristenpraxis des Bundesgerichts: Wer eine Beschwerdefrist um Minuten überschreitet, trifft auf keine Nachsicht. Verkehrsbehinderungen auf dem Weg zur Post rechtfertigen keine Fristwiederherstellung, wenn die Partei nicht rechtzeitig losgefahren ist. Ebenso wenig können allgemeine gesundheitliche oder administrative Belastungen als entschuldigende Gründe genügen, wenn sie nicht kausal für die Fristversäumnis dargelegt werden. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung scheitert an der fehlenden vorgängigen Mahnung der Vorinstanz. — Das Urteil ist eine erneute Warnung an Parteien, Fristen grosszügig zu kalkulieren und Unwägbarkeiten einzuplanen.