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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_417/2025  ·  vom 23.07.2026

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Umgebungsgestaltung und Absturzvorrichtungen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung gegen einen Grundeigentümer, der ohne Bewilligung Geländer abänderte und einen Sichtschutz mit Kunstrasen/Plastikpflanzen errichtete; weder die fünfjährige Verwirkungsfrist (Art. 46 Abs. 3 BauG BE) noch der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) greifen durch.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Wiederherstellungsfrist wird bis 15. November 2026 erstreckt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei Absturzsicherungen zwingende öffentliche Interessen die Wiederherstellung auch nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist rechtfertigen, und dass der Beweis für den Fristablauf den Grundeigentümer trifft; ein Vertrauensschutz scheidet bei bewusstem Abweichen von der Baubewilligung aus.

Sachverhalt

A.________ ist Alleineigentümer der Parzelle Nr. 4372 in Wohlen bei Bern. Am 27. April 2004 bewilligte ihm die Einwohnergemeinde Wohlen die Erstellung eines Mehrzweckraums über der bestehenden Garage. Die bewilligten Pläne sahen auf der Ost-, Süd- und Westseite der Hauptterrasse ein Staketengeländer vor.

Nach einer Beschwerde des Nachbarn B.________ vom Dezember 2016 führte das Regierungsstatthalteramt einen Augenschein durch und erliess im November 2017 eine baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung. A.________ ersuchte um nachträgliche Baubewilligung, die im August 2019 mit Auflagen erteilt wurde.

Im Mai 2023 erliess die Gemeinde eine neue baupolizeiliche Verfügung mit mehreren Anordnungen: Dispositivziffern 3.1 bis 3.3 betrafen Absturzsicherungen (Hauptterrasse, Treppenaufgang, Lichtschacht), 3.4 den Stacheldrahtzaun (baubewilligungsfrei), 3.5 den Sichtschutz mit Kunstrasen und Plastikpflanzen sowie 3.6 das Geländer beim terrassierten Sitzplatz.

Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) hiess die Beschwerde teilweise gut und passte die Verfügung an, behielt aber die Kernanordnungen bei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab und setzte die Frist zur Wiederherstellung auf den 15. Oktober 2025 fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Verfahren

Das Bundesgericht legt dar, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Das Gericht stellt klar, dass in der Replik keine neuen Rügen erhoben werden dürfen, die bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Entsprechende Ausführungen in der Eingabe vom 21. Oktober 2025 bleiben ausser Betracht.

2. Verwirkungsfrist und Beweislast

2.1 Rechtlicher Rahmen: Art. 46 BauG BE

Das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Kanton Bern richtet sich nach Art. 46 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG BE). Absatz 1 ermächtigt die Baupolizeibehörde zur Einstellung der Bauarbeiten und zum Erlass eines Benützungsverbots. Absatz 2 sieht die Androhung der Ersatzvornahme vor. Absatz 3 beschränkt die Wiederherstellungspflicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit auf Fälle zwingender öffentlicher Interessen.

2.2 Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe Art. 46 Abs. 3 BauG willkürlich angewendet: Bei den Geländern bestehe nur eine abstrakte Gefahr, und hinsichtlich des Sichtschutzes mit Kunstrasen und Plastikpflanzen sei der rechtswidrige Zustand bereits mehr als fünf Jahre vor der Verfügung erkennbar gewesen. Er beantragt die Edition von Akten zahlreicher Baugesuche als Beweismittel.

2.3 Willkür und Rügeprinzip

Das Bundesgericht erinnert an die strengen Massstäbe der Willkürprüfung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG): Ein Entscheid ist nur willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 152 II 1 E. 3.3.4; BGE 149 III 81 E. 1.3).

2.4 Absturzsicherungen: Zwingende öffentliche Interessen

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Anordnung von Absturzsicherungen durch zwingende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BauG gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht durfte das Staketengeländer als deutlich sicherer einstufen -- auch für Erwachsene -- und durfte den Einwand des Beschwerdeführers, dass nur er und von ihm zugelassene erwachsene Personen das Grundstück betreten, nicht berücksichtigen, da die Sicherheit auch bei einem Wechsel des Benutzerkreises gewährleistet sein muss. An gewissen Stellen fehle ein Geländer gänzlich (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.4).

2.5 Beweislast für den Fristablauf

Hinsichtlich des Sichtschutzes und der Umgebungsgestaltung wendet das Bundesgericht Art. 8 ZGB analog an:

Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»

Im öffentlichen Recht gilt Art. 8 ZGB analog (BGE 138 II 465 E. 6.8.2; BGer 1C_674/2025 vom 6. Mai 2026 E. 3.2). Da die Beseitigung rechtswidriger Bauten die Regel ist und deren Duldung eine Begünstigung darstellt, trägt der Grundeigentümer die Beweislast dafür, dass die Rechtswidrigkeit bereits vor Ablauf von fünf Jahren erkennbar war (BGer 1C_28/2026 vom 15. Juli 2026 E. 5.3).

Zudem stellt das Gericht klar, dass der Ablauf der Verwirkungsfrist nicht leichthin angenommen werden darf, da die Baupolizeibehörden nicht gehalten sind, regelmässig nach widerrechtlichen Bauten zu suchen (BGer 1C_446/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.2). Bei jeder wesentlichen Veränderung oder Erweiterung kann ein neuer rechtswidriger Zustand die Frist neu auslösen (BGer 1C_280/2022 vom 15. März 2024 E. 4.7.2).

Die beantragte Edition von Akten ist als neues Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend substanziiert dar, welche Behörden den Kunstrasen wann hätten erkennen können. Das Verwaltungsgericht durfte Kunstrasen und Plastikpflanzen als Einheit betrachten.

3. Vertrauensschutz (Art. 9 BV)

3.1 Rechtlicher Rahmen

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Der Vertrauensschutz verleiht Rechtsuchenden Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns, sofern die Unrichtigkeit nicht erkennbar war und Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 150 I 1 E. 4.1).

3.2 Keine behördliche Zusicherung

Der Beschwerdeführer berief sich auf eine angebliche mündliche Absprache mit der Baubewilligungsbehörde bezüglich der Geländer. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine behördliche Zusicherung ergaben. Das Bundesgericht hält diese Sachverhaltsfeststellung für nicht willkürlich.

3.3 Fehlende Gutgläubigkeit

Das Gericht bejaht grundsätzlich, dass ein Vertrauensschutz durch langjährige Duldung eines baurechtswidrigen Zustands entstehen kann, wenn die Behörden die Gesetzeswidrigkeit kannten oder hätten kennen müssen (BGE 136 II 359 E. 7.1; BGer 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6). Jedoch kann sich darauf nur berufen, wer selbst im guten Glauben handelte, also annehmen durfte, die Nutzung sei rechtmässig. Da der Beschwerdeführer den Inhalt der Baubewilligung kannte und beim Bau des Geländers bewusst davon abwich, ist er nicht gutgläubig.

3.4 Keine nachteiligen Dispositionen

Der Verweis auf ein hängiges Verfahren betreffend Verlängerung der Baubewilligung begründet keinen Vertrauensschutz, da keine nachteiligen Dispositionen erkennbar sind, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Die Behauptung, er sei verpflichtet, ein weiteres teureres Provisorium anzubringen, ist nicht nachvollziehbar.

4. Verhältnismässigkeit

4.1 Rechtlicher Rahmen

Art. 36 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.»

Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6). Die damit verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Ist die Bauherrschaft nicht gutgläubig, müssen ihre Interessen bei der Abwägung zurücktreten (BGE 132 II 21 E. 6.4; BGer 1C_262/2022 vom 21. April 2023 E. 4.1).

4.2 Ergebnis

Die Anordnung zum Austausch des Geländers ist durch Sicherheitsinteressen gerechtfertigt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers fallen wegen fehlender Gutgläubigkeit nicht ins Gewicht. Dass ein Staketengeländer die Aussicht beeinträchtigt und mit Kosten verbunden ist, ist angesichts der Sicherheitsrelevanz nicht erheblich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis des Bundesgerichts zur baupolizeilichen Wiederherstellungspflicht in mehreren Hinsichten:

Verwirkungsfrist und zwingende öffentliche Interessen: Das Gericht bestätigt BGE 147 II 309, wonach bei Absturzsicherungen zwingende öffentliche Interessen eine Wiederherstellung auch nach Ablauf der fünfjährigen Frist von Art. 46 Abs. 3 BauG BE rechtfertigen. Die abstrakte Gefährdung potenzieller Dritter genügt dabei.

Beweislastverteilung: Mit BGer 1C_674/2025 vom 6. Mai 2026 und BGer 1C_28/2026 vom 15. Juli 2026 wird die analoge Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Baurecht bestätigt. Der Grundeigentümer trägt die Beweislast für den Fristablauf, da die Beseitigung die Regel und die Duldung die Ausnahme (Begünstigung) darstellt.

Keine Nachforschungspflicht der Behörden: Das Gericht schliesst sich BGer 1C_446/2017 vom 20. Dezember 2017 an, wonach der Ablauf der Verwirkungsfrist nicht leichthin angenommen werden darf und die Behörden nicht gehalten sind, regelmässig nach widerrechtlichen Bauten zu suchen.

Neuauslösung der Frist: Mit BGer 1C_280/2022 vom 15. März 2024 wird bestätigt, dass jede wesentliche Veränderung oder Erweiterung einen neuen rechtswidrigen Zustand schafft, der die Verwirkungsfrist neu auslöst.

Vertrauensschutz und Gutgläubigkeit: In Übereinstimmung mit BGE 136 II 359 und BGer 1C_371/2022 wird bekräftigt, dass der Vertrauensschutz bei Duldung durch Behörden nur bei Gutgläubigkeit des Grundeigentümers greift. Wer den Inhalt der Baubewilligung kennt und bewusst davon abweicht, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Verhältnismässigkeit: Mit BGE 132 II 21 und BGer 1C_262/2022 wird bestätigt, dass bei fehlender Gutgläubigkeit die privaten Interessen bei der Abwägung zurücktreten müssen.

Fazit

Das Urteil 1C_417/2025 konsolidiert die Rechtsprechung zur baupolizeilichen Wiederherstellungspflicht in drei zentralen Punkten: Erstens werden Absturzsicherungen als zwingendes öffentliches Interesse qualifiziert, das die Wiederherstellung auch nach Ablauf der Verwirkungsfrist rechtfertigt. Zweitens wird die Beweislast für den Fristablauf konsequent dem Grundeigentümer zugewiesen, der sich auf die Verwirkung beruft. Drittens wird der Vertrauensschutz bei bewusstem Abweichen von der Baubewilligung verneint. Für die Praxis bedeutet dies, dass Grundeigentümer bei unbewilligten Baumassnahmen weder auf den Ablauf der Verwirkungsfrist noch auf Vertrauensschutz vertrauen können, wenn sie die Bewilligungslage kannten und nicht gutgläubig handelten.