Executive Summary
- Kernpunkt: Abgrenzung zwischen medizinischen Massnahmen (Behandlungspflege) und nichttherapeutischer Grundpflege bei Geburtsgebrechen; die Qualifikation einer Verrichtung als medizinische Massnahme richtet sich nach ihrer objektiven Erforderlichkeit medizinischen Fachpersonals, nicht nach der tatsächlichen Qualifikation der sie ausübenden Person.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie den Umfang der medizinischen Massnahmen auf 2 Std. 5 Min./Woche beschränkte und die Grundpflege nicht als medizinische Massnahme anerkannte.
- Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 209; BGE 151 V 1 ändert nichts an der Abgrenzung zwischen Grund- und Behandlungspflege im IV-Recht; die elterliche Beistandspflicht (Art. 272 ZGB) spielt bei der Leistungsfestsetzung keine Rolle als Kürzungsgrund.
Sachverhalt
Die am 18. September 2015 geborene A.A. erhielt von der IV verschiedene Leistungen aufgrund von Geburtsgebrechen (Nr. 494, 497, 498, 395, 381 nach aGgV). Sie bezog eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (ohne Intensivpflegezuschlag). Ihre Mutter, dipl. Pflegefachfrau HF, war bei der B.________ AG angestellt, welche als abrechnungsberechtigte Organisation anerkannt wurde.
Die IV-Stelle erteilte für den Zeitraum 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024 teilweise Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen, beschränkte jedoch den Umfang der Untersuchung und Behandlung auf 2 Std. 5 Min. pro Woche (Urin abnehmen, Blase spülen, Darm entleeren, Katheterisieren) und lehnte die Übernahme von Grundpflegeleistungen sowie von Medikamentenverabreichung und Salbeneinreibung als medizinische Massnahmen ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab, änderte jedoch die Verfügung dahingehend ab, dass für die Periode 11. Februar bis 9. November 2022 betreffend Abklärung und Beratung lediglich 3 statt 4,5 Stunden zu vergüten sind.
Erwägungen
Intertemporales Recht
Das Bundesgericht stellt klar, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln die Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Somit ist der Anspruch bis zum 31. Dezember 2021 nach altem Recht (aIVG) und ab 1. Januar 2022 nach neuem Recht (IVG in der Fassung der WEIV) zu beurteilen.
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Urteil stützt sich zentral auf folgende Bestimmungen:
Art. 14 Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Die medizinischen Massnahmen umfassen: a. die Behandlungen und die dazugehörigen Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.»
Art. 13 Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG).»
Ergänzend wird auf Art. 3quinquies IVV (SR 831.201) verwiesen, der auf der Grundlage von Art. 14ter Abs. 1 lit. c IVG die ambulant erbrachten medizinischen Pflegeleistungen konkretisiert:
Art. 3quinquies Abs. 1 IVV (SR 831.201) «Als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gelten Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen.»
Abgrenzung zwischen Behandlungspflege und Grundpflege
Das Bundesgericht hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, dass die IV bei Geburtsgebrechen Leistungen sowohl für die therapeutische Behandlung (als medizinische Massnahmen) als auch für die nichttherapeutische Pflege und Betreuung (im Rahmen der Hilflosenentschädigung) vorsieht. Als medizinische Massnahmen gelten nur Vorkehren, die notwendigerweise durch den Arzt oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind. Vorkehren, die (mit oder ohne Anleitung) durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können, fallen nicht darunter (BGE 136 V 209 E. 7-10; Urteile 8C_742/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.2; 9C_511/2022 und 9C_516/2022 vom 23. August 2023 E. 5.2; 9C_772/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2).
Verwerfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
Qualifikation der Pflegefachfrau: Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich nicht um «Laienpflege», da die Pflege ausschliesslich durch ihre dipl. Pflegefachfrau HF qualifizierte Mutter erbracht werde. Das Bundesgericht weist dies zurück: Massgebend ist nicht die Qualifikation der tatsächlich handelnden Person, sondern ob die Verrichtung ihrer Natur nach zwingend medizinisches Fachpersonal erfordert (Urteil 9C_140/2021 E. 4.5). Dass eine diplomierte Pflegefachfrau die Leistung erbringt, macht diese nicht zur medizinischen Massnahme, wenn der Verrichtung selbst keine ärztliche Qualifikation innewohnt.
BGE 151 V 1 und Grundpflege: Die Beschwerdeführerin leitet aus BGE 151 V 1 (intersystemische Koordination IV/KVG; keine Kürzung von KVG-Pflegebeiträgen wegen IV-Hilflosenentschädigung) ab, dass sich auch die Abgrenzung zwischen Grund- und Behandlungspflege im IV-Recht geändert habe. Das Bundesgericht verneint dies: BGE 151 V 1 bezieht sich auf die koordinationsrechtliche Frage, ob Hilflosenentschädigung und KVG-Pflegebeiträge Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sind — nicht auf die begriffliche Einordnung von Pflegeleistungen. BGE 136 V 209 behält seine Bedeutung als Leitentscheid für die Unterscheidung zwischen Grund- und Behandlungspflege. Da vorliegend keine koordinationsrechtlichen Fragen zu beurteilen sind, lässt sich aus BGE 151 V 1 nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Akzessorische Grundpflege: Gestützt auf das Urteil 8C_1037/2012 (Hauspflege nach UVG) bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Teil der Grundpflege sei als «akzessorische Grundpflege» dem medizinischen Pflegekomplex zuzurechnen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Das Urteil 8C_1037/2012 beschränkte die Hauspflege auf medizinisch gebotene Vorkehren unter Ausscheidung der allgemeinen Grundpflege und erkannte, dass im Rahmen einer fallbezogenen Betrachtung für jede einzelne pflegerische Handlung zu prüfen sei, ob ein Konnex zur medizinischen Behandlungspflege besteht (E. 7.3 und 7.4; BGE 147 V 16 E. 8.3.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte substanziert dartun müssen, welche konkreten Vorkehren den unmittelbaren Konnex zur Behandlungspflege aufweisen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle liegt nicht vor, da diese nicht gehalten war, ohne entsprechende Anhaltspunkte separat zu prüfen, ob akzessorische Grundpflege vorlag.
Elterliche Beistandspflicht: Das Vorbringen, die Kürzung der Pflegeleistungen gestützt auf Art. 272 ZGB sei unzulässig, geht ins Leere: Die elterliche Beistandspflicht wurde weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz als Kürzungsgrund erwähnt und spielte bei der Leistungsfestsetzung keine Rolle.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen:
- Bestätigung von BGE 136 V 209: Das Kriterium der objektiven Erforderlichkeit medizinischen Fachpersonals für die Qualifikation als medizinische Massnahme wird unverändert beibehalten. Die subjektive Qualifikation der tatsächlich handelnden Person bleibt irrelevant.
- Abgrenzung zu BGE 151 V 1: Die intersystemische Koordinationsrechtsprechung (keine Überentschädigungskürzung zwischen IV-Hilflosenentschädigung und KVG-Pflegebeiträgen) berührt die begriffliche Abgrenzung zwischen Grund- und Behandlungspflege im IV-Recht nicht.
- Präzisierung der akzessorischen Grundpflege: Die Substanziierungslast für einen Konnex zwischen Grundpflegehandlungen und medizinischer Behandlungspflege liegt bei der beschwerdeführenden Person; die IV-Stelle ist nicht von Amtes wegen gehalten, ohne Anhaltspunkte eine solche Prüfung vorzunehmen.
- Weiterführung von 9C_140/2021: Die Qualifikation einer Verrichtung als medizinische Massnahme richtet sich nach der Natur der Verrichtung, nicht nach der Qualifikation der ausübenden Person.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Rechtsauffassung. Die IV-Stelle hat zu Recht bloss diejenigen Spitexleistungen als medizinische Massnahmen qualifiziert, die notwendigerweise durch ärztliches oder ärztlich angewiesenes medizinisches Fachpersonal vorzunehmen sind (Urinabnahme, Blasenspülung, Darmentleerung, Katheterisierung). Grundpflegeleistungen und Verrichtungen ohne zwingend medizinische Qualifikationsanforderung (Medikamentenverabreichung, Salbeneinreibung) fallen nicht unter die medizinischen Massnahmen der IV. Die Hilflosenentschädigung deckt die Grundpflege ab. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.