Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht entscheidet, dass die Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar sind. Die Korrektur von statistischen Tabellenlöhnen (Parallelisierung und Abzug) richtet sich weiterhin nach der Rechtsprechung.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Aufhebung des kantonalen Entscheids, der eine Invalidenrente von 18 % zugesprochen hatte; Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11.02.2025 (kein Rentenanspruch).
- Bedeutung: Erstmalige höchstrichterliche Klärung, dass die IV-spezifischen Verordnungskorrekturen (Parallelisierung nach Art. 26 IVV und Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV) im UVG keine Anwendung finden — weder direkt noch analog. Bestätigung und Präzisierung von BGE 150 V 410 E. 10.3.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1980, Ferraiolo/Bauschlosser) erlitt am 23. Oktober 2022 beim Fussballspielen ein Handgelenktrauma (Luxation des Extensor carpi ulnaris, Lunopiramidalligament-Läsion) mit drei Operationen (Januar 2023, August 2023, November 2023). Die SUVA anerkannte den Fall und zahlte Leistungen.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 verneinte die SUVA einen Rentenanspruch, da der Einkommensvergleich keinen Verdienstausfall ergab; eine Integritätsentschädigung von 7,5 % wurde zugesprochen. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente von 18 % ab dem 1. August 2024 zu.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 90, 82 ff., 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Bei Streitigkeiten über Leistungen der Unfallversicherung gilt die freie Rechtsmittelprüfung der tatsächlichen Feststellungen (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).
Einkommensvergleich durch das kantonale Gericht
Das kantonale Gericht hatte gestützt auf seine frühere Rechtsprechung (Entscheid vom 24. März 2025, gegen den ebenfalls Beschwerde erhoben wurde) folgende Analogieanwendungen vorgenommen:
Valideneinkommen: Die SUVA hatte Fr. 68'068.-- (CCL-Mindestlohn) ermittelt. Das kantonale Gericht wandte Art. 26 Abs. 2 IVV analog an, stellte einen Lückenabstand von 8,58 % zum Zentralwert des Baugewerbes (Fr. 74'463.11) fest und setzte das Valideneinkommen auf 95 % dieses Zentralwerts = Fr. 70'739.95.
Invalideneinkommen: Ausgehend vom Tabellenlohn (Fr. 67'898.72) wandte das kantonale Gericht Art. 26bis Abs. 3 IVV analog an (10 % Abzug = Fr. 61'108.86) und zusätzlich einen weiteren sozialen Abzug von 5 % nach BGE 126 V 75 (Fr. 58'053.41).
Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 18 %.
Keine Analogiefähigkeit von Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV in der Unfallversicherung
Das Bundesgericht stützt sich auf den am selben Tag veröffentlichten Grundsatzentscheid BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, in dem es ausführlich begründet, warum die IV-Verordnungsbestimmungen zur Korrektur von Tabellenlöhnen in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar sind:
1. Keine echte Gesetzeslücke: Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers (keine Lücke im eigentlichen Sinne). Die Revision der IV-Verordnung (Art. 28a Abs. 1 IVG als Delegationsnorm, umgesetzt durch Art. 26 und 26bis IVV) war bewusst auf die Invalidenversicherung beschränkt. Eine analoge Lückenfüllung durch die Gerichte scheidet damit aus (E. 7.1.2).
2. Keine unzulässige Lücke im Sinne einer «uneigentlichen Lücke»: Selbst wenn man eine «uneigentliche Lücke» (das Gesetz bietet eine als unbefriedigend empfundene Antwort) annehmen wollte, rechtfertigt diese keine Analogie, da keine Rechtsverweigerung oder Verfassungsverletzung vorliegt. Die bestehenden rechtsprechungsmässigen Korrekturmöglichkeiten (sozialer Abzug nach BGE 126 V 75 bis zu 25 %) bieten ausreichende Instrumente (E. 7.1.2 i.V.m. BGer 8C_254/2025 E. 7.5).
3. Systematische Erwägungen: Art. 16 ATSG (LPGA) definiert den einheitlichen Invaliditätsbegriff. Die Konkretisierung der Einkommensermittlung wurde jedoch bewusst nur im IV-Bereich (Art. 28a IVG) an den Bundesrat delegiert. Eine Übertragung auf die UVG — die keine entsprechende Delegationsnorm enthält — widerspricht der systematischen Stellung.
4. Unterschiedliche Rentenschwellen: Die UVG kennt eine Rentenschwelle von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG), die IV eine solche von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Ein pauschaler 10%-Abzug auf das Invalideneinkommen würde in der UVG zu Rentenansprüchen führen, die der Gesetzgeber bewusst ausschliessen wollte (E. 7.4.5 unter Verweis auf die historische Entstehung der 10%-Schwelle, ursprünglich praxisbasiert, dann Art. 18 Abs. 1 UVG).
5. Relativierung des Einheitsprinzips: Das Bundesgericht bestätigt, dass das Prinzip der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 16 LPGA) bereits durch die Rechtsprechung relativiert ist: IV- und UVG-Versicherer ermitteln den Invaliditätsgrad unabhängig voneinander; rechtlich erhebliche Unterschiede sind von Verfassung wegen zulässig (BGE 136 V 75 E. 4.1; BGE 133 V 549 E. 6.1 ff.).
Umfang der Entscheidung
Das Bundesgericht bestätigt den Einkommensvergleich der SUVA, da die Analogieanwendungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft waren. Die nicht mehr streitigen Punkte (vollständige Arbeitsfähigkeit in leichten angepassten Tätigkeiten, Integritätsentschädigung, Parallelisierungsverbot bei CCL-Lohn, sozialer Abzug nach BGE 126 V 75) bleiben unberührt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Art. 8 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 8C_610/2025 bestätigt und wendet den Grundsatzentscheid BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 an, der zeitgleich erging und für die Publikation vorgesehen ist. Beide Urteile stammen vom selben Datum (15. Juli 2026) und derselben Besetzungsliste (Viscione, Heine, Métral).
Die Kernthese der Rechtsprechung lautet: Die mit der IV-Revision 2022 bzw. 2024 eingeführten Verordnungsbestimmungen zur Korrektur von Tabellenlöhnen (Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) sind in der Unfallversicherung weder direkt noch analog anwendbar. Dies präzisiert die in BGE 150 V 410 (E. 10.3) geäusserte Skepsis gegenüber einer Analogieanwendung und kehrt die Tendenz einzelner kantonaler Gerichte um, die eine Analogieanwendung bejaht hatten.
Abgrenzung zu BGE 150 V 410: In BGE 150 V 410 (E. 9.5.3.6.2, E. 10.3) hatte das Bundesgericht die Vorversion von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft bis 31.12.2023) als gesetzwidrig qualifiziert und bereits Zweifel an einer analogen Anwendbarkeit in der UVG geäussert. Nun wird diese Skepsis zur definitiven Rechtsprechung: Es gibt keine Lücke, die gerichtlich zu füllen wäre — vielmehr liegt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor.
Verhältnis zu BGer 8C_57/2024: Auch in diesem Urteil vom 4. Dezember 2024 (Unfallversicherung, Invalideneinkommen) wurde die Problematik der IVV-Korrekturen angeschnitten, ohne sie abschliessend zu klären. Die vorliegenden Urteile 8C_254/2025 und 8C_610/2025 bringen nun die definitive Klärung.
Sanktionierung der kantonalen Praxis des Tessins: Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hatte in mehreren Entscheiden (vom 24.03.2025 und 30.07.2025) die Analogieanwendung bejaht. Diese Praxis wird nun bundesgerichtlich verworfen. Das Bundesgericht folgt damit der Auffassung der SUVA und — teilweise — des BAG, das in seiner Stellungnahme zwar eine Analogieanwendung befürwortete, jedoch auch einräumte, dass die Frage der Analogie der Rechtsprechung überlassen bleiben sollte.
Kantonale Gerichte, die die Analogieanwendung abgelehnt hatten (Bern, Waadt, Aargau, Schwyz, Basel-Stadt, Nidwalden, Basel-Landschaft — alle 2024/2025), werden durch diese Rechtsprechung bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht schliesst mit 8C_610/2025 und 8C_254/2025 eine längst offene Frage der Unfallversicherungspraxis ab: Die IV-Verordnungsbestimmungen zur Parallelisierung (Art. 26 IVV) und zum Tabellenlohnabzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV) finden in der UVG keine Anwendung — weder direkt noch analog. Die Einkommensermittlung in der Unfallversicherung richtet sich weiterhin nach der Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG, die einen sozialen Abzug von bis zu 25 % auf das Invalideneinkommen gestattet (BGE 126 V 75), nicht aber die pauschalen Verordnungsabzüge der IV. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Einkommensermittlung in der UVG weiterhin zwischen CCL-gedeckelten Löhnen und tabellarisch ermittelten Einkommen unterschieden wird, ohne dass die IVV-Korrekturen des Bundesrates zum Tragen kommen. Die Problematik der strukturell zu hohen Tabellenlöhne bleibt damit ein legislatorisches Thema, das allenfalls durch eine Delegationsnorm in der UVG (analog Art. 28a Abs. 1 IVG) gelöst werden müsste.