Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt seinen Grundsatzentscheid 8C_254/2025, wonach Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 OVIA im Unfallversicherungsrecht nicht analog anwendbar sind.
- Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Urteils; die analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 2 OVIA (Lohndifferenzkorrektur) und Art. 26bis Abs. 3 OVIA (10%-Abzug vom Tabellenlohn) im UVG ist rechtswidrig.
- Bedeutung: Klarstellung, dass die UVG-eigenen Korrekturmechanismen (insb. Art. 28 Abs. 4 UVV) bestehen bleiben, die IV-spezifischen Tabellenlohnregeln aber keine Lücke im UVG füllen; die verfassungsrechtliche Gleichheitsrüge (Art. 8 BV, Art. 16 ATSG) wird mit erhöhten Begründungsanforderungen als ungenügend qualifiziert zurückgewiesen.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1976), tätig als Gipser bei der B.________ SA, erlitt am 14. Dezember 2022 einen Arbeitsunfall (Sturz von einer Leiter, trimalleolare Fraktur des linken Sprunggelenks). Nach mehrfachen Operationen (letztmalig am 17. November 2023) verweigerte die SUVA mit Verfügung vom 27. Januar 2025 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. März 2025) die Invalidenrente; eine Integritätsentschädigung von 15 % wurde zugesprochen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach A.________ eine Invalidenrente von 20 % ab 1. März 2025 zu. Die SUVA gelangte ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition (E. 1-2)
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in Rechtssachen zulässig (Art. 82 ff. BGG). Wegen Streitigkeitsbereichs im UVG-Monetärleistungen gilt die freie Kognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG.
Streitgegenstand (E. 3)
Streitig ist einzig, ob die kantonale Instanz zu Recht eine Rente von 20 % zugesprochen hat. Die volle Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Tätigkeiten und die IMI von 15 % sind unbestritten.
Die kantonale Lösung (E. 5)
Das Versicherungsgericht Tessin hatte — gestützt auf zwei eigene Präzedenzien (Urteile vom 24. März 2025, 8C_254/2025, und 30. Juli 2025, 8C_481/2025) — folgende Analogieschlüsse gezogen:
Valideneinkommen: Analogie zu Art. 26 Abs. 2 OVIA (Lohndifferenzkorrektur bei CCL-Lohn). Das kantonale Gericht stellte ein Lohngefälle von 14,33 % zwischen dem tatsächlichen Lohn des Versicherten und dem Zentralwert des Baugewerbes fest und setzte das Valideneinkommen auf 95 % dieses Zentralwertes fest (Fr. 70'014.05).
Invalideneinkommen: Analogie zu Art. 26bis Abs. 3 OVIA (10%-Abzug vom Tabellenlohn). Zusätzlich wurde ein weiterer 10%-Abzug als «soziale Deduktion» nach der Rechtsprechung zu BGE 126 V 75 vorgenommen. Resultierendes Invalideneinkommen: Fr. 56'322.34.
Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 20 %.
Die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts (E. 6-7)
Argumente der SUVA (E. 6.1)
Die SUVA brachte vor, dass zwischen IV und UVG strukturelle Unterschiede bestehen: Art. 28 Abs. 4 UVV (Alterskorrektur) kenne keine IV-Parallele; die IV kenne einen Rentenanspruch erst ab 40 % Invalidität; die IV zahle Vollrente bei 70 %, während die UVG auf nächste ganze Prozente rundet; der Invaliditätsgrad spiele in der IV für Eingliederungsmassnahmen eine Rolle, nicht aber in der UVG. Die Analogie sei daher abzulehnen; es bestehe auch keine Gesetzeslücke.
Massgeblicher Entscheid 8C_254/2025 (E. 7)
Das Bundesgericht hält fest, dass mit Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 (E. 7 und 8, zur Veröffentlichung bestimmt) endgültig entschieden wurde, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 OVIA zur Korrektur von Tabellenlöhnen im UVG nicht analog anwendbar sind.
Verbleibende Korrekturvorschriften
Die im vorliegenden Fall relevanten Korrekturmechanismen, die unbestritten blieben, nämlich: - die «soziale Deduktion» von 10 % (BGE 126 V 75) sowie - das Verbot der Lohnparallelisierung bei Vorhandensein eines GSC (vgl. 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2),
werden nicht beanstandet und bleiben anwendbar.
Gleichheitsrechtliche Rüge
Die verfassungsrechtliche Rüge des Beschwerdegegners (Verletzung von Art. 8 BV und Art. 16 ATSG) wird zwar grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026, E. 2), jedoch den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3) nicht gerecht. Das Bundesgericht hält dennoch fest, dass die bestehenden Unterschiede zwischen IV und UVG — auch unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemässen Korrekturmechanismen — eine Ungleichbehandlung nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen (vgl. auch 8C_610/2025 vom 15. Juli 2026, E. 7).
Ergebnis (E. 8)
Das Bundesgericht bestätigt das Valideneinkommen der SUVA (Fr. 63'132.40). Die analoge Anwendung der OVIA-Korrekturen entfällt; damit wird kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in direkter Linie mit 8C_254/2025 (23. Juni 2026) und 8C_610/2025 (15. Juli 2026), welche die Unanwendbarkeit von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 OVIA im UVG feststellen. Es bestätigt damit die Tendenz, die mit BGE 150 V 410 (8C_823/2023, 8. Juli 2024) eingeleitet wurde — jenem Leitentscheid, der Art. 26bis Abs. 3 OVIA in der Fassung von 2021 als gesetzwidrig qualifizierte — und schliesst die Lücke, die kantonale Gerichte durch analoge Anwendung zu füllen versucht hatten.
Das Urteil grenzt sich von der früheren lockereren Praxis ab, wonach IV-Tabellenlohnregeln im UVG analog herangezogen wurden, und stellt klar, dass die UVG-spezifischen Korrekturmechanismen (Art. 28 UVV, BGE 126 V 75) abschliessend sind. Die verfassungsrechtliche Gleichheitsrüge wird bei ungenügender Begründung zurückgewiesen, mit dem obiter-Hinweis, dass selbst bei substantiierter Rüge die systematischen Unterschiede zwischen IV und UVG eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Zudem wird bestätigt, dass das Verbot der Lohnparallelisierung bei CCL-Gebundenheit (8C_141/2016) im UVG weiterhin gilt.
Fazit
Das Bundesgericht bekräftigt mit 8C_614/2025 die Rechtsprechung von 8C_254/2025: Die spezifisch IV-rechtlichen Korrekturnormen der Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 OVIA finden im Unfallversicherungsrecht keine Analogieanwendung. Die SUVA war daher berechtigt, das Valideneinkommen ohne die vom kantonalen Gericht vorgenommenen OVIA-Korrekturen festzulegen, was zum Wegfall der Rente führt. Der Entscheid unterstreicht die Eigenständigkeit des UVG-Einkommensvergleichs gegenüber demjenigen der IV und verweist allfällige gesetzliche Anpassungen an den Gesetzgeber.
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Art. 8 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»