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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_175/2026  ·  vom 21.07.2026

Imposta cantonale del Cantone Ticino e imposta federale diretta, periodo fiscale 2019

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführer im Kanton Tessin für die Steuerperioden 2019-2023, da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen trotz formellem Wegzug nach Obwalden (2017) und Graubünden (2020) tatsächlich weiterhin im Tessin befand.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde sowohl betreffend kantionale Steuern als auch betreffend direkte Bundessteuer; der Kanton Tessin darf die unbeschränkte Steuerpflicht für 2019-2023 geltend machen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Beweislastverteilung bei retroaktiver Steuersubjektion: Der Kanton genügt seiner Beweislast bei überwiegender Wahrscheinlichkeit; danach obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Willkür der Beweiswürdigung darzutun. Zudem wird bestätigt, dass der Einbezug strafrechtlicher Aussagen im Steuerfestsetzungsverfahren weder den Grundsatz der Spezialität noch nemo tenetur verletzt.
  • Formell: Die Präzisierung des Dispositivs auf die Steuerperioden 2019-2023 wird nicht als notwendig erachtet, da eine bloss ungenaue Dispositivsformulierung nicht automatisch gegen Bundesrecht verstösst (BGE 148 IV 155 E. 2.7).
  • Direkte Bundessteuer: Art. 108 DBG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Veranlagungsort nicht ungewiss oder streitig im Sinne dieser Bestimmung ist (Bestätigung von 9C_447/2024).

Sachverhalt

Die Eheleute B.A. und A.A. verlegten ihren formellen Wohnsitz am 28. Dezember 2017 von U. (TI) nach V. (OW) und meldeten am 1. Oktober 2020 den Wegzug nach W. (GR) an. Trotz dieser formellen Wohnsitzverlegungen blieben sie im Kanton Tessin aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, da sie Eigentümer einer Wohnung in X. (TI) und eines Grundstücks in Y. (TI) waren.

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.A. wegen Betrugs, Untreue und widerrechtlicher Ausübung des Treuhänderberufs ergab ein Polizeibericht vom 3. August 2022, dass die Eheleute den Kanton Tessin tatsächlich nie verlassen hatten. Das Steuerinspektorat des Kantons Tessin erhob daraufhin mit Verfügung vom 28. April 2023 die unbeschränkte Steuerpflicht ab 2019. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Verfügung und beschränkte die Wirkung auf die Steuerperioden 2019-2023.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und machten insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Inquisitionsgrundsatzes, des Spezialitätsgrundsatzes sowie des Willkürverbots geltend.

Erwägungen

Zuständigkeit und Verfahrensgegenstand

Das Bundesgericht beurteilt die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Hinsichtlich eines allfälligen Begehrens bezüglich der Steuerfestsetzungen in anderen Kantonen (Obwalden, Graubünden) fehlt es an einer hinreichend spezifischen Schlussantragstellung. Das Begehren beschränkt sich somit auf die Anfechtung der tessinischen Steuerverfügungen (E. 1.2, mit Verweis auf 9C_652/2025 E. 1.6, zur Publikation vorgesehen).

Die Kognition ist frei, soweit Bundesrecht einschliesslich des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung zur Anwendung gelangt (Art. 106 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Steuerdomizil und Mittelpunkt der Lebensinteressen

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zum steuerlichen Wohnsitz: Massgebend ist, wo sich tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet (E. 4.1, mit Verweis auf BGE 148 II 285 E. 3.2.2 und 9C_567/2025 E. 6.1). Dieser richtet sich weder nach den Erklärungen des Steuerpflichtigen noch nach seinen Wünschen (BGE 150 II 244 E. 5.2).

Für verheiratete Steuerpflichtige wiegen die persönlichen und familiären Bindungen stärker als die beruflichen; sie werden am Wohnsitz der Familie besteuert, auch wenn sie sich nur an Wochenenden dorthin begeben (BGE 132 I 29 E. 4.2; 9C_328/2025 E. 4.2). Eine Ausnahme gilt für Inhaber leitender Stellungen in wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (BGE 132 I 29 E. 4.3; 9C_706/2024 E. 4.2).

Beweislastverteilung

Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»

Die Beweislastverteilung im Steuerrecht folgt Art. 8 ZGB. Der Kanton genügt seiner Beweislast, wenn die festgestellten Tatsachen die Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (verosimiglianza preponderante) stützen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen auf seinem Gebiet befindet (BGE 150 II 321 E. 3; 9C_567/2025 E. 6.2). Ist dies der Fall, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Willkür der Beweiswürdigung zu dartun.

Rechtliches Gehör und Inquisitionsgrundsatz

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgrund unvollständiger Akten und fehlendem kontradiktorischem Gehör.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die tessinischen Instanzen nachgewiesen haben, dass sämtliche Dokumente zum Steuerdomizil im Dossier enthalten und den Beschwerdeführern zugänglich waren (E. 5.2.2). Die blosse Behauptung fehlender Akten, ohne Willkür der Beweiswürdigung darzutun, genügt nicht.

Spezialitätsgrundsatz und nemo tenetur

Die Beschwerdeführer wandten ein, dass die im Rahmen der Rechtshilfe für Italien gesammelten Beweise nicht im Steuerverfahren verwendet werden dürften und dass die im Strafverfahren gemachten Aussagen dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare unterstünden.

Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Spezialitätsgrundsatz (Art. IV des schweizerisch-italienischen Rechtshilfeabkommens vom 10. September 1998, SR 0.351.945.41) bindet den anfordernden Staat, nicht den Herkunftsstaat bei eigener Verwendung. Die tessinischen Steuerbehörden durften die Ergebnisse eigener Ermittlungen -- unter Einbezug von Informationen, die im Rahmen der Rechtshilfe an den Kanton Obwalden gelangt waren -- als Indizien verwenden (E. 5.2.3).

Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen nemo tenetur vor: Die Beschwerdeführer haben im Strafverfahren Aussagen gemacht, die im Verwaltungsverfahren lediglich als Indizien für die Bestimmung des Steuerdomizils verwendet wurden (E. 5.2.3).

Beweiswürdigung: Mittelpunkt der Lebensinteressen im Tessin

Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz anhand einer Gesamtbetrachtung aller Indizien (Art. 127 Abs. 3 BV):

Art. 127 Abs. 3 BV (SR 101) «Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.»

Die entscheidenden Beweisanzeichen (E. 7.2-7.4) sind:

  • Aussagen der Ehefrau vor den tessinischen Ermittlungsbehörden (29. Juli 2021): Sie habe «in Wirklichkeit immer im Tessin» gelebt und sei nur am Wochenende nach Graubünden gefahren.
  • Aussagen des Ehemannes: Er habe die Woche über in X. (TI) bei seiner Frau gewohnt und sei nur freitags bis sonntags nach Graubünden gegangen.
  • Durchsuchungsberichte: In Obwalden (2019) fehlten persönliche Gegenstände und das Wasser war abgestellt; in Graubünden (2021) deutete alles auf eine Zweitwohnung hin (wenige Kleider, kleiner Kühlschrank); im Tessin (2021) befand sich die primäre Residence und ein Büro des Beschwerdeführers.
  • Berufliche Verwurzelung: Der Beschwerdeführer war bis September 2021 Organ von vier Tessiner Gesellschaften mit derselben Adresse, an der die Eheleute lebten; die einzige Gesellschaft mit Mitarbeitern beschäftigte ausschliesslich die beiden Eheleute.
  • Reisekostenabrechnungen 2020: Die täglichen Abfahrts- und Rückkehrorte waren fast ausnahmslos U. oder X. (TI).
  • Die Tochter lebte weiterhin im Tessin (bis März 2021 in U., dann in X.).
  • Energieverbräuche in Graubünden zeigten keinen signifikanten Anstieg ab 2020.
  • Möbelkäufe mit obwaldner Adresse liessen sich nicht als tatsächliche Lieferung nach Obwalden belegen; vergleichbare Möbel waren auf Fotos der Tessiner Wohnung sichtbar.

Die blosse Vorlage von Zeugenaussagen von Nachbarn und einem Umzugsgutschein genügte nicht, die überwiegende Wahrscheinlichkeit des tessinischen Lebensmittelpunkts zu erschüttern (E. 7.4).

Direkte Bundessteuer (Art. 108 DBG)

Art. 108 DBG (SR 642.11) «1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. [...]»

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Nichtbeizug der ESTV nach Art. 108 DBG zur Nichtigkeit führe. Das Bundesgericht verweist auf 9C_447/2025 E. 5, wonach eine solche Schlussfolgerung in Fällen wie dem vorliegenden nicht gerechtfertigt ist (E. 8.3). Die Bestätigung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Kanton hat präjudiziellen Charakter auch für die direkte Bundessteuer (9C_328/2025 E. 6.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung zum steuerlichen Wohnsitz bei interkantonaler Doppelbesteuerung:

  • Bestätigung der Beweislastverteilung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 150 II 321 E. 3; 9C_567/2025 E. 6.2).
  • Bestätigung der Indizienwürdigung bei Ehegatten: familiäre Bindungen haben Vorrang vor beruflichen (BGE 132 I 29 E. 4.2; 9C_328/2025 E. 4.2).
  • Präzisierung bezüglich der Verwertbarkeit strafprozessualer Aussagen im Steuerfestsetzungsverfahren: weder der Spezialitätsgrundsatz noch nemo tenetur stehen einer Verwendung als Indizien entgegen.
  • Bestätigung der restriktiven Anwendung von Art. 108 DBG: Der Nichtbeizug der ESTV führt nicht zur Nichtigkeit, wenn der Veranlagungsort nicht im Sinne von Art. 108 DBG ungewiss oder streitig ist (9C_447/2024 E. 5; 9C_328/2025 E. 6.1; 9C_154/2025 E. 6.3).
  • Präzisierung zur Dispositivbindung: Eine bloss unpräzise Fassung des Dispositivs führt nicht automatisch zum Bundesrechtsverstoss; die massgebliche Beschränkung der Steuerperioden 2019-2023 ergibt sich aus den Erwägungen (BGE 148 IV 155 E. 2.7).

Fazit

Das Urteil 9C_175/2026 bestätigt die tessinische unbeschränkte Steuerpflicht für die Steuerperioden 2019-2023 in vollem Umfang. Es unterstreicht, dass für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes allein der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen massgeblich ist und formelle Wohnsitzerklärungen der Steuerpflichtigen nicht entscheidend sind. Die Beweislastverschiebung zugunsten des Steuerpflichtigen setzt erst ein, wenn der Kanton den Mittelpunkt der Lebensinteressen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat. Die Verwendung von Erkenntnissen aus Strafverfahren im Steuerverfahren ist zulässig, soweit diese als Indizien im Rahmen einer eigenständigen administrativen Beurteilung des Steuerdomizils herangezogen werden.