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Strafrecht  ·  Urteil 6B_700/2025  ·  vom 15.06.2026

Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung, Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Faustschläge gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers) und die Landesverweisung von fünf Jahren. Eventualvorsatz bejaht bei wuchtigem, unvermitteltem Faustschlag ins Gesicht und weiteren Schlägen gegen den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten.
  • Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Schuldspruch, Strafmass (36 Monate unbedingt), Landesverweisung (5 Jahre) und SIS-Ausschreibung bleiben bestätigt.
  • Bedeutung: Präzisierung der Eventualvorsatz-Beurteilung bei Faustschlägen gegen den Kopf und Bestätigung, dass für die versuchte schwere Körperverletzung kein aggravierendes Moment hinzutreten muss, wenn das Opfer am Boden liegt. Klarstellung, dass bei der Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB fehlende Kernfamilie und hohe Rückfallgefahr bei Gewaltstraftaten die privaten Bleibeinteressen überwiegen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (A.________, kosovarischer Staatsangehöriger) versetzte dem Geschädigten B.________ am 26. Februar 2022 in U.________ unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser auf die asphaltierte Strasse fiel. Anschliessend schlug er dem am Boden liegenden B.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht. C.________ versetzte B.________ schliesslich einen weiteren Schlag, worauf dieser mit dem Kopf gegen eine Mauer prallte und bewusstlos wurde. B.________ erlitt eine komplexe Gesichtsschädelfraktur. Das Kreisgericht Wil verurteilte A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 3 Jahren unbedingt, mit Landesverweisung von acht Jahren und SIS-Ausschreibung. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte Schuldspruch und Strafmass, reduzierte die Landesverweisung auf fünf Jahre und verwies das Schadensersatzbegehren auf den Zivilweg.

Erwägungen

Schuldspruch und Sachverhaltsrügen (E. 1)

Der Beschwerdeführer macht diverse Sachverhaltsrügen geltend: Die vorinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlten (Verstoss gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG); das IRM-Gutachten sei unverwertbar; die Beweiswürdigung der Aussagen sei aktenwidrig und willkürlich.

Das Bundesgericht weist die Rügen sämtlich ab: Die Vorinstanz habe die Umstände, aus denen sie auf Eventualvorsatz schliesst, dargelegt (Heftigkeit des ersten Schlags, unkontrollierter Sturz, weitere Schläge gegen den am Boden liegenden Geschädigten, frühere Verurteilung wegen ähnlicher Tathandlungen). Ein Verstoss gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG liegt nicht vor.

Zum IRM-Gutachten hält das Bundesgericht fest, dass sich Art. 110 Abs. 2 StPO auf Eingaben von Parteien bezieht, nicht auf Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung (dafür gelte Art. 110 Abs. 3 StPO). Der Gutachtensauftrag nach Art. 184 Abs. 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; selbst bei formellen Mängeln führt dies nicht zur Unverwertbarkeit (BGE 141 IV 423 E. 3.2; 141 IV 324 E. 3.3). Die Auftragserteilung an das IRM als Institution statt an eine konkrete natürliche Person begründet ebenfalls keine Unverwertbarkeit, da der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich zum Gutachten zu äussern (BGE 144 IV 69 E. 2.5).

Die Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung der Aussagen von B.________ und D.________ sowie die Videoauswertung bleiben ebenfalls ohne Erfolg: Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, warum die Aussagen im Kern übereinstimmend und konstant sind und allfällige Widersprüche nur Nebenpunkte betreffen. Die Videoauswertung ist nicht willkürlich.

Eventualvorsatz bei versuchter schwerer Körperverletzung (E. 2)

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Kopfregion sei nicht generell als besonders sensibler Bereich zu qualifizieren, und eine allgemeine Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen durch Faustschläge könne nicht begründet werden.

Art. 122 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.»

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die versuchte schwere Körperverletzung ist kein aggravierendes Moment erforderlich (Urteile 6B_562/2024, 6B_321/2023, 6B_1314/2020). Massgeblich sind die konkreten Tatumstände: Heftigkeit des Schlages, Verfassung des Opfers, unkontrollierter Sturz, Wehrlosigkeit des Opfers am Boden (E. 2.3.5 und 2.4.2).

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Das Bundesgericht präzisiert: Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Erfolgseintritt bloss möglich war, doch dürfen nicht allein aus dem Wissen um die Möglichkeit auf die Inkaufnahme geschlossen werden; es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5). Vorliegend erfüllt bereits der erste wuchtige Faustschlag den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung, da der Schlag so heftig war, dass B.________ unkontrolliert auf den Asphalt fiel. Die weiteren Schläge gegen den am Boden liegenden, benommenen Geschädigten verstärken die Eventualvorsatz-Beurteilung zusätzlich.

Die frühere Verurteilung des Beschwerdeführers wegen ähnlicher Tathandlungen (2016: mehrfache wuchtige Faustschläge ins Gesicht mit Bewusstlosigkeit der Opfer) stützt die Annahme, dass ihm die verheerenden Auswirkungen von Schlägen gegen den Kopf bewusst waren.

Strafzumessung (E. 3)

Art. 47 und Art. 50 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

Die Vorinstanz legt für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten fest (beträchtliches Verschulden: niederträchtiges Vorgehen, unvermittelter Angriff, Suche der Konfrontation, Wehrlosigkeit des Opfers). Der Versuch wird mit 8 Monaten Reduktion berücksichtigt (das Ausbleiben des Erfolgs ist nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern dem Zufall geschuldet). Straferhöhend wirken die einschlägigen Vorstrafen (+9 Monate), strafmindernd das Teilgeständnis (-3 Monate). Das Verschlechterungsverbot führt zum Verbleib bei 36 Monaten.

Das Bundesgericht weist die Rügen ab: Die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB ist gewahrt. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsfaktoren und deren Gewichtung nachvollziehbar dargelegt. Die Berücksichtigung der Vorstrafe stellt keine Doppelbestrafung dar. Der Zirkelschluss des Beschwerdeführers — vom konkreten Ausbleiben des Erfolgs auf dessen Unmöglichkeit zu schliessen — wird zurückgewiesen: Von einem untauglichen Versuch wäre nur auszugehen, wenn Schläge gegen den Kopf grundsätzlich nicht zu schweren Verletzungen führen könnten, was hier nicht der Fall ist.

Landesverweisung (E. 4)

Art. 66a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] b. schwere Körperverletzung (Art. 122) [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind erfüllt (Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung). Dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt, ist unbestritten. Die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB fällt jedoch zulasten des Beschwerdeführers aus:

Öffentliche Interessen: Schweres Verschulden (36 Monate Freiheitsstrafe), Entzug der Niederlassungsbewilligung bereits 2018 (rechtskräftig, Urteil 2C_6/2025), sechs Vorstrafen seit dem 14. Lebensjahr, einschlägige Vorverurteilung (2016: 60 Monate Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung u.a.), Delinquenz während laufender Probezeit, hohe Rückfallgefahr bei Gewaltstraftaten.

Private Interessen: 29 Jahre alt, in der Schweiz geboren und aufgewachsen, Mutter und Schwestern in der Schweiz, Partnerschaft mit Schweizerin (keine Kernfamilie: keine gemeinsamen Kinder, kein gemeinsamer Haushalt, keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK), sprachliche Integration, gute Schulbildung. Dagegen: keine Berufsausbildung abgeschlossen, Lebensunterhalt von öffentlicher Hand finanziert, albanische Muttersprache, verwandtschaftliche Verbindungen ins Kosovo (Vater, Grosseltern).

Das Bundesgericht bestätigt die Landesverweisung von fünf Jahren (gesetzliche Minimaldauer) als verhältnismässig sowohl nach Schweizer Recht als auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 8 EMRK kann sich hier nur auf das Privatleben (nicht auf das Familienleben) beziehen, da keine Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung (BGE 144 I 266 E. 3.3) besteht. Konkubinatspaare können sich ohne besondere Umstände nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

Genugtuung (E. 5)

Die Vorinstanz hat dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zugesprochen (unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots: erste Instanz Fr. 5'000.-- zu zwei Fünfteln). Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers zurück: Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass die immaterielle Unbill überwiegend vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Eine solidarische Haftbarkeit nach Art. 50 OR für den vollen Betrag wäre ebenfalls denkbar gewesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur versuchten schweren Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf:

  • Bestätigung von BGE 144 IV 345 E. 2.2 (in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel), BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 (Eventualvorsatz) und BGE 133 IV 9 E. 4.1 (Inkaufnahme bei blosser Möglichkeit des Erfolgseintritts).
  • Präzisierung, dass für die versuchte schwere Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers kein aggravierendes Moment hinzutreten muss (E. 2.3.5, in Übereinstimmung mit 6B_562/2024, 6B_321/2023, 6B_1314/2020).
  • Bestätigung der strengen Praxis zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB bei fehlender Kernfamilie und einschlägigen Vorstrafen (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3).
  • Klarstellung, dass Konkubinatspaare ohne eheähnliche Gemeinschaft sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen können (6B_518/2024, 6B_465/2025).
  • Bestätigung, dass der Gutachtensauftrag an ein forensisches Institut (hier: IRM) und die elektronische Übermittlung als PDF nicht zur Unverwertbarkeit führen (BGE 141 IV 423 E. 3.2; 144 IV 69 E. 2.5).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil unterstreicht die restriktive Haltung des Bundesgerichts bei Rügen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Rahmen der Willkürkontrolle und bestätigt die niedrige Schwelle für die Bejahung von Eventualvorsatz bei wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf. Die versuchte schwere Körperverletzung wird auch ohne aggravierendes Moment bejaht, wenn das Opfer am Boden liegt und wehrlos ist. Bei der Landesverweisung nach Art. 66a StGB überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Bleibeinteressen deutlich, wenn eine hohe Rückfallgefahr bei Gewaltstraftaten, einschlägige Vorstrafen und keine schützenswerte Kernfamilie vorliegen.