bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_587/2025  ·  vom 18.06.2026

Ausstand

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde gegen die Abweisung von Ausstandsbegehren gegen Staatsanwälte und Kriminalkommissäre der Abteilung Wirtschaftsdelikte Basel-Stadt; massgeblich ist Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit aus anderen Gründen).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder die Anzeigen bei der Aufsichtskommission gegen den Verteidiger, noch unbehandelte Beweisanträge, noch frühere Gehörsverletzungen, noch festgestellte Teilnahmerechtsverletzungen bei fünf Einvernahmen erreichen einzeln oder gesamthaft die Schwelle besonders krasser oder ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen, die einen Ausstand begründen würden.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die hohen Hürden für Befangenheitsbegehren gegen Untersuchungsleitungen: Einzelne Verfahrensfehler — auch wiederholte Teilnahmerechtsverletzungen — rechtfertigen für sich allein keinen Ausstand. Erst bei besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, wird der Anschein der Befangenheit begründet. Die Gesamtschau früherer und neuer Vorwürfe kann nicht allein durch Wiederholung bereits beurteilter Rügen verstärkt werden.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mehrere Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung und Factoringbetrug.

A.________ stellte in mehreren Eingaben Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte und Kriminalkommissäre der Abteilung Wirtschaftsdelikte sowie gegen die Abteilung als solche. Ein erstes Gesuch gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid DGS.2023.38 vom 15. April 2024 abgewiesen; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Schreiben vom 13. März 2024 und 27. Juni 2024 stellte A.________ erneut Ausstandsgesuche (Verfahren DGS.2024.10 und DGS.2024.34), die das Appellationsgericht vereinigte und mit Entscheid vom 21. Mai 2025 abwies. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Sachverhaltsrüge und Gehörsrüge (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die früheren Ausstandsgründe aus dem Verfahren DGS.2023.38 und das bundesgerichtliche Urteil 7B_611/2024 nicht in die gebotene Gesamtschau einbezogen.

Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass die Vorinstanz unter dem Titel "Gesamtschau" ausdrücklich auf den Entscheid DGS.2023.38 Bezug nimmt, die dort beurteilte Teilnahme- und Gehörsrechtsverletzung erwähnt, auf das Urteil 7B_611/2024 verweist und weitere Verfahren (Besuchsbewilligung, Aktenentfernung, Haftfragen) berücksichtigt. Ob diese Würdigung zutreffend ist, betrifft die rechtliche Beurteilung, nicht die Sachverhaltsfeststellung. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht dargetan.

Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz die Begründungspflicht, indem sie den Entscheid der Aufsichtskommission vom 19. Juli 2024 nicht eigens erwähnt. Für die Ausstandsbeurteilung ist nicht entscheidend, ob gegen den Verteidiger ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, sondern ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag.

Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO (E. 3)

Rechtsrahmen

Die Ausstandsgründe für Strafbehörden sind in Art. 56 StPO geregelt, der Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft, befangen sein könnte.

Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für einen Ausstand wegen Befangenheit der Untersuchungsleitung, dass nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 7B_1310/2025 vom 30. April 2026 E. 2.2). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 7B_659/2024 vom 24. Februar 2026 E. 2.3.3).

Ein Ausstandsbegehren richtet sich grundsätzlich nur gegen Personen, nicht gegen Behörden als solche (BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3). Ein gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann als Begehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, sofern aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied einzeln befangen sein soll (Urteil 7B_611/2024 E. 5.2.3).

Einzelne Vorwürfe

Anzeigen bei der Aufsichtskommission (E. 3.4.1): Eine Anzeige gegen die Verteidigung kann ausstandsrechtlich erheblich sein, wenn sie bei objektiver Betrachtung als sachfremdes Druckmittel erscheint. Daraus, dass die Aufsichtskommission kein Disziplinarverfahren eröffnet, folgt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Die Frage der Disziplinareröffnung deckt sich nicht mit der Frage des objektiven Befangenheitsanscheins. Vor dem Hintergrund der von gegenseitigen Vorwürfen geprägten Verfahrensführung durfte die Vorinstanz annehmen, die Anzeigen erreichten weder allein noch in der Gesamtschau die Schwelle einer besonders krassen Fehlleistung.

Unzulässige Beweiserhebungsmethoden und unbehandelte Beweisanträge (E. 3.4.2): Die geltend gemachten Punkte betreffen in erster Linie die Rechtmässigkeit einzelner Beweiserhebungen, die Aktenführung und die Behandlung von Beweisanträgen. Solche Fragen sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Rechtsmittel- bzw. Sachverfahren zu klären. Sie begründen nicht bereits deshalb den Anschein der Befangenheit, weil eine Partei die Verfahrensführung als unrichtig empfindet. Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Untersuchungsführung über einen Entscheidungsspielraum; allfällige Verzögerungen, Ablehnungen oder Unterlassungen sind primär mit den vorgesehenen Rechtsmitteln zu beanstanden.

Frühere Vorkommnisse aus der "ersten Tranche" (E. 3.4.3): Die im Haftverfahren festgestellte Gehörsverletzung wurde im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geprüft und geheilt. Auch die behauptete informelle Befragung der Lebenspartnerin und weitere frühere Teilnahme- und Beweisfragen betreffen einzelne Verfahrenshandlungen, deren Rechtmässigkeit in den jeweiligen Rechtsmittelverfahren zu beurteilen war. Daraus ergibt sich bei objektiver Betrachtung noch keine Untersuchungsführung, die auf eine vorgefasste Haltung oder einseitige Belastungstendenz schliessen liesse.

Teilnahmerechtsverletzungen bei fünf Einvernahmen (E. 3.4.4): Die Vorinstanz stellt fest, dass fünf Einvernahmen mitbeschuldigter Personen ohne den Beschwerdeführer und ohne seine Verteidigung durchgeführt wurden, die Begründung für den Ausschluss nicht vollständig überzeugte, keine formelle Ausschlussverfügung erging und die Rüge daher als begründet erachtet wird. Sie gelangt jedoch zum Schluss, dass daraus kein Ausstandsgrund folgt. Das Bundesgericht bestätigt: Die festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen können beweisrechtliche Folgen nach Art. 147 Abs. 4 StPO haben, begründen aber nicht automatisch einen Ausstandsgrund. Die Fehler betreffen denselben prozessualen Komplex, sind beweisrechtlich korrigierbar und belegen für sich allein noch nicht, dass die Untersuchungsleitung das Verfahren nicht mehr sachlich und ergebnisoffen führt.

Gesamtschau (E. 3.4.5–3.4.6): Die Vorinstanz nimmt ausdrücklich eine Gesamtwürdigung vor und berücksichtigt die im Verfahren DGS.2023.38 beurteilten Umstände, das Urteil 7B_611/2024 sowie die festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen. Sie gelangt jedoch zum Schluss, dass die Fehler angesichts der Komplexität und des Umfangs des Strafverfahrens weder für sich allein noch zusammen mit den zuvor festgestellten Fehlern die erforderliche Häufigkeit oder Qualität erreichen, um den Ausstand einzelner Exponenten der Staatsanwaltschaft oder der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte zu rechtfertigen.

Das Bundesgericht schliesst sich dieser Würdigung an: Die Vorwürfe zeigen zwar ein von zahlreichen verfahrensrechtlichen Auseinandersetzungen geprägtes Verfahren, lassen aber gesamthaft betrachtet nicht erkennen, dass besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, die eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten des Beschwerdeführers auswirken.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu den hohen Hürden für Befangenheitsbegehren gegen Untersuchungsleitungen:

  1. Bestätigung der Schwelle besonders krasser oder ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen: Das Bundesgericht hält an seinem Massstab fest (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2), dass nicht jeder Verfahrensfehler, auch nicht jeder wiederholte Fehler, einen Ausstand begründet. Die Fehler müssen in ihrer Gesamtheit eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen.

  2. Trennung von Verfahrensfehlern und Befangenheit: Das Urteil präzisiert den Grundsatz, dass Verfahrensfehler — einschliesslich festgestellter Teilnahmerechtsverletzungen — grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen sind und nicht ohne Weiteres als Befangenheitsindiz taugen. Beweisrechtliche Korrigierbarkeit (hier: Art. 147 Abs. 4 StPO) spricht gegen einen Ausstandsgrund.

  3. Keine Kumulierung durch Wiederholung beurteilter Rügen: Das Urteil 7B_611/2024 hatte bereits festgehalten, dass früheres Verhalten im Rahmen einer späteren Gesamtwürdigung erneut Bedeutung erlangen kann, wenn neue Umstände hinzutreten. Das vorliegende Urteil zeigt, dass allein die Wiederholung bereits beurteilter Vorwürfe — ohne neue, qualitativ erhebliche Umstände — die Schwelle zum Ausstand nicht überschreitet.

  4. Anzeigen bei der Aufsichtskommission: Das Urteil grenzt die ausstandsrechtliche Relevanz von Aufsichtsanzeigen ein: Nicht die Nicht-Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ist massgeblich, sondern ob die Anzeige bei objektiver Betrachtung als sachfremdes Druckmittel erscheint.

  5. Ausstand nur gegen Personen, nicht gegen Behörden: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis (BGE 139 I 121 E. 4.3), dass ein Ausstandsbegehren nur gegen konkrete Personen gerichtet sein kann. Wer die Abteilung als solche ablehnt, muss für jedes Mitglied einzeln darlegen, weshalb es befangen sein soll.

Fazit

Das Urteil 7B_587/2025 weist die Beschwerde eines Beschuldigten ab, der den Ausstand mehrerer Staatsanwälte und Kriminalkommissäre der Abteilung Wirtschaftsdelikte Basel-Stadt wegen angeblicher Befangenheit beantragt hatte. Es bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts: Befangenheit der Untersuchungsleitung ist nicht leichthin anzunehmen. Einzelne Verfahrensfehler — selbst festgestellte Teilnahmerechtsverletzungen bei fünf Einvernahmen, Anzeigen gegen den Verteidiger bei der Aufsichtskommission oder unbehandelte Beweisanträge — erreichen für sich allein nicht die geforderte Qualität besonders krasser Fehlleistungen. Auch in der Gesamtschau mit früheren, bereits rechtskräftig beurteilten Vorwürfen überschreiten sie die Schwelle nicht, solange kein Gesamtbild einseitiger Belastungstendenz oder vorgefasster Haltung erkennbar wird. Verfahrensfehler sind primär mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen; der Ausstand ist kein Substitut für andere Rechtsbehelfe. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt.