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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_502/2025  ·  vom 03.07.2026

Invalidenversicherung (Revision)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid teilweise auf, weil die Vorinstanz die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gutachters für den Zeitraum März 2016 bis November 2022 nicht anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 überprüft hat.
  • Entscheidung: Teilgutheissung der Beschwerde der IV-Stelle; Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Indikatorenprüfung für den Zeitraum März 2016 bis November 2022. Die Rentenaufhebung per Ende Februar 2023 bleibt einstweilen bestehen.
  • Bedeutung: Bestätigung der strengen Anforderung, dass gerichtlich jede gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung bei psychischen Leiden zwingend anhand der Standardindikatoren (BGE 141 V 281) zu prüfen ist — selbst wenn der Gutachter IV-fremde Anteile ausgeklammert hat. Eine blosse Übernahme der gutachterlichen Einschätzung ohne eigene Indikatorenprüfung ist auch bei retrospektiver Beurteilung ungenügend.
  • Rechtsfrage: Beweiswürdigung bei psychischen Leiden (Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281); objektive Beweislast bei Rentenrevision; Übergangsrecht WEIV.
  • Massgebliche Bestimmungen: Art. 17 ATSG (Rentenrevision); Art. 16 ATSG (Invaliditätsgrad); Art. 88a Abs. 1 IVV (Zeitpunkt der Änderung).

Sachverhalt

A.________, geboren 1977, bezog seit 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) wegen eines Mammakarzinoms und eines Lipödems im rechten Arm. Die Rente basierte auf einer 45-prozentigen Einschränkung im Haushalt. Nach mehreren Revisionsverfahren und Abklärungen, bei denen die Haushaltseinschränkungen wiederholt als nicht mehr bestehend beurteilt wurden, liess die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) durchführen. Das ZMB-Gutachten (Juni 2017) attestierte der Versicherten eine 40-prozentige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten und eine 70-prozentige Einsatzfähigkeit im Haushalt. Die IV-Stelle verfügte die Renteneinstellung per 30. November 2017.

Nach Rückweisung durch das Versicherungsgericht liess die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. med. B.________ durchführen. Dieser attestierte rückwirkend ab März 2016 eine 60-prozentige Arbeitsfähigkeit und ab November 2022 eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit (20 % Arbeitsunfähigkeit). Die IV-Stelle wich jedoch von dieser Einschätzung ab und hielt an der Renteneinstellung per 30. November 2017 fest.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob mit Entscheid vom 15. August 2025 die Viertelsrente erst auf den 28. Februar 2023 auf. Es stützte sich auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B.________, soweit dieser IV-fremde Anteile ausgeklammert und eine bereinigte Schätzung abgegeben habe. Die IV-Stelle erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Rechtsmittel und Prüfungsstandard

Das Bundesgericht legt den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatsächliche Feststellungen werden nur bei qualifizierter Rüge oder von Amtes wegen bei offensichtlicher Unrichtigkeit überprüft (Art. 106 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung unterliegt nur der Willkürkontrolle (BGE 144 V 50 E. 4.2). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG).

Ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz sowie die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden, ist Rechtsfrage. Hingegen stellen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit Sachverhaltsfragen dar. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

2. Streitfrage

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Viertelsrente nicht schon per 30. November 2017, sondern erst per 28. Februar 2023 aufhob.

3. Rentenrevision und Übergangsrecht

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass die revidierte Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG (seit 1. Januar 2022 im Rahmen der WEIV) die frühere «erhebliche Veränderung» durch eine konkrete Schwelle von mindestens 5 Prozentpunkten ersetzt hat. Welches Recht anwendbar ist, hängt vom Zeitpunkt der massgebenden Änderung ab (vgl. Art. 88a IVV; Urteile 8C_658/2022 E. 3.2; 8C_644/2022 E. 2.2.3; Flückiger, Basler Kommentar ATSG, N 4 und N 51 zu Art. 17 ATSG). Diese Frage kann vorliegend offenbleiben.

Jede wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad erheblich zu beeinflussen, kann Anlass zur Revision geben — insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustands (Urteil 8C_725/2024 vom 20. Januar 2026 E. 4.1.1). Ein Revisionsgrund kann auch in einer Änderung des für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalts liegen (BGE 144 I 29 E. 2.2). Bei einer Rentenrevision trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile 9C_477/2022 E. 4.3; 9C_540/2020 E. 4.1; 9C_561/2018 E. 3 mit Hinweis auf Art. 8 ZGB und BGE 138 V 218 E. 6).

4. Indikatorenprüfung bei psychischen Leiden

Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Bei psychischen Erkrankungen sind systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die unter Berücksichtigung von leistungshindernden Belastungsfaktoren und Kompensationspotentialen (Ressourcen) das erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen erlauben (BGE 145 V 361 E. 3.1). Es liegt nicht allein in der Zuständigkeit der Gutachter, abschliessend über die Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 140 V 193 E. 3.1). Eine gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung ist rechtlich zu folgen, falls sie unter Berücksichtigung der Beweisthemen nach BGE 141 V 281 überzeugend ist — andernfalls liegt ein triftiger Grund zum Abweichen vor (BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 145 V 361 E. 4.1.1 und E. 4.3; Urteil 8C_261/2025 vom 28. April 2026 E. 8.3).

Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung unbeachtlich, sofern sich ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Solche Faktoren sind aber insoweit auszuklammern, als es um die kausalen versicherten Aspekte der Arbeitsfähigkeitseinschätzung geht (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und E. 4.3.3). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Die Bewertung erfolgt im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 in den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil 8C_43/2023 E. 5.2).

5. Die zentrale Streitfrage: Indikatorenprüfung für die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung

5.1 Ausgangslage und Beweislosigkeit

Unbestritten ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, weshalb ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG vorzunehmen ist. Ebenso ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für den Zeitraum 2012 bis zur ZMB-Begutachtung im März 2016 eine nicht zu überwindende Beweislosigkeit besteht, die zu Lasten der IV-Stelle geht.

5.2 Das Gutachten Prof. Dr. med. B.________ und die vorinstanzliche Würdigung

Die Vorinstanz stützte sich für die Zeit ab März 2016 auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B.________. Für den Zeitraum März 2016 bis 3. November 2022 schätzte dieser eine 60-prozentige Arbeitsfähigkeit, wobei er IV-fremde Anteile (insbesondere die protrahierte Ehebelastung) abzog. Ab November 2022 diagnostizierte er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) als leichtgradige affektive Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 %.

Die Vorinstanz übernahm diese Einschätzung: Für die Zeit bis November 2022 bejahte sie einen IV-Grad von 40 % oder mehr (basierend auf der bereinigten 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit). Ab November 2022 bejahte sie einen IV-Grad unter 40 % und hob die Rente per Ende Februar 2023 auf.

5.3 Mängel der vorinstanzlichen Indikatorenprüfung

Die IV-Stelle rügt zu Recht, dass die Vorinstanz die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum März 2016 bis November 2022 nicht anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 überprüft hat. Prof. Dr. med. B.________ hat nicht substanziiert dargelegt, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen rückblickend hätten schmälern können (vgl. BGE 143 V 418 E. 6). Dies gilt umso mehr, als psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild massgeblich mitprägten und eine krankheitswerte Störung umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker diese Faktoren in den Vordergrund treten.

Die blosse Erklärung des Gutachters, unter Abzug IV-fremder Anteile könne eine 60-prozentige Arbeitsfähigkeit geschätzt werden, ersetzt die erforderliche Indikatorenprüfung nicht. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die retrospektive Arbeitsunfähigkeitsschätzung anhand der Standardindikatoren zu prüfen und gegebenenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Sache wird daher an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGE 146 V 152 E. 10.3; Urteil 8C_247/2022 E. 5.2.2).

Hervorzuheben ist, dass die von der IV-Stelle vorgeschlagene detaillierte Indikatorenprüfung für die retrospektive Beurteilung nicht unbesehen übernommen werden kann, da sie sich hauptsächlich auf Feststellungen zum Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2023 bezieht.

5.4 Keine Beanstandung für die Zeit ab November 2022

Für die Zeit ab November 2022 ist der Verzicht auf eine eigene Indikatorenprüfung nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen, Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung nachvollziehbar dargelegt, dass die Versicherte aufgrund des leichtgradigen psychiatrischen Störungsbildes ab November 2022 nur noch zu 20 % arbeitsunfähig ist.

6. Prozesskosten

Die Rückweisung der Sache gilt als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7). Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), mit Hinweis auf die Ersatzpflicht nach Art. 64 Abs. 4 BGG. Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Indikatorenprüfung bei psychischen Leiden. Kernpunkte der Einordnung:

  1. Bestätigung von BGE 141 V 281 und BGE 145 V 361: Das Gericht hält fest, dass die gerichtliche Überprüfung gutachterlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen bei psychischen Leiden zwingend anhand der Standardindikatoren zu erfolgen hat. Eine blosse Übernahme der gutachterlichen Einschätzung genügt nicht, auch wenn der Gutachter IV-fremde Anteile ausgeklammert hat.

  2. Präzisierung zu retrospektiven Schätzungen: Das Urteil präzisiert, dass die Pflicht zur Indikatorenprüfung auch für retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzungen gilt. Ein Gutachter, der bloss eine bereinigte Prozentzahl angibt, ohne die Gründe für die funktionellen Auswirkungen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht substanziiert darzulegen, liefert keine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung. Dies schliesst an BGE 143 V 418 E. 6 an, wo die Anforderungen an die Begründungstiefe psychiatrischer Gutachten konkretisiert wurden.

  3. Verstärkte Anforderungen bei IV-fremden Faktoren: In Bestätigung von BGE 145 V 215 E. 6.3 wird bekräftigt, dass eine krankheitswertige Störung umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen. Die gutachterliche Aussage, IV-fremde Anteile seien abgezogen worden, ersetzt die strukturierte Prüfung nicht.

  4. Objektive Beweislast bei Rentenrevision: Die Zuweisung der Beweislosigkeitsfolgen an den Versicherungsträger (hier für den Zeitraum 2012 bis März 2016) bestätigt die ständige Praxis (9C_477/2022; 9C_540/2020; 9C_561/2018; BGE 138 V 218 E. 6).

  5. Abgrenzung retrospektiv vs. aktuell: Das Gericht nimmt eine wichtige Differenzierung vor: Für die Zeit ab November 2022 (aktuelle Begutachtung) war die Indikatorenprüfung durch den Gutachter ausreichend; für die retrospektive Schätzung (März 2016 bis November 2022) genügte die pauschale Begründung nicht. Dies verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Begründungstiefe bei retrospektiven Schätzungen nicht herabgesetzt werden dürfen.

  6. Übergangsrecht WEIV: Die Frage, ob altes oder neues Recht (Art. 17 ATSG alt vs. revidiert) anwendbar ist, blieb offen. Die massgebliche Änderung konnte sowohl 2017 als auch 2023 eingetreten sein — je nachdem, ob die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung eine erhebliche Veränderung bereits 2017 oder erst später bejaht.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid teilweise auf und weist die Sache zur ergänzenden Indikatorenprüfung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil unterstreicht, dass bei psychischen Leiden jede gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung — auch eine retrospektive — gerichtlich anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zu überprüfen ist. Ein Gutachten, das IV-fremde Anteile ausklammert, ohne die verbleibenden versicherten Anteile in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht substanziiert zu begründen, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz muss nun die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum März 2016 bis November 2022 nachholen, wobei sie die von der IV-Stelle vorgeschlagene Indikatorenprüfung nicht unbesehen übernehmen darf, da diese sich primär auf den Begutachtungszeitpunkt im Mai 2023 bezieht. Für die Zeit ab November 2022 bleibt die 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit und die Rentenaufhebung per Ende Februar 2023 bestehen.

Zusammenfassung ende