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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_241/2026  ·  vom 20.07.2026

Assurance-invalidité

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin hatte die Kostenvorschussfrist offensichtlich gewahrt (Posteinlieferungsschein vom 18.2.2026), wurde aber trotzdem nicht auf die Sache eingetreten, weil das kantonale Gericht den Zahlungseingang nicht feststellen konnte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur Abklärung zurück, ob die 600 Fr. rechtzeitig bei der Gerichtskasse eingingen.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass bei einer möglichen formellen Gehörsverletzung durch unrichtige Sachverhaltsfeststellungen neue Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind; Rückweisung zur Sachaufklärung ist geboten, wenn der Beleg einer fristgerechten Zahlung vorliegt, aber unklar bleibt, warum der Betrag nicht bei der Gerichtskasse ankam.

Sachverhalt

A.________ (die Beschwerdeführerin) erhob vor dem Kantonalen Gericht des Kantons Waadt, Cour des assurances sociales, Beschwerde gegen eine Verfügung des Offices de l'assurance-invalidité pour le canton de Vaud (IV-Stelle) vom 11. Dezember 2025. Das Kantonsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eine Frist bis zum 2. März 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 600 Fr. und drohte an, dass bei fristgerechter Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nach Fristverlängerungsgesuch gewährte das Kantonsgericht eine letzte Fristverlängerung bis zum 16. März 2026.

Mit Urteil vom 26. März 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt worden sei.

A.________ gelangt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Hauptantrag: Reformatorischer Antrag auf Aufhebung des kantonalen Nichteintretens und Sachbehandlung. Hilfsantrag: Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Zulässigkeit und Noven

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde (Art. 82 ff. BGG). Es prüft nach Art. 99 Abs. 1 BGG, ob die von der Beschwerdeführerin erstmals bundesgerichtlich eingereichten Beweismittel — eine Rechnung des ordre judiciaire vaudois vom 3. Februar 2026 sowie ein Posteinlieferungsschein mit Datum 18. Februar 2026 — als neue Tatsachen/Beweismittel zulässig sind.

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Das Bundesgericht hält fest, dass diese Ausnahme Tatsachen betrifft, die erst durch den angefochtenen Entscheid relevant werden — etwa solche, die sich auf den Ablauf des Vorverfahrens beziehen, um dessen Ordnungsmässigkeit zu bestreiten (BGE 139 III 120 E. 3.1.2), oder Tatsachen nach dem angefochtenen Entscheid, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen (BGE 136 III 123 E. 4.4.3; BGer 6B_274/2026 E. 1.1). Die eingereichten Dokumente sind nach dieser Rechtsprechung zulässig, da sie die Regelmässigkeit des kantonalen Verfahrens (insb. die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses) betreffen.

Kognition und Massstab

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Da kantonales Verfahrensrecht als solches nicht mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde anfechtbar ist (Art. 95 BGG), prüft das Bundesgericht nur, ob die kantonale Auslegung und Anwendung Bundesrecht verletzt — insbesondere Willkür (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 145 I 108 E. 4.4). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Kostenvorschuss und Nichteintreten

Das Bundesgericht referiert die kantonale Rechtsgrundlage: Art. 47 Abs. 2 LPA-VD (i.V.m. Art. 61 1. Satz LPGA) verpflichtet den Beschwerdeführer in der Regel zur Leistung eines Kostenvorschusses. Nach Art. 47 Abs. 3 LPA-VD setzt die Behörde eine Frist und warnt davor, dass bei Nichtzahlung nicht auf die Eingabe eingetreten wird.

An diese Rechtsgrundlage knüpft die bundesgerichtliche Rechtsprechung an: Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, auf eine Beschwerde nicht einzutreten, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde von der fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses abhängt und der Betrag nicht fristgerecht entrichtet wird — vorausgesetzt, der Beschwerdeführer wurde angemessen über den Betrag, die Frist und die Folgen der Fristversäumnis informiert (BGE 133 V 402 E. 3.3; BGer 2C_677/2025 E. 7.1; 2C_632/2024 E. 4.1).

Gehörsverletzung und Sachverhaltsaufklärung

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe willkürlich festgestellt, dass sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt habe. Sie beruft sich auf Art. 47 LPA-VD und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Der Posteinlieferungsschein belege die Zahlung vom 18. Februar 2026.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht stellt fest (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Posteinlieferungsschein dieselbe Referenznummer trägt wie die Rechnung des ordre judiciaire vaudois vom 3. Februar 2026. Der Beleg weist ein Datum vom 18. Februar 2026 sowie einen Poststempel der Filiale B.________ auf. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von 600 Fr. am 18. Februar 2026 an einem Postschalter in B.________ einzahlte — gut einen Monat vor Ablauf der verlängerten Frist (16. März 2026).

Jedoch lässt sich anhand der kantonalen Feststellungen nicht erklären, warum die Vorinstanz den Betrag nicht erhalten haben will und deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Das Bundesgericht folgert, dass die Sachaufklärung durch die Vorinstanz ungenügend war: Die Sache ist zurückzuweisen, damit das Kantonsgericht die nötigen Abklärungen trifft — namentlich durch Anfrage bei der Schweizerischen Post zur Klärung der Zahlungsumstände.

Verzicht auf Schriftenwechsel und Kosten

Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel, da der Streit im Wesentlichen auf formellen Gründen beruht und ein Antwortrecht nur zusätzliche Kosten verursachen würde (Art. 102 Abs. 1 BGG; BGer 9C_660/2012 E. 5).

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) wird zur Parteientschädigung von 3'000 Fr. verpflichtet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 9C_241/2026 bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum Kostenvorschuss im Sozialversicherungsverfahren:

  1. Bestätigung der Novenrechtsprechung (Art. 99 Abs. 1 BGG): Das Urteil wendet die etablierte Ausnahme des Novenverbots an — Beweismittel, die sich auf die Regelmässigkeit des Vorverfahrens beziehen, sind auch erstmals vor Bundesgericht zulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Diese Ausnahme ist von besonderer praktischer Bedeutung, wenn das kantonale Nichteintreten gerade auf einem Verfahrensmangel beruhen soll, den die vorinstanzlichen Akten nicht ausreichend dokumentieren.

  2. Präzisierung der Kostenvorschusspraxis: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass ein Nichteintreten bei fehlendem Kostenvorschuss verhältnismässig ist, sofern die formellen Anforderungen erfüllt sind (BGE 133 V 402 E. 3.3; 2C_677/2025; 2C_632/2024). Gleichzeitig zeigt es die Grenze auf: Wenn ein Beleg für die fristgerechte Zahlung vorliegt und die Vorinstanz nicht erklärt, warum der Betrag nicht eingegangen ist, ist ein Nichteintreten willkürlich und verletzt das rechtliche Gehör.

  3. Sachverhaltsaufklärungspflicht bei Zweifeln: Das Urteil präzisiert, dass das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 BGG eigene Sachverhaltsfeststellungen trifft, wenn die kantonalen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind — insbesondere dann, wenn die Vorinstanz einen Zahlungsbeleg nicht berücksichtigt hat und nicht aufklärt, warum die Zahlung nicht bei der Gerichtskasse ankam. Die Rückweisung zur Sachaufklärung bei der Schweizerischen Post ist ein praktischer Hinweis darauf, dass die Aufklärungspflicht auch technische und logistische Aspekte des Zahlungsverkehrs umfassen kann.

  4. Reformatorischer vs. hilfsweiser Antrag: Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht den Hauptantrag (Reformatorischer Antrag auf Sachbehandlung) ablehnt und dem Hilfsantrag (Rückweisung zur Neubeurteilung) stattgibt. Dies entspricht der ständigen Praxis, dass bei ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten ist, damit diese den Sachverhalt ergänzend aufklärt (vgl. BGE 145 III 42; 140 V 321; 135 V 141 zur materiellen Rechtskraft bei Rückweisungsentscheiden).

Fazit

Das Urteil 9C_241/2026 ist ein instruktives Beispiel für die Interaktion zwischen Kostenvorschusspflicht, Novenrecht und rechtlichem Gehör im Sozialversicherungsverfahren. Es verdeutlicht, dass das Bundesgericht eine formgerechte Kostenvorschusspflicht nicht grundsätzlich infragestellt, aber die Aufklärungspflicht der Vorinstanz ernst nimmt: Liegt ein Beleg vor, der die fristgerechte Zahlung nahelegt, und bleibt unklar, warum die Zahlung nicht bei der Gerichtskasse einging, muss die Vorinstanz dies aufklären. Ein vorschnelles Nichteintreten verletzt den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und beruht auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist für die Praxis des Sozialversicherungsverfahrens von Bedeutung, da es die Pflicht der Kantonsgerichte zur sorgfältigen Abklärung von Zahlungsvorgängen unterstreicht — insbesondere, wenn die beschwerdeführende Person einen Posteinlieferungsschein als Nachweis vorlegt.