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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_53/2026  ·  vom 20.07.2026

Impôt anticipé, période fiscale 2020

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs für Verrechnungssteuer (CHF 378'000) auf eine Dividende von CHF 1'080'000, die die Steuerpflichtige nicht in ihrer Steuererklärung deklariert hatte.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; das Bundesgericht bestätigt, dass die Nichtdeklaration vorsätzlich erfolgte und nicht bloss fahrlässig, weshalb der Rückerstattungsanspruch nach Art. 23 Abs. 1 LIA verwirkt ist.
  • Bedeutung: Präzisiert die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 LIA n.F. und bestätigt, dass die Kenntnis von Dritterklärungen (Formular 103, AFC-Korrespondenz) die persönliche Deklarationspflicht nicht ersetzt.

Sachverhalt

A.A., geboren 1943, wohnte seit 2013 im Kanton Wallis. Nach dem Tod ihres Ehemannes B.A. im Dezember 2019 war sie Alleineigentümerin von 36 Aktien der A.________ SA, die im Immobiliensektor tätig war. Die Gesellschaft befand sich in Liquidation.

Am 15. Juli 2020 meldete die A.________ SA in Liquidation der AFC eine Bruttodividende von CHF 1'800'000 an. Am 4. Dezember 2020 informierte sie die AFC über eine asymmetrische Verteilung, woraufhin A.A. am 18. Dezember 2020 CHF 702'000 (ihre Quote von CHF 1'080'000 abzüglich 35% Verrechnungssteuer = CHF 378'000) erhielt. Die AFC benachrichtigte am 7. Januar 2021 das kantonale Steueramt über die Zahlung.

In ihrer Steuererklärung 2020, die sie am 13. März 2021 handschriftlich ausfüllte, deklarierte A.A. weder die Dividende noch das dafür eröffnete Bankkonto noch ihre Aktienbeteiligung. Das kantonale Steueramt entdeckte die Lücke und erliess am 14. März 2024 einen neuen Steuerbescheid, der die Dividende berücksichtigte. A.A. verlangte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von CHF 378'000, was das kantonale Amt und anschliessend das kantonale Gericht abwies.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Massgebliche Rechtsgrundlage: Art. 23 LIA

Das Urteil stützt sich zentral auf Art. 23 LIA (Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs), dessen Wortlaut seit dem 1. Januar 2019 gilt:

Art. 23 Abs. 1 und 2 LIA (SR 642.21) «1 Wer den von einem der Verrechnungssteuer unterliegenden Ertrag oder das Vermögen, aus dem dieser Ertrag stammt, den zuständigen Steuerbehörden entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht deklariert, verliert den Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag einbehaltenen Verrechnungssteuer. 2 Der Anspruch verwirkt nicht, wenn das Unterlassen der Deklaration des Ertrags oder des Vermögens in der Steuererklärung auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und in einem Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren, in dem der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, dieser Ertrag oder dieses Vermögen: a. nachträglich deklariert wird, oder b. aufgrund einer Feststellung der Steuerbehörde dem Ertrag oder dem Vermögen zugerechnet wird.»

Die Gesetzesrevision von 2019 hat die früher strenge Praxis gelockert: Eine spontane Meldung des steuerbelasteten Ertrags durch den Steuerpflichtigen ist nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Erhalt des Rückerstattungsanspruchs. Nun genügt es, dass die Unterlassung auf Fahrlässigkeit beruht und der Ertrag im Rahmen eines noch nicht rechtskräftigen Veranlagungsverfahrens nachträglich erfasst wird (Art. 23 Abs. 2 LIA; BGer 2C_792/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1).

Vorsatz vs. Fahrlässigkeit (Art. 23 Abs. 2 LIA)

Das Bundesgericht prüft, ob die Nichtdeklaration vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Vorsatz wird bejaht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben bewusst war und die Steuerbehörden täuschen wollte oder zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Folgen seines Handelns in schuldhafter Weise nicht erkennt oder nicht berücksichtigt (BGer 9C_326/2025 vom 28. Mai 2026 E. 4.2).

Keine Deklaration durch Dritterklärungen

Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, dass die Dividende durch das Formular 103 der A.________ SA und die Korrespondenz des Mandatars Me F.________ mit der AFC deklariert worden sei. Das Bundesgericht weist dies zurück: Das Formular 103 dient ausschliesslich den Verpflichtungen der Gesellschaft nach Art. 12 ff. LIA und stellt eine Dritterklärung dar, welche die persönliche Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen nicht ersetzt (vgl. BGer 2C_580/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.3). Ebenso wenig vermag ein allfälliges Ruling-Verfahren bei der AFC die persönliche Deklarationspflicht gegenüber der kantonalen Steuerbehörde zu ersetzen.

Vorsatz der Nichtdeklaration bejaht

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Würdigung, dass die Nichtdeklaration vorsätzlich erfolgte:

  • Die Beschwerdeführerin unterliess nicht nur die Angabe der Dividende, sondern verschwieg sämtliche damit zusammenhängenden Elemente: das neu eröffnete Bankkonto, die Aktienbeteiligung und den Kapitalertrag.
  • Das Bankkonto wies vor der Dividendenzahlung einen Saldo von CHF 0 auf; die Gutschrift von CHF 702'000 war in Relation zu ihrem übrigen Einkommen (CHF 20'000 bzw. CHF 28'500 versteuertes Einkommen vor der Korrektur) und Vermögen (CHF 313'000) derart bedeutend, dass eine versehentliche Nichtdeklaration kaum glaubhaft ist.
  • Am 21. Dezember 2020 tätigte sie Überweisungen von über CHF 280'000 vom Konto, was eine aktive Kenntnisnahme von den Mitteln belegt.
  • Sie hatte in der Vergangenheit Dividendenatteste für die Steuererklärung ihres verstorbenen Ehemannes eingereicht und wusste daher, dass solche Einkünfte steuerrelevant sind.
  • Der Mandatar Me F.________ war nicht für ihre persönlichen Steuerangelegenheiten beauftragt, sondern für die Gesellschaft und die Erbschaft.

Abgrenzung zu BGer 2C_1110/2018

Die Beschwerdeführerin berief sich auf BGer 2C_1110/2018 vom 27. Juni 2019, worin das Bundesgericht Fahrlässigkeit bejaht hatte. Das Gericht unterscheidet diesen Fall jedoch klar: Dort hatte der Steuerpflichtige der Verwaltung angekündigt, dass ihm eine Dividende zufliessen werde, aber die entsprechende Rubrik in der Steuererklärung leer gelassen. Im vorliegenden Fall verschwieg die Beschwerdeführerin nicht nur eine einzige Angabe, sondern sämtliche Elemente im Zusammenhang mit der A.________ SA, was auf eine bewusste Verschleierung hindeutet.

Alter und persönliche Umstände

Die Vorinstanz berücksichtigte das Alter der Beschwerdeführerin (78 Jahre) sowie die Umstände (Tod des Ehemannes, Covid-19-Pandemie), gelangte aber zum Schluss, dass diese Elemente eine derart umfassende Nichtdeklaration mehrerer erheblicher Vermögenswerte nicht als fahrlässig entschuldigen können. Die Beschwerdeführerin verfügte über Entscheidungsfähigkeit und machte keine Gesundheitseinschränkungen geltend, die ihre geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt hätten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zu Art. 23 LIA n.F.:

  1. Bestätigung von BGer 2C_792/2021: Die persönliche Deklarationspflicht kann nicht durch Dritterklärungen ersetzt werden. Das Formular 103 der Gesellschaft genügt nicht als Deklaration des einzelnen Aktionärs.

  2. Bestätigung von BGer 2C_580/2018: Der Grundsatz, dass das Wissen der Steuerbehörden durch Drittquellen die persönliche Deklarationspflicht nicht obsolet macht, wird bekräftigt.

  3. Präzisierung gegenüber BGer 2C_1110/2018: Die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz wird geschärft. Massgebend ist nicht nur, ob ein einzelner Posten weggelassen wurde, sondern ob eine umfassende Verschleierung mehrerer zusammenhängender Elemente vorliegt. Nur im ersteren Fall kann Fahrlässigkeit in Betracht gezogen werden.

  4. Erweiterung von BGer 9C_326/2025: Das Urteil illustriert die praktische Anwendung der Vorsatz/Fahrlässigkeits-Abgrenzung im konkreten Kontext einer Dividendenverschleierung und unterstreicht, dass das Verhältnis des verschwiegenen Betrags zum übrigen Einkommen ein wichtiges Indiz für Vorsatz darstellt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin hat CHF 378'000 an Verrechnungssteuer endgültig verloren, da ihre Nichtdeklaration der Dividende und sämtlicher damit zusammenhängender Vermögenswerte als vorsätzlich qualifiziert wird. Das Urteil unterstreicht drei zentrale Grundsätze: (1) Dritterklärungen (Formular 103, AFC-Korrespondenz) entbinden nicht von der persönlichen Deklarationspflicht; (2) die Asymmetrie zwischen verschwiegenem Betrag und deklariertem Einkommen ist ein starkes Vorsatzindiz; und (3) die 2019 in Kraft getretene Lockerung von Art. 23 Abs. 2 LIA rettet nur die fahrlässige, nicht die vorsätzliche Nichtdeklaration. Die Gerichtskosten von CHF 9'000 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.