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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_605/2025  ·  vom 08.05.2026

Unbezifferte Forderungsklage,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (Verunfallter) begehrte eine unbezifferte Forderungsklage gegen Arzt und Klinik wegen angeblich fehlerhafter Kniesanierung (Tibiaresektion), ohne die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO darzulegen. Er verwechselte dabei die prozessrechtlichen Institute der unbezifferten Forderungsklage, der vorsorglichen Beweisführung und der Stufenklage.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Nichteintretensentscheide von Kantons- und Obergericht. Die Klage war mangels Bezifferung nicht genügend substanziiert; pauschale Hinweise auf fehlendes Fachwissen und ausstehenden medizinischen Endzustand genügen nicht, um Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung darzutun.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der unbezifferten Forderungsklage bei Personenschäden: Die Ungewissheit über das Vorliegen eines Haftpflichtanspruchs (Behandlungsfehler) rechtfertigt keine Ausnahme von der Bezifferungspflicht. Für die Abklärung der Haftpflichtfrage steht mit Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ein eigenes Institut zur Verfügung. Die Bezifferung des Schadens und der Genugtuung ist unabhängig von der Frage der Haftpflicht zu beurteilen.

Sachverhalt

A.________ erlitt einen Arbeitsunfall mit mehrfachen operativen Eingriffen am rechten Knie, darunter eine durch B.________ (Arzt) in der C.________ AG (Klinik) durchgeführte dritte Operation. Der Verunfallte wirft dem Arzt vor, bei dieser Operation die Tibialresektion zu tief vorgenommen und damit einen Behandlungsfehler begangen zu haben.

Mit Klage vom 6. Mai 2022 verlangte der Verunfallte vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine unbezifferte Forderungsklage gegen Arzt und Klinik unter solidarischer Haftung, mindestens Fr. 50'000.-- Genugtuung, und behielt sich weitere Schadenersatzforderungen vor. Er beantragte ein Beweisverfahren zur ärztlichen Begutachtung der Behandlungsqualität und der finanziellen Folgen.

Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren auf die Eintretensfrage (Art. 125 lit. a ZPO) und trat auf die Klage nicht ein, da der Verunfallte nicht dargelegt hatte, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar war, die Forderung zu beziffern. Die Berufung an das Obergericht blieb erfolglos. Das Obergericht wandte zu Recht die vor dem 1. Januar 2025 geltende Fassung von Art. 85 ZPO an (aArt. 85 ZPO; vgl. Art. 407f ZPO e contrario).

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Einordnung (E. 1)

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da das kantonale Verfahren in der Hauptsache beendet ist. Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, was unter den Umständen unschädlich ist, da aus der Begründung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens mit Anordnung eines Gutachtens anstrebt (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).

Massgebliche Rechtslage: aArt. 85 ZPO (E. 2.1)

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die seit 1. Januar 2025 geltende Fassung von Art. 85 ZPO. Die Vorinstanz wendet jedoch zu Recht die alte Fassung an, da Art. 407f ZPO die neue Fassung nicht unter den Übergangsbestimmungen nennt. Für den zu beurteilenden Fall gilt weiterhin aArt. 85 Abs. 2 ZPO:

Art. 85 Abs. 2 ZPO (aF, SR 272) Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.

Verwechslung der prozessrechtlichen Institute (E. 2.2)

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer verschiedene prozessrechtliche Institute vermengt:

Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) vs. unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 ZPO)

Art. 158 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.»

Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 ZPO dient einerseits der Beweissicherung (lit. a: Gefährdung der Beweismittel) und andererseits der Abklärung von Prozesschancen (lit. b: schutzwürdiges Interesse). Sie kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden; die gesuchstellende Person muss glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gewährt (BGE 143 III 113 E. 4.4.1; 142 III 40 E. 3.1.1). Das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt nur im Rahmen von Art. 158 ZPO und hat nichts mit den Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO zu tun.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Verunfallte erstinstanzlich kein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO gestellt hatte. Die Klarstellung in der Replik, es gehe nicht um vorsorgliche Beweisführung, unterstreicht dies.

Keine Stufenklage (E. 2.2.2)

Eine Stufenklage liegt definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbstständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3; BGE 151 III 425 E. 3.2 f.). Der Beschwerdeführer macht keinen Auskunftsanspruch geltend, sondern verlangt die Anordnung eines Gutachtens. Es handelt sich somit um eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne (vgl. BGE 148 III 322 E. 2.1).

Darlegungspflicht bei unbezifferter Forderungsklage (E. 2.2.3)

Beruft sich die klagende Partei auf Art. 85 Abs. 1 ZPO, hat sie bereits in der Klageschrift konkret darzulegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern. Ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genügt nicht (BGE 140 III 409 E. 4.3.2; BGE 148 III 322 E. 3.8; Urteil 4A_24/2024 E. 3.5). Da die ZPO die Bezifferung grundsätzlich verlangt (Art. 84 Abs. 2 ZPO), ist der Anspruch soweit möglich und zumutbar zu substanziieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.1).

Bezifferung unabhängig von Haftpflichtfrage (E. 2.2.3.1)

Das Bundesgericht stellt klar: Ein medizinisches Gutachten, das die Fehler- und Kausalitätsfrage klärt, mag notwendig sein, um festzustellen, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch zusteht. Auf die Bezifferung hat dies aber grundsätzlich keinen Einfluss. Die Frage, ob der Anspruch besteht, und die Frage, wie hoch er allenfalls ist, sind zwei verschiedene Dinge. Zweifel am Bestand des Anspruchs können Anlass zu einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zur Abklärung der Prozesschancen geben. Ist die Partei aber ohnehin zum Prozess entschlossen und reicht sie direkt Klage ein, ist ihr auch zuzumuten, diese zu beziffern, soweit sie dazu in der Lage ist.

Schadensberechnung (E. 2.2.3.2 und E. 2.2.3.3)

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich beim Schaden aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2; 142 III 23 E. 4.1; 132 III 186 E. 8.1). Bei der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie der Verschuldensgrad massgebend (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).

Der Beschwerdeführer behauptete eine Beinverkürzung, einen Beckenschiefstand, heftige Schmerzen und Erwerbsunfähigkeit. Das Bundesgericht hält dem entgegen: Der Beschwerdeführer weiss, was er vor dem Unfall verdient hat, welche Leistungen er danach erhalten hat, und wie sehr er im Haushalt beeinträchtigt wird. Auch die immaterielle Unbill spürt er am eigenen Leib. Er müsste die Genugtuung demnach beziffern können.

Teilklage (E. 2.2.3.4)

Der Beschwerdeführer hat explizit eine Teilklage eingereicht. Für eine Teilklage ist die Bezifferung des Gesamtschadens nicht notwendig; es muss nur der eingeklagte Teil beziffert werden. Will eine Partei eine unbezifferte Teilklage einreichen, muss sie darlegen, welchen Teil sie mit der Teilklage einklagt und weshalb dieser Teil nicht beziffert werden kann. Auch dazu fehlen hinreichende Ausführungen.

Fehlende Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (E. 2.2.3.5)

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Bestimmung des bereits aufgelaufenen Schadens durch den medizinischen Endzustand nicht beeinflusst wird und in der Klage keine Hinweise auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers enthalten waren. Auch darauf geht die Beschwerde nicht ein.

Richtiges Vorgehen (E. 2.3)

Hätte der Beschwerdeführer zunächst abklären wollen, ob der Beschwerdegegner korrekt vorgegangen ist, hätte er dies ohne Klageeinreichung im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO tun können. Will er die Abklärung im Rahmen eines Prozesses, hat er seine Ansprüche bei Einreichung der Klage zu beziffern oder darzulegen, warum ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist. Selbst wenn er nicht sicher ist, ob der Beschwerdegegner korrekt vorgegangen ist, bedeutet das nicht, dass er nicht beziffern könnte, wie hoch sein Anspruch wäre, falls der Beschwerdegegner ihn nicht korrekt behandelt haben sollte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung zur unbezifferten Forderungsklage:

  • BGE 140 III 409: Grundlagenurteil zur Bezifferungspflicht und zum Verwirklichungsgebot. Das Bundesgericht hielt bereits fest, dass eine Stufenklage definitionsgemäss nicht vorliegt, wenn kein selbstständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht (E. 4.3), und dass die klagende Partei bereits in der Klageschrift konkret darlegen muss, weshalb ihr die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist (E. 4.3.2).

  • BGE 148 III 322: Präzisierte, dass sich die klagende Partei bei Berufung auf Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht mit blossen Hinweisen auf fehlende Informationen begnügen darf (E. 3.8), und definierte die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne als Gegenmodell zur Stufenklage (E. 2.1).

  • BGE 151 III 425: Bestätigte, dass für die Zulässigkeit einer Stufenklage grundsätzlich genügt, dass die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung substanziiert darlegt (E. 3.2 f.).

  • 4A_24/2024: Hielt fest, dass auch bei der Erstreckung des Mietvertrags eine Bezifferungspflicht besteht und bloss allgemeine Hinweise auf die Unmöglichkeit der Bezifferung nicht genügen (E. 3.5).

  • BGE 142 III 40: Behandelte die vorsorgliche Beweisführung ausserhalb eines Prozesses nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3.1.1) und stellte klar, dass ein schutzwürdiges Interesse die Abklärung von Prozesschancen ermöglichen kann.

  • BGE 143 III 113: Präzisierte, dass die vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden kann (E. 4.4.1).

Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht:

  1. Es verdeutlicht die systematische Abgrenzung zwischen unbezifferter Forderungsklage (Art. 85 ZPO), vorsorglicher Beweisführung (Art. 158 ZPO) und Stufenklage. Wer die Haftpflichtfrage klären will, bevor er klagt, soll den Weg der vorsorglichen Beweisführung beschreiten, nicht eine unbezifferte Klage einreichen und die Bezifferung auf sich beruhen lassen.

  2. Es betont, dass die Ungewissheit über das Bestehen des Anspruchs (Haftpflichtfrage) nicht gleichzusetzen ist mit der Unmöglichkeit der Bezifferung. In jedem Prozess steht erst am Ende fest, ob der eingeklagte Anspruch besteht. Das hat mit der Bezifferbarkeit nichts zu tun.

  3. Es zeigt auf, dass bei einer Teilklage nur der eingeklagte Teil beziffert werden muss und der Beschwerdeführer auch darlegen muss, welcher Teil der Teilklage zugrunde liegt und weshalb gerade dieser Teil nicht bezifferbar sein soll.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen der unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt. Er vermengt die prozessrechtlichen Institute der unbezifferten Forderungsklage, der vorsorglichen Beweisführung und der Stufenklage. Hätte er zunächst die Haftpflichtfrage klären wollen, hätte er ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stellen müssen. Die pauschalen Hinweise auf fehlendes medizinisches Fachwissen und den ausstehenden Endzustand genügen nicht, um die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung darzutun. Dies gilt umso mehr, als er eine Teilklage erhoben hat und die Bezifferung des bereits aufgelaufenen Schadens nicht vom medizinischen Endzustand abhängt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.